Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
AV d. MJ v. 30. 11. 2023 (1441 - 104. 111)
Vom 30. November 2023 (Nds. Rpfl. 2024 S. 85)
- VORIS 29402 -
- veröffentlicht als Sonderdruck -
Bezug: AV d. MJ v. 12. 12. 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 183)
1.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat eine Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ) beschlossen.
2.
Die Anordnung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.
3.
Den Gerichten wird die Anordnung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die pdf-Datei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen und Serviceeinheiten zu übernehmen.
4.
Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
Stand 1. Januar 2024
Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Art und Umfang der Erhebung | 1 |
Beratungshilfesachen | 2 |
Grundbuchsachen | 3 |
Registersachen | 4 |
Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen | 5 |
Rechts- und Amtshilfesachen | 6 |
Inkrafttreten | 7 |
Geschäftsübersichten der Amtsgerichte | Anlage 1 |
Fallbeispiele zu § 3 Grundbuchsachen | Anlage 2 |
Fallbeispiele zu § 4 Registersachen | Anlage 3 |
§ 1 GÜ - Art und Umfang der Erhebung
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben.
(2) 1 Die Erhebung erstreckt sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Verfahren. 2 Die Daten sind nach §§ 2 bis 6 zu erfassen oder den öffentlichen Registern und Aktenregistern zu entnehmen. 3 Die Fundstellen ergeben sich aus Anlage 1.
§ 2 GÜ - Beratungshilfesachen
1 In Beratungshilfesachen sind zu den nach § 37 Absatz 1 Nummer 4 AktO zu registrierenden Anträgen folgende Angaben zu erfassen:
1.
Art der Erledigung
a)
das Amtsgericht hat einen Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag des
Rechtsuchenden,
b)
das Amtsgericht hat Beratungshilfe bewilligt und/oder einen Berechtigungsschein erteilt
auf einen mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag,
c)
das Amtsgericht hat den Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen oder
d)
Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens nach § 10 Absatz 3 BerHG sowie
2.
Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe
a)
Mitwirkung an Einigung oder Erledigung der Rechtssache ( Nummer 2508 VV RVG ),
b)
Vertretung (Nummer 2503 bis 2507 VV RVG ) oder
c)
Beratung und Auskunft ( Nummer 2501 und 2502 VV RVG ).
2 Die Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe ergibt sich aus der Festsetzung der Vergütung. 3 Treffen mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge
zuerst in Betracht kommt.
§ 3 GÜ - Grundbuchsachen
(1) In Grundbuchsachen sind zu den jeweiligen Geschäftsnummern nach § 31 Absatz 3 AktO folgende Angaben zu erfassen:
1.
Erste Urkunde, behördliche oder gerichtliche Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise zur
a)
Begründung, Aufteilung, Veränderung und Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten,
b)
Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht,
c)
Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in Abteilung II und III,
2.
Separate Anträge auf Grundstücksveränderungen und Fortführungsnachweise
a)
separate Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken,
b)
Fortführungsnachweise,
3.
Ersuchen und Anträge
a)
Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines Zwangsversteigerungsvermerks, Zwangsverwaltungsvermerks, Insolvenzvermerks oder Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher Personen,
b)
besondere Grundbuchverfahren.
(2) 1 Zu erfassen ist jede öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die eine Bewilligung oder Auflassung enthält und auf die Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechte gerichtet ist (erste Urkunde). 2 Alle weiteren zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden wie Identitätserklärungen, Verwalternachweise oder Urkunden zum Nachweis der Verfügungsberechtigung, zum Beispiel Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3 Soweit diese Urkunden als Unrichtigkeitsnachweise vorgelegt werden, ist Absatz 7 zu beachten. 4 Enthält eine Urkunde mehrere Gegenstände, die verschiedene Buchstaben des Absatzes 1 Nummer 1 betreffen, ist sie nur einmal unter der in der Reihenfolge zuerst aufgeführten Position zu erfassen. 5 Insoweit gilt der Grundsatz der Einmalzählung jeder Urkunde. 6 Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte Urkunde (Änderungsurkunde) ist nicht erneut zu erfassen.
(3) 1 Gerichtliche oder behördliche Ersuchen auf Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der bei Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechte sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2 Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1 Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende Urkunde Bezug genommen,
ist diese Urkunde nur dann als erste Urkunde zu erfassen, wenn sie mit dem Antrag
erstmalig vollzogen werden soll. 2 Soll hingegen mit dem neuen Antrag ein weiterer Teil der Urkunde vollzogen werden, ist nach den Regelungen zum Teilvollzug in Absatz 5 zu verfahren.
