Waffenrecht; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern
DE - Landesrecht Niedersachsen

Waffenrecht; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern

Waffenrecht; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern

RdErl. d. MI v. 15.07.2024 - 22.12-12240/01/10/P_05/N_2 -
Vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 324)
- VORIS 21012 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Reichsbürger und Selbstverwalter1
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit2
Maßnahmen der Waffenbehörden3
Maßnahmen des Verfassungsschutzes und der Polizei und anderer Behörden4
Schlussbestimmungen5
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 324)

Abschnitt 1 WaffRRBRdErl - Reichsbürger und Selbstverwalter

Reichsbürger und Selbstverwalter sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - u. a. unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentantinnen und Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und deshalb die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen 1) .
Durch dieses bewusste teilweise oder sogar vollständige Negieren der deutschen Rechtsordnung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Reichsbürger und Selbstverwalter vorsätzlich gegen diese verstoßen, indem z. B. vorsätzlicher Widerstand gegen staatliche Maßnahmen geleistet wird. Zudem entwickeln sich aus der ideologisch begründeten Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland in einigen Fällen Systemüberwindungsfantasien, die sich bisweilen in konkrete Umsturzpläne manifestiert.
Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Reichsbürgern und Selbstverwaltern ist mitunter schwer zu treffen. Reichsbürger lehnen die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf ein "Deutsches Reich" ab. Selbstverwalter dagegen sind nicht vom Weiterbestehen eines "Deutschen Reichs" überzeugt, fühlen sich der Bundesrepublik Deutschland dennoch nicht zugehörig. Sie behaupten, sie könnten durch eine Erklärung aus dem Staat austreten und seien daher nicht an dessen Gesetze gebunden. In der Konsequenz werden das Grundgesetz wie auch bundesdeutsche Gesetze, Bescheide und Gerichtsurteile als nichtig erachtet.
Die Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter ist sehr heterogen. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne strukturelle Einbindung, formellen und informellen Kleinst- und Kleingruppierungen, überregional agierenden Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen.
Angehörige der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene weisen häufig eine Affinität zu Waffen auf. Durch die Bereitschaft von Reichsbürgern und Selbstverwaltern, ihren eigenen Staatsvorstellungen teilweise auch mit Gewalt Nachdruck zu verleihen oder sich bestehendem Recht und Gesetz bewusst zu widersetzen, stellt der Waffenbesitz eine potenzielle Gefahr für den demokratischen Rechtsstaat und dessen Repräsentantinnen und Repräsentanten dar.
Typische Verhaltensweisen, die die Annahme der Zugehörigkeit zur Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene oder die Aneignung einer entsprechenden Ideologie vermuten lassen sind der Nummer 1 der Anlage 2) zu entnehmen.
Eine Zugehörigkeit zur Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene oder die Aneignung einer entsprechenden Ideologie kann auch aufgrund der Mitgliedschaft in einer entsprechenden Vereinigung vermutet werden. Unter Nummer 2 der Anlage sind die Vereinigungen aufgelistet.
1)
Vergleiche Verfassungsschutzbericht 2023 des BMI sowie Verfassungsschutzbericht 2023 des MI.
2)
Die Anlage zu diesem RdErl. ist als VS-NfD eingestuft und nicht im Nds. MBl. veröffentlicht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 324)
Fußnoten
¹) Vergleiche Verfassungsschutzbericht 2023 des BMI sowie Verfassungsschutzbericht 2023 des MI.
²) Die Anlage zu diesem RdErl. ist als VS-NfD eingestuft und nicht im Nds. MBl. veröffentlicht.

