Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur vo...
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen

Erl. d. ML v. 15. 11. 2023 - 102.3-65371-897/2023 -
Vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)
- VORIS 79300 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Priorität 1 - Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer BioressourcenAnlage 1
Priorität 2 - Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der UnionAnlage 2

Abschnitt 1 FischAquaErzFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Landes Niedersachsen sowie mit Mitteln des Bundes Zuwendungen für
a)
die Vermarktung, die Verbesserung der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie die Verarbeitung dieser Erzeugnisse, zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhalt der betrieblichen Strukturen von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Niedersachsen,
b)
die Verbesserung der Infrastruktur von bestehenden Fischereihäfen und Anlandestellen.
1.2 Ziel der Zuwendung ist
die gemeinsame Marktordnung und gemeinsame Fischereipolitik der Union zu unterstützen,
die Wertschöpfung von regionalen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu erhöhen,
die Entwicklung von Prozess-, Produkt- und Marketing-Innovationen zu fördern,
die Transparenz der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformationen bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu verbessern,
den Energieverbrauch zu reduzieren und die allgemeine Energieeffizienz zu erhöhen,
die Sicherheitsausrüstung und Arbeitssicherheit zu verbessern,
Vermarktungsstrukturen in Niedersachsen weiterzuentwickeln und zu stärken,
bestehende Fischereihäfen und Anlandestellen zu modernisieren und an aktuelle Anforderungen anzupassen.
1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen
des GAKG i. d. F. der Bek. v. 21. 7. 1988 ( BGBl. I S. 1055 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. 10. 2016 ( BGBl. I S. 2231 ),
der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 7. 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1) - im Folgenden: EMFAF-Verordnung -,
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1) - im Folgenden: Dachverordnung -,
der einschlägigen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Verordnung über den EMFAF und der Dachverordnung,
des deutschen Programms für den EMFAF 2021-2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001)
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)

Abschnitt 2 FischAquaErzFördErl - Gegenstand der Förderung

(Maßnahmenarten gemäß deutschem Programm für den EMFAF 2021-2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV EMFAF-Verordnung)
2.1 Im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 werden folgende Vorhaben gefördert:
2.1.1 Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die zur
a)
Reduzierung des Energieverbrauchs, Verbesserung der Energieeffizienz (Maßnahmenart 2.2.5, Interventionskategorie 3),
b)
Verbesserung der Arbeitssicherheit, Gesundheit oder Arbeitsbedingungen (Maßnahmenart 2.2.4, Interventionskategorie 2),
c)
Erneuerung oder Verbesserung von Erzeugnissen oder Erneuerung oder Verbesserung von Verfahren der Verarbeitung (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),
d)
Verbesserung der Lebensmittelhygiene und -qualität (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),
e)
Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformation (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),
beitragen;
2.1.2 Einrichtung oder Ausbau der Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2);
2.1.3 Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (Maßnahmenart 2.2.2, Interventionskategorie 2);
2.1.4 Durchführung von kollektiven Kommunikationskampagnen insbesondere im Hinblick auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse (Maßnahmenart 2.2.6, Interventionskategorie 2);
2.1.5 Kollektive Entwicklung oder Weiterentwicklung von Systemen der Rückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung (Maßnahmenart 2.2.6, Interventionskategorie 2).
2.2 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 sind Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur in bestehende Fischereihäfen und Anlandestellen förderfähig. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Arbeitssicherheit und Anlandesicherheit verbessern (Maßnahmenart 1.1.5, Interventionskategorie 2).