(5) 1 Ein Teilvollzug liegt vor, wenn in einer Urkunde mehrere Bewilligungen und Auflassungen enthalten sind, die jedoch nicht sämtlich in einem einheitlichen Eintragungsvorgang im Grundbuch vollzogen werden. 2 Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende, teilweise vollzogene Urkunde Bezug genommen, richtet sich die erneute Erfassung der Urkunde danach, bei welchem Buchstaben in Absatz 1 Nummer 1 die erste Erfassung stattgefunden hat. 3 Eine Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 1 Buchstabe c vorgenommen wurde. 4 Eine Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c stattgefunden hat. 5 Eine erneute Erfassung unter demselben oder einem nachfolgenden Buchstaben wie bei der Ersterfassung ist ausgeschlossen.
(6) 1 Werden mehrere Urkunden zu einem einheitlichen Eintragungsvorgang vorgelegt, wird nur eine Urkunde gezählt. 2 Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Grundbuch vollzogen werden kann, zum Beispiel wenn zur Begründung von Wohnungseigentum eine Teilungserklärung sowie weitere selbstständige Urkunden für die notwendigen Bewilligungen oder wenn der Antrag auf Löschung eines Grundpfandrechts und die Löschungsbewilligung in getrennten Urkunden eingereicht werden.
(7) 1 Erfasst wird jede Urkunde, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist, zum Beispiel Erbscheine, in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden bei Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, löschungsfähige Quittungen. 2 Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Voreintragung des Rechtsnachfolgers unterbleibt ( § 40 GBO ). 3 Die Erfassung des Unrichtigkeitsnachweises ist dem Buchstaben des Absatzes 1 Nummer 1 zuzuordnen, bei der eine entsprechende Bewilligung oder Auflassung zu erfassen wäre; zum Beispiel Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei Sterbeurkunden für die Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei Eigentumsveränderungen durch Erbschaft.
(8) 1 Unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind nur Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken zu erfassen, die nicht zusammen mit einer anderen zu zählenden ersten Urkunde beim Grundbuchamt eingegangen sind. 2 Unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind alle Fortführungsnachweise (FN) zu zählen, die keine rechtlichen Änderungen nach Satz 1 im Grundbuch zur Folge haben, also alle im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) möglichen FN-Titel, insbesondere Verschmelzungen, Zerlegungen, Berichtigungen. 3 Jeder Antrag nach Satz 1 und jeder Fortführungsnachweis ist unabhängig von der Zahl etwaig betroffener Flurstücke nur einmal zu erfassen.
(9) 1 Unter Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind nur die Ersuchen und Anträge zu erfassen, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ( § 12c GBO ) zu bearbeiten sind. 2 Unter Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind besondere Grundbuchverfahren in der Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers zu erfassen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und die Umsetzung des Verfahrens in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgt. 3 Dies sind insbesondere:
1.
Umlegungsverfahren,
2.
Flurbereinigungsverfahren,
3.
Sanierungsverfahren,
4.
Ersuchen nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz,
5.
Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigungen,
6.
Entwicklungsvermerke nach § 165 BauGB ,
7.
Grenzregelungsverfahren und
8.
Bodensonderungsverfahren.
4 Zu zählen ist jedes von dem besonderen Grundbuchverfahren betroffene Grundbuchblatt. 5 Betroffene Grundbuchblätter sind die Blätter, die in dem dem Verfahren zugrundeliegenden Nachweis angegeben sind. 6 Grundbuchblätter, die im Rahmen des Verfahrens neu anzulegen sind, zählen nicht hierzu. 7 Als besonderes Grundbuchverfahren ist auch die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erfassen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Vermerk über die Einleitung in das Grundbuch einzutragen ist, zum Beispiel ein Umlegungsvermerk nach § 54 Absatz 1 BauGB .
(10) Auf die Fallbeispiele der Anlage 2 wird verwiesen.
§ 4 GÜ - Registersachen
(1) In Registersachen ist zu der jeweiligen Vorgangsnummer nach § 33 Absatz 4 Satz 1 AktO die Anzahl der eingereichten ersten Urkunden und der behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen zu erfassen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen enthalten, zu
1.
dem Handelsregister A,
2.
dem Handelsregister B,
3.
dem Vereinsregister,
4.
den sonstigen Registern,
darunter
a)
Schiffs- und Schiffsbauregister,
b)
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister,
c)
Gesellschaftsregister,
d)
in § 1 der Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen genannte Registerblätter.
(2) 1 Zu erfassen ist jede Urkunde, die eine Anmeldung zur Eintragung in eines der unter Absatz 1 aufgeführten Register enthält (erste Urkunde). 2 Alle weiteren zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden, zum Beispiel Gesellschafterverträge, Beschlüsse, Bilanzen, Genehmigungen, Mitteilungen der Gewerbeämter und Berufskammern, Nachweise von Vollmacht und Verfügungsbefugnis wie Erbscheine, Testamente oder Registerauszüge sowie sonstige Anregungen, sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3 Sind mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen in einer Urkunde enthalten, wird diese nur einmal erfasst. 4 Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte oder inhaltlich ergänzte Urkunde ist nicht erneut zu erfassen. 5 Wird eine Urkunde nur teilweise vollzogen, ist die Urkunde bei der Vollziehung eines
weiteren Teils nicht erneut zu erfassen.