Abschnitt 2 WaffRRBRdErl - Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Bestehen Anhaltspunkte für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person i. S. des § 5 WaffG , so sollte der Nachweis der Unzuverlässigkeit auf alle in Betracht kommende Unzuverlässigkeitsgründe gestützt werden.
2.1 Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG
Von einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG ist auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Es ist als gesichert zu betrachten, dass mit der Verneinung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der damit einhergehenden offensiven Ablehnung der Rechtsordnung die maßgeblichen Regelungen, insbesondere des Polizei- und Waffenrechts von Reichsbürgern und Selbstverwaltern als nicht bindend angesehen werden. Im Wege einer Verhaltensprognose bestehen damit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Regelungen des Waffenrechts zu Verwendung ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ), Umgang und Verwahrung ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ) und Überlassung an Unberechtigte ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG ) von Reichsbürgern und Selbstverwaltern nicht beachtet werden, ohne dass bereits konkrete Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften vorliegen müssen. Da es der Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Regelung ist, solchen Personen den Umgang mit Waffen zu untersagen und damit der Gefahrenabwehr aus präventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, ist hier von einer Unzuverlässigkeit auszugehen. Daher kann die Unzuverlässigkeit neben dem Rückgriff auf die Fälle des § 5 Abs. 1 WaffG auch durch die Zugehörigkeit zum Spektrum der Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung oder die Übernahme von deren Gesinnung begründet werden. An diese Einschätzung sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Für die Einschätzung, ob eine Person der Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene zuzuordnen ist, kann auf den nicht abschließenden Katalog der Nummer 1 der Anlage dieses RdErl. zurückgegriffen werden. Häufig wird schon eine Verhaltensweise oder ein Vorkommnis i. S. des Beispielskatalogs ausreichen, um von einer Zuordnung zur Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene auszugehen. Dennoch muss eine Betrachtung des Einzelfalles erfolgen. Ebenfalls wahrscheinlich ist die Zugehörigkeit zur Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene, wenn eine Person Mitglied einer der Nummer 2 der Anlage genannten Vereinigungen ist.
Die Sicherheitsbehörden unterstützen, wie unter Nummer 4 beschrieben, diese Gesamtwürdigung mit der Übermittlung gerichtsverwertbarer Erkenntnisse an die Waffenbehörden. Für die Bewertung können auch Anhörungsschreiben i. S. des § 28 VwVfG , die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 4 Abs. 5 WaffG oder die Durchführung von Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG Klarheit schaffen. In jedem Fall sollte vor der Anhörung zur Versagung, zum Widerruf oder zur Rücknahme und ebenso vor Aufbewahrungskontrollen mit der zuständigen Polizeidienststelle und dem Verfassungsschutz Kontakt aufgenommen werden, um mögliche weitere Schritte abzustimmen. Unter Berücksichtigung der in Nummer 1 genannten Charakteristika sind ablehnende Reaktionen zu erwarten, welche in die Bewertung einbezogen werden sollten.
Entscheidend bei der Zuordnung einer Person zur Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene ist die individuelle Bewertung und eine ausführliche Dokumentation, in der alle Erkenntnisse dargestellt werden. Auch Hinweise möglicher Zeugen sind in diesem Zusammenhang zu dokumentieren. Die Behörde muss im Streitfall ihre Bewertung substantiiert darlegen können.
2.2 Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG
In Betracht kommt daneben auch eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG . In der Regel unzuverlässig sind danach u. a. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen einzeln verfolgt haben, Mitglied in einer entsprechenden Vereinigung waren oder eine solche Vereinigung unterstützt haben.
Vereinigungen von Reichsbürgern und Selbstverwaltern richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Personen sind daher in der Regel i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG unzuverlässig, wenn sie in den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung von Reichsbürgern oder Selbstverwaltern waren. Während es in diesem Fall ausreicht, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in den letzten fünf Jahren Mitglied der Vereinigung war, muss die Zuordnung der Vereinigung zur Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene sicher erfolgen können. Entsprechendes gilt für die Unterstützung einer Vereinigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG . Als Anhaltspunkt für die Zuordnung einer Vereinigung zu der Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene dient hier der nicht abschließende Katalog der Nummer 2 der Anlage. Allerdings ist es in diesem Zusammenhang erforderlich ausführlich darzulegen, warum die Vereinigung der Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene zugeordnet wird und welche Bestrebungen sie diesbezüglich verfolgt. Hierzu sollte grundsätzlich eine Bewertung des Verfassungsschutzes eingeholt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 324)

