Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)

Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)

RdErl. d. StK v. 06.12.2023 - 201-02125-1-3-1582/2023-2663/2023 -
Vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
- VORIS 11500 -
Bezug: RdErl. v. 12.12.2018 (Nds. MBl. S. 1440) - VORIS 11500 -
Dieser RdErl. regelt die Veröffentlichung im Nds. MBl. sowie die Aufnahme in VORIS. Außerdem enthält dieser RdErl. Regelungen zur Prüfung von Berichtspflichten und Entscheidungsvorbehalten sowie zur Prüfung von Förderrichtlinien.
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Begriffsbestimmungen1
Veröffentlichungen2
Berichtspflichten, Entscheidungsvorbehalte und Förderrichtlinien3
Verfahren und Form der Veröffentlichung im Nds. MBl.4
VORIS5
Geltungsdauer von VV und Beschl. der LReg6
Schlussbestimmungen7
GliederungsplanAnlage 1
Hinweise zu Inhalt und Gestaltung einer Förderrichtlinie nach § 44 LHOAnlage 2
Prüffragen zum Erlass von VerwaltungsvorschriftenAnlage 3
Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von VerwaltungsvorschriftenAnlage 4

Abschnitt 1 MBl.-/VORIS-RdErl - Begriffsbestimmungen

1.1 Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften (VV) sind abstrakt-generelle Regelungen für eine Vielzahl von Sachverhalten innerhalb der Verwaltung, die mit landesweit bindender Wirkung von Landesbehörden an Behörden oder Bedienstete oder sonstige Träger öffentlicher Verwaltung ergehen und dazu dienen, das Handeln der Verwaltung (z. B. Gesetzesvollzug, Ermessensausübung, Zuständigkeiten oder Verwaltungsverfahren) näher zu bestimmen.
Keine VV sind Regelungen, die die interne Organisation oder den Dienstbetrieb einzelner Behörden oder Behördenzweige betreffen (z. B. Geschäftsverteilungs- und Organisationspläne, Geschäftsordnungen), Bek. von Tarifverträgen, Genehmigungen, Verwaltungsabkommen und sonstige Vereinbarungen.
1.2 Gliederungsplan
Der Gliederungsplan wird von der StK geführt und enthält einen abschließenden Katalog der Gliederungsnummern (VORIS-Nummern) für alle Sachbereiche der Landesverwaltung (Anlage 1) . Über die Aufnahme weiterer VORIS-Nummern entscheidet die StK.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Abschnitt 2 MBl.-/VORIS-RdErl - Veröffentlichungen

2.1 Veröffentlichungen im Nds. MBl.
2.1.1 Es sind zu veröffentlichen:
Beschl. der LReg mit bindender Außenwirkung für Organisation oder unmittelbares Handeln der Verwaltung;
alle VV der StK, der Ministerien, des Landespersonalausschusses und des LRH i. S. der Nummer 1.1, wenn nicht die Sonderregelung nach Nummer 2.2 gilt oder sie nach Nummer 2.3 von der Veröffentlichung ausgenommen sind;
Bek. und (Rd)Erl., deren Veröffentlichung im Nds. MBl. durch Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes vorgeschrieben ist;
Bek. der Landeswahlleitung;
Verordnungen nach § 1 Abs. 2 NVOZustG .
2.1.2 Außerdem werden veröffentlicht:
sonstige für eine Bek. geeignete Regelungen, Informationen und Hinweise der StK, der Ministerien, des Landespersonalausschusses und des LRH;
Bek. und Vfg. der oberen Landesbehörden mit landesweiter Zuständigkeit, wenn sie nicht in einem anderen amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht werden können, nach vorheriger Abstimmung zwischen der zuständigen obersten Landesbehörde und der StK.
2.2 Veröffentlichungen in anderen amtlichen Verkündungsblättern
Für den Bereich der Steuer-, der Schul- und der Justizverwaltung gelten Sonderregelungen. Es werden veröffentlicht:
2.2.1 VV des MF für den Bereich der Steuerverwaltung, die für die Allgemeinheit von besonderem Interesse sind, im BStBl I;
2.2.2 VV des MK für die Schulen und die Schulverwaltung im SVBl.;
2.2.3 AV des MJ in der Nds. Rpfl.
Die in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Vorschriften werden zusätzlich im Nds. MBl. abgedruckt, wenn sie auch für den übrigen Bereich der Landesverwaltung oder die Gebietskörperschaften von Interesse sind. In diesem Fall stimmt das zuständige Ministerium die verbindliche Fassung und das Inkrafttreten der VV vor ihrer Verkündung mit der StK ab. Dabei ist die Veröffentlichung im Nds. MBl. maßgeblich.
2.3 Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht
Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Nummer 2.1.1 sind VV und Beschl.,
bei denen die Veröffentlichung dem Regelungsziel entgegenlaufen würde (z. B. wegen des Regelungsinhalts),
die in einen VS-Grad eingestuft sind oder
die im vierten Spiegelstrich von Nummer 5.1 als ausgenommen gelistet sind.
2.4 Nachträgliche Veröffentlichung
Ist der Erlass einer VV erforderlich, bevor sie in einem amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht werden kann (z. B. wegen Eilbedürftigkeit), so soll die verbindliche Fassung vor der Herausgabe mit der StK kurzfristig abgestimmt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Abschnitt 3 MBl.-/VORIS-RdErl - Berichtspflichten, Entscheidungsvorbehalte und Förderrichtlinien

3.1 Die Ministerien prüfen die Notwendigkeit aller von ihnen vorgesehenen neuen oder veränderten regelmäßig wiederkehrenden Berichtspflichten sowie Genehmigungs-, Zustimmungs- und sonstigen Entscheidungsvorbehalte und beteiligen vor ihrer Einführung die StK. Einigen sich das Ministerium und die StK nicht über die Erforderlichkeit, so entscheidet die LReg.
3.2 Die Ministerien prüfen VV, die die Gewährung von Zuwendungen nach § 44 LHO regeln, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung anhand des vom MF herausgegebenen Gliederungsschemas und der von der StK herausgegebenen "Hinweise zu Inhalt und Gestaltung einer Förderrichtlinie nach § 44 LHO " (Anlage 2) und beteiligen vor ihrer Einführung die StK. Nummer 3.1 Satz 2 gilt entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Abschnitt 4 MBl.-/VORIS-RdErl - Verfahren und Form der Veröffentlichung im Nds. MBl.

4.1 Bei dem Erlass oder der Änderung bestehender VV sind von den Ministerien die von der StK herausgegebenen "Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften" (Anlage 3) zu beachten.
4.2 Für jede VV wird von der veröffentlichenden Stelle vor Weiterleitung an die StK eine fünfstellige VORIS-Nummer vergeben. Bei der Änderung bestehender VV wird die bereits vergebene VORIS-Nummer weiterverwendet, auch wenn diese mehr als fünf Stellen hat.
Besteht eine im Gliederungsplan enthaltene Nummer für den betreffenden Sachbereich aus weniger als fünf Ziffern, so ist sie mit Nullen auf fünf Stellen zu ergänzen.
4.3 Im Bezug einer VV sind mit Datum, Fundstelle, letzter Änderung und VORIS-Nummer alle VV und Beschl. aufzunehmen,
die geändert oder aufgehoben werden,
auf die im Text verwiesen wird.
Dabei ist sicherzustellen, dass grundsätzlich nur solche Vorschriften zitiert werden, die noch gelten und - mit Ausnahme der in Nummer 2.3 genannten Vorschriften - auch veröffentlicht wurden. Im Text der Vorschrift wird dann nur noch auf den jeweiligen Bezug verwiesen (z. B. "Bezugserlass zu b"). Soweit VV und Beschl. vollständig entfallen sollen, sind sie am Schluss der Vorschrift ausdrücklich aufzuheben.
4.4 Diejenigen Stellen, die die Veröffentlichung zu beachten oder ihre Ausführung zu veranlassen haben, sind am Schluss der Veröffentlichung anzuführen (Adressatinnen und Adressaten). Dabei werden Sammelbezeichnungen verwendet, die den Kreis der Adressatinnen und Adressaten bestimmbar eingrenzen.