(3) 1 Gerichtliche oder behördliche Ersuchen, Mitteilungen und Anzeigen, die unmittelbar zu einer Eintragung führen, zum Beispiel Mitteilungen nach §§ 23 , 31 InsO , soweit die Eintragung nicht nach § 29 Absatz 1 HRV durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wird, sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2 Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1 Wird ein einheitlicher Rechtsvorgang in getrennten Urkunden angemeldet, zum Beispiel von mehreren vertretungsberechtigten Personen, ist nur eine Urkunde zu zählen. 2 Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Register vollzogen werden kann.
(5) 1 Enthält eine Urkunde Erklärungen, die mehrere Registerblätter betreffen, wird die Urkunde bei jedem Registerblatt erfasst. 2 In Fällen nach dem Umwandlungsgesetz wird die Urkunde somit für jeden übertragenden und übernehmenden Rechtsträger, bei Statuswechseln für das abgebende und das aufnehmende Register gezählt. 3 Dies gilt auch dann, wenn dies innerhalb eines Registergerichts erfolgt.
(6) 1 Schlusseintragungen in Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz, bei Sitzverlegungen oder bei Statuswechseln bilden mit dem ursprünglichen Eintragungsvorgang einen einheitlichen Vorgang. 2 Eintragungsnachrichten zum bisherigen Register stellen keine "erste Urkunde" dar.
(7) Nicht zu erfassen sind:
1.
Vorlagen von Gesellschafterlisten,
2.
Jahresabschlussverfahren,
3.
Vorlagen von Listen der Aufsichtsratsmitglieder und Anzeigen des Aufsichtsratsvorsitzenden,
4.
Anträge auf Bestellung von Notgeschäftsführern und -liquidatoren,
5.
Anträge auf Nachtragsliquidation,
6.
Amtslöschungsverfahren, zum Beispiel nach § 31 Absatz 2 HGB , §§ 393 , 394 FamFG sowohl Löschungsankündigungen als auch Löschungen von Amts wegen,
7.
Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren und
8.
einleitende Verfügungen im Rahmen eines Amtsverfahrens nach § 17 Nummer 1 Buchstabe e und f RPflG .
(8) Auf die Fallbeispiele der Anlage 3 wird verwiesen.
§ 5 GÜ - Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen
Verfahren auf Verlängerung einer Fixierung, einer ärztlichen Zwangsmaßnahme oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme ( § 329 Absatz 2 FamFG ) nach den Vollzugsgesetzen des Bundes und der Länder sind neu zu erfassen.
§ 6 GÜ - Rechts- und Amtshilfesachen
1 In Rechts- und Amtshilfesachen sind zu den nach § 12 Absatz 1 AktO zu registrierenden Ersuchen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgende
Angaben zu erfassen:
1.
Ersuchen an das Amtsgericht
a)
Zuständigkeit der Richterin oder des Richters,
b)
Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers, darunter Nachlasssachen,
2.
Ersuchen an die Geschäftsstelle.
2 Nicht zu erfassen sind die Rechts- und Amtshilfeersuchen, die von den Familien- und
Betreuungsgerichten sowie den Verwaltungsabteilungen der Amtsgerichte bearbeitet werden.
3 Rechtshilfe liegt vor, wenn das ersuchende Gericht Amtshandlungen, die es ihrer Art nach selbst vornehmen könnte, aus Zweckmäßigkeitsgründen oder um nicht außerhalb seines Bezirks tätig werden zu müssen, einem anderen, dem ersuchten Gericht überträgt. 4 Amtshilfe liegt vor, wenn ein Gericht um Vornahme einer Amtshandlung von einer Behörde oder einem Gericht ersucht wird und die ersuchende Stelle die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann.
§ 7 GÜ - Inkrafttreten
Die Anordnung gilt ab 1. Januar 2024.