2.3 Nicht gefördert werden:
a)
Betriebskosten der Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.),
b)
Ausgaben und Vorhaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht förderfähig sind,
c)
Wohnbauten nebst Zubehör,
d)
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Pachten, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,
e)
nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti,
f)
Baunebenkosten und Kosten für technische und finanzielle Beratung, die 12 % der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens überschreiten,
g)
Eigenleistungen, Leasingkosten,
h)
bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt) sowie Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten und Ersatzbeschaffungen,
i)
Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung bereits mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienen, gefördert worden sind,
j)
Ausgaben für Landkäufe oder den Erwerb von Grundstücken,
k)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
l)
Ausgaben für den Kauf gebrauchter Materialien und Geräte, im Ausnahmefall kann die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes gefördert werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden,
m)
Ausgaben für die Anschaffung von Personenkraft- und Vertriebsfahrzeugen,
n)
Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte, Einrichtungsgegenstände und Aufenthaltsräume,
o)
Ausgaben für den Bau neuer Fischereihäfen und neuer Anlandestellen,
p)
Ausgaben für Anlagen für die Verarbeitung an Bord von Fischereifahrzeugen,
q)
Ausgaben für rechtlich gebotene Maßnahmen,
r)
Ausgaben für den Kauf von Patenten, Lizenzen oder Marken,
s)
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung von selbst in der Aquakultur erzeugtem Fisch oder in der Binnenfischerei selbst gefangenem Fisch und/oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse handelt. Zukäufe von Erzeugnissen Dritter zur Erweiterung oder Abrundung des Angebotes sind dabei unschädlich,
t)
Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)

Abschnitt 3 FischAquaErzFördErl - Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind:
a)
Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3:
Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung für Fischerei- und Aquakulterzeugnisse, Direktvermarkter entsprechender Erzeugnisse sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Fischereierzeugnisse mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen. Die Antragstellerinnen oder die Antragsteller müssen das Merkmal eines KMU i. S. der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) erfüllen.
b)
Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.4 und 2.1.5:
Neben den Antragstellerinnen oder Antragstellern nach Buchstabe a geeignete Verbände des Fischhandels, der Fischverarbeitung und -vermarktung sowie Fischereiverbände.
c)
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2:
Träger niedersächsischer Fischereihäfen.
Antragstellerinnen oder Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin oder
der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen
Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin
oder der gesetzliche Vertreter aufgrund ihrer/seiner Verpflichtung als gesetzliche
Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden
Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)

Abschnitt 4 FischAquaErzFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden (siehe Anlagen 1 und 2 ).
4.2 Antragstellerinnen oder Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen.
4.3 Im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe ihres Namens, des Zwecks des Vorhabens, des Betrages der für das Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen und weiterer Angaben zum Vorhaben aufgeführt sind. Mit der Stellung eines Förderantrags erklären die Begünstigten gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten.
4.4 Die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens muss gesichert erscheinen. Ein Nachweis nach Nummer 7.3.4 dieser Richtlinie ist im Rahmen der Antragstellung zu erbringen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)

Abschnitt 5 FischAquaErzFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Sie wird stets auf volle EUR abgerundet.
5.2 Höhe der Zuwendung
Die im Folgenden genannten Prozentsätze beziehen sich auf die förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens. Die Höhe der Zuwendung beträgt:
5.2.1 bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.1 bis 2.1.3 25 %,
5.2.2 bei Vorhaben gemäß Nummern 2.1.4, 2.1.5 und 2.2
a)
bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern 50 %,
b)
bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern zwischen 50 % und 100 %, wenn das Vorhaben alle der folgenden Kriterien erfüllt:
das Vorhaben ist von kollektivem Interesse,
das Vorhaben hat einen kollektiven Begünstigten,
das Vorhaben weist, ggf. auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf oder gewährleistet den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen,
c)
bei Vorhaben durchgeführt von Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten 60 %,
d)
bei Vorhaben durchgeführt von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen 75 %,
e)
bei öffentlich-rechtlichen Antragstellern unter Beachtung der Regelung in Nummer 5.5 100 %.
5.3 Die Zuwendung besteht zu 70 % aus Mitteln des EMFAF und zu 30 % aus nationalen öffentlichen Mitteln.
5.4 Bei Investitionen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden vorrangig GAK-Mittel eingesetzt. In diesen Fällen sind die Vorgaben des GAKG zu beachten.
5.5 Bei Hafeninfrastrukturvorhaben nach Nummer 2.2 werden zur Kofinanzierung Eigenmittel der Gebietskörperschaften eingesetzt.