4.5 Änderungen von VV oder Beschl. sind so zu formulieren, dass die Erstellung einer konsolidierten Fassung möglich ist.
4.6 Es gibt ein Verzeichnis der Abkürzungen von Rechtsvorschriften, Einrichtungen des Landes und sonstigen gebräuchlichen Begriffe. Diese Abkürzungen werden in den Veröffentlichungen ohne vorherige Einführung und ohne nähere Erläuterung verwendet. Amtliche Abkürzungen von Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes werden in der Regel auch dann ohne vorherige Einführung und ohne nähere Erläuterung verwendet, wenn sie nicht im Abkürzungsverzeichnis aufgeführt sind.
4.7 Die Vorlagen zur Veröffentlichung sind der StK elektronisch in veröffentlichungsfähiger Form und in einem bearbeitbaren Format unter Beachtung der von der StK herausgegebenen "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Verwaltungsvorschriften" (Anlage 4) zuzuleiten. Die StK veranlasst nach vorheriger rechtsförmlicher Prüfung und redaktioneller Überarbeitung auf Grundlage dieser Hinweise die Veröffentlichung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Abschnitt 5 MBl.-/VORIS-RdErl - VORIS

5.1 VORIS wird in elektronischer Form geführt und enthält den systematisch gegliederten Katalog mit den dazugehörigen konsolidierten Volltextfassungen aller niedersächsischen
Gesetze,
Verordnungen,
Beschl. der LReg mit bindender Außenwirkung für Organisation oder unmittelbares Handeln der Verwaltung, ausgenommen Satzungen und Betriebsanweisungen,
VV, ausgenommen:
VV der Steuerverwaltung, die bereits im Bundesministerium der Finanzen und im LStN
erfasst und auf dem Laufenden gehalten werden,
die auf der Grundlage der Allgemeinen Dienstanweisung der EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen/Hamburg zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und für das Rechnungsabschlussverfahren des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Zahlstellendienstanweisung - ZDA) des ML erlassenen VV, die im Dokumentenverwaltungssystem der EU-Zahlstelle (Central Reference System - Ceres) nachgewiesen werden, und
VV, die ohne vorherige Veröffentlichung im SVBl. oder Nds. MBl. auf dem Niedersächsischen Bildungsserver (NiBiS) des MK nachgewiesen werden.
5.2 Beim Erlass, der Änderung und der Aufhebung von VV und Beschl. der LReg ist die VORIS-Nummer anzugeben.
5.3 VV sind nach ihrer Veröffentlichung in VORIS aufzunehmen. Ist ein späteres Inkrafttreten vorgesehen, erfolgt die Aufnahme zu diesem Zeitpunkt.
VV, die nicht veröffentlicht werden sollen, sind der StK mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung zuzuleiten. Die StK veranlasst die Aufnahme in VORIS mit Bezeichnung, Datum und Geltungsdauer (sog. Eckdaten).
VV, die entgegen Absatz 1 nicht in VORIS aufgenommen wurden, gelten als rechtswirksam erlassen, wenn sie mit VORIS-Nummer veröffentlicht worden sind. Nummer 6 gilt entsprechend.
VV, die weder in VORIS aufgenommen noch mit VORIS-Nummer veröffentlicht wurden, verlieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie erlassen wurden, ihre Geltung.
5.4 Die Aufnahme der Vorschriften in VORIS und die Pflege des Bestandes der Vorschriften einschließlich der Überprüfung der Veränderungen obliegen der StK. Sie kann sich zur Erledigung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Abschnitt 6 MBl.-/VORIS-RdErl - Geltungsdauer von VV und Beschl. der LReg

6.1 VV treten spätestens mit Ablauf des fünften Jahres nach ihrem erstmaligen Inkrafttreten außer Kraft (z. B. 01.01.2024 bis 31.12.2029 oder 01.06.2024 bis 31.12.2029), soweit sie nicht schon früher aufgehoben werden oder anderweitig ihre Geltung verloren haben (z. B. Nummer 5.3 Abs. 4).
Das Außerkrafttreten kann einmal um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben werden, wenn die Notwendigkeit einer Fortgeltung im Einzelfall durch die StK anerkannt worden ist (vgl. Anlage 2 Nr. 5). Das Ministerium veranlasst die Veröffentlichung des insoweit erforderlichen Änderungserlasses.
6.2 Bei der Veröffentlichung von VV ist für das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten grundsätzlich ein taggenaues Datum anzugeben.
6.3 Ausgenommen von der begrenzten Geltungsdauer nach Nummer 6.1 sind
6.3.1 Beschl. der LReg,
6.3.2 VV, die die Errichtung von Behörden oder Einrichtungen des Landes bestimmen oder deren Aufgaben oder Zuständigkeiten begründen, übertragen oder verändern,
6.3.3 VV, die zusammenfassend alle Durchführungs- oder Ausführungsbestimmungen zum Vollzug eines Gesetzes oder einer Verordnung enthalten,
6.3.4 VV zum bundeseinheitlichen Vollzug in den Ländern,
6.3.5 VV zum Vollzug von Bundesauftragsverwaltung sowie
6.3.6 VV zur Umsetzung von Unionsrecht.
Die unbegrenzte Geltungsdauer ist mit Übersendung der zu veröffentlichenden VV an die StK formlos zu beantragen und unter Nennung einer der in den Nummern 6.3.2 bis 6.3.6 genannten Voraussetzungen kurz zu begründen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Abschnitt 7 MBl.-/VORIS-RdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Anlage 1 MBl.-/VORIS-RdErl - Gliederungsplan

1Staats- und Verfassungsrecht
10Verfassungsrecht
100Landesverfassung
101Hoheitsgebiet
102Staatsangehörigkeit
11Staatliche Organisation
111Staatsorgane
1111Landtag
1112Landesregierung
1113Landesverfassungsgericht
112Wahlrecht
1121Landtagswahlrecht
1122Bundestagswahlrecht
1123Europawahlrecht
1124Volksabstimmung
113Parteien
114Symbole, Feiertage, Orden, Ehrenzeichen, Titel, Ehrungen
1141Symbole
1142Feiertage
1143Orden, Ehrenzeichen, Titel
1144Ehe- und Altersjubiläen, Ehrenpatenschaften
115Verkündungswesen
116Repräsentation
12Verfassungsschutz
13Rechtsbereinigung
14Gleichstellung der Frau
2Verwaltung
20Allgemeine Verwaltung, öffentliches Dienstrecht
201Behördenaufbau und Ablauforganisation
2011Einrichtung und Errichtung von Behörden und Dienststellen
2012Zuständigkeitsregelungen
2013Auflösung, Zusammenlegung und Umbenennung von Behörden und Dienststellen
2014Ablauforganisation
2015Innere Aufbauorganisation
2016Vereinfachung der Verwaltung
202Allgemeines Verwaltungsrecht
2021Verwaltungsverfahren und Verwaltungszwangsverfahren (allgemein)
2022Verwaltungskostenrecht
203Kommunalrecht
2030Kommunales Verfassungsrecht, Kommunalwirtschaft
2031Kommunales Finanzrecht (vgl. 6133)
2032Sparkassenrecht, Kommunale Energiewirtschaft
2033Kommunales Wahlrecht
2034Strukturhilfe - kommunaler Anteil -
204Recht der im Dienst des Landes, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen und sonstige allgemeine Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes
2041Beamtinnen und Beamte
20411Allgemeines Beamtenrecht
20412Disziplinarrecht
2042Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes (Artikel 131 GG)
20421G 131 Bund
20422Nds G 131
2043Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
2044Finanzielles Dienstrecht
20441Besoldung
20442Versorgung
20443Versicherungsfreiheit und Nachversicherung von Beamtinnen und Beamten
20444Sonstiges finanzielles Dienstrecht
2045Kindergeld
2046Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich der Auszubildenden)
20461Aus- und Fortbildung
20462Vergütung, Lohn und sonstige Arbeitsbedingungen
2047Personalvertretungsrecht sowie Berufsorganisationen und Gewerkschaften für den öffentlichen Dienst
2048Sonstige Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes
205Informations- und Kommunikationstechnik
206Datenschutz
21Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung
2101Allgemeines Recht der Gefahrenabwehr