Anlage 1 GÜ - Geschäftsübersichten der Amtsgerichte
Amtsgericht: | |
---|---|
Berichtszeitraum: |
Name, Amtsbezeichnung: | Datum: | Telefonnummer: | |
---|---|---|---|
Erstellt von: | |||
Geprüft von: | |||
Bemerkungen: |
Position | Bezeichnung | Anzahl | Fundstelle |
---|---|---|---|
10 00 00 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
11 00 00 | Standesamtssachen, Todeserklärungen,Beratungshilfesachen, sonstige Angelegenheiten | ||
11 01 00 | Standesamtssachen insgesamt darunter | § 37 Absatz 1 Nummer 3 AktO | |
11 01 10 | Verfahren nach dem Transsexuellengesetz | § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AktO | |
11 03 00 | Erledigungen von Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz | ||
11 03 10 | Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag der/des Rechtsuchenden | § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a GÜ | |
11 03 20 | Beratungshilfe bewilligt und/oder Berechtigungsschein erteilt auf einen mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag | § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GÜ | |
11 03 30 | Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen | § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c GÜ | |
11 03 40 | Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens nach § 10 Absatz 3 BerHG | § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d GÜ | |
11 04 00 | Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe | ||
11 04 10 | Beratung und Auskunft (Nummer 2501 und 2502 VV RVG) | § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c GÜ | |
11 04 20 | Vertretung (Nummer 2503 bis 2507 VV RVG) | § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GÜ | |
11 04 30 | Mitwirkung an Einigung oder Erledigung der Rechtssache (Nummer 2508 VV RVG) | § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a GÜ | |
11 05 00 | Sonstige Handlungen und Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit außerhalb eines anhängigen Verfahrens insgesamt darunter | § 37 Absatz 1 Nummer 2 AktO | |
11 05 10 | Anträge nach dem Verschollenheitsgesetz | § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AktO | |
11 05 20 | Aufgebotsverfahren | § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AktO | |
12 00 00 | Grundbuchsachen | ||
12 01 00 | eingereichte Urkunden und Unrichtigkeitsnachweise betreffend | ||
12 01 10 | Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten | § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a GÜ | |
12 01 20 | Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht | § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b GÜ | |
12 01 30 | Eintragung/Veränderung/Löschung von Rechten in Abteilung II und III | § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c GÜ | |
12 02 00 | Separate Anträge auf Grundstücksveränderungen und Fortführungsnachweise | ||
12 02 10 | separate Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken | § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GÜ | |
12 02 20 | Fortführungsnachweise | § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GÜ | |
12 03 00 | Ersuchen und Anträge | ||
12 03 10 | Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines Zwangsversteigerungsvermerks, Zwangsverwaltungsvermerks, Insolvenzvermerks oder Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher Personen | § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a GÜ | |
12 03 20 | Besondere Grundbuchverfahren | § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b GÜ | |
13 00 00 | Nachlasssachen | ||
13 01 00 | Testamentssachen (IV) | § 34 Absatz 1 AktO | |
13 02 00 | Sonstige Nachlasssachen (VI) insgesamt | § 35 Absatz 1 AktO | |
15 00 00 | Öffentliche Register | ||
15 01 00 | Anzahl der zum Vereinsregister eingereichten Urkunden | § 4 Absatz 1 Nummer 3 GÜ | |
15 02 00 | In das Vereinsregister eingetragene Vereine | Die Daten sind dem VR zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen. | |
15 02 10 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | VR eingetragene Vereine | |
15 02 20 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 02 30 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 02 40 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 03 00 | Anzahl der zum Handelsregister A eingereichten Urkunden | § 4 Absatz 1 Nummer 1 GÜ | |
15 04 00 | Eintragungen im Handelsregister A | Die Daten sind dem HRA zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen. | |
15 04 10 | In das Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute | ||
15 04 11 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | HRA eigentragene Einzelkaufleute | |
15 04 12 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 04 13 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 04 14 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 04 20 | In das Handelsregister eingetrageneOffene Handelsgesellschaften | ||
15 04 21 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | HRA eingetragene Offene Handelsgesellschaften | |
15 04 22 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 04 23 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 04 24 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 04 30 | In das Handelsregister eingetrageneKommanditgesellschaften | ||
15 04 31 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | HRA eingetragene Kommanditgesellschaften | |
15 04 32 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 04 33 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 04 34 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 04 40 | In das Handelsregister eingetrageneEuropäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen | ||
