Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)

Erl. d. ML v. 18. 10. 2023 - 106-60114/1-134 -
Vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)
Geändert durch Erl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 301)
- VORIS 78670 -
Bezug:
a)
RdErl. d. ML v. 2. 5. 2023 (Nds. MBl. S. 365) - VORIS 64100 -
b)
Erl. v. 18. 8. 2016 (Nds. MBl. S. 946; 2017 S. 196, S. 216), zuletzt geändert durch Erl. v. 5. 10. 2022 (Nds. MBl. S. 1401) - VORIS 78670 -
c)
RdErl. v. 22. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1952) - VORIS 78530 -
d)
RdErl. v. 23. 11. 2021 (Nds. MBl. S. 1782) - VORIS 78530 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Bauliche Anforderungen an eine tiergerechte HaltungAnlage 1
Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte HaltungAnlage 2
Punktesystem zur VorhabenauswahlAnlage 3
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)

Abschnitt 1 AFPErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU und des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen auf Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) sowie dem hierzu ergangenem Folgerecht der EU und des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) an landwirtschaftliche Unternehmen für investive Maßnahmen zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft.
Die Richtlinie gilt sowohl für "Übergangsregionen" gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 - bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden -, als auch für "stärker entwickelte Regionen" gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 bestehend aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens, dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Investitionen müssen die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes verbessern, indem sie zur
Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen oder
Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten oder
Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung oder
Verbesserung des Tierwohls oder
Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen
Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung und Kohlenstoffspeicherung
beitragen. Die Förderung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten findet ebenfalls Berücksichtigung.
1.2 Im Zusammenhang mit der Investition müssen die in Nummer 4.5 genannten besonderen Anforderungen im Bereich Umwelt- und Klimaschutz sowie im Fall von Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllt werden.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die LWK (Bewilligungsbehörde) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach den in der Anlage 3 aufgeführten Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)

Abschnitt 2 AFPErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, durch die die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Erzeugung, Erstverarbeitung oder zum Erstverkauf von Anhang-I-Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 326 vom 26. 10. 2012 S. 1) - im Folgenden: Anhang I - geschaffen werden. Unter der Erstverarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I genannt ist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Anhang-I-Erzeugnis
ist.
Förderfähig sind
2.1.1 Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich der Erschließung. Erschließungskosten sind nur förderfähig, soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient;
2.1.2 allgemeine Aufwendungen für
Investitionskonzept, Architektur- und Ingenieurleistungen, mit Ausnahme der Leistungsphase 9 HOAI,
die Betreuung von baulichen Investitionen bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100 000 EUR,
Durchführbarkeitsstudien.
2.2 Nicht gefördert werden
Stallbauinvestitionen der Schweinehaltung,
Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
Ersatzinvestitionen,
Gebrauchtmaterialien,
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das EEG 2014 oder das KWKG begünstigt werden können. Eine direkte oder indirekte Förderung von Biogasanlagen muss ausgeschlossen werden,
Vorhaben des Gartenbaus, die vollständig oder teilweise nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), - Gemeinsame Marktordnung für Obst und Gemüse (GMO) - gefördert werden können,
Wirtschaftsdüngerlagerstätten, die nicht in Verbindung mit einem Stallbau stehen oder bei denen das Stallbauvorhaben nicht den Investitionsschwerpunkt darstellt,
Frostschutzberegnungsanlagen,
Tierhaltung in Lohnaufzucht,
Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft,
Dauerkulturen.
2.3 Investitionen zur Tierhaltung beziehen sich auf die Schaffung oder Modernisierung von Stallplätzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)

Abschnitt 3 AFPErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen oder Bremen oder Hamburg, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die i. S. des Anhangs 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn entweder
deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % Umsatzerlöse unter Anrechnung von Beteiligungen an anderen Unternehmen) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
die die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten
oder wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Als Tierhaltung i. S. des ersten Spiegelstrichs gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.
3.1.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen nach Nummer 3.1 sein, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen (Existenzgründerinnen oder Existenzgründer).
Nicht als Existenzgründung zählen Unternehmensgründungen infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge. Als Hinweis auf eine unzulässige Betriebsteilung ist aufzufassen, dass der Flächen abgebende Betrieb in engem, z. B. verwandtschaftlichem Verhältnis zur Existenzgründerin oder zum Existenzgründer steht oder die Flächen zuvor von den (Schwieger-)Eltern gepachtet waren. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss belegen, dass dies nicht der Fall war. Die Neugründung darf nicht auf der Hofstelle der (Schwieger-)Eltern erfolgen, es sei denn es wurde nachgewiesen, dass die Hofstelle mindestens fünf Jahre lang nicht selbst oder von Familienangehörigen bewirtschaftet worden ist.
Eine Gesellschaft kann nur als Existenzgründung gelten, wenn in der Betriebsführung mindestens eine Person die Kontrolle hat, die zuvor nicht als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig war (Abschnitt 4.1.5 bzw. 4.1.6 GAP-Strategieplan [GAP-SP]). Wenn die Teilhabenden wie in einer GbR gleichberechtigt sind, muss ein Vertrag vorgelegt werden, in dem festgelegt ist, dass die Person die Kontrolle des Betriebes i. S. des GAP-SP innehat.
3.1.2 Junglandwirtinnen und Junglandwirte, die einen erhöhten Zuschuss nach Nummer 5.2.4 Abs. 2 beantragen, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 41 Jahre sein.
Junglandwirtinnen oder Junglandwirte müssen darüber hinaus nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Alleinunternehmerin/Alleinunternehmer oder Mitunternehmerin/Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.
Eine Gesellschaft kann den erhöhten Zuschuss für Junglandwirtinnen oder Junglandwirte nur erhalten, wenn in der Betriebsführung mindestens eine Person die Kontrolle hat, die im Jahr der Antragstellung jünger als 41 Jahre ist und zuvor nicht als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig war (Abschnitt 4.1.5 GAP-SP). Wenn die Teilhabenden wie in einer GbR gleichberechtigt sind, muss ein Vertrag vorgelegt werden, in dem festgelegt ist, dass die Person die Kontrolle des Betriebes i. S. des GAP-SP innehat.
3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen
bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die sich in Schwierigkeiten i. S. der "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 31. 7. 2014 (ABl. EU Nr. C 249 S. 1) befinden,
die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)