21011Allgemeine Bestimmungen materiellen Inhalts einschließlich Strafverfolgung durch die Polizei und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Straßenverkehr
21012Waffenrecht, Sprengstoffrecht
21013Glücksspiele, Lotterien, Spielautomaten, Sportwetten, Zahlenlotto
21014Straßenverkehrsangelegenheiten
21015Öffentliche Sammlungen
21016Kampfmittelbeseitigung
2102Polizei
21021Allgemeine Angelegenheiten, Organisation und Einsatz der Polizei
21022Allgemeine Angelegenheiten der Wirtschaftsverwaltung der Polizei
21023Fernmeldewesen der Polizei
21024Waffen- und Einsatzmittelwesen der Polizei
21025Fahrzeugwesen der Polizei
21026Sanitätswesen der Polizei, Freie Heilfürsorge
2103Vereins- und Versammlungsrecht, Freizügigkeit, Auswandererwesen
21031Vereins- und Versammlungsrecht
21032Tumultschäden
21033Freizügigkeit
21034Auswandererwesen
2104Pass-, Melde- und Ausweiswesen
2105Personenstands- und Konsularwesen, Namensänderung
21051Personenstandswesen
21052Konsularwesen
21053Namensänderung
2106Gesundheitswesen
21061Organisation und Aufbau
21062Verkehrsmedizin, Unfallrettung, Krankentransport
21063Apotheken-, Arzneimittelwesen, Gifte
21064Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens
21065Krankenhauswesen und medizinische Institute
21066Einrichtungen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs
21067Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
21068Leichenwesen, Friedhofswesen
21069Gesundheitsfürsorge
2107Bauwesen, Staatshochbau
21071Bauwesen
21072Bauaufsicht, Technische Baubestimmungen
21074Städtebau
21075Förderung des Städtebaus
21076Wohnungsbautechnik
21077Staatshochbau - zugleich Finanzbauverwaltung
2108Sachleistungsrecht, Enteignungsrecht
2109Brandschutz
2110Katastrophenschutz
2111Zivilschutz
21110Zivilschutz allgemein
21111Selbstschutz
21112Schutzbau
21113Warndienst
21114Zivilschutzverbände
2112Zivile Verteidigung
2113Kinder- und Jugendrecht (außer Jugendstrafrecht)
21131Jugendförderung
21132Kinder- und Jugendschutz
21133Jugendhilfe
21134Unterhaltsvorschuss
2114Fürsorge- und Wohlfahrtswesen, Familienförderung, Kriegsgräberfürsorge, Betreuung jüdischer Friedhöfe
21141Öffentliche Fürsorge
21142Private Wohlfahrtspflege und Organisation
21143Tuberkulosehilfe
21144Kriegsgräberfürsorge, Betreuung jüdischer Friedhöfe
21145Soziale Fürsorge für Kriegsopfer
21146Ausbildungsförderung, Ausbildungsbeihilfen
21147Familienförderung
2115Öffentlich-rechtliche Stiftungen
2116Vermessungs- und Katasterwesen
22Kulturelle Angelegenheiten
221Kunst und Kultur
2211Theater
2212Bildende Kunst
2213Film und andere Medien
2214Jugendkunstschulen
2215Literatur
2216Musik
2217Künstlerinnen- und Künstlereinzelförderung
2218Museen
222Wissenschaft und Forschung, Hochschulwesen, Berufsakademien
2221Allgemeines Hochschulrecht, Wissenschaft und Forschung
2222Hochschulkapazitäten und Hochschulzulassung
2223Graduiertenförderung
2224Allgemeine Verwaltung der Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen
2225Hochschulkliniken
2226Wissenschaftliche Bibliotheken
2227Versuchs- und Lehrgüter
2228Berufsakademien
223Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
224Schulwesen, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und öffentliche Bibliotheken
2241Schulwesen
2242Berufsausbildung
2245Erwachsenenbildung
2249Förderung der öffentlichen Bibliotheken
225Allgemeine Kulturpflege, Kulturgutschutz, Archivwesen
2251Denkmalschutz und Denkmalpflege
2252Kulturgutschutz
2253Heimatpflege
2254Förderung der sozio-kulturellen Arbeit
2255Kulturelle Regionalprogramme
2256Archivwesen
226Presse- und Rundfunkwesen, Bildschirmtext
2261Presserecht
2262Rundfunkrecht
2263Bildschirmtext
227Staatsbürgerliche Bildung und europäische Erziehung
23Raumordnung, Wohnungsbau, Siedlungswesen und
Grundstücksverkehrsrecht, Wohnsiedlungsgebiete
231Raumordnung, Landesplanung
232Bodenordnung
234Wohnungsbauförderung
235Wohnraumbewirtschaftung
236Siedlungs-, Heimstätten- und Kleingartenwesen
237Grundstücksverkehrsrecht
24Frauen
241Gewalt gegen Frauen, Frauenhäuser
242Beratungsstellen
243Frauenverbände
244Frauenkultur, Frauengruppen, Frauenprojekte, Frauenselbsthilfegruppen
25Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
251Entschädigung
252Rückerstattung
26Ausländerangelegenheiten
261Ausländerrecht
262Asylrecht, Einreise von Ausländerinnen und Ausländern nach anderen Vorschriften
27Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedlerinnen und Aussiedler, Unterbringung und Betreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, Asylberechtigten, ausländischen Flüchtlingen; Ausländerintegration, Ausländerbeauftragte
271Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedlerinnen und Aussiedler, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler; Unterbringung und Betreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, Asylberechtigten, ausländischen Flüchtlingen, sonstigen Ausländerinnen/Ausländern
272Maßnahmen zur Eingliederung und Förderung der Flüchtlinge, Vertriebenen, Aussiedlerinnen und Aussiedler, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler (Lastenausgleich siehe 63)
2721Bevorzugten-Richtlinien bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen
273Maßnahmen zur Rückführung der Evakuierten
274Ausländerintegration, Ausländerbeauftragte
28Umweltschutz
280Übergreifende Angelegenheiten des Umweltschutzes
2801Energie, Klimaschutz
281Naturschutz, Landschaftspflege
282Gewässerschutz, Wasserwirtschaft
283Bodenschutz
284Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft, Altlasten
285Immissionsschutz
286Gentechnologie
287Chemikalien
288Kernenergie, Strahlenschutz
289Umwelthygiene, Umweltmedizin
29Statistik
290Allgemeine Vorschriften
291Bevölkerungsstatistik
292Kultur- und Bildungsstatistiken
293Polizeiliche Kriminalstatistik
294Justizstatistik
29401Statistik in Zivil- und Familiensachen
29402Statistik in Angelegenheiten nach dem FGG
29403Statistik in Straf- und Bußgeldsachen (ohne 29404 bis 29406)
29404Strafverfolgungsstatistik
29405Statistik der sozialen Dienste in der Strafrechtspflege
29406Strafvollzugsstatistik
29407Statistik der Verwaltungsgerichtsbarkeit
29408Statistik der Sozialgerichtsbarkeit
29409Statistik der Finanzgerichtsbarkeit
29410Personalstatistiken
29420Sonstige Justizstatistiken
296Statistik auf dem Gebiet des Finanzwesens
297Statistik auf dem Gebiet der Wirtschaft
2971Statistik der gewerblichen Wirtschaft
2972Statistik der Land- und Ernährungswirtschaft
2973Statistik der Fischerei
298Statistik auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialwesens
299Statistik auf dem Gebiet des Verkehrswesens
3Rechtspflege und Strafrecht
30Gerichtsorganisation
300Gerichtsorganisation (allgemein)
301Ordentliche Gerichte
302Arbeitsgerichte
303Verwaltungsgerichte
304Sozialgerichte
305Finanzgerichte
306Schöffengerichte
307Sonstige Gerichte
308Staatsanwaltschaften
309Europäischer Gerichtshof
31Gerichtsbarkeit und Gerichtsverfassung
310Gerichtsverfassung im Allgemeinen
3101Rechts- und Amtshilfe
3102Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen
3103Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen
3104Rechtsanwaltschaft
3105Schiedsämter
3106Sonstiges
311Rechts- und Dienstverhältnisse der Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Justizdienstes im Allgemeinen
3111Pflichten der Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Justizdienstes
3112Rechte der Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Justizdienstes
3113Fortbildung der Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Justizdienstes