15 04 41 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | HRA eingetragene Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen | |
15 04 42 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 04 43 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 04 44 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 04 50 | In das Handelsregister eingetrageneRechtsformen ausländischen Rechts HRA | ||
15 04 51 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | HRA eingetragene Rechtsformen ausländischen Rechts HRA | |
15 04 52 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 04 53 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 04 54 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 04 60 | In das Handelsregister eingetrageneJuristische Personen HRA | ||
15 04 61 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | HRA Juristische Personen einschließlich Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts | |
15 04 62 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 04 63 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 04 64 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 05 00 | Anzahl der zum Handelsregister Beingereichten Urkunden insgesamt | § 4 Absatz 1 Nummer 2 GÜ | |
15 06 00 | Eintragungen im Handelsregister B | Die Daten sind dem HRB zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen. | |
15 06 10 | In das Handelsregister eingetrageneAktiengesellschaften | ||
15 06 11 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | HRB eingetragene Aktiengesellschaften | |
15 06 12 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 06 13 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 06 14 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 06 20 | In das Handelsregister eingetrageneKommanditgesellschaften auf Aktien | ||
15 06 21 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | HRB eingetragene Kommanditgesellschaften auf Aktien | |
15 06 22 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 06 23 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 06 24 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 06 30 | In das Handelsregister eingetrageneGesellschaften mit beschränkter Haftung | ||
15 06 31 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | HRB eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung | |
15 06 32 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 06 33 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 06 34 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums darunter | 0 | |
15 06 35 | Unternehmergesellschaften | HRB Unternehmergesellschaften nach § 5a GmbHG | |
15 06 40 | In das Handelsregister eingetrageneVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit | ||
15 06 41 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | HRB eingetragene Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit | |
15 06 42 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 06 43 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 06 44 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 06 50 | In das Handelsregister eingetrageneEuropäische Aktiengesellschaften (SE) | ||
15 06 51 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | HRB eingetragene Europäische Aktiengesellschaften (SE) | |
15 06 52 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 06 53 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 06 54 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 06 60 | In das Handelsregister eingetrageneRechtsformen ausländischen Rechts HRB | ||
15 06 61 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | HRB eingetragene Rechtsformen ausländischen Rechts HRB | |
15 06 62 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 06 63 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 06 64 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 07 00 | Anzahl der zu den sonstigen Registerneingereichten Urkunden insgesamt darunter | § 4 Absatz 1 Nummer 4 GÜ | |
15 07 10 | zum Schiffs- und Schiffsbauregister | § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a GÜ | |
15 07 20 | zum Genossenschafts- und Partnerschaftsregister | § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b GÜ | |
15 07 35 | zum Gesellschaftsregister | § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c GÜ | |
15 07 40 | zu den in § 1 der Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen genannten Registerblättern | § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d GÜ | |
15 08 00 | Eingetragene Genossenschaften | Die Daten sind dem GnR zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen. | |
15 08 10 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | GnR Eingetragene Genossenschaften einschließlich Europäische Genossenschaften (SCE) und Rechtsformen ausländischen Rechts GnR | |
15 08 20 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 08 30 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 08 40 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 09 00 | In das Partnerschaftsregister eingetragenePartnerschaftsgesellschaften | Die Daten sind dem PR zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen. | |
15 09 10 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | PR Eingetragene Partnerschaften sowie Rechtsformen ausländischen Rechts PR | |
15 09 20 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 09 30 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 09 40 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 12 00 | Seeschiffe | ||
15 12 10 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | Seeschiffsregister | |