Abschnitt 4 AFPErl - Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat
4.1.1 berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes anhand einer Vorwegbuchführung nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.
Die Vorwegbuchführung ist für mindestens zwei vollständige Wirtschaftsjahre vorzulegen. Es sind mindestens die letzten beiden, maximal die letzten drei vorliegenden Buchabschlüsse vorzulegen. Ist ein Wirtschaftsjahr durch einen außergewöhnlichen Gewinneinbruch gekennzeichnet, kann dieses außer Betracht bleiben. Sind zwei der letzten drei Buchabschlüsse durch außergewöhnliche Gewinneinbrüche gekennzeichnet, kann auch das viertletzte Jahr einbezogen werden.
Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen. Es ist eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung des Unternehmens nachzuweisen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die langfristige Kapitaldienstgrenze nicht überschritten wird.
Hofnachfolgerinnen oder Hofnachfolger können als Nachweis auf die Vorwegbuchführung der bisherigen Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter zurückgreifen. Für Hofnachfolgerinnen und Hofnachfolger ist ein Abschluss in einem Agrarberuf Voraussetzung;
4.1.2 über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes zu erbringen.
Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund der durchzuführenden Maßnahme zulassen. Maßstab hierfür ist die langfristige Kapitaldienstgrenze.
4.2 Existenzgründerinnen oder Existenzgründer gemäß Nummer 3.1.1 können abweichend von Nummer 4.1 statt einer angemessenen Eigenkapitalbildung einen Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben in Höhe von mindestens 20 % nachweisen.
Existenzgründerinnen oder Existenzgründer müssen zur Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens einschließlich der geplanten Investition ein Gutachten oder eine differenzierte Planungsrechnung vorlegen.
Des Weiteren müssen sie einen Abschluss in einem Agrarberuf nachweisen.
4.3 Im Fall von Kooperationen ist der Kooperationsvertrag und bei Kooperationen gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zusätzlich der Geschäftsplan sowie ein Nachweis über die Konzeption und die Ziele der Kooperation vorzulegen.
Bei erstmaligen Kooperationen landwirtschaftlicher Unternehmen in der Gründungsphase können als Nachweis gemäß Nummer 4.1.1 die Buchabschlüsse der Ausgangsunternehmen herangezogen werden. Gesellschafterinnen oder Gesellschafter mit weniger als 5 % Kapitalanteil bleiben unberücksichtigt.
4.4 Die Summe der positiven Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Prosperitätsgrenze) der Inhaberin oder des Inhabers einschließlich der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gemäß § 1 LPartG darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150 000 EUR je Jahr bei Ledigen und 180 000 EUR bei Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder oder Aktionärinnen und Aktionäre (jeweils einschließlich der Ehegattinen oder Ehegatten oder der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte einer der in Satz 1 genannten Kapitaleignerinnen oder Kapitaleigner (einschließlich der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners) 150 000 EUR je Jahr bei Ledigen und 180 000 EUR bei Ehegattinen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern überschreitet, wird das förderfähige Investitionsvolumen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers um den Prozentanteil gekürzt, der dem Kapitalanteil dieser Gesellschafterin oder dieses Gesellschafters, dieses Genossenschaftsmitglieds oder dieser Aktionärin oder dieses Aktionärs entspricht.
Existenzgründerinnen oder Existenzgründer gemäß Nummer 3.1.1 müssen im Fall der Nichtveranlagung zur Einkommensteuer eine entsprechende Bescheinigung des jeweils zuständigen Finanzamtes vorlegen.
4.5 Die besonderen Anforderungen gemäß Nummer 1.2 werden im Bereich
4.5.1 des Umwelt- und Klimaschutzes insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen um jeweils mindestens 20 % erfüllt. Bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Nummer 5.2.4 fünfter Spiegelstrich sowie bei Güllelagern, Festmistlagern und Fahrsiloanlagen ist dies gegeben und muss daher nicht im Einzelfall nachgewiesen werden.
4.5.1.1 Im Zusammenhang mit einer Stallbauinvestition werden die besonderen Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes erfüllt, indem
sowohl für die anfallende Gülle Lagerstätten mit Kapazitäten für mindestens neun Monate geschaffen werden; das gilt auch bei Bestandsaufstockung. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Umbau eines vorhandenen Stalls, wenn damit eine Verringerung der Tierzahl im betreffenden Produktionsverfahren um mindestens 20 % einhergeht. Bei Inanspruchnahme des Fördersatzes von 40 % für separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten gemäß Nummer 5.2.4, fünfter Spiegelstrich, müssen die Lagerstätten über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht,
als auch alle Güllelagerstätten mit einer festen Abdeckung oder einem Zeltdach ausgestattet werden. Bei bestehenden Güllelagerstätten kann die Abdeckung mit vergänglichem Material wie Stroh erfolgen. Dieses muss durchgehend in einer Schicht von mindestens 20 cm Stärke vorhanden sein und nach dem Aufrühren oder der Gülleentnahme, mindestens aber zwei Mal jährlich, erneuert werden. Eine natürliche Schwimmschicht reicht nicht aus.
4.5.1.2 Bei Investitionen in Bewässerungsanlagen muss in Zusammenhang mit der Investition bei dieser eine Wassereinsparung von mindestens 15 % nachgewiesen werden. Die Maßgaben des Artikels 74 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zu beachten.
Bei den folgenden Investitionen in bestehende Anlagen kann eine Verbesserung des Umwelt-
und Klimaschutzes statt anhand einer Wassereinsparung auf andere Art nachgewiesen
werden:
Investitionen in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz
auswirken,
Investitionen zum Bau von Speicherbecken,
Investitionen zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf den Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirken.
Die im Betrieb mit den baulichen Teilen der Bewässerungsanlage verbundene Ausbringungstechnik gilt als unbewegliches Vermögen.
4.5.1.3 Bei Investitionen im Bereich Obst-/Gartenbau gelten die Anforderungen bei Einhaltung folgender Kriterien als erfüllt:
Gewächshäuser ohne eingebaute Heizmöglichkeit: Die Dacheindeckung muss eine bessere Wärmedämmwirkung haben als diese bei Harteindeckung von Blankglas und bei weicher Eindeckung von normaler Folie ausgeht. Alternativ kann das gesamte Haus mit einem Energieschirm ausgerüstet werden.
Gewächshäuser mit eingebauter Heizmöglichkeit: Die Dacheindeckung muss eine bessere Wärmedämmwirkung haben als diese von Blankglas ausgeht und es muss ein Wärmedämmschirm eingebaut werden. Alternativ kann eine Doppelschirmanlage installiert werden. Die Stehwände müssen mit Rollschirmen ausgerüstet werden.
Heizanlagen: Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen sind nicht förderfähig. Beim Einbau von Heizanlagen mit regenerativen Brennstoffen müssen Filteranlagen installiert werden. Der Einbau von Solar- und Geothermieanlagen ist grundsätzlich förderfähig.
Kultursysteme: Es werden nur Investitionen in geschlossene Kultursysteme gefördert. Düngedosiersysteme werden nur im Zusammenhang mit geschlossenen Kultursystemen gefördert.
Kühlanlagen für die Lagerhaltung unter 20 qm Grundfläche:
Die Kälteanlage muss mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden. Hierzu zählen insbesondere die natürlichen Kältemittel Propan (R290), CO 2 (R744), Ammoniak (R717) und Wasser (R718). Die Verwendung von weiteren natürlichen Kältemitteln mit einem Global Warming Potential (GWP) kleiner als 10 ist ebenfalls zulässig.
Es muss eine elektronische Anlagensteuerung über SPS (Speicherprogrammierbare Steuerung) vorhanden sein.
Die Isolierung von Wand und Decke muss mindestens 140 mm und im Bodenbereich mindestens 100 mm betragen.
Kühlanlagen für die Lagerhaltung, über 20 qm Grundfläche:
Die Kälteanlage muss mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden. Hierzu zählen insbesondere die natürlichen Kältemittel Propan (R290), CO 2 (R744) oder Ammoniak (R717). Die Verwendung von weiteren natürlichen Kältemitteln mit einem GWP kleiner als 10 ist ebenfalls zulässig.
Es müssen Verflüssiger, Verdampfer bzw. Luftkühler mit regelbaren EC-Ventilatoren eingebaut sein.
Im Kältekreislauf muss ein sehr leistungsfähiger Verflüssiger mit vergrößerter Wärmetauscherfläche eingesetzt werden. Das Verhältnis von Verdichter zu Verflüssiger muss dabei mindestens 1 : 1,5 bezogen auf die Leistung in kW betragen. Der Verflüssiger muss stromsparend sein.
In den Lagerräumen muss der Kältekreislauf durch elektronisch gesteuerte Einspritzventile am Verdampfer in der Feinregelung optimiert werden können.
Es muss eine elektronische Anlagensteuerung über SPS vorhanden sein.
Bei Verwendung eines Kaltwassersatzes müssen die hierfür notwenigen Pumpen energiesparend ausgelegt sein.
Bei Kälteanlagen mit Controlled Atmosphere (CA) CA-Steuerung muss ein Handmessgerät (Sauerstoff- und CO 2 -Messung) für die Raumdirektmessung vorhanden sein, um Lagerfehlsteuerungen und Lebensmittelverluste zu vermeiden.
Die Isolierung von Wand und Decke muss mindestens 120 mm stark sein.
4.5.2 des Tierschutzes durch die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt.
4.6 Tierbesatz (2 Großvieheinheiten [GV]/ha-Grenze)
Bei Investitionen im Bereich der Tierhaltung darf der Tierbesatz im Jahresdurchschnitt nicht über 2,0 GV/ha liegen. Als Grundlage werden die selbst bewirtschafteten Flächen gemäß Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (GFN) herangezogen. Die Flächen müssen im letzten vorliegenden GFN verzeichnet sein. Zur Anwendung kommt der im GAP-Strategieplan enthaltene GV-Schlüssel.
Die GV aus Beteiligungen der antragstellenden Unternehmerin oder des antragstellenden Unternehmers (bzw. bei Gesellschaften der Unternehmerinnen und Unternehmer) an gewerblichen Tierhaltungen oder weiteren landwirtschaftlichen Unternehmen werden einbezogen. Dazu wird für jede Beteiligung der Viehbesatz berechnet und die 2,0 GV/ha überschreitenden GV dem antragstellenden Unternehmen anteilig zugerechnet. Auch Vieh und Flächen von Betrieben der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden in die Berechnung einbezogen.
4.7 Tierbesatz auf Gemeindeebene
Bei Unternehmenssitz in Gemeinden, in denen ein hoher Tierbesatz zu verzeichnen ist, werden Stallkapazitätserweiterungen - auch bei einzelbetrieblichem Besatz von weniger als 2,0 GV/ha - nicht gefördert. Dies gilt in folgenden Gemeinden:
AnkumLastrup
Bad Bentheim, StadtLehe
BakumLengerich
BawinkelLindern (Oldenburg)
BöselLohne (Oldenburg), Stadt
Cloppenburg, StadtLöningen, Stadt
Damme, StadtLorup
DersumMeppen, Stadt
Dinklage, StadtMerzen
DüdenbüttelMessingen
EmlichheimMolbergen
EmstekNeuenkirchen-Vörden
EngdenNiederlangen
EscheOhne
Essen (Oldenburg)Rastdorf
Freren, StadtRhede (Ems)
GarrelSpahnharrenstätte
GehrdeSteinfeld (Oldenburg)
Groß BerßenSustrum
HalleVechta, Stadt
Haselünne, StadtVisbek
HilkenbrookVrees
HoldorfWerlte, Stadt
HüvenWielen
Klein BerßenWietmarschen
LaarWilsum
LangenWippingen
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)