312Dienstverhältnisse der Richterinnen und Richter und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Allgemeinen
3121Juristische Prüfungen und Vorbereitungsdienst für das Amt der Richterin, des Richters oder der Staatsanwältin, des Staatsanwalts
313Rechts- und Dienstverhältnisse der sonstigen Beamtinnen und
Beamten des Justizdienstes im Allgemeinen (mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes)
3131Rechts- und Dienstverhältnisse der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
3132Rechts- und Dienstverhältnisse der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes (Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger) und des mittleren Dienstes
3133Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
3134Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz
3135Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes
3136Dienst- und Geschäftsverhältnisse der in der Bewährungshilfe und in der Gerichtshilfe tätigen Beamtinnen und Beamten im Sozialdienst
314Dienstverhältnisse der Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes im Allgemeinen
3141Höherer Vollzugsdienst
3142Gehobener Vollzugsdienst
3143Mittlerer Vollzugsdienst
315Rechtsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden des Justizdienstes
3151Gemeinsame Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des Justizdienstes
3152Rechtsverhältnisse der Angestellten des Justizdienstes
3153Rechtsverhältnisse der Arbeiterinnen und Arbeiter des Justizdienstes
3154Rechtsverhältnisse der Auszubildenden des Justizdienstes
316Justizverwaltung und Geschäftsgang
3161Justizverwaltung im Allgemeinen
3162Geschäftsgang im Allgemeinen
3163Schriftverkehr sowie Post- und Postgebührenangelegenheiten
3164Mitteilungen der Justizbehörden
3166Registraturwesen
3167Geschäftsordnungen
32Gerichtliches Verfahren
321Zivilprozess im Allgemeinen
3210Allgemeine Bestimmungen über den Zivilprozess
3211Rechtsbeistände
3212Sachverständige für gerichtliche Angelegenheiten
3213Prozesskostenhilfe
3214Zustellungen
3215Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
322Besondere Arten des Verfahrens nach der ZPO im Allgemeinen
3221Zwangsvollstreckung (einschließlich Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung)
3222Konkurs- und Vergleichsverfahren
3223Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung
323Freiwillige Gerichtsbarkeit
3231Verfahren in Vormundschaftssachen
3232Verfahren in Nachlasssachen
3233Handelsregister und sonstige Handelssachen
3234Sonstige Registerangelegenheiten
3235Grundbuchangelegenheiten
3236Hinterlegungswesen
3237Notare und Notariat
324Verfahren vor sonstigen Gerichten
3241Arbeitsgerichtliche Verfahren
3242Verwaltungsgerichtliche Verfahren
3243Sozialgerichtliche Verfahren
3244Finanzgerichtliche Verfahren
3245Sonstige Verfahren
33Strafrecht und Strafverfahren
331Materielles Strafrecht im Allgemeinen
3310Bestrafung der Verbrechen und Vergehen im Allgemeinen
3311Schutz des Staates
3312Gefährdung der öffentlichen Ordnung
3313Strafbare Handlungen gegen die Person
3314Tierquälerei und gemeinschädliches Verhalten
3315Strafrechtliche Nebengesetze
3316Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
332Strafverfahrensrecht
3321Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im ersten Rechtszug
333Sondergebiete der Strafrechtspflege
3331Strafrechtspflege gegen Jugendliche
3332Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
3333Bundeszentralregisterangelegenheiten
3334Gnadenrecht
3335Soziale Dienste in der Strafrechtspflege (Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Führungsaufsicht etc.)
34Strafvollstreckung und Strafvollzug
341Strafvollstreckung im Allgemeinen
3411Vollstreckung von Freiheitsstrafen
3412Vollstreckung von Vermögensstrafen
3413Vollstreckung von Nebenstrafen und Nebenfolgen
3414Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
342Strafvollzug im Allgemeinen
3421Vollzug der Freiheitsstrafen und des Jugendarrestes im Allgemeinen
3422Vollzug der Untersuchungshaft
3423Vollzug der sonstigen Freiheitsentziehung
343Allgemeine Vollzugsvorschriften
34301Vollstreckungspläne
34302Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten
34303Besichtigung der Vollzugsanstalten und Beteiligung der Öffentlichkeit am Vollzug
34304Arbeitsbetrieb in den Vollzugsanstalten im Allgemeinen
34305Eigenbetriebe
34306Unternehmerbetriebe
34307Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsbetriebe
34308Steuerpflicht der Arbeitsbetriebe
34309Arbeitsverwaltungsordnung
34310Geschäftsanweisung für Arbeitsbetriebe
34311Soziale Hilfe für Gefangene
34312Gefangenentransport
344Behandlung der Gefangenen im Allgemeinen
34401Beschwerdewesen
34402Haftkosten
34403Arbeit, berufliche Bildung und Förderung der Gefangenen im Allgemeinen
34404Arbeitsentgelt
34405Unfallschutz und Unfallfürsorge
34406Beschaffung von Arbeit für die Arbeitsbetriebe
34407Verpflegung
34408Ausstattungsgegenstände
34409Gesundheitsfürsorge
34410Freizeitgestaltung
34411Verkehr der Gefangenen mit der Außenwelt
345Tätigkeit der Polizei auf dem Gebiet der Strafverfolgung
3450Die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft
3451Fahndungswesen
35Finanz- und Haushaltswesen für die Justizverwaltung sowie Gebühren und Kosten
351Haushaltswesen im Allgemeinen
3511Vorschriften der Justizverwaltung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
352Geschäftsgang, Zahlungsverkehr und Buchführung der Justizkassen
353Grundstücks- und Bauangelegenheiten der Justizverwaltung im Allgemeinen
3531Einzelne Aufgaben in Justizgebäuden
354Beschaffungswesen der Justizverwaltung im Allgemeinen
3541Bürobedarf
3542Dienstkraftfahrzeuge
355Gerichtliches Kostenwesen im Allgemeinen
35501Stundung und Erlass von Gerichtskosten
35502Kosten- oder Gebührenfreiheit
35503Wertbestimmung für die Gebührenberechnung
35504Auslagen
35505Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen
35506Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Patentanwältinnen und Patentanwälte und Rechtsstände
35507Kosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
35508Ansatz, Einforderung und Beitreibung von Gerichtskosten und Vermögensstrafen
35509Kosten des Strafverfahrens
35510Kosten der Strafrechtspflege
4Zivilrecht (Bürgerliches Recht und Handelsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, unlauterer Wettbewerb)
40Bürgerliches Recht
401Bürgerliches Gesetzbuch und Einführungsgesetz
402Nebengesetze zum Allgemeinen Teil des BGB
4021Stiftungen
403Nebengesetze zum Schuldrecht
4031Aufwertungsrecht
404Nebengesetze zum Sachenrecht
405Nebengesetze zum Familienrecht
406Nebengesetze zum Erbrecht
407Sonstige bürgerlich-rechtliche Nebengesetze
41Handelsrecht
411Handelsgesetzbuch
412Nebengesetze zum HGB
413Recht der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
414Wertpapierrecht
415Bilanzrechtliche Vorschriften
416Sonstige handelsrechtliche Vorschriften
417Börsenrecht
4171Börsenvorschriften
4172Zulassung zum Börsenhandel
4173Feststellung des Börsenpreises
4174Abwicklung von Börsengeschäften
4175Zulassung zum Börsenterminhandel
42Gewerblicher Rechtsschutz
420Allgemeine Rechtsvorschriften
421Patentrecht
422Gebrauchsmusterrecht
423Warenzeichenrecht
424Recht der Arbeitnehmererfindungen
43Urheberrecht
430Urheberrechtliche Vorschriften
431Verlagsrecht
432Geschmacksmusterrecht
44Recht gegen den unlauteren Wettbewerb
5Verteidigung
51Wehrverfassung
52Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
53Wehrleistungsrecht
54Sonstiges Verteidigungsrecht
6Finanzwesen