15 12 20 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 12 30 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 12 40 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 13 00 | Binnenschiffe | ||
15 13 10 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | Binnenschiffsregister | |
15 13 20 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 13 30 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 13 40 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 14 00 | Schiffsbauwerke | ||
15 14 10 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | Register für Schiffsbauwerke | |
15 14 20 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 14 30 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 14 40 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 15 00 | Luftfahrzeuge, für die Eintragungen im Register fürPfandrechte an Luftfahrzeugen erfolgt sind | ||
15 15 10 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | |
15 15 20 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 15 30 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 15 40 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | 0 | |
15 15 50 | im Laufe des Berichtszeitraums in das Register eingetragene Eigentumsveränderungen | ||
15 15 52 | im Laufe des Berichtszeitraums vorgenommene Eintragungen von Pfandrechten an neu im Register eingetragenen Luftfahrzeugen | ||
15 15 53 | im Laufe des Berichtszeitraums vorgenommene Eintragungen von Pfandrechten an bereits im Register eingetragenen Luftfahrzeugen | ||
15 15 60 | im Laufe des Berichtszeitraums vorgenommene Löschungen von Pfandrechten | ||
15 16 00 | Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts | ||
15 16 10 | Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums | Gesellschaftsregister | |
15 16 20 | im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen | ||
15 16 30 | im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht | ||
15 16 40 | Bestand am Ende des Berichtszeitraums | ||
16 00 00 | Kirchenaustritte | ggf. landesspezifische Fundstelle (nur BE, BB und NW) | |
17 00 00 | Freiheitsentziehungen | ||
17 01 00 | Freiheitsentziehungen nach § 415 Absatz 1 FamFG insgesamtdarunter | § 30 Absatz 1 Nummer 1 AktO | |
17 01 10 | Zurückweisungshaft nach § 15 Absatz 5 AufenthG, Zurückschiebungshaft nach § 57 Absatz 3 AufenthG, Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 AufenthG, Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG, Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 AufenthG | § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c, e, f, g und h AktO | |
17 02 00 | Freiheitsentziehungen nach den Polizeigesetzen der Länder | § 30 Absatz 1 Nummer 5 AktO | |
18 00 00 | Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen | ||
18 01 00 | Fixierungen | § 5 GÜ, § 30 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 (nur Fixierungen) AktO | |
18 02 00 | Ärztliche Zwangsmaßnahmen und Sonstiges | § 5 GÜ, § 30 Absatz 1 Nummer 6 (ohne Fixierungen) AktO | |
20 00 00 | Landwirtschaftssachen | § 36 Absatz 1 AktO | |
30 00 00 | Rechts- und Amtshilfesachen inAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
31 01 00 | Ersuchen an das Amtsgericht | ||
31 01 10 | Zuständigkeit der Richterin oder des Richters | § 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a GÜ | |
31 01 20 | Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers insgesamt darunter | § 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GÜ | |
31 01 21 | Nachlasssachen | Darunter-Position zu § 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GÜ | |
31 02 00 | Ersuchen an die Geschäftsstelle | § 6 Satz 1 Nummer 2 GÜ | |
40 00 00 | Hinterlegungssachen | ||
41 01 20 | Zahl der anhängig gewordenen Sachen |
Anlage 2 GÜ - Fallbeispiele zu § 3 Grundbuchsachen
lfd. Nr. | Fall (Kurzfassung) | Erfassung nach § 3 Absatz 1 Nummer | Erläuterungen | ||
---|---|---|---|---|---|
1a | 1b | 1c | |||
Fälle der Begründung, Aufteilung, Veränderung und Auflösung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten: | |||||
1 | Teilung nach § 3 oder § 8 WEG | X | Einmalige Erfassung der Teilungserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch wenn die Bewilligung der Teilung in mehreren Urkunden erfolgt | ||
2 | Teilung nach § 3 oder § 8 WEG unter Verteilung der eingetragenen Grundpfandrechte in jeweils gesonderten Urkunden | X | Anzahl der Urkunden | Einmalige Erfassung der Teilungserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a; zudem ist jede gesonderte Urkunde mit Zustimmung des dinglich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erfassen | |
3 | Änderung der Teilungserklärung Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum (vorgelegt werden 1 Nachtrag zur TE und 6 Gläubigerzustimmungen) | X | Einmalige Zählung der Änderung der Teilungserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, keine Zählung der Gläubigerzustimmung, da nicht auf Eintragung ins Grundbuch gerichtet | ||
4 | Separate Zuweisung von Sondernutzungsrechten | X | Zuweisung von Sondernutzungsrechten ist Änderung der Teilungserklärung; Erfassung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a | ||
Fälle der Veränderung von Eigentum: | |||||
5 | Antrag einer Gemeinde auf Grundstücksbuchung | Keine Erfassung | Keine Erfassung | ||
6 | Eintragung von Eigentumswechseln des Wohnungseigentümers oder des Erbbauberechtigten | X | Erfassung der Eigentumsveränderung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b | ||
7 | Freiwillige Baulandumlegung nach § 79 BauGB | X | Einmalige Erfassung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nach dem Prinzip der Einmalzählung von Urkunden | ||