Abschnitt 5 AFPErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ist das förderfähige Investitionsvolumen der Investitionen nach Nummer 2.1.
Zum förderfähigen Investitionsvolumen gehören ausschließlich die durch bezahlte Rechnung nachgewiesenen Ausgaben, soweit diese für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind.
5.2.2 Nicht förderfähig sind
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, Baugenehmigungsgebühren,
Umsatzsteuer,
unbare Eigenleistungen.
5.2.3 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20 000 EUR.
Die Förderung wird begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 2,0 Mio. EUR. Diese Obergrenze kann in der Förderperiode 2023 bis 2027 höchstens ein Mal pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.
5.2.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt
für Investitionen zur Tierhaltung nach Anlage 2 bis zu 40 %,
für Investitionen zur Tierhaltung im Bereich der Rindermast nach Anlage 1 bis zu 30 %,
für Investitionen in Umbaumaßnahmen nach den Anforderungen der Anlage 1, durch die die Anbindehaltung von Rindern beendet wird, bis zu 30 %,
für andere Investitionen zur Tierhaltung im Rinder-, Schafe-, Ziegen-, Pferde- und Geflügelbereich nach Anlage 1 bis zu 20 %,
für die spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (soweit Tierarten genannt sind, nur diese betreffend)
Abluftreinigungsanlagen (Schweine, Geflügel),
Kot-Harn-Trennung in Verbindung mit Stallbauten (Schweine),
verkleinerte Güllekanäle in Verbindung mit Stallbauten (Schweine),
emissionsarme Stallböden in Verbindung mit Stallbauten (Rinder),
Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung in Verbindung mit Stallbauten (Schweine),
Güllekühlung in Verbindung mit Stallbauten (Schweine),
Abdeckung bestehender Güllelagerstätten (Rinder, Schweine),
separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten,
geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme für Sonderkulturen,
Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte,
"Biobett"-System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen
bis zu 40 %,
für andere Investitionen bis zu 20 %
des förderfähigen Investitionsvolumens.
Junglandwirtinnen oder Junglandwirte nach Nummer 3.1.2 erhalten einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch 20 000 EUR.
5.2.5 Betreuungsgebühren können bei förderfähigen baulichen Investitionsvolumen
bis zu 500 000 EUR in Höhe von maximal 2,5 %
sowie
über 500 000 EUR in Höhe von maximal 1,5 %
als förderfähig anerkannt werden.
Der Zuschuss zu den Betreuungsgebühren beträgt bis zu 60 % der anhand der Belege nachgewiesenen Ausgaben für die Gebühr, höchstens jedoch 10 500 EUR.
Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen nach Nummer 5.2.4 ist ausgeschlossen.
5.3 Gesamtwert der Zuwendung
Der Gesamtwert der Zuwendung nach Nummer 5.2 darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40 % und, ausgedrückt als absolute Zahl, den Betrag von 400 000 EUR nicht übersteigen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)

Abschnitt 6 AFPErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Doppelfinanzierung
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen (Nummer 5.3) nicht überschritten werden.
6.2 Nachweis des Vorhabenbeginns
Mit dem Vorhaben ist bis zum Ablauf des vierten Monats nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen; anderenfalls wird der Widerruf der Bewilligung nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 VwVfG geprüft.
6.3 ANBest-ELER-KLARA
6.3.1 Bewilligungsbescheid
Bei der Gewährung der Zuwendung sind die ANBest-ELER-KLARA, der Bezugserlass zu a, in der durch diese Richtlinie ggf. geänderten oder konkretisierten Fassung Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
6.3.2 Zweckbindung
Ergänzend zu Nummer 4.2 ANBest-ELER-KLARA gelten auch folgende Bestimmungen bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres:
die besonderen Anforderungen des Tierschutzes gemäß Nummer 4.5.2 dieses Erl.,
der Tierbesatz (2 GV/ha-Grenze) nach Nummer 4.6 dieses Erl.,
bei Stallbauten darf keine Änderung der Tierart erfolgen,
mit Ausnahme der Hofnachfolge dürfen sich die Eigentumsverhältnisse der geförderten Wirtschaftsgüter nicht verändern.
6.4 Besondere Nebenbestimmungen
6.4.1 Wirtschaftsdüngerlagerung
6.4.1.1 Jauche wird mit Gülle gleichgesetzt.
6.4.1.2 Berücksichtigt werden kann nur Lagerraum, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller (einschließlich Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) die Verfügungsgewalt hat. Für gepachtete Güllelager (auch Gemeinschaftslager) müssen Pachtverträge vorgelegt werden, die sich mindestens über die Frist von fünf Jahren erstrecken.
6.4.1.3 Die Abgabe von Gülle an weitere Betriebe (Biogasanlagen oder landwirtschaftliche Betriebe) darf nur anerkannt werden, wenn überwiegende (über 50 %) Personenidentität mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller (einschließlich Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) besteht. Das aufnehmende Unternehmen muss ebenfalls eine Lagerkapazität von mindestens neun Monaten nachweisen. Bei Biogasanlagen ist eine komplette Berechnung mit allen Substraten und entsprechenden Fugatfaktoren vorzunehmen. Die Abgabe von Gülle/Jauche an Dritte kann in keinem Fall als Nachweis der Einhaltung einer neunmonatigen Lagerkapazität anerkannt werden.
6.4.1.4 Gülle darf auch nach Verarbeitung in einer Biogasanlage (dann als Gärrest) in geförderten Güllebehältern eingelagert werden, sofern die Biogasanlage nicht auf diesen Behälter angewiesen ist. Indikator hierfür kann sein, dass die Biogasanlage vorher bereits betrieben wird.
6.4.1.5 Bei separaten Güllelagern ist eine Lagerkapazität von maximal zwölf Monaten förderfähig.
6.4.2 Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Nummer 5.2.4, fünfter Spiegelstrich, müssen folgende Merkmale aufweisen:
Kot-Harn-Trennung: Unterflurschieber mit automatischer Steuerung,
verkleinerte Güllekanäle: Ablassrohr am Boden des Kanals, die Neigung der Kanalwand muss zwischen 45° und 60° liegen,
Emissionsarme Stallböden: perforierter Boden mit Profil und Dichtungsklappen oder Gummiauflage mit reduziertem Schlitzanteil für perforierten Boden oder Gummiauflage mit konvexer Wölbung für perforierten Boden oder planbefestigter Boden mit Gefälle und Harnsammelrinne oder planbefestigter Rillenboden mit Profil,
Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung: Multiphasensystem, das die Ration nach einer hinterlegten Futterkurve zusammensetzt,
Güllekühlung: einbetonierte Kühlleitungen oder Schwimmkühlkörper,
Abdeckung bestehender Güllelagerstätten: feste, bauliche Abdeckung,
separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten: feste Abdeckung bei Gülle oder Geflügelmist,
Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte: Fertigsystem mit wasserundurchlässiger Reinigungsplattform, geregeltem Abfluss in einen Sammeltank und System zum Umgang mit dem Reinigungswasser,
"Biobett"-System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen: Fertigsystem.
6.4.3 Folgende Auflagen und Verpflichtungen sind ab der Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Schlusszahlung einzuhalten:
die besonderen Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes gemäß Nummer 4.5.1,
die Merkmale spezifischer Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz gemäß Nummer 6.4.2,
die Anforderungen, für die Punkte gemäß des Punktesystems (Anlage 3) festgesetzt worden sind.
6.5 Baugenehmigungen
Für baugenehmigungspflichtige Verfahren ist die Baugenehmigung mit dem Förderantrag vorzulegen.
6.6 Betriebsteilungen
Betriebsteilungen sind bis zur Schlusszahlung nicht zulässig.
6.7 Buchführungspflicht
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat eine dem BMEL-Jahresabschluss entsprechende Buchführung ab Bekanntgabe der Bewilligung für mindestens fünf Jahre fortzuführen und der Bewilligungsbehörde jährlich in Form von Dateien im CSV-Format vorzulegen. Gartenbaubetriebe können als Buchführung eine Auswertung des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. vorlegen.
Die Daten aus dem Buchabschluss können auch für anonyme Auswertungen verwendet werden.
6.8 Folgeantrag
Ein Folgeantrag ist erst nach Vorlage des Auszahlungsantrags einschließlich Verwendungsnachweis des vorangegangenen Antrags möglich. Die Bewilligung kann frühestens nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises des vorangegangenen Antrags erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)

