TierzuchtRL
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von Bienen, Rassekaninchen, Rassegeflügel und Tieren der landwirtschaftlichen Wildhaltung (TierzuchtRL)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von Bienen, Rassekaninchen, Rassegeflügel und Tieren der landwirtschaftlichen Wildhaltung (TierzuchtRL)

Erl. d. ML v. 05.06.2024 - 102-60231-1124/2024 -
Vom 5. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 274)
- VORIS 78450 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 5. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 274)

Abschnitt 1 TierzuchtRL - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO auf Grundlage von Artikel 21 Abs. 2 und 3 Buchst. a und b, Artikel 27 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b sowie Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), - im Folgenden: AgrarGVO - Zuwendungen zur Förderung allgemeiner Tierzuchtmaßnahmen bei landwirtschaftlichen Nutztieren.
Ziel ist es, im Rahmen von Zuchtprogrammen anerkannter Züchtervereinigungen bei landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden) sowie bei Bienen, Rassekaninchen, Rassegeflügel und der landwirtschaftlicher Wildhaltung Daten so zu gewinnen, aufzubereiten und auszuwerten, dass damit
die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und nachhaltige Tierzucht geschaffen werden,
die genetische Qualität der Tiere verbessert und die genetische Vielfalt erhalten wird,
genetische Trends frühzeitig erkannt werden können,
die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen und damit auch die Multifunktionalität des ländlichen Raumes langfristig erhalten bleibt und
Zuchtwertschätzungsverfahren weiterentwickelt und verbessert werden können.
1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 5. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 274)

Abschnitt 2 TierzuchtRL - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Ausgaben für
2.1.1 das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern für vom Aussterben bedrohte landwirtschaftliche Nutztierrassen nach Artikel 27 Abs. 2 Buchst. a AgrarGVO,
2.1.2 die Erfassung, Aufbereitung und Auswertung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung zur Zuchtwertschätzung landwirtschaftlicher Nutztiere nach Artikel 27 Abs. 2 Buchst. b AgrarGVO,
2.1.3 die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter sowie die Fortbildung der Mitglieder in der Zuchtarbeit nach Artikel 21 Abs. 2 und 3 Buchst. a und b AgrarGVO,
2.1.4 die Aus- und Fortbildung von Imkerinnen und Imkern im Hinblick auf züchterische Maßnahmen, Bienengesundheit, Wanderwesen sowie Informationen über Wildinsekten nach Artikel 21 Abs. 2 und 3 Buchst. a und b AgrarGVO,
2.1.5 die Aus- und Fortbildung landwirtschaftlicher Wildhalterinnen und Wildhalter nach Artikel 21 Abs. 2 und 3 Buchst. a und b AgrarGVO.
2.2 Nicht gefördert werden bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 Ausgaben für von der Eigentümerin oder vom Eigentümer der Tiere durchgeführte Datenerhebungen und Ausgaben für routinemäßig durchgeführte Datenerfassungen zur Milchqualität.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 5. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 274)

Abschnitt 3 TierzuchtRL - Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind, sofern sie für Tierhaltungen in Niedersachsen tätig werden,
3.1.1 Unternehmen und Einrichtungen, die nach den Bestimmungen der §§ 3 und 7 TierZG Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführen und/oder die dafür erforderlichen Daten aufbereiten und auswerten,
3.1.2 tierzuchtrechtlich anerkannte Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch für vom Aussterben bedrohte Rassen führen sowie
3.1.3 die folgenden Verbände:
der Landesverband Hannoverscher Imker e. V., der Landesverband der Imker Weser-Ems e. V., der Landesverband Niedersächsischer Buckfastimker e. V. und der Landesverband der Buckfastimker Weser-Ems e. V.,
der Landesverband Hannoverscher Rassegeflügelzüchter e. V. und der Landesverband der Rassegeflügelzüchter Weser-Ems e. V.,
der Herdbuchverein für die Diepholzer Gans e. V.,
der Landesverband Hannoverscher Rassekaninchenzüchter e. V. und der Landesverband der Rassekaninchenzüchter Weser-Ems e. V. sowie
der Landesverband für landwirtschaftliche Wildhaltung e. V.
3.2 Begünstigte der Maßnahmen sind Unternehmen, die in der Primärproduktion im Tierhaltungssektor tätig sind und die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der AgrarGVO erfüllen. Die Beihilfemaßnahmen umfassen keine Direktzahlungen an die hier genannten Begünstigten.
3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen:
3.3.1 die in der Primärproduktion im Tierhaltungssektor tätig sind,
3.3.2 die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der AgrarGVO erfüllen,
3.3.3 die in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 59 AgrarGVO sind,
3.3.4 die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei dem
Antragsteller um eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person,
gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher
Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen, und
3.3.5 die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
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Abschnitt 4 TierzuchtRL - Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Die Erfassung, Aufbereitung und Auswertung der Daten nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 muss den tierzuchtrechtlichen Grundsätzen für die Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung sowie der Zuchtbuchführung entsprechen.
Sie sind zur Verwendung im Rahmen des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung oder zur Weiterentwicklung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorzusehen.
4.2 Die Beihilfen für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 werden der Anbieterin oder dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt, solange diese oder dieser über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügt. Die Angebote müssen allen in dem betreffenden Tierhaltungssektor infrage kommenden Unternehmen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.
4.3 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 sind durch die Zuwendungsempfänger auch Nichtmitgliedern anzubieten.
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Abschnitt 5 TierzuchtRL - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
5.4 Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche, bestimmbare und beihilfefähige Kosten betreffen. Außerdem können sie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, jedoch nur dann, wenn durch diese Kumulierung weder die höchste nach der AgrarGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität noch der höchste nach der AgrarGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag überschritten wird.
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Abschnitt 6 TierzuchtRL - Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Standort Hannover, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover.
Die Bewilligungsbehörde stellt alle notwendigen Formulare auf ihrer Internetseite ( www.lwk-niedersachsen.de ) bereit.
6.3 Die Bewilligungsbehörde führt die nach Artikel 13 AgrarGVO vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Beihilfegewährung zehn Jahre lang aufzubewahren.
6.4 Vor Beginn des Vorhabens ist die Zuwendung schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss die nach Artikel 6 Abs. 2 AgrarGVO erforderlichen Angaben beinhalten. Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt.
6.5 Für Maßnahmen der Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 wird regelmäßig mit der Antragstellung ein vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt. Die Zustimmung wird schriftlich durch die Bewilligungsbehörde erteilt, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko.
6.6 Die Angaben im Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich i. S. von § 264 StGB .
6.7 Soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden, ist im Bewilligungsbescheid darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung die Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c AgrarGVO in der Beihilfetransparenzdatenbank der EU-Kommission veranlasst ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency ).
6.8 Die Richtlinie unterliegt keiner Evaluierungspflicht gemäß Artikel 12 Abs. 1 AgrarGVO, da die dort genannten Kriterien nicht erfüllt werden.
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Abschnitt 7 TierzuchtRL - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 05.06.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
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An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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