61Finanzverwaltung im Bund, in Ländern und Gebietskörperschaften
611Steuerverwaltung
612Zollverwaltung
613Finanzausgleich
6131Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
6132Finanzausgleich zwischen den Ländern
6133Finanzausgleich zwischen Ländern und Gebietskörperschaften
6134Finanzausgleich zwischen Kreisen und Gemeinden und zwischen Gemeinden untereinander
62Steuern und Abgaben
620Allgemeines Steuerrecht, Abgabenordnung
6201Allgemeines materielles Steuerrecht, Entscheidungen
6202Bewertungsrecht
6203Allgemeines Steuerverfahrensrecht
6204Gebührenrecht auf dem Gebiet der Steuern und Abgaben
6205Steuerberatende Berufe
621Besitz- und Verkehrssteuern, Vermögensabgaben
622Verbrauchsteuern und Monopole
623Zölle
6230Zollgesetz
6231Zolltarifgesetz
6232Sonstiges Zollrecht
63Lastenausgleich, Soforthilfe
630Organisation, Verfahren, Statistik
631Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
632Ausgleichsabgaben
633Verwaltung des Ausgleichsfonds
634Schadensfeststellung nach FG, BFG und RepG
635Hauptentschädigung nach LAG; Entschädigung nach RepG
636Kriegsschadenrente und vergleichbare Leistungen
637Aufbaudarlehen nach LAG und FlüHG
638Hausratentschädigung und vergleichbare Leistungen
639Währungsausgleichsgesetz; Altsparergesetz; Westvermögensabwicklungsgesetz
64Landeshaushalt, Landesvermögen
641Allgemeines Haushaltsrecht, Landeshaushaltsordnung
65Landesschulden
66Münzwesen
67Verteidigungslastenrecht
7Wirtschaftsrecht
70Wirtschaftsverfassung
701Organisation der gewerblichen Wirtschaft
702Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen
703Demontageausgleich
71Gewerberecht
7100Allgemeines Gewerberecht
7101Gewerbeordnung
7102Gewerbeanzeigen
7103Stehendes Gewerbe
7104Reisegewerbe
7105Marktgewerbe
7106Spielgewerbe
7107Gewerberechtliche Nebengesetze
7108Gaststättenrecht
7109Handel (allgemein)
7110Einzelhandel
7111Warenhäuser
7112Versandhandel
7113Tankstellen- und Garagenbetriebe
7114Warenautomaten
7115Verkehr mit Schusswaffen und Munition, Sprengstoffen, brennbaren Flüssigkeiten
7116Verkehr mit edlen Metallen, Perlen und Edelsteinen; Verkehr mit unedlen Metallen
7117Gebrauchtwarenhandel
7118Ehevermittlerinnen und Ehevermittler
7119Auskunfteien, Detekteien
7120Reisebüros
7121Groß- und Außenhandel
7122Versteigererrecht
7123Pfandleihrecht
7124Bewachungsrecht
7125Makler- und Bauträgerrecht
7126Blindenwaren
7127Recht der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer
7128Genossenschaftliche Prüfungsverbände
7129Privatkrankenanstalten
7130Allgemeines Handwerksrecht
7131Recht des Schornsteinfegerhandwerks
7132Amtliche Materialprüfung
7133Normung
71331EG/EU-Richtlinien
7134Maß- und Eichrecht, Zeitbestimmung
71341EG/EU-Zertifizierungen
7135Feingehaltswesen, Punzierungswesen
7136Beschusswesen
7137Fremdenverkehr
7138Schwarzarbeit
72Preisrecht (ohne Preisrecht für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft und ohne Tarife)
7200Allgemeine Rechtsgrundlagen
7201Kohle
7202Eisen
7203Edelmetalle
7204Energiewirtschaft
7205Bauwirtschaft
7206Grundstücke
7207Mieten und Pachten
7208Öffentliche Aufträge
72081Nationale Vergaben VOB
72082Nationale Vergaben VOL
72083EG/EU-Vergaben BKR
72084EG/EU-Vergaben LKR
72085Weitere EG/EU-Richtlinien
7209Kraftfahrtversicherungsprämien
7210Düngemittel
7211Gebühren, Krankenhauspflegesätze, Arzneitaxe
7212Preisauszeichnung, Preisnachweis
7213Sonstiges
73Warenverkehr
74Außenwirtschaftsrecht
741Zwischenstaatliche Vereinbarungen
75Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft
751Bergrecht
752Bodenforschung
753Energiewirtschaft
76Geld- und Kreditwesen, Versicherungswesen
761Bankenrecht (Sparkassen - siehe 2032)
762Währungsrecht
763Versicherungswesen
77Wirtschaftslenkung, Wirtschaftssicherung
770Allgemeine Wirtschaftsförderung
771Mittelstandsförderung
772Freie Berufe
7721Recht der Architektinnen und Architekten
7722Recht der Ingenieurinnen und Ingenieure
773Technologietransfer
774Berufliche Qualifizierung
78Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
781Organisation der Landwirtschaft, Behördenaufbau
7811Agrarstrukturverwaltung
7812Sonstiges
782EG/EU-Angelegenheiten
7820EG/EU-Recht allgemein
7821EG/EU-Fördermaßnahmen
7822EG/EU-Finanzierung
7823Sonstiges
783Landwirtschaftliches Bodenrecht
7831Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
7832Höferecht
7833Pachtwesen
7834Landwirtschaftliche Siedlung
7835Flurbereinigung, Wege- und Kulturbau
7836Agrarstrukturelle Vorplanung
7837Dorferneuerung
784Bodennutzung und Tierhaltung
7841Acker- und Pflanzenbau
7842Gartenbau
7843Saatgutwesen
7844Schädlingsbekämpfung
7845Tierzucht und Tierhaltung
7846Landwirtschaftliche Nebenbetriebe
785Veterinärwesen/Lebensmittel und Bedarfsgegenstände
7850Allgemeines, Organisation und Aufbau
7851Tierseuchenbekämpfung
78510Tierseuchenbekämpfung
78511Ein- und Durchfuhren
78512Tierseuchenkasse
7852Tierkörperbeseitigung
7853Tierschutz
7854Tierärztliche Arzneimittel- und Futtermittelüberwachung
7855Lebensmittel
7856Lebensmittelhygiene einschließlich Milch-, Fleisch- und Geflügelhygiene sowie Schlachttier- und Fleischuntersuchung
7857Wein
7858Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände
7859Strahlenschutz bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen
786Landwirtschaftliche Marktordnung, Bewirtschaftung
7860Allgemeine Rechtsgrundlagen, Erntesicherung
7861Getreide- und Futtermittelwirtschaft
7862Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
7863Vieh- und Fleischwirtschaft
7864Zucker- und Süßwarenwirtschaft
7865Gartenbauwirtschaft einschließlich Obst, Gemüse und Wein
7866Fischwirtschaft
7867Sonstiges
7868Handelsklassen, Standardisierung, Gütezeichen
787Preisbestimmungen für die Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
7870Allgemeine Rechtsgrundlagen
7871Getreide, Getreideerzeugnisse und Futtermittel
7872Milch, Milcherzeugnisse, Fett und Eier
7873Vieh und Fleisch
7874Zucker und Süßwaren
7875Obst, Gemüse und sonstige Gartenbauprodukte
7876Fisch und Fischerzeugnisse
7877Sonstiges
788Domänen- und Moorverwaltung
7880Allgemeine Angelegenheiten
7881Pachtangelegenheiten
7882Bau- und Versicherungsangelegenheiten
7883Selbstbewirtschaftung
7884Gestattungsangelegenheiten
7885Torfabbau, Regeneration
79Forst- und Jagdwesen, Fischerei
791Forstwirtschaft
792Jagdwesen, Wildschutz, Wildpflege
793Fischerei
8Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Sozialversicherung, Versorgung
81Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
811Arbeitsvertragsrecht
8110Allgemeine Vorschriften
8111Lohn
8112Urlaub
8113Kündigungsschutz
8114Sondervorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige
8115Hausarbeitstag
8116Freistellung
812Betriebsverfassung und Mitbestimmung
813Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
814Schlichtungswesen
815Heimarbeit
816Arbeitsschutz
8161Arbeitszeitrecht
8162Jugendschutz
8163Frauenschutz
8164Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen
8165Betrieblicher Arbeitsschutz
8166Sonstige Arbeitsschutzvorschriften
82Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Arbeitslosenhilfe und Arbeitsbeschaffung
821Arbeitsvermittlung
822Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung
823Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung, Arbeitsmarktpolitik
83Sozialversicherung
830Allgemeine und für mehrere Versicherungszweige gemeinsame Vorschriften
831Verwaltungsverfahren
832Sozialversicherungszweige
8321Krankenversicherung und Beziehungen zu Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken usw.