Abschnitt 7 AFPErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten daneben die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Unionsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Antragstellung und Antragsbearbeitung erfolgen grundsätzlich in digitaler Form. Die dafür notwendige Software stellt die Bewilligungsbehörde auf ihrer Homepage zur Verfügung.
7.3 Zur Auswahl der zu fördernden Projekte werden sämtliche Anträge des Antragsverfahrens in das Ranking gemäß dem Punktesystem (Anlage 3) einbezogen. Berücksichtigt werden die Anträge entsprechend der erreichten Punktsumme in absteigender Reihenfolge. Bei Anträgen mit gleicher Punktsumme wird die Punktzahl des Investitionsschwerpunkts herangezogen. Bei Punktgleichheit innerhalb des Investitionsschwerpunkts wird das Baugenehmigungsdatum als Hilfskriterium herangezogen; ältere Baugenehmigungen erhalten Vorrang. Im Falle von Änderungen oder Verlängerungen der Baugenehmigung ist jeweils das jüngere Datum maßgeblich.
Anträge mit weniger als drei Punkten sind abzulehnen.
7.4 Die Zuwendung muss unter Berücksichtigung der Kassenwirksamkeit der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen gewährt werden. Sie soll zudem für das Haushaltsjahr bewilligt werden, in dem die Investition abgeschlossen und der Förderbetrag abgerufen werden kann.
7.5 Der Bewilligungsbescheid sowie auch der Ablehnungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger und ggf. an die Betreuerin oder den Betreuer und die Beraterin oder den Berater versandt.
7.6 Die bewilligten förderfähigen Mittel werden von der EU-Zahlstelle im ML auf Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und Anordnung der Bewilligungsbehörde auf das von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bestimmte Konto ausgezahlt.
7.6.1 Die Zuwendung soll in einem Betrag ausgezahlt werden, nachdem die Durchführung der Investition nachgewiesen ist. Die Auszahlung darf von der Bewilligungsbehörde erst veranlasst werden, nachdem Rechnungen in entsprechender Höhe von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bezahlt worden sind. Eine entsprechende Belegübersicht und die Belege sind der Bewilligungsbehörde mit dem Auszahlungsantrag einschließlich Verwendungsnachweis vorzulegen. Außerdem muss für das dem Auszahlungsantrag zugrunde liegende Investitionsvolumen die wirtschaftliche Auftragsvergabe nachgewiesen sein.
7.6.2 Wird ein Vorhaben schneller als geplant durchgeführt, so kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde hiervon unterrichten und die vorzeitige Auszahlung der Zuwendung beantragen. Zu diesem Zweck hat sich die Bewilligungsbehörde rechtzeitig einen Überblick über die nicht termingerecht abgerufenen und damit frei gewordenen Mittel zu verschaffen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)

Abschnitt 8 AFPErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 9. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31. 8. 2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
- Nds. MBl. Nr. 41/2023 S. 889