8 | Ersuchen der Zwangsversteigerungsabteilung auf Eintragung der Ersteher; 3 Zuschlagsbeschlüsse | X | Grundlage der Eintragung ist das Ersuchen nach § 130 ZVG; einmalige Zählung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b | ||
9 | Berichtigung des Eigentumsverhältnisses aufgrund Ehevertrag | X | Einmalige Zählung des Ehevertrags nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als Unrichtigkeitsnachweis | ||
10 | Antrag auf Eintragung der Erwerberin oder des Erwerbers mit dem Ehegatten in Gütergemeinschaft unter Vorlage von Auflassungsurkunde und Ehevertrag | X | Einmalige Zählung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b | ||
11 | Antrag auf Eintragung der Erwerberin oder des Erwerbers mit neuem Familiennamen oder neuer Firma unter Vorlage von Heiratsurkunde oder Registerauszug und Auflassungsurkunde | X | Einmalige Zählung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b | ||
12 | Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs unter Bezugnahme auf mehrere aufeinanderfolgende Erbscheine oder Auszüge aus dem Handelsregister oder mehrerer Testamente | X | Bei Grundbuchberichtigung: Erfassung der Urkunden, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b; d.h. Zählung jedes Erbscheins, Handelsregisterauszugs und jeder Verfügung von Todes wegen | ||
13 | Grundbuchberichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO | Keine Erfassung | Keine Erfassung | ||
14 | Vorlage eines Erbscheins nach dem eingetragenen Eigentümer und einer Auflassungsurkunde zur Übertragung auf den Erwerber | X | Erfassung der Auflassungsurkunde und des Erbscheins (als Unrichtigkeitsnachweis) jeweils nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch wenn eine Voreintragung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers der verstorbenen Eigentümerin oder des verstorbenen Eigentümers unterbleibt | ||
15 | Antrag auf Eintragung einer Vormerkung unter Vorlage eines Kaufvertrags mit Auflassung und Erbschein | X | X | Erfassung der Auflassungsurkunde, die auch die Bewilligung der Vormerkung enthält, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und des Erbscheins als Unrichtigkeitsnachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b; zur Voreintragung siehe Fall 14 | |
16 | Nach Vollzug von Fall 15: Antrag auf Eigentumsumschreibung und Löschung der Vormerkung unter erneuter Vorlage des Kaufvertrags mit Auflassung sowie des Erbscheins | X | Erfassung der erneut vorgelegten Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, da es sich um einen zu erfassenden Fall des Teilvollzugs einer Urkunde handelt; ebenso bei Einreichen des Antrags auf Eigentumsumschreibung unter Bezugnahme auf die vorliegende Auflassungsurkunde beim Grundbuchamt; der Erbschein ist dagegen nicht erneut zu erfassen, da er nicht erstmalig vorgelegt wurde | ||
17 | Antrag auf Eintragung eines Eigentumswechsels unter Vorlage einer separaten Urkunde zur Auflassung und Bezugnahme auf eine bereits vorliegende Urkunde zur Löschung der Vormerkung | X | Erfassung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b; keine Erfassung der Löschungsbewilligung, da bei Teilvollzug einer Urkunde die erneute Erfassung unter demselben oder einem nachfolgenden Buchstaben wie bei der Ersterfassung ausgeschlossen ist | ||
18 | Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung mit besonders beurkundeter Identitätserklärung | X | Erfassung der Eigentumsumschreibung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch bei gesonderter Beurkundung keine Erfassung der Identitätserklärungen | ||
19 | Kaufvertragsangebot und Kaufvertragsannahme in zwei getrennten Urkunden, die jeweils Eintragungsbewilligungen enthalten | X | Erfassung der Urkunde, die die Auflassung enthält, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b | ||
20 | Eigentumsumschreibung, Rückauflassungsvormerkung und Wohnrecht in einer Urkunde | X | Einmalige Erfassung der Eigentumsumschreibung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nach dem Prinzip der Einmalzählung von Urkunden | ||
21 | Eigentumsübergang nach den landesspezifischen Straßen- und Wegegesetzen (zum Beispiel Artikel 11, 12 BayStrWG) | X | Einmalige Erfassung des Nachweises zum Übergang der Baulast als Unrichtigkeitsnachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b | ||
Fälle der Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in Abt. II und III | |||||
22 | Antrag auf Eintragung der Auflassung und Löschung eines Nießbrauchs unter Vorlage einer Auflassungsurkunde und einer: 1. Alt.:Sterbeurkunde 2. Alt.:Löschungsbewilligung in einer gesonderten Urkunde | X | X | 1. Alt.: Zählung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Sterbeurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c 2. Alt.: Zählung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Löschungsbewilligung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c | |
23 | Vorlage einer Löschungszustimmung nach § 27 GBO und einer Löschungsbewilligung in gesonderten Urkunden | X | Einmalige Zählung der Löschungsbewilligung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c | ||
24 | Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund mehrerer Titel | X | Titel = Urkunde (der Titel ersetzt die Eintragungsbewilligung); jeder Titel ist gesondert nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erfassen | ||
25 | Pfandhaftentlassungserklärung zu mehreren Grundbuchblättern | X | Einmalige Erfassung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach dem Prinzip der Einmalzählung von Urkunden | ||