8322Unfallversicherung
8323gesetzliche Rentenversicherung
8324Altershilfe für Landwirtinnen und Landwirte
84Versorgung, Schwerbehinderte
841Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (SER)
8411Verwaltung, Organisation
8412Verwaltungsverfahren in der KOV, besondere Teile des Sozialgesetzbuchs
8413Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3)
842Durchführung des Schwerbehindertenrechts
85Heimkehrerrecht, Häftlingshilferecht, Kriegsgefangenenentschädigung
86Kinderbeihilfen und Familienausgleichskassen
9Verkehrswesen, Post- und Fernmeldewesen
91Post- und Fernmeldewesen
92Straßenbau
921Vermögen und Verwaltung
922Straßenbaurecht
923Technische Vorschriften
93Straßenverkehr
930Verwaltung
931Straßenverkehr allgemein
9311Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
9312Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer und Fahrschulen
9313Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr
9314Technische Beschaffenheit und Überwachung von Kraftfahrzeugen
9315Verhalten im Straßenverkehr
932Beförderung von Personen
933Beförderung von Gütern
934Versicherungsrecht
94Eisenbahnen und Bergbahnen
95Wasserstraßen
96Schifffahrt
961Binnenschifffahrt, Flößerei, Fähren
9611Verwaltung
9612Verkehrsvorschriften
9613Schiffssicherheit
9614Bemannung, Patente
9615Flaggenrecht
9616Lotsenwesen
9617Binnenhäfen
962Seeverkehr
9620Verwaltung und allgemeine Ordnung des Seeverkehrs
9621Verkehrsordnung
96211Seestraßen- und Seeschifffahrtsstraßenordnung
96212Häfen
9622Schiffssicherheit
9623Seemannswesen, Bemannung, Patente
9624Flaggenrecht
9625Hilfseinrichtungen, Seewarte
96251Seezeichen
96252Lotswesen
9626Schiffsvermessungen
9627Strandrecht
9628Wiederaufbau der Handelsflotte
97Luftfahrt
970Verwaltung und allgemeine Ordnung
971Öffentliches Luftrecht
972Luftprivatrecht
973Prüfungs- und Zulassungswesen
974Flugsicherung
975Luftpost
98Tarife
99Wetterdienst, sonstige Sachgebiete des Verkehrs
991Wetterdienst
992Beförderung gefährlicher Güter
Hinweis:Besteht eine im Gliederungsplan enthaltene Nummer für den betreffenden Sachbereich aus weniger als fünf Ziffern, so ist sie mit Nullen auf fünf Stellen aufzufüllen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Anlage 2 MBl.-/VORIS-RdErl - Hinweise zu Inhalt und Gestaltung einer Förderrichtlinie nach § 44 LHO

Inhaltsübersicht
1.Wann ist eine Förderrichtlinie zu erlassen?
2.Grundsätze für eine Förderrichtlinie
3.Gliederungsschema für eine Förderrichtlinie
4.Erläuterungen zum Gliederungsschema
4.1Überschrift
4.2Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage (Nummer 1 des Gliederungsschemas)
4.3Gegenstand der Förderung (Nummer 2 des Gliederungsschemas)
4.4Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger (Nummer 3 des Gliederungsschemas)
4.5Bewilligungsvoraussetzungen (Nummer 4 des Gliederungsschemas)
4.6Art und Umfang, Höhe der Zuwendung (Nummer 5 des Gliederungsschemas)
4.6.1Zuwendungsart
4.6.2Finanzierungsart
4.6.3Form der Zuwendung
4.6.4Bemessungsgrundlage
4.6.5Kleinstförderung, Bagatellgrenze
4.7Sonstige Zuwendungsbestimmungen (Nummer 6 des Gliederungsschemas)
4.8Anweisungen zum Verfahren (Nummer 7 des Gliederungsschemas)
4.8.1Standardklausel
4.8.2Bewilligungsbehörde
4.8.3Antragsunterlagen, Vordrucke
4.8.4Vorzeitiger Vorhabenbeginn
4.8.5Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4.8.6Verwendungsnachweis
4.8.7Genehmigungs-, Zustimmungs- und sonstige Entscheidungsvorbehalte
4.9Schlussbestimmungen (Nummer 8 des Gliederungsschemas)
5.Geltungsdauer einer Förderrichtlinie
6.Veröffentlichung einer Förderrichtlinie
7.Erfolgskontrolle, Aufgabenkritik
8.Verfahren bei der Beteiligung der StK und des LRH
AnhangEvaluierung von Fördermaßnahmen (Mustervordruck des MF)
Bei der Abfassung einer neuen oder der Überarbeitung einer bestehenden Förderrichtlinie sind diese Hinweise ergänzend zu den VV oder VV-Gk zu § 44 LHO sowie dem jährlich vom MF herausgegebenen RdErl. zur Haushaltsführung heranzuziehen.
1. Wann ist eine Förderrichtlinie zu erlassen?
Eine Förderrichtlinie ist in der Regel für alle Zuwendungsbereiche zu erlassen und zu veröffentlichen. Sie ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, gleichwohl für die Verwaltungspraxis von erheblicher Bedeutung, um ein einheitliches Verwaltungshandeln für eine Vielzahl von Förderfällen sicherzustellen. So ist nach VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO die Veranschlagung von Fördermitteln in Folgejahren nur zulässig, wenn der Zuwendungszweck in der Förderrichtlinie konkretisiert wird.
Die Steuerung des Bewilligungsverfahrens soll durch eine eindeutig gefasste Förderrichtlinie erfolgen, in der insbesondere die Förderziele klar zu formulieren sind (Nummer 20.1 Abs. 2 HFR). Der Erlass der Förderrichtlinie kann allenfalls unterbleiben, wenn der Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger klein ist und nur wenige Förderfälle anfallen können. Im Zweifel sollte sich das zuständige Fachressort jedoch immer für den Erlass einer Förderrichtlinie entscheiden.
Fehlende oder sog. "vorläufige" Förderrichtlinien führen oft zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Vorhaben.
Hilfestellung bei der Beantwortung der Frage, ob eine Förderrichtlinie erlassen werden sollte, gibt im Übrigen die Anlage 3 mit den "Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften".
2. Grundsätze für eine Förderrichtlinie
2.1 Die Förderrichtlinie ist so zu gestalten, dass sie für potenzielle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sowie für die mit Zuwendungsangelegenheiten befassten Bewilligungsbehörden verständlich, im Verhältnis zu höherrangigem Recht und in sich nicht widersprüchlich und ohne vermeidbare Schwierigkeiten ausführbar ist.
2.2 Die Förderrichtlinie wendet sich in erster Linie an die Bewilligungsbehörde. Das Verhältnis der Bewilligungsbehörde zu den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ist über Antrag, Bewilligungsbescheid und Nebenbestimmungen abschließend zu regeln.
2.3 Verfahrensregelungen, die bereits in den VV oder VV-Gk zu § 44 LHO enthalten sind, sollen nicht nochmals in der Förderrichtlinie wiederholt werden. Von abweichenden Verfahrensvorschriften ist grundsätzlich abzusehen. Für notwendig erachtete abweichende Regelungen sind im Rahmen des Mitzeichnungsverfahrens gegenüber dem MF zu begründen.
2.4 Sollen Zuwendungen sowohl Kommunen als auch sonstigen Empfängerinnen und Empfängern gewährt werden, ist zu beachten, dass die VV-Gk zu § 44 LHO mit den darin gegenüber den VV zu § 44 LHO vorgesehenen Erleichterungen nur für Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gelten.