Anlage 1 AFPErl - Bauliche Anforderungen an eine tiergerechte Haltung

Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens
5 % der Stallgrundfläche bei Geflügel und
7 % bei allen übrigen Tierarten
betragen.
Mit den zu fördernden Investitionen sind darüber hinaus die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen:
1. Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder
Förderfähig sind Außenklima-Laufställe. Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen und ruhen können.
Im Fall von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen plus eine Liegebox zusätzlich.
Für Milchkühe müssen Liegeboxen mindestens 1,20 m (Achsmaß) breit und 1,80 m lang (Bugschwelle bis Boxenende) sein.
Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität nach DIN 3763:2022-11) versehen werden. Bei Hochboxen können Komfortmatten eingesetzt werden.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 6,0 m² je GV betragen.
Bei Stallneubauten müssen die Lauf-/Fressgänge bei Milchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge mindestens 2,5 m breit sein, sodass sich die Tiere stressfrei begegnen können.
Förderfähig sind Laufställe, die über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5 m²/GV) verfügen, zu dem alle Tiere ganzjährig täglich jederzeit Zugang haben.
Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:
a)
bei regelmäßigem Weidegang für mindestens 6 Stunden täglich an mindestens 120 Tagen,
b)
bei ganzjährigem Weidegang für mindestens 2 Stunden täglich (ein Weidetagebuch ist zu führen) oder
c)
bei einer Stallmodernisierung bis zu 50 GV, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m²/GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden.
Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite mindestens 70 cm beträgt, sodass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Im Fall von Jerseykühen und anderen kleinrahmigen Rassen sowie für Aufzuchtrinder im Alter bis zu 12 Monaten kann von dieser Mindestfressplatzbreite abgewichen werden, sofern die Fressplatzbreite mindestens 1,3 x Schulterbreite beträgt.
Werden Melkverfahren angewendet, bei denen die Kühe über den Tag verteilt gemolken werden (z. B. automatische Melksysteme) und ständig Zugang zu Raufutter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,2 : 1 zulässig.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe zugänglich sein.
Für nicht laktierende Kühe sind auch Schalentränken zulässig.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm² und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
2. Anforderungen an die Kälberhaltung
Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der fünften Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.
Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter und trockener Einstreu versehen werden. Bei Einbau einer weichen oder elastisch verformbaren Liegefläche nach Klasse 2 der DIN 3763:2022-11 in einen vorhandenen Kälberstall kann auf Einstreu verzichtet werden.
Die Fütterung muss mit Milch oder Milchaustauscher und mindestens 12 Wochen lang mit Nuckel erfolgen.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren entweder während der Weideperiode täglich ein Auslauf mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung geboten werden kann oder die Tiere im Offenstall (einschließlich Kälberhütten) gehalten werden.
3. Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung)
Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten nach DIN 3763:2022-11) versehen werden.
Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von maximal 3,5 cm und einer Auftrittsbreite der Balken von mindestens 8 cm) dürfen höchstens 50 % der nutzbaren Stallfläche ausmachen, es sei denn, die Liegefläche ist mit einer perforierten Gummimatte ausgelegt, die mindestens 50 % der Stallfläche ausmacht.
Die verfügbare Fläche muss
a)
bis 350 kg Lebendgewicht mindestens 3,5 m² pro Tier und
b)
über 350 kg Lebendgewicht mindestens 4,5 m² pro Tier betragen.
Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1 zulässig. Sofern den Tieren ein permanenter Zugang zum Futter ermöglicht wird, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zulässig.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe zugänglich sein.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden.
Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm² und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
4. Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen
Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5,5 m² je GV betragen, jedoch im Zweiflächen-Tretmiststall mindestens 6,5 m² (einschl. Kalb) und im Zweiflächen-Tiefstreustall mindestens 8 m².
Der Stall muss über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Mutterkühe (4,5 m²/GV) verfügen.
Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:
a)
bei regelmäßigem Weidegang für mindestens jeweils 6 Stunden an mindestens 120 Tagen,
b)
bei ganzjährigem Weidegang für mindestens 2 Stunden täglich (ein Weidetagebuch ist zu führen) oder
c)
bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m²/GV Stallfläche und Außenklima zur Verfügung gestellt werden.
Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen.
Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe zugänglich sein.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm² und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
5. Anforderungen an die Haltung von Ziegen
Es ist ein Fressplatzüberschuss 1 : 1,1 bereitzustellen. Die Fressplatzbreite muss ausreichen, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Die Stallbuchten müssen mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.
Eine Ablamm- oder Krankenbucht ist vorzuhalten, weitere sind bedarfsabhängig einzurichten.
Neben der nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mindestens 0,5 m² nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind, um das Kletterbedürfnis der Tiere zu befriedigen.
Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden und so groß sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Es müssen Zickleinnester vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleichzeitig liegen können.
In Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m²/Ziege und 0,35 m²/Zicklein betragen.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ganzjährig ein Auslauf zur Verfügung steht. Im Stall- oder Auslaufbereich sind geeignete Klettermöglichkeiten zu schaffen.
6. Anforderungen an die Haltung von Schafen
Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.
Eine Ablamm- oder Krankenbucht ist vorzuhalten, weitere sind bedarfsabhängig einzurichten.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden und so groß sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Ein Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtung muss vorhanden sein, ebenso eine Behandlungseinrichtung zum Einfangen und Festsetzen der Tiere.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens betragen:
a)
1,5 m²/Mutterschaf ohne Lamm,
b)
1,85 m²/Mutterschaf mit Lamm,
c)
0,8 m²/Absatzlamm,
d)
1,0 m²/Jährling,
e)
4,5 m²/Zuchtbock (in Einzelbucht),
f)
2,0 m²/Zuchtbock in Sammelbucht.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht.
7. Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen
Im Außenbereich müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume, Sträucher) zur Verfügung stehen, die ausreichend breit und so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereiches schnell erreicht werden können. Schutzeinrichtungen dürfen maximal 10 m auseinanderliegen.
Soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraums aus baulichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss der Stall über einen Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe über die gesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseite verfügen. Die gesamte Fläche unter dem Dachüberstand muss befestigt sein. Für Mobilställe sind kein Dachüberstand und keine Befestigung erforderlich.
Mobilställe müssen mindestens monatlich versetzt werden, außer in den Monaten Dezember bis März. Das Versetzen ist zu dokumentieren.
8. Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen
Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der den Tieren ab der zehnten Lebenswoche zur Verfügung steht.
Der Kaltscharrraum muss mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallgrundfläche entsprechen und mit geeigneter manipulierbarer Einstreu sowie ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staub- oder Sandbädern ausgestattet sein.
Die Grundfläche des Kaltscharrraums darf nicht in die Berechnung der maximalen Besatzdichte von 18 Hennen/m² einbezogen werden.
Zur Optimierung des Stallklimas müssen bei Volierenhaltung Kanäle zur Kotbandbelüftung vorhanden sein.
Im Stall müssen den Tieren ab der dritten Lebenswoche erhöhte Sitzstangen angeboten werden. Die Sitzstangenlänge muss für Junghennen ab der zehnten Lebenswoche mindestens 12 cm je Tier aufweisen.
Die Sitzstangen müssen für Jung- und Legehennen so installiert sein, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Tiere möglich ist. In der Volierenhaltung muss der Zugang zu den einzelnen Ebenen regulierbar sein.
Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls für tageslichtdurchlässige Flächen muss bei künstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktionsbereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstufung der Lichtintensität möglich sein. Die Beleuchtung muss für die Tiere flackerfrei sein.
Der Einstreubereich (einschließlich Kaltscharrraum) ist so zu strukturieren und auszustatten, dass den Tieren zusätzlich zur Einstreu verschiedenartig manipulierbares und auswechselbares Beschäftigungsmaterial (z. B. Heuraufen, Pickblöcke, Stroh- oder Luzerneballen) zur Verfügung steht.
9. Anforderungen an die Haltung von Mastputen
Der Stall muss wie hier gefordert, ansonsten gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen ausgestattet sein (siehe Tierschutzbericht der Bundesregierung vom 29.03.2001, BT-Drucksache 14/5712, Anhang 6, Anlage 2 "Mindestanforderungen für die Putenhaltung").
Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum oder Wintergarten verbunden sein. Stall und Kaltscharrraum oder Wintergarten sind mit Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen) auszustatten.
Der Kaltscharrraum oder Wintergarten muss mindestens 800 cm²/Putenhahn und 500 cm²/Putenhenne umfassen und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet sein.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen maximal 35 kg und bei Putenhähnen maximal 40 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
10. Anforderungen an die Haltung von Masthühnern
Die nutzbare Stallfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase maximal 25 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Für Mobilställe muss die Bodenfläche nicht planbefestigt sein, aber je nach Zustand (Trockenheit) ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
11. Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen
Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf und jederzeit zugängliche, ausreichend bemessene Einrichtungen zur Gefiederpflege zur Verfügung stehen.
Die Einrichtungen zur Gefiederpflege müssen so gestaltet sein, dass die Enten oder Gänse ab dem 22. Lebenstag den ganzen Kopf ins Wasser stecken und sich klares Wasser über den Körper verteilen können.
Zur Tränkewasserversorgung werden offene Tränken angeboten, Nippeltränken sind nur ergänzend zulässig.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Mastenten maximal 25 kg und bei Mastgänsen maximal 30 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mindestens 2 m²/Mastente oder 4 m²/Mastgans zur Verfügung stehen.
Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art zur Verfügung stehen.
12. Anforderung an die Haltung von Pferden
Förderfähig sind Anlagen/Systeme zur Haltung in Gruppen mit Auslauf oder Weide.
Die Mindestfläche des Unterstands oder Offenstalls beträgt Widerristhöhe² x 3 x Anzahl Pferde.
Für jedes Pferd ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein, der ausreichend
mit geeigneter trockener Einstreu versehen wird.
Ein besonderes Abteil für kranke, verletzte, unverträgliche oder neu eingestallte Tiere muss bei Bedarf eingerichtet werden können. Dieses muss mindestens Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd gewährleisten.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren jederzeit ein geeigneter Auslauf zur Verfügung steht.
Der Auslauf muss mindestens 150 m² für zwei Pferde groß sein, für jedes weitere Pferd sind weitere 40 m² vorzusehen. Der Auslauf muss strukturiert sein (Sichtschutz, Laufbarrieren).
Im Sommer wird den Pferden zusätzlich täglich Weidegang angeboten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)