Abweichend von Satz 1 kann bei besonderem Landesinteresse das ML eine Ausnahme zulassen: Die nationalen öffentlichen Mittel können bis zu 20 % aus Landesmitteln bestehen. Der Anteil der Eigenmittel der Gebietskörperschaft beträgt in diesen Fällen mindestens 10 %.
5.6 Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 10 000 EUR, so kommt eine Förderung nicht in Betracht. Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht den Betrag von 15 000 EUR unterschreiten. Bei Vorhaben von Gebietskörperschaften nach Nummer 2.2 dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag von 25 000 EUR nicht unterschreiten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)

Abschnitt 6 FischAquaErzFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Vergabeverfahren
Abweichend von Nummer 3 der ANBest-P gilt für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die nicht unter § 99 GWB fallen, Folgendes:
Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger haben sich bei jedem Auftrag wirtschaftlich und sparsam zu verhalten. Die Vergabeverfahren sind zu dokumentieren und im Verwendungsnachweis zu belegen.
Aufträge können unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt erteilt werden, wenn
a)
die bewilligte Zuwendung bis zu einschließlich 100 000 EUR beträgt oder
b)
die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR beträgt und der geschätzte Auftragswert unter 25 000 EUR (netto) liegt.
Beträgt die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR und der geschätzte Auftragswert mindestens 25 000 EUR (netto), sind grundsätzlich mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Weitere Bestimmungen, die die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.
6.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter der Auflage, dass die geförderten
Bauten und baulichen und mit dem Gebäude fest verbundenen technischen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Abschlusszahlung,
Maschinen, Einrichtungen, Geräte und sonstige beschaffte Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
6.3 Zweckbindung und Rückzahlungsanspruch bei Zuschüssen an private Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern von mehr als 500 000 EUR sind zu sichern durch:
a)
Eintragung einer werthaltigen brieflosen Grundschuld an rangbereiter Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes, vertreten durch das ML; sofern diese Sicherheitsleistung nicht ausreicht oder nicht zweckmäßig ist, durch
b)
Erbringung einer Bankbürgschaft oder
c)
Hinterlegung von Wertpapieren.
Zuschüsse, die sich auf mehrere Bauabschnitte eines Vorhabens beziehen, sind zusammenzurechnen und mit ihrem Gesamtbetrag zu sichern, wenn dieser über 500 000 EUR liegt.
Zuschüsse an juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht zu sichern.
6.4 Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen erstrecken. Bei Grundpfandrechten sind Zinsansprüche durch Eintragung eines Höchstzinssatzes von 12 % zu sichern.
6.5 Für den Fall der Rückforderung bei Nichteinhaltung der Zweckbindung findet die VV/VV-Gk Nr. 8.3 zu § 44 LHO Anwendung.
6.6 Investitionen, die auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten technischer Einrichtungen sowie auf innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sind, müssen innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden.
6.7 Sämtliche Antragsunterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach Schlusszahlung des Zuwendungsgebers für das Vorhaben oder bei längeren Zweckbindungsfristen bis zum Jahresende der längsten Zweckbindungsfrist aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
6.8 Die Begünstigten haben die sich aus der EMFAF-Verordnung und der Dachverordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten; sie erhalten dazu mit dem Zuwendungsbescheid ein Merkblatt.
6.9 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Anforderung die Ergebnisse des Vorhabens zur Bewertung der erreichten Programmziele bis zu fünf Jahre nach Abschlusszahlung der Zuwendung zur Verfügung zu stellen.
6.10 Die Bewilligungsbehörde sowie andere zuständige Prüfinstanzen von Land, Bund und EU sind berechtigt, der Buchführung dienende Unterlagen (Bücher), Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Ausgaben für die Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der oder des Begünstigten bereitzuhalten. Den Prüfinstanzen ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)

Abschnitt 7 FischAquaErzFördErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK.