Abschnitt 3 WaffRRBRdErl - Maßnahmen der Waffenbehörden

3.1 Versagung, Rücknahme oder Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis
Sofern Feststellungen vorliegen, dass eine Person nach Nummer 1 der Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene zuzuordnen ist und entsprechend Nummer 2 unzuverlässig ist, sind Anträge auf eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 4 und 5 WaffG abzulehnen oder die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 1 und 2 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen.
3.2 Waffenverbot nach § 41 WaffG
Bei Feststellung der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene ist in der Regel auch von Unzuverlässigkeit i. S. von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auszugehen. Folglich ist in diesen Fällen ein Waffenverbot für den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, regelmäßig gerechtfertigt und anzuordnen, soweit dieses erforderlich und angemessen ist.
Ebenso ist in diesen Fällen ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG angezeigt, da ein solches Verbot bei festgestellter Unzuverlässigkeit wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit nach § 41 Abs. 2 WaffG geboten ist.
3.3 Sicherstellung von Schusswaffen nach § 46 WaffG
Die sofortige Sicherstellung von Schusswaffen und Munition sowie der Erlaubnisurkunden
kann nach § 46 Abs. 4 WaffG in Fällen eines vollziehbaren Waffenverbotes erfolgen oder soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden.
Die sofortige Sicherstellung sollte grundsätzlich angeordnet werden, um die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung der Waffen und der Munition und den Erwerb eines Nichtberechtigten durch ein Beiseiteschaffen zu verhindern. Ein Wegschaffen der Waffen und der Munition ist aufgrund der Missachtung der Rechtsordnung ernsthaft in Betracht zu ziehen.
Entsprechende Maßnahmen sollten nur in enger Abstimmung mit der Polizei durchgeführt werden. Es ist zu beachten, dass insbesondere im Rahmen planbarer polizeilicher/waffenbehördlicher oder gemeinsamer Einsätze (z. B. Durchsuchung bei einem Reichsbürger/Selbstverwalter mit waffenrechtlichen Erlaubnissen) die Zuständigkeit für die vorgenannte Maßnahme bei der unteren Waffenbehörde liegt.
3.4 Anordnung der sofortigen Vollziehung
Eine Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hat nach § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die Rücknahme oder der Widerruf kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Für das Waffenverbot nach § 41 WaffG ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO regelmäßig gerechtfertigt aufgrund der Gefahr, die aus dem Umgang mit Waffen resultiert und der anzunehmenden Missbilligung der Rechtsordnung durch die Reichsbürger- und Selbstverwalter. Sie ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen und zu begründen.
Eine Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Sicherstellung hat nach § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG keine aufschiebende Wirkung. Daher ist die Sicherstellung kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
3.5 Eintragungen in das Nationale Waffenregister (NWR)
Der Widerruf oder die Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie die Anordnung eines Waffenverbotes sind nach § 5 Nrn. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 4, 5 Buchst. a und b WaffRG unverzüglich im NWR einzutragen, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Waffenverbotes und der gesetzlich vorgegebenen Vollziehbarkeit beim Widerrufs- oder Rücknahmebescheid sind nach § 8 Abs. 1 Satz 3 WaffRG die Daten der Registerbehörde mit Anordnung der sofortigen Vollziehung zu übermitteln.
Sichergestellte Waffen sind ebenfalls unverzüglich im NWR dem Waffenstatus "amtlich sichergestellt" zuzuordnen.
3.6 Dokumentation
Die Waffenbehörden sollen dokumentieren, in wie vielen Fällen Erkenntnisse zu Personen der Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene bestehen oder aufgrund dieses RdErl. mitgeteilt wurden und des Weiteren, in wie vielen Fällen daraufhin eine Aufhebung oder eine Versagung erfolgt ist. Sollte es nicht zu einer Aufhebung oder Versagung kommen, so ist dies aktenkundig zu begründen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 324)

Abschnitt 4 WaffRRBRdErl - Maßnahmen des Verfassungsschutzes und der Polizei und anderer Behörden

Für die Beurteilung einer Person ist die Waffenbehörde auf die Übermittlung von Erkenntnissen anderer Behörden angewiesen, soweit sich diese nicht auch aus eigenen Erkenntnissen ergeben.
Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG teilen sowohl der Verfassungsschutz als auch die Polizei dort vorliegende gerichtsverwertbare Erkenntnisse über sog. Reichsbürger und Selbstverwalter der Waffenbehörde mit.
Werden dem Verfassungsschutz nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erstmalig
oder weitere Erkenntnisse bekannt, ergibt sich eine Nachberichtspflicht aus § 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG .
Werden der Polizei Erkenntnisse im Kontext zu einer Person bekannt, ermittelt sie anhand einer Abfrage im Nationalen Waffenregister, ob diese Person über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt oder ein entsprechendes Antragsverfahren läuft. In diesen Fällen leitet die Polizei unter nachrichtlicher Beteiligung der jeweiligen Polizeidirektion die Erkenntnisse an die jeweilige Waffenbehörde weiter, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Waffenbehörde erforderlich und rechtlich möglich ist. Die Übermittlung der Unterlagen, insbesondere die Inhalte dieser, ist im Vorgangsbearbeitungssystem zu dokumentieren.
Gegenüber den Waffenbehörden wird angeregt, dass sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten innerhalb ihrer jeweiligen kommunalen Verwaltungsorganisation auch andere Bereiche einbinden, um auch von dort Erkenntnisse zu sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern zu erhalten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 324)

Abschnitt 5 WaffRRBRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 16.07.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 324)
An das Landeskriminalamt Niedersachsen die Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte - Waffenbehörden -
Markierungen
Leseansicht