Anlage 2 AFPErl - Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung

Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens
5 % der Stallgrundfläche bei Geflügel und
7 % bei allen übrigen Tierarten
betragen.
Zahlenmäßige Angaben sind Mindestmaße und -verhältnisse, wenn nicht anders bezeichnet.
Mit den zu fördernden Investitionen sind darüber hinaus die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen:
1. Anforderungen an die Milchkuhhaltung
Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe, Tiefstreu- oder Tretmistställe.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Fress-Liegeboxen-Ställe und Ställe, die nicht als Außenklimaställe konzipiert sind.
Bei Mehrflächenställen muss die spaltenfreie Liegefläche mindestens 5 m² je Kuh betragen, bei Mehrflächentretmistställen mit behornten Kühen mindestens 9 m² je Kuh.
Perforierte Böden sind nur im Lauf- und Fressbereich zulässig (Spaltenbreite maximal 3,5 cm, Auftrittsbreite der Balken mindestens 8 cm).
Lauf-Fressgänge müssen mindestens 4,50 m breit sein, reine Laufgänge 3,50 m breit.
Nach jeweils 15 gegenständigen Liegeboxen muss ein Quergang eingefügt werden.
In Liegeboxenlaufställen müssen mehr Liegeboxen als Kühe vorhanden sein (Verhältnis 1 : 1,1).
Bei Liegeboxen muss die tatsächlich nutzbare Liegefläche mindestens eine Länge von 1,80 m aufweisen (Aufkantung nicht mit eingerechnet).
Hochboxen müssen mindestens folgende Länge haben:
a)
wandständig 2,80 m,
b)
gegenständig 2,70 m.
Tiefboxen müssen mindestens folgende Länge haben:
a)
wandständig 2,90 m,
b)
gegenständig 2,80 m.
Die Boxenbreite für Milchkühe muss bei freitragenden Abtrennungen mindestens 1,30 m (Achsmaß) messen. Für den Kopfschwung müssen bei wandständigen Boxen im Anschluss an die Liegefläche mindestens 90 cm Freiraum eingeplant werden, der nicht durch (tragende) Bauteile, wie z. B. Pfeiler eingeschränkt sein darf. Der Nackenriegel muss etwa 170 cm vor der hinteren Boxenkante und 115 bis 130 cm über der Einstreuoberfläche positioniert werden.
Liegeplätze müssen trocken und weich (Kniefalltest) sein, d. h. ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material versehen sein. Komfortmatten müssen von geprüfter und anerkannter Qualität (vgl. DIN 3763:2022-11) sein und müssen für die Bindung auftretender Feuchtigkeit mit zerkleinertem Stroh oder Spänen eingestreut werden.
Ein Fressplatzüberschuss (1 : 1,1) ist vorzuhalten, die Fressplatzbreite muss mindestens 75 cm betragen. Im Falle von Jerseykühen und anderen kleinrahmigen Rassen kann von dieser Mindestfressplatzbreite abgewichen werden, sofern die Fressplatzbreite mindestens 1,3 x Schulterbreite beträgt.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als sieben Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe auch auf der Weide zugänglich sein.
Für nicht laktierende Kühe sind auch Schalentränken zulässig.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm² und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
Automatische Kuhbürsten sind einzubauen (1 : 50).
Eingestreute Kranken- und Abkalbebuchten müssen jederzeit verfügbar sein (Verhältnis 1 : 40 bei Kranken- oder 1 : 25 bei Abkalbebuchten). Kranken- und Abkalbebuchten als Einzelbuchten müssen 15 m² groß sein. Als Gruppenbuchten müssen sie 10 m² je Tier groß sein, aber mindestens 20 m².
Ein Laufhof ist vorzuhalten, wenn im Stall nicht genügend Bewegungsfläche vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Stall pro Tier weniger als 4 m² Bewegungsfläche zur Verfügung steht (bei unter 50 Kühen, bei 50 bis 100 Kühen 3,75 m²/Tier, bei über 100 Kühen 3,5 m²). Der Laufhof muss je Tier 4,5 m² groß sein. Die Zugänge zum Laufhof müssen 3,50 m breit sein.
Ein ganztägiger Weidegang während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) ist verpflichtend. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schädigung dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.
2. Anforderungen an die Kälberhaltung
Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. Die Kälber sind im Offenstall zu halten.
Perforierte Böden sind nur im Lauf- und Fressbereich zulässig (Spaltenweite maximal 2,5 cm [mit Gummiauflage/-ummantelung maximal 3 cm], Auftrittsbreite der Balken mindestens 8 cm).
Die Liegefläche muss so bemessen werden, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig und ungestört liegen können (Liegefläche mindestens 1,8 m² je Kalb).
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu (Sand ist nicht zulässig) versehen werden oder eine verformbare Liegematte ohne Perforierung (nach DIN 3763:2022-11), die für die Bindung der aufgetretenen Feuchtigkeit mit zerkleinertem Stroh oder Spänen eingestreut ist, aufweisen.
Für jedes Kalb ist mindestens ein Grundfutterplatz bereitzustellen. Die Fressplatzbreite muss mindestens 60 cm betragen. Dies gilt auch bei Vorratsfütterung.
Die Fütterung mit Milch oder Milchaustauscher muss mindestens zwölf Wochen lang mit Nuckel erfolgen.
Rohfaserreiches, strukturiertes Futter (Raufutter) muss ad libitum zur Verfügung stehen. Stroh als alleiniges Raufutter erfüllt die Maßgabe nicht.
Wasser muss ab dem ersten Lebenstag jederzeit in ausreichender Qualität über Schalen- oder Trogtränken, die für Kälber geeignet sind (leichtgängige Bedienbarkeit, Höhe der Anbringung), zur Verfügung stehen.
Eingestreute Krankenbuchten müssen jederzeit verfügbar sein (Verhältnis 1 : 40). Krankenbuchten müssen als Einzelbuchten 4 m² und als Gruppenbuchten 3 m² je Tier groß sein.
Kälber ab der vierten Lebenswoche müssen während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) täglich Weidegang haben. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schäden dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.
3. Anforderungen an die Rindermast (außer Mutterkuhhaltung) und Rinderaufzucht
Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe, Tiefstreu- oder Tretmistställe.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Fress-Liegeboxen-Ställe und Ställe, die nicht als Außenklimaställe konzipiert sind.
Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von maximal 3,5 cm und einer Auftrittsbreite von mindestens 8 cm) sind nur im Lauf- und Fressbereich zulässig und förderfähig.
Die verfügbare Fläche muss
a)
bis 400 kg Lebendgewicht mindestens 4,5 m² pro Tier,
b)
bis 500 kg Lebendgewicht mindestens 5 m² pro Tier,
c)
bis 600 kg Lebendgewicht mindestens 5,5 m² pro Tier,
d)
über 600 kg Lebendgewicht mindestens 6 m² pro Tier
betragen.
Mindestens die Hälfte der genannten Stallfläche muss von fester und rutschfester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.
Dabei muss die Liegefläche so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss weich (Kniefalltest) und trocken sein, d. h. ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten nach DIN 3763:2022-11), die für die Bindung auftretender Feuchtigkeit mit zerkleinertem Stroh oder Spänen eingestreut werden) versehen werden.
Für jedes Tier ist mindestens ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht (rasseabhängig mindestens 1,3 x Schulterbreite), sodass alle Tiere gleichzeitig fressen können (Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1 : 1,1).
Kranken- und Separationsbuchten müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein (1 : 50).
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe vorhanden sein.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm² und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
Es sind Scheuermöglichkeiten einzubauen (1 : 50, aber mindestens eine pro Bucht).
Ein Laufhof ist vorzuhalten, wenn bei Laufställen nicht genügend Bewegungsfläche vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Stall pro Tier weniger als 4 m² Bewegungsfläche zur Verfügung steht (bei unter 50 Tieren, bei 50 bis 100 Tieren 3,75 m²/Tier, bei über 100 Tieren 3,5 m²). Der Laufhof muss je Tier 4,5 m² groß sein. Die Zugänge zum Laufhof müssen 3,50 m breit sein.
4. Anforderungen an die Mutterkuhhaltung
Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe, Tiefstreu- oder Tretmistställe.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Fress-Liegeboxen-Ställe, Einflächen-Tiefstreuställe und Ställe, die nicht als Außenklimaställe konzipiert sind.
In Zweiraumtiefstreuställen muss die Liegefläche für hornlose Tiere pro Tier mindestens 5 m² groß sein und die Verkehrsfläche 2,5 m².
In Zweiraumtiefstreuställen muss die Liegefläche für behornte Tiere pro Tier mindestens 9 m² groß sein und die Verkehrsfläche 3 m².
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.
Ein Fressplatzüberschuss (Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1 : 1,1) ist vorzuhalten. Die Fressplatzbreite muss mindestens 75 cm (rasseabhängig mindestens 1,3 x Schulterbreite) betragen, sodass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe vorhanden sein.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm² und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
Es sind Scheuermöglichkeiten einzubauen (1 : 50, aber mindestens eine pro Bucht).
Ein separater Kälberbereich (Kälberschlupf) muss vorhanden sein (mindestens 2 m² je Kalb).
Tief eingestreute Kranken- und Abkalbebuchten müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein (Verhältnis 1 : 40 bei Krankenbuchten, 1 : 25 bei Abkalbebuchten).
Ein Laufhof ist vorzuhalten, wenn bei Liegeboxenlaufställen nicht genügend Bewegungsfläche vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Stall pro Tier weniger als 4 m² Bewegungsfläche zur Verfügung steht (bei unter 50 Kühen, bei 50 bis 100 Kühen 3,75 m²/Tier, bei über 100 Kühen 3,5 m²). Der Laufhof muss je Tier 4,5 m² groß sein. Die Zugänge zum Laufhof müssen 3,50 m breit sein.
Ein ganztägiger Weidegang während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) ist verpflichtend. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schädigung dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.
5. Anforderungen an die Ziegenhaltung
Nur Außenklimaställe sind förderfähig.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 2 m² je Ziege und 0,5 m² je Zicklein betragen.
Neben der o. g. nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mindestens 1 m² nutzbare Liegefläche zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht ist und auf unterschiedlichem Niveau mindestens drei Stufen vorsieht.
Einzelbuchten für Böcke müssen mindestens 3 m² Liegefläche und mindestens 6 m² Lauffläche pro Tier aufweisen.
Die Stallbucht muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.
Liegeplätze müssen mit ausreichend geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Es muss ein Fressplatzüberschuss (1 : 1,1) vorhanden sein, sodass alle Tiere gleichzeitig und ungestört fressen können. Die Fressplatzbreite bei Ziegen muss mindestens 0,45 m betragen, bei Ziegenböcken mindestens 0,60 m. Fressplatzabtrennungen und Fressblenden sind vorgeschrieben.
Wasser muss jederzeit in guter Qualität über Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen.
Im Stall und im Laufhof müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen (1 : 50).
Im Stallbereich und Laufhof sind geeignete Kletter- und Springmöglichkeiten zu schaffen.
Eine Ablamm- oder Krankenbucht (1 : 40) muss verfügbar sein. Bei Bedarf müssen kurzfristig zusätzliche Einzelbuchten in ausreichender Zahl eingerichtet werden können.
Ein ganztägiger Weidegang während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) ist verpflichtend. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schädigung dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.