7.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
7.3.1 Projektbeschreibung,
7.3.2 eine Erklärung, wann mit dem Vorhaben begonnen und bis wann es voraussichtlich beendet werden soll,
7.3.3 detaillierter Finanzierungsplan,
7.3.4 eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die auch Angaben über die bisherigen und zukünftigen Produktions- und Absatzverhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten muss. Ab einer Investitionssumme von 500 000 EUR ist der Nachweis durch ein dem Antrag beizufügendes betriebswirtschaftliches Gutachten einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person zu erbringen,
7.3.5 sofern zutreffend, die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen,
7.3.6 bei Bauvorhaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung. Von einer Beteiligung des Staatlichen Baumanagements darf abgesehen werden, wenn die für die Baumaßnahme vorgesehene Zuwendung 5 Mio. EUR nicht übersteigt,
7.3.7 eine Erklärung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung.
7.4 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
7.5 Mit dem Bewilligungsbescheid ist die maximal zu gewährende Zuwendung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung der Zuwendung je Verwendungsnachweis zu bescheiden. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Nach Feststellung der förderfähigen Ausgaben wird die Zuwendung endgültig mittels Festsetzungsbescheid festgestellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)

Abschnitt 8 FischAquaErzFördErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 15. 11. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Anlage 1 FischAquaErzFördErl - Priorität 1 - Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAF
(gemäß Artikel 40 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Artikel 73 Abs. 1 Dachverordnung)
Beschreibung des Verfahrens
Von der Verwaltungsbehörde oder der für die Bewilligung zuständigen zwischengeschalteten Stelle wird jedes Vorhaben auf die Erfüllung der formellen Zuwendungsvoraussetzungen geprüft. Es kommen nur Vorhaben für eine Förderung in Betracht, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Im zweiten Schritt wird das Vorhaben anhand der Auswahlkriterien einer qualitativen Überprüfung unterzogen, die den Beitrag zu den Zielen des Programms und den horizontalen Zielen bewertet. Jedes Vorhaben wird einem Spezifischen Ziel zugeordnet und nach allen dort festgelegten Kriterien bewertet. Dabei muss ein bestimmter Schwellenwert erreicht werden.
Um die jeweiligen landes- oder bundesspezifischen Besonderheiten und politischen Schwerpunktsetzungen abzubilden, kann die jeweilige Verwaltungsbehörde eines Bundeslandes oder des Bundes für maximal die Hälfte der Auswahlkriterien in einem spezifischen Ziel individuelle Gewichtungsfaktoren einführen. Der ursprüngliche Punktewert darf dadurch nicht verringert und maximal um das Dreifache erhöht werden. Sofern zusätzliche Gewichtungsfaktoren eingeführt werden, informiert die Verwaltungsbehörde den EMFAF-Begleitausschuss entsprechend und veröffentlicht die zusätzlichen länderspezifischen Gewichtungsfaktoren - einschließlich einer Begründung für die Einführung - transparent, barrierefrei und verständlich.
Die Prüfung und Zuordnung zu den Auswahlkriterien erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Im Falle einer Mittelknappheit entscheidet die Anzahl der Punkte darüber, welches Vorhaben gefördert wird.