2.5 Zuwendungsbereiche, die in den wesentlichen Voraussetzungen und in den Grundzügen des Verfahrens übereinstimmen, sind - gerade auch unter dem Aspekt der Reduzierung von VV - zusammenzufassen.
3. Gliederungsschema für eine Förderrichtlinie
Zur Arbeitserleichterung und um ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen, hat das MF das hier dargestellte Gliederungsschema als Teil der "Grundsätze für Förderrichtlinien" herausgegeben. Soweit nicht Besonderheiten des einzelnen Zuwendungsbereichs eine Abweichung rechtfertigen (z. B. unions- oder bundesweit vereinbarter Richtlinienaufbau), ist dieses Schema für die Erstellung einer Förderrichtlinie bindend:
"1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4.
Bewilligungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Anweisungen zum Verfahren
8.
Schlussbestimmungen".
4. Erläuterungen zum Gliederungsschema
Die Förderrichtlinie muss sich im Rahmen der VV/VV-Gk zu § 44 LHO bewegen. Demgemäß sind nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den VV und - nur soweit unumgänglich - von den VV abweichende Vorschriften in der Förderrichtlinie zu regeln.
Auf Fußnoten ist zu verzichten. Wird ein erläuternder Text für wichtig erachtet, ist er in den Richtlinietext aufzunehmen.
Durch die Vorgabe eines Gliederungsschemas soll die Förderrichtlinie vereinheitlicht, gestrafft und deren Aufstellung, Überprüfung und ggf. Berichtigung vereinfacht werden.
Im Richtlinientext ist auf Anlagen zu verweisen und die Verweisung bei ihrer ersten Anführung im Text durch Fettschrift hervorzuheben.
Gehören mehrere Anlagen zu einer Förderrichtlinie, so sind sie fortlaufend zu nummerieren.
4.1 Überschrift
Aus Gründen der Einheitlichkeit ist folgende Überschrift zu verwenden:
"Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ..........................".
Die Überschrift muss erkennen lassen, was geregelt werden soll. Es genügt, den Hauptinhalt stichwortartig wiederzugeben. Ist die Überschrift sehr lang, so empfiehlt sich zur leichteren Zitierung die Anfügung einer Kurzbezeichnung oder Abkürzung. Bei Abkürzungen soll eine sinnvolle Mitte gesucht werden zwischen Kürze, Aussagekraft und Sprechbarkeit. Die Abkürzung oder Kurzbezeichnung einer anderen VV darf nicht verwendet werden.
4.2 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage (Nummer 1 des Gliederungsschemas)
Die im Haushaltsplan ausgewiesene Zweckbestimmung einschließlich der Erläuterung umschreibt die Zielsetzung, die mit dem Einsatz von Landesmitteln verfolgt wird, nicht selten unvollständig, weshalb der Zuwendungszweck erläutert werden muss. Die Erläuterung sollte knapp und aussagefähig sein. Dabei bildet die konkrete Bezeichnung des Zuwendungszwecks die Grundlage für die nach VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO durchzuführende spätere Erfolgskontrolle. Auf generalklauselhaft formulierte Förderziele sollte verzichtet werden. Bei der Beschreibung des Zuwendungszwecks ist auch auf das erhebliche Landesinteresse einzugehen. Allgemeine politische Zielsetzungen können die Zielbestimmung nicht ersetzen.
Soweit die Zuwendung dem Grunde nach auf Rechtsvorschriften beruht, ist die Rechtsgrundlage
anzugeben.
Beispiel:
"1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt (nach § ... des Gesetzes ...), nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV (ggf. der VV-Gk) zu § 44 LHO Zuwendungen für ... .
1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel."
Bei der Förderung aus Unionsmitteln sollte ein Hinweis darauf ebenso wie auf eine Förderung mit Bundesmitteln in Nummer 1 der Förderrichtlinie aufgenommen werden.
4.3 Gegenstand der Förderung (Nummer 2 des Gliederungsschemas)
Hier ist anzugeben, welche Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen (bei Baumaßnahmen: Neu-, Um- oder Erweiterungsbau; bei Beschaffungsmaßnahmen: Erst- oder Ergänzungsbeschaffung). Da Förderungsgegenstand und Förderungsziel übereinstimmen können, kann diese Nummer entfallen, wenn die Maßnahmen bereits in Nummer 1 (Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage) erfasst werden. Negativabgrenzungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.
4.4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger (Nummer 3 des Gliederungsschemas)
Jede Förderrichtlinie muss den Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger abschließend bezeichnen. Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist die oder der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Hinsichtlich der Benennung beider Geschlechter siehe die Hinweise in Anlage 4 Anhang 2 Nr. 3 Abs. 3.
Einrichtungen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sollten als Zuwendungsempfänger jedoch ausgeschlossen werden, da sie im Hinblick auf mögliche Rückforderungen für das Land erhebliche Risiken bedeuten können. Soll die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterleiten (VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO ), sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in der Förderrichtlinie näher auszugestalten.
4.5 Bewilligungsvoraussetzungen (Nummer 4 des Gliederungsschemas)
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in der VV/VV-Gk Nr. 1 zu § 44 LHO geregelt. In die Förderrichtlinie sind nur die Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich zu beachten sind. Bei der Aufnahme von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden.
4.6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung (Nummer 5 des Gliederungsschemas)
Die Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie die Form der Zuwendung sind in der Richtlinie festzulegen.
Beispiel:
"5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt."
4.6.1 Zuwendungsart
Die VV Nr. 2 zu § 23 LHO unterscheidet zwischen
Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) und
Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).
Da das Land bei einer institutionellen Förderung eine enge und meistens auch längerfristige Bindung eingeht, aus der es sich nur schwer wieder lösen kann, sollten neue Förderungen dieser Art nur noch in besonderen Ausnahmefällen begründet werden.
4.6.2 Finanzierungsart
Folgende Finanzierungsarten sind möglich:
Teilfinanzierung (VV/VV-Gk Nrn. 2.2 und 2.3 zu § 44 LHO ) in Form von Anteil-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung,
Vollfinanzierung ( VV Nr. 2.4 zu § 44 LHO ).
4.6.3 Form der Zuwendung
Hier ist festzulegen, ob die Zuwendung als Zuschuss/Zuweisung oder Darlehen (bedingt oder unbedingt rückzahlbar) gewährt werden soll. Soll die Zuwendung als Darlehen gewährt werden, müssen die Darlehnskonditionen in der Förderrichtlinie festgelegt werden.
4.6.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungen werden zu Ausgaben gewährt. Um eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind daher in der Förderrichtlinie an dieser Stelle die zuwendungsfähigen Ausgaben möglichst konkret zu bezeichnen. Negativkataloge sollten nur dann Aufnahme finden, wenn dies unumgänglich ist.
Bei der Förderung von Baumaßnahmen sind - soweit vorhanden - Kostenrichtwerte der Bemessung zugrunde zu legen.
Da nur Geldleistungen zuwendungsfähig sind, können unbare Eigenleistungen des Maßnahmenträgers zwar in den Finanzierungsplan eingestellt, nicht jedoch zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gezählt werden. In der VV/VV-Gk Nr. 2.3 Sätze 3 und 4 zu § 44 LHO findet sich eine Ausnahme hiervon, wonach bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten nach näherer Maßgabe durch eine Förderrichtlinie als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden kann.
4.6.5 Kleinstförderung, Bagatellgrenze
Nach den VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO muss die Höhe einer Zuwendung grundsätzlich die Bagatellgrenze von 2 500 EUR/25 000 EUR übersteigen, sofern in der Förderrichtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Unterschreiten dieser Wertgrenzen ist der mit der Förderung verbundene Aufwand nicht mehr verhältnismäßig, sodass eine derartige punktuelle Förderung grundsätzlich nicht im Landesinteresse liegt.
Die LReg hat im Zusammenhang mit der Aufstellung der Mipla 2003 bis 2007 am 01./02.09.2003 den Beschluss gefasst, Kleinstförderprogramme i. S. der VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO mit Wirkung vom 01.01.2005 grundsätzlich einzustellen. Dies schließt nicht aus, dass wegen besonderer Umstände im Einzelfall gleichwohl ein Landesinteresse anzunehmen und eine Förderung daher zulässig ist.