Ein befestigter Laufhof (mindestens 1 m²/Ziege) muss jederzeit verfügbar sein.
6. Anforderungen an die Schafhaltung
Förderfähig sind Außenklimaställe in Kombination mit Weidegang.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens betragen:
a)
2,0 m²/Mutterschaf ohne Lamm,
b)
2,5 m²/Mutterschaf mit Lamm,
c)
0,8 m²/Absatzlamm,
d)
1,0 m²/Jährling,
e)
4,5 m²/Zuchtbock (in Einzelbucht),
f)
2,0 m²/Zuchtbock in Sammelbucht.
Die Stallbuchten müssen mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.
Die Liegeflächen müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Der Stall muss über tief eingestreute Kranken- und Ablammbuchten verfügen (1 : 40).
Eine Einrichtung zum Einfangen, Festsetzen und Behandeln der Tiere und ein Klauenbad müssen muss vorhanden sein.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein jederzeit zugänglicher Auslauf (mindestens 1,5 m²/Schaf) zur Verfügung steht, der so bemessen und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der gesamten Herde ausreicht.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen.
7. Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen
Es dürfen maximal 6 000 Legehennen in einem Gebäude gehalten werden.
Die Besatzdichte darf maximal sieben Legehennen je m² nutzbarer Fläche im Stallinnenbereich betragen, bei mehreren Ebenen maximal zwölf Legehennen je m² Stallgrundfläche. Die Fläche des Kaltscharrraums wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.
Mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche muss planbefestigt und eingestreut werden.
Pro Legehenne müssen 18 cm Sitzstangen zur Verfügung stehen; die Ausführungshinweise zur TierSchNutztV (Bezugserlass zu c) sind zu beachten. Die Sitzstangen sind in verschiedenen Höhen anzubringen. Bei klassischer Bodenhaltung ohne Volieren ist die Hälfte davon in unterschiedlichen Höhen kontinuierlich ansteigend anzubringen.
Nester sind obligatorisch. Sie können als Gruppennester (maximal 100 Legehennen pro m² Nestfläche) oder als Einzelnester (ein Nest für maximal sechs Legehennen) gestaltet sein.
Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal vier Hennen/m².
Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls für tageslichtdurchlässige Flächen muss bei künstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktionsbereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstufung der Lichtintensität möglich sein. Dies gilt nicht für Mobilställe.
Die Beleuchtung für alle Jung- und Legehennen muss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV flackerfrei sein. Es sind Leuchtmittel mit UV-Anteil zu verwenden.
Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der mindestens einem Drittel der nutzbaren Fläche des Warmstalls entspricht.
Der Kaltscharrraum muss mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet sein.
Im Kaltscharrraum müssen (außer in Frostperioden) zusätzliche Tränkeeinrichtungen verfügbar sein.
Je 250 Hennen sind 1 m Luke einzurichten.
Neben lockerer, trockener Einstreu ist je 500 Tieren mindestens eine weitere veränderbare Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten, z. B. Picksteine, Stroh/Heu in Körben oder Raufen.
Für Junghennen gelten die Regelungen für Legehennen in Bodenhaltung mit folgenden Abweichungen: Die Besatzdichte darf maximal 14 Junghennen je m² nutzbarer Fläche im Stallinnenbereich betragen, bei mehreren Ebenen maximal 24 Junghennen je m². Pro Junghenne müssen mindestens 8 cm und ab der zehnten Lebenswoche mindestens 12 cm Sitzstangenlänge zur Verfügung stehen. Nester werden nicht benötigt.
8. Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen
Die Anforderungen gelten auch für Junghennen in Freilandhaltung.
Zusätzlich zu den Anforderungen zur Bodenhaltung gilt Folgendes:
Ein Kaltscharrraum ist anzulegen. An den befestigten Kaltscharrraum muss über die gesamte Länge ein Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe anschließen.
Der Kaltscharrraum muss auf der gesamten Stalllänge zu öffnen sein, Stützen ausgenommen.
Auslaufflächen sind entsprechend der Trennung im Stall durch geeignete Zäune zu unterteilen.
Je Henne sind 4 m² Außenfläche vorzuhalten.
Stall und Auslauf sind so anzulegen, dass ein Abstand von 150 m zwischen der Stallöffnung und der äußeren Begrenzung des Auslaufs nicht überschritten wird.
Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume und Sträucher, jeweils mindestens 5 m² Überdeckung) zur Verfügung stehen, die so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können. Schutzeinrichtungen dürfen maximal 10 m auseinanderliegen.
Für Mobilställe gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen, ein Kaltscharrraum ist jedoch nicht erforderlich. Mobilställe sind mindestens monatlich umzusetzen; das Versetzen ist zu dokumentieren.
9. Anforderungen an die Mastputenhaltung
Es dürfen maximal 2 500 Puten in einem Gebäude gehalten werden.
Der Stall muss gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen vom März 2013 so ausgestattet und bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen maximal 30 kg und bei Putenhähnen maximal 35 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Der Stall muss mit einem Außenklimabereich ausgestattet sein, der den Vorgaben der "Niedersächsischen Empfehlung für die Einrichtung und den Betrieb eines Außenklimabereiches in der Putenmast" (Anlage 2 des Anhangs 2 des Bezugserlasses zu d) entspricht.
Die gesamte Stallbodenfläche muss planbefestigt und eingestreut sein.
Die Auslassöffnungen (15 x 1 m Breite je 100 m Stalllängsseite) sind gleichmäßig über die gesamte Stalllängsseite zu verteilen. Die Öffnungen müssen 0,80 m hoch sein. Stall und Außenklimabereich müssen sich auf einer Ebene befinden. Die Auslauföffnungen müssen verschließbar sein, z. B. durch Klappen. Für die Betreuungspersonen sind mindestens zwei Verbindungstüren zwischen Stall und Außenklimabereich einzurichten.
Ein Auslauf mit mindestens 8 m² Fläche pro Tier ist vorzuhalten.
Die Fläche des Außenklimabereichs wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.
Neben lockerer, trockener Einstreu sind im Stall- und Außenklimabereich weitere veränderbare Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten, z. B. Picksteine, Stroh/Heu in Körben oder Raufen. Es ist mindestens eine Beschäftigungsmöglichkeit ab der zweiten/dritten Lebenswoche für je 1 000 Tiere, ab der sechsten Lebenswoche für je 300 Tiere einzurichten.
Neben der Einstreu und dem Beschäftigungsmaterial sind zusätzlich im Stall- und Außenklimabereich Strukturierungselemente anzubieten, z. B. Strohballen. Es ist mindestens ein Strohballen (mit einer Aufsitzfläche von ca. 2 m x 1,25 m = 2,50 m²) ab der zweiten/dritten Lebenswoche für je 1 000 Tiere, ab der sechsten Lebenswoche für je 300 Tiere vorzuhalten.
Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal drei Puten/m².
10. Anforderungen an die Masthühnerhaltung
Es dürfen maximal 6 000 Hühner in einem Gebäude gehalten werden.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase maximal 20 kg Lebendgewicht pro m² nutzbare Stallfläche nicht überschreitet.
Sitzstangen, erhöhte Ebenen oder Plateaus müssen für mindestens 10 % der eingestallten Masthühner verfügbar sein und mindestens 20 cm pro Tier messen.
Der Stall muss mit einem Außenklimabereich versehen sein, der sich mindestens über eine gesamte Stalllängsseite erstreckt und mindestens 20 % der Stallgrundfläche bemisst.
Die nutzbare Stallbodenfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter lockerer, trockener Einstreu versehen werden.
Stall und Auslauf sind so anzulegen, dass ein Abstand von 150 m zwischen der Stallöffnung und der äußeren Begrenzung des Auslaufs nicht überschritten wird.
Ein Auslauf mit mindestens 4 m² Fläche pro Tier ist vorzuhalten.
Die Auslassöffnungen (4 lfd. Meter je 100 m² Stallfläche) sind gleichmäßig über die gesamte Stalllängsseite zu verteilen. Die Auslassöffnungen müssen 10 % der Stalllängsseite ausmachen. Die Öffnungen müssen 0,5 m breit und 0,4 m hoch sein. Stall und Außenklimabereich müssen sich auf einer Ebene befinden. Die Auslauföffnungen müssen verschließbar sein, z. B. durch Klappen. Für die Betreuungspersonen sind mindestens zwei Verbindungstüren zwischen Stall und Außenklimabereich einzurichten.
Mobilställe sind mindestens monatlich umzusetzen.
Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume und Sträucher, jeweils mindestens 5 m² Überdeckung) sowie sog. Leitbahnen zur Verfügung stehen, die so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können. Schutzeinrichtungen dürfen maximal 10 m auseinanderliegen.
Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal vier Masthühner/m².
11. Anforderungen an die Pekingentenhaltung
Es dürfen maximal 4 000 weibliche oder 3 400 männliche Pekingenten in einem Gebäude gehalten werden.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase 15 kg Lebendgewicht pro m² nutzbare Stallfläche nicht überschreitet.
Der Stall muss planbefestigt und mit geeignetem Material eingestreut sein. Als Einstreumaterialien werden Stroh- und Strohgemische, gemahlenes Stroh, Strohpellets, Ligno-Zellulose und Dinkel- oder Haferspelzen vorgeschrieben. Die Qualität der Einstreu muss trocken und locker sein. Vernässte oder verkrustete Einstreubereiche sind zu entfernen und nachzustreuen.
Der Stall muss mit einem befestigten Außenklimabereich verbunden sein, der sich mindestens über eine gesamte Stalllängsseite erstreckt.
Die Fläche des Außenklimabereichs wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.
Ausreichend bemessene Einrichtungen zur Gefiederpflege müssen jederzeit zur Verfügung stehen. Diese müssen so gestaltet sein, dass die Enten ab dem 22. Lebenstag den Kopf komplett ins Wasser stecken und sich klares Wasser über den Körper zu verteilen können.
Zur Tränkewasserversorgung werden offene Tränken angeboten, Nippeltränken sind nur ergänzend zulässig.
Die Auslassöffnungen (4 m Klappen/100 m² Stall) sind gleichmäßig über die gesamte Stalllängsseite zu verteilen. Die Auslassöffnungen müssen 10 % der Stalllängsseite ausmachen. Die Öffnungen müssen 1 m breit und 0,50 m hoch sein. Stall und Außenklimabereich müssen sich auf einer Ebene befinden. Die Auslauföffnungen müssen verschließbar sein, z. B. durch Klappen. Für die Betreuungspersonen sind mindestens zwei Verbindungstüren zwischen Stall und Außenklimabereich einzurichten.
Ein Weideauslauf mit mindestens 4,5 m² Fläche pro Tier ist vorzuhalten.
Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume und Sträucher, jeweils mindestens 5 m² Überdeckung) sowie sog. Leitbahnen zur Verfügung stehen, die so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Enten von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können.
Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal drei Enten/m².
12. Anforderungen an die Gänsehaltung
Es dürfen maximal 2 500 Gänse in einer Einheit gehalten werden.
Förderfähig ist die Weidehaltung.
Mindestens 15 m² Weidefläche pro Tier müssen verfügbar sein.
Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal drei Gänse/m².
Ausreichend bemessene Einrichtungen zur Gefiederpflege müssen jederzeit zur Verfügung stehen. Diese müssen so gestaltet sein, dass die Gänse ab dem 22. Lebenstag den Kopf komplett ins Wasser stecken und sich klares Wasser über den Körper zu verteilen können.
Allen Gänsen muss ein ausreichender Schutz vor widrigen Witterungsverhältnissen zur Verfügung stehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)