Spezifisches Ziel 1.1: Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten
Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkte (ja = volle Punktzahl, nein = 0) Gewichtungsfaktoren 2)
1.Leistet das Vorhaben einen unmittelbaren Beitrag zur Reduzierung der Umweltauswirkungen der Fischerei als Beitrag zur Förderung eines guten Umweltzustands und zur Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie?5
2.Trägt das Vorhaben dazu bei, die Wirtschaftlichkeit des antragstellenden Unternehmens
a)zu erhalten odera) 2
b)zu verbessern?b) 4
3.Beinhaltet das Vorhaben die Gründung eines Unternehmens?3
4.Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Jungfischer gemäß Artikel 17 Abs. 2 der EMFAF-Verordnung?3
5.Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen der kleinen Küstenfischerei i. S. von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 14 der EMFAF-Verordnung oder um ein Unternehmen der Binnenfischerei? (Gemäß Begriffsdefinition sind auch Fahrzeuge der Binnenfischerei mit ausschließlich passivem Fanggerät inbegriffen.)3
6.Leistet das Vorhaben einen besonderen Beitrag zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union, etwa durch Aktivitäten zur Nutzung unerwünschter Fänge, Beifangreduktion oder zur Rückverfolgbarkeit?5
7.Hat das Vorhaben einen kollektiven Begünstigten und/oder ist für den Fischereisektor oder darüber hinaus von kollektivem Interesse?5
8.a)Weist das Vorhaben innovative Aspekte auf (z. B. die gezielte Entwicklung neuer Verfahren oder Erzeugnisse), odera) 2
b)erfolgt im Rahmen des Vorhabens die Einführung einer innovativen Neuentwicklung in die Praxis? 1)b) 4
9.Wird im Rahmen des Vorhabens
a)gezieltes Wissen für den Fischereisektor entwickelt odera) 3
b)die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und praktischer Fischerei gefördert?b) 3
10.Dient das Vorhaben überwiegend der Verbesserung in nicht-produktiven Bereichen (Sicherheit, Gesundheit, Hygiene, Arbeitsbedingungen), oder trägt es zur Aus-/Fort-/Weiterbildung bei?4
11.Leistet das Vorhaben einen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz und/oder zur Reduktion von CO2-Emissionen? 3
Erreichte Gesamtpunktzahl
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) 2)4
1)
Unter einer "Innovation" im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, das auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.
2)
Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
Spezifisches Ziel 1.2: Steigerung der Energieeffizienz und Senkung der CO 2 -Emissionen durch den Austausch oder die Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen
Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkteGewichtungsfaktoren *)
1.1.1Um wie viel Prozent reduziert die neue oder modernisierte Maschine den Kraftstoffverbrauch oder die CO2-Emissionen, verglichen mit der vorherigen Maschine? 1.1:
a)Zwischen 20 und 25 %,a) 2
b)zwischen 25 und 30 % oderb) 3
c)mehr als 30 %c) 4
oder alternativoder alternativ
1.2verwendet die neue Maschine eine energieeffiziente Technologie und beträgt die Altersdifferenz zwischen auszutauschender und neuer Maschine mindestens sieben Jahre (gemäß Artikel 18 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. a EMFAF-Verordnung)?1.2: 2
2.Betrifft das Vorhaben die Hauptantriebsmaschine des Fischereifahrzeugs?2
3.Erfolgt im Rahmen des Vorhabens die Umstellung von einem klassischen Verbrennungsmotor auf
a)eine andere umweltfreundliche Antriebstechnik oder einen anderen umweltfreundlichen Energieträger odera) 2
b)einen Elektromotor?b) 3
4.Erfolgen zusammen mit dem Motorentausch/der unmittelbaren Motorenmodernisierung weitere Investitionen, die die Energieeffizienz des Fischereifahrzeugs, die Arbeitsbedingungen, die Sicherheit und/oder die Hygiene an Bord verbessern (Förderung im Rahmen der Umsetzung des spezifischen Ziels 1.1)?2
5.Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen der kleinen Küstenfischerei i. S. von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 14. der EMFAF-Verordnung oder um ein Unternehmen der Binnenfischerei? (Gemäß Begriffsdefinition sind auch Fahrzeuge der Binnenfischerei mit ausschließlich passivem Fanggerät inbegriffen.)3
Erreichte Gesamtpunktzahl
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) *)4
*)
Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