26 | Einreichung von 10 separaten Bewilligungen zur Löschung eines für eine 10-köpfige Gesamthandsgemeinschaft eingetragenen Rechts in Abt. III | X | Einmalige Zählung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, da es sich um einen einheitlichen Eintragungsvorgang handelt |
Anlage 3 GÜ - Fallbeispiele zu § 4 Registersachen
lfd. Nr. | Fall (Kurzfassung) | Erfassung nach § 4 Absatz 1 | Erläuterungen |
---|---|---|---|
1 | Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels, einer Prokuraerteilung und eines Gewinnabführungsvertrages in einer Urkunde nebst Einreichung einer neuen Liste der Gesellschafter; zeitgleich Vorlage 3 weiterer notarieller Urkunden (Protokoll/Beschlüsse, Unternehmensvertrag sowie eine öffentlich beglaubigte Einzelvollmacht) | Nummer 2 | Einmalige Erfassung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2; keine Erfassung der Einreichung der Gesellschafterliste |
2 | Anmeldung über die Bestellung eines Geschäftsführers, Erlass einer Zwischenverfügung, Nachreichung des diesbezüglichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung, Zwischenverfügung, Ergänzung/Berichtigung der 1. Anmeldung durch weitere Anmeldungsurkunde ohne neuen Tatsachenvortrag | Nummer 2 | Unabhängig vom Erledigungsaufwand nur Erfassung der ersten Urkunde nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 |
3 | Einreichung der Gesellschafterliste durch die Notarin oder den Notar nach § 40 Absatz 2 GmbHG, evtl. mit Aufforderung zur Einreichung, Erinnerung, Zwangsgeldandrohung, Einspruch, Verwerfungsbeschluss und Festsetzung ... | Keine | Keine Erfassung |
4 | Einreichung der Gesellschafterliste durch die Gesellschaft nach § 40 Absatz 1 GmbHG, evtl. mit Beanstandung, Erinnerung, Zwangsgeldandrohung, Einspruch, Verwerfungsbeschluss und Festsetzung ... | Keine | Keine Erfassung |
5 | Einreichung einer neuen Liste der Aufsichtsratsmitglieder, zum Beispiel wegen Ausscheiden eines Mitgliedes aufgrund Tod; Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes, Anhörungen, Schriftwechsel mit Antragstellern, Beschluss über Bestellung, Kostenberechnung; Einreichung einer neuen Liste der Aufsichtsratsmitglieder | Keine | Keine Erfassung |
6 | Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. KG | Nummer 1 und Nummer 2 | Erfassung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers; in diesem Fall: GmbH & Co. KG nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Aktiengesellschaft nach § 4 Absatz 1 Nummer 2; keine Erfassung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bei Zurückweisung oder Zurücknahme der Urkunde beim formwechselnden Rechtsträger |
7 | Verschmelzung zweier Vereine im selben Registerbezirk | zweimal Nummer 3 | Erfassung je Rechtsträger = zweimal nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 |
8 | Am selben Tag gehen 3 Urkunden ein: erste Urkunde mit fünf Kommanditisteneintritten, | Nummer 1 | Erfassung jeder ersten Urkunde nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, keine Erfassung von Zwischenverfügungen und Ergänzungsurkunden |
zweite Urkunde bezüglich einer Sonderrechtsnachfolge eines Kommanditisten, | Nummer 1 | ||
dritte Urkunde bezüglich der Anmeldung eines Komplementärwechsels; | Nummer 1 | ||
9 | Mitteilung über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zum Register HRA | siehe Erläuterungen | grundsätzlich keine Erfassung, da Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 29 HRV); nur bei Eintragung ins Handelsregister durch die Richterin oder den Richter oder die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger erfolgt Erfassung nach der entsprechenden Nummer |
10 | Mitteilung über Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Register HRB | siehe Erläuterungen | |
11 | Schlusseintragung Sitzverlegung | Keine | Keine Erfassung |
12 | Schlusseintragung Umwandlung (HRB) | Keine | Keine Erfassung |
13 | Anmeldung einer Verschmelzung einschl. Stammkapitalerhöhung zum Zweck der Verschmelzung in einer Urkunde | Nummer 2 | Einmalige Erfassung der Urkunde nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 |
14 | Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung einer Anmeldung einer GmbH (Ende Liquidation und Erlöschen der Gesellschaft); Festsetzung Zwangsgeldbeschluss, Vollstreckung Zwangsgeld | Keine | Keine Erfassung |
15 | Im Anschluss Eingang der Anmeldung durch die Liquidatoren | Nummer 2 | Erfassung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 |
16 | Einleitung des Amtslöschungsverfahrens nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, Anregung des Finanzamts zur Einleitung des Löschungsverfahrens, Stellungnahme der IHK, Löschungsankündigung, Löschungseintragung | Keine | Keine Erfassung |
17 | Anmeldungsurkunde ohne Beglaubigungsvermerk (Transfervermerk nach § 39a BeurkG) oder ohne Signatur, Zwischenverfügung, erneuter Eingang der Anmeldungsurkunde mit Beglaubigungsvermerk oder Signatur zum Register HRA | Nummer 1 | Einmalige Erfassung der ersten Urkunde nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 |
18 | Anmeldungsurkunde zum HRA ohne Beglaubigungsvermerk, Hinweisschreiben des Gerichts, Antragsrücknahme | Nummer 1 | Erledigung der ersten Urkunde durch Antragsrücknahme |
19 | 6 Monate später: erneute Einreichung der unter Fall 18 genannten Anmeldungsurkunde einschließlich Beglaubigungsvermerk - Eintragung | Nummer 1 | Erledigung der erneuten ersten Urkunde durch Eintragung; erneute Erfassung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 |
20 | Schlusseintragung Statuswechsel | Keine | Keine Erfassung |
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