Anlage 3 AFPErl - Punktesystem zur Vorhabenauswahl

1.InvestitionsschwerpunktPunkte
1.1Besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 2
1.1.1Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung allgemein7
1.1.2Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung mit Dauergrünland größer als 50 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LF)10
1.1.3Rindermast mit Weidehaltung10
1.1.4Geflügelhaltung5
1.1.5Geflügelhaltung im Mobilstall8
1.1.6Modernisierung vorhandener Stallanlagen (alle Tierarten)10
1.2Tiergerechte Haltung nach Anlage 1
1.2.1Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung allgemein1
1.2.2Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung mit Dauergrünland größer als 50 % der LF3
1.2.3Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung mit Dauergrünland größer als 50 % der LF und Weidegang6
1.2.4Geflügelhaltung1
1.2.5Geflügelhaltung im Mobilstall4
1.2.6Pferdehaltung1
1.2.7Modernisierung vorhandener Stallanlagen (alle Tierarten)7
1.3Sonstige Schwerpunkte
1.3.1Erstverarbeitung, Erstverkauf9
1.3.2Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz6
1.3.3Fahrsiloanlagen5
1.3.4Bewässerungsanlagen4
1.3.5Andere bauliche Investition (z. B. Ackerbau, Gartenbau)3
2.Zusätzliche Punkte
2.1Ökologischer Landbau gemäß Verordnung (EU) 2018/848*)10
2.2Stallbau-Investition mit Reduzierung auf maximal 2,0 GV/ha7
2.3Schweinehaltung - Abbau aller Stallplätze (mindestens 40 GV)10
2.4Schweinehaltung - anteiliger Abbau von Stallplätzen (mindestens 40 GV)5
2.5Bauvorhaben zur Kälbermast4
2.6Stallbau liegt in einem Landkreis mit einem Viehbesatz unter 0,5 GV/ha4
2.7Stallbau liegt in einem Landkreis mit einem Viehbesatz von mindestens 0,5 GV/ha, aber unter 1,0 GV/ha3
2.8Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz3
2.9Rinderhaltung: Vollständige Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung3
2.10Erstmalige Niederlassung als Betriebsleiterin/Betriebsleiter3
2.11Außerfamiliäre Hofnachfolge2
2.12Antragstellerin/Antragsteller hat an geförderter einzelbetrieblicher Beratung (EB) teilgenommen2
2.13Verknüpfung mit einer Operationellen Gruppe (OG)/EIP Agri2
*)
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.202, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24. November 2022 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)
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