Spezifisches Ziel 1.6: Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme
Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkteGewichtungsfaktoren
1.Leistet das Vorhaben einen unmittelbaren Beitrag zur Reduzierung von Fanggeräteabfällen?3
2.Beinhaltet das Vorhaben Infrastrukturmaßnahmen, um negative Wirkungen der Fischerei auf die aquatische Biodiversität und das Ökosystem zu verringern oder auszugleichen?4
3.Werden durch das oder in dem Vorhaben übergreifende Lösungen Bezüglich bestehender Konflikte zwischen fischereilichen Nutzungs- und ökologischen Schutzinteressen erarbeitet?3
4.Integriert das Vorhaben vorhandene Erfassungs-, Bewertungs- und Datenmanagementsysteme oder unterstützt es deren Entwicklung/ Weiterentwicklung und eine sachgerechte Berichterstattung?3
5.Leistet das Vorhaben
a)einen singulären Beitrag zur Bestandserhaltung und -verbesserung bedrohter Fischarten (z. B. ein einzelnes Besatzvorhaben in einem bestimmten Gewässer) odera) 3
b)einen übergeordneten Beitrag zur Bestandserhaltung und -verbesserung bedrohter Fischarten (z. B. als wissenschaftliche Untersuchungen oder als Managementmaßnahme unter deren Einbeziehung)?b) 6
6.Ist das Vorhaben Teil einer kollektiven Aktion, hat es einen kollektiven Begünstigten und/oder ist für den Fischereisektor oder darüber hinaus von kollektivem Interesse?3
7.Leistet das Vorhaben einen Beitrag zur Zustandserfassung aquatischer Ressourcen und der Biodiversität?2
8.Leistet das Vorhaben einen Beitrag zu einem gebietsübergreifenden ökologisch effizienten Management in Natura-2000-Gebieten?1
9.Leistet das Vorhaben einen unmittelbaren Beitrag zur Erfolgskontrolle einzelner Maßnahmen?1
10.Leistet das Vorhaben einen unmittelbaren Beitrag zur besseren Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU, des Bundes oder des Landes? 1
11.Leistet das Vorhaben über bereits bestehende gesetzliche Vorgaben hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Kenntnisse über die Belastung der Meere mit Müll oder beinhaltet es Sensibilisierungsmaßnahmen der Öffentlichkeit über Müll im Meer?2
Erreichte Gesamtpunktzahl
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) *)4
*)
Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)
Fußnoten
¹) Unter einer "Innovation" im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, das auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.
²) Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
*) Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
*) Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.

Anlage 2 FischAquaErzFördErl - Priorität 2 - Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAF
(gemäß Artikel 40 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Artikel 73 Abs. 1 Dachverordnung)
Beschreibung des Verfahrens
Von der Verwaltungsbehörde oder der für die Bewilligung zuständigen zwischengeschalteten Stelle wird jedes Vorhaben auf die Erfüllung der formellen Zuwendungsvoraussetzungen geprüft. Es kommen nur Vorhaben für eine Förderung in Betracht, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Im zweiten Schritt wird das Vorhaben anhand der Auswahlkriterien einer qualitativen Überprüfung unterzogen, die den Beitrag zu den Zielen des Programms und den horizontalen Zielen bewertet. Jedes Vorhaben wird einem spezifischen Ziel zugeordnet und nach allen dort festgelegten Kriterien bewertet. Dabei muss ein bestimmter Schwellenwert erreicht werden.
Um die jeweiligen landes- oder bundesspezifischen Besonderheiten und politischen Schwerpunktsetzungen abzubilden, kann die jeweilige Verwaltungsbehörde eines Bundeslandes oder des Bundes für maximal die Hälfte der Auswahlkriterien in einem spezifischen Ziel Gewichtungsfaktoren einführen. Der ursprüngliche Punktewert darf dadurch nicht verringert und maximal um das Dreifache erhöht werden. Sofern zusätzliche Gewichtungsfaktoren eingeführt werden, informiert die Verwaltungsbehörde den EMFAF-Begleitausschuss entsprechend und veröffentlicht die zusätzlichen länderspezifischen Gewichtungsfaktoren - einschließlich einer Begründung für die Einführung - transparent, barrierefrei und verständlich.
Die Prüfung und Zuordnung zu den Auswahlkriterien erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Im Falle einer Mittelknappheit entscheidet die Anzahl der Punkte darüber, welches Projekt gefördert wird.
Spezifisches Ziel 2.1: Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten, insbesondere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten
Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkte (ja = volle Punktzahl, nein = 0) Gewichtungsfaktoren 2)
1.Die produzierte Menge wird durch die Investition
a)gesicherta) 1
b)um bis zu 10 % gesteigertb) 2
c)um bis zu 30 % gesteigertc) 3
d)um mehr als 30 % gesteigert.d) 4
2.Das Einkommensniveau wird durch die Investition/Kompensation
a)gesicherta) 1
b)um mindestens 20 % gesteigert.b) 2
3.Mit dem Vorhaben werden Arbeitsplätze
a)gesicherta) 1
b)neue Arbeitsplätze geschaffen.b) 3
4.Es handelt sich um Präventionsmaßnahmen zur Abwehr von Prädatoren.3
5.Es handelt sich um einen Antrag einer Jungteichwirtin/eines Jungteichwirts (< 40 Jahre).2
6.Das Vorhaben dient überwiegend der Verbesserung in nicht-produktiven Bereichen (Sicherheit, Gesundheit, Hygiene, Tierschutz, Tierwohl).4
7.Mit dem Vorhaben werden Umweltleistungen oder Beiträge zur Biodiversität erbracht (einschließlich Öko-Aquakultur).5
8.Die Investition dient überwiegend der Verbesserung der Energieeffizienz oder CO2-Einsparung. 5
9.Die Investition dient überwiegend dazu, den Aquakulturbetrieb an den Klimawandel anzupassen und die Resilienz zu erhöhen.3
10.Die Investition dient der Einführung/Umsetzung einer Innovation durch ein Unternehmen. 1)4
11.UnternehmensgrößeBeim antragstellenden Unternehmen handelt es sich um ein
a)Kleinstunternehmena) 2
b)Kleinunternehmen.b) 1
12.Der Antragsteller stellt erstmalig einen Antrag auf Unterstützung aus dem EMFAF.1
13.Dem Vorhaben ist ein übergeordnetes Interesse für den ganzen Sektor beizumessen. Zusätzliche Punkte wenn das Vorhaben folgende Schwerpunkte aufweist: überwiegender Beitrag 5
a)zur Anpassung des Sektors an den Klimawandel (Umgang mit bereits eingetretenen Veränderungen),a) 4
b)zur effizienteren Ressourcennutzung und/oder Verringerung der Umweltauswirkungen im Sektor (Vermeidung negativer Auswirkungen), b) 3
c)zur Entwicklung und Einführung von Innovationen 1), c) 2
d)zur Verbesserung der Tiergesundheit oder Verringerung des Antibiotikaeinsatzes im Sektor, d) 2
e)Etablierung/Verbesserung eines Prädatoren-Managements.e) 1
Gesamtpunktzahl der spezifischen Kriterien
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) 2)4
1)
Unter einer "Innovation" im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, das auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.
2)
Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
Spezifisches Ziel 2.2: Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse
Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkte (ja = volle Punktzahl, nein = 0) Gewichtungsfaktoren 2)
1.Das Vorhaben dient der Erhöhung der Produktionskapazität oder steigert den Umsatz des Unternehmens.3
2.Mit dem Vorhaben werden Arbeitsplätze
a)gesicherta) 1
b)neue Arbeitsplätze geschaffen.b) 3
3.Das Vorhaben ermöglicht Produkt- oder Verfahrensinnovationen. 1)4
4.Das Vorhaben dient der Verbesserung in nicht-produktiven Bereichen (Gesundheit, Sicherheit, Hygiene) oder der Erhöhung der Produktsicherheit/Produktqualität.4
5.Das Vorhaben dient der Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und der Verbraucherinformation.2
6.Die Investition dient überwiegend der Verbesserung der Energieeffizienz oder CO2-Einsparung. 5
7.Das Vorhaben dient der Gründung von Erzeugerorganisationen oder vergleichbaren Zusammenschlüssen von Produzenten.4
8.Das Vorhaben dient der Vorbereitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen durch Erzeugerorganisationen.3
9.Das Vorhaben trägt dazu bei, die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder den Marktzugang - auch hinsichtlich neuer Märkte und bezüglich Transparenz - zu verbessern.4
10.Der Antragsteller stellt erstmalig einen Antrag auf Unterstützung aus dem EMFAF.1
11.Von dem Vorhaben profitieren mehrere Unternehmen oder ihm ist ein übergeordnetes Interesse für den ganzen Sektor beizumessen.6
Gesamtpunktzahl der spezifischen Kriterien
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) 2)4
1)
Unter einer "Innovation" im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, das auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.
2)
Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)
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