4.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen (Nummer 6 des Gliederungsschemas)
Hier sollten nur die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unumgänglichen Nebenbestimmungen aufgenommen werden. Diese Nebenbestimmungen sind so zu fassen, dass sie von der Bewilligungsbehörde - konkretisiert für die Verhältnisse des Einzelfalles - unverändert in den Bewilligungsbescheid übernommen werden können (vgl. VV/VV-Gk Nr. 5.2. zu § 44 LHO ). Werden besondere Nebenbestimmungen in einen Musterbewilligungsbescheid übernommen, kann von einer Aufnahme in die Förderrichtlinie abgesehen werden.
4.8 Anweisungen zum Verfahren (Nummer 7 des Gliederungsschemas)
Hier sind alle für den Verfahrensablauf notwendigen förderungsspezifischen Anweisungen aufzuführen (z. B. Fristen, Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen, Bewilligungsbehörde) und - soweit zwingend erforderlich - Abweichungen von den allgemeinen VV.
4.8.1 Standardklausel
Es ist folgende "Standardklausel" aufzunehmen:
"7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (ggf. VV-Gk) zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind."
Diese sog. Standardklausel richtet sich sowohl an die Verwaltung als auch an die Antragstellerinnen und Antragsteller und weist darauf hin, dass neben der Förderrichtlinie auch noch andere wesentliche Vorschriften maßgeblich sind.
4.8.2 Bewilligungsbehörde
Sowohl das MF als auch der LRH haben wiederholt gefordert, dass Förderentscheidungen und die Abwicklung der Zuwendungsfälle dem nachgeordneten Bereich zu übertragen sind. So hat das MF in Nummer 20.1 Satz 1 HFR folgende Regelung getroffen:
"Die Zuständigkeit für den Ablauf des gesamten Bewilligungsverfahrens ist grundsätzlich den nachgeordneten Behörden zu übertragen. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen die obersten Landesbehörden ausnahmsweise dann selbst bewilligen, wenn eine landeseinheitliche Entscheidungs- und Vergabepraxis nicht durch Koordinierung der Tätigkeit nachgeordneter Bewilligungsbehörden sichergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn die Koordinierungstätigkeit oder der Aufwand für die Weitergabe notwendiger Informationen in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand bei einer Bewilligung durch das Ministerium selbst steht. Die obersten Landesbehörden haben dann das gesamte Bewilligungsverfahren abzuwickeln und auch die Verwendungsnachweise zu prüfen. Soweit die Ministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht auf die Bewilligung von Zuwendungen durch nachgeordnete Behörden Einfluss nehmen, darf dies nur im Verhältnis gegenüber den Bewilligungsbehörden und nicht gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger geschehen. Dabei soll die Steuerung der Bewilligungsverfahren regelmäßig durch eindeutig gefasste Förderrichtlinien, in denen insbesondere die Förderziele klar zu formulieren sind, sowie Dienstbesprechungen mit den Bewilligungsbehörden erfolgen. Eingriffe in einzelne Bewilligungsverfahren über Zustimmungsvorbehalte oder Einzelvorgaben müssen sich auf Ausnahmefälle beschränken."
Diese Regelung entspricht auch den Forderungen des LRH (vgl. LRH-Jahresbericht 2007, Drs. 15/3800 S. 11 ff., und LRH-Jahresbericht 2009, Drs. 16/1300 S. 110 ff.) sowie § 13 Abs. 1 GGO .
Aufgabe der obersten Landesbehörden muss es sein, eine aussagefähige Förderrichtlinie zu erlassen, darin insbesondere die Förderziele und -zwecke präzise zu definieren sowie die Entscheidungskriterien und Fördermodalitäten eindeutig zu umschreiben. Hierdurch werden die Bewilligungsbehörden in die Lage versetzt, die landespolitischen Absichten durch sachgerechte und einheitliche Einzelfallentscheidungen vor Ort umzusetzen.
Einzelfallbezogene Bearbeitung von Zuwendungen zählt nicht zu den ministeriellen Aufgaben. Die Übertragung der Bearbeitung auf die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) ist daher zu erwägen, soweit eine Übertragung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 NBankG in Betracht kommt.
4.8.3 Antragsunterlagen, Vordrucke
Es können Antragsvordrucke erarbeitet werden, die es den Antragstellerinnen und Antragstellern ermöglichen, alle erheblichen Antragsvoraussetzungen zu erkennen, dazu eindeutige Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Zu den verschiedenen Zuwendungsarten sind einheitliche Vordrucke für Bewilligungsbescheide zu entwickeln; es sollten auch einheitliche Vordrucke für Rückforderungsbescheide eingeführt werden.
4.8.4 Vorzeitiger Vorhabenbeginn
Nach der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll so vor finanziellen Nachteilen geschützt und die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde erhalten werden. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Eine generelle Ausnahmeregelung in der Förderrichtlinie ist daher in der Regel nicht erforderlich (vgl. hierzu auch Nummer 20.3 HFR).
4.8.5 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Werden Zuwendungen an Dritte weitergeleitet (VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO ), kann das Verfahren wie folgt geregelt werden:
Beispiel:
"Den Antrag auf Förderung stellt die Erstempfängerin oder der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfängerinnen und Letztempfänger. Bewilligungsbehörde ist ... . Die Erstempfängerin oder der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen."
4.8.6 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist wesentlicher Bestandteil des Zuwendungsverfahrens und damit unverzichtbar. Durch ihn werden die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nachgewiesen. Gleichzeitig dient der Sachbericht der Erfolgskontrolle.
Die Zweckmäßigkeit der Zulassung des sog. einfachen Verwendungsnachweises in einer Förderrichtlinie muss sorgfältig geprüft werden.
4.8.7 Genehmigungs-, Zustimmungs- und sonstige Entscheidungsvorbehalte
Entscheidungsvorbehalte eines Ministeriums führen regelmäßig zu Reibungsverlusten in der Abwicklung des Zuwendungsverfahrens. Entscheidungen der Ministerien sollten sich auf fachaufsichtliche Maßnahmen beschränken. Sofern ein Ministerium auf seinen Entscheidungsvorbehalt nicht verzichten will, wird empfohlen, dass im Interesse der Transparenz von Förderentscheidungen und zur Vermeidung von Reibungsverlusten die Gesamtabwicklung der jeweiligen Förderfälle durch das Ministerium erfolgt.
Hinsichtlich der Einführung von neuen oder veränderten regelmäßig wiederkehrenden Berichtspflichten sowie Genehmigungs-, Zustimmungs- und sonstigen Entscheidungsvorbehalten wird im Übrigen auf Nummer 3.1 des MBl.- und VORIS-Erlasses hingewiesen.
4.9 Schlussbestimmungen (Nummer 8 des Gliederungsschemas)
Eine Förderrichtlinie soll möglichst nur mit Wirkung für die Zukunft erlassen werden. Ein rückwirkendes Inkrafttreten muss aus Gründen der Rechtssicherheit und ordnungsgemäßen Erledigung der Verwaltungsaufgaben eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in der Förderrichtlinie ein Kalendertag zu bestimmen. Im Interesse der Rechtsklarheit sind außer Kraft tretende Bezugserlasse an dieser Stelle aufzuheben.
Beispiel:
"8.1 Dieser RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ (künftig)/mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ (rückwirkend) in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft."
Soll ein Bezugserlass mit außer Kraft treten, ist folgender Satz zu ergänzen:
"Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft."
5. Geltungsdauer einer Förderrichtlinie
Dem Beschl. der LReg im Zusammenhang mit der Aufstellung der Mipla 2003 bis 2007 am 01./02.09.2003 folgend, ist der Bereich der Zuwendungen einer permanenten Aufgabenkritik zu unterziehen, weshalb die Förderrichtlinie spätestens mit Ablauf des fünften Jahres nach ihrem erstmaligen Inkrafttreten außer Kraft treten soll, soweit nicht zur Umsetzung von Unions- oder Bundesrecht eine abweichende Befristung erforderlich ist (VV/VV-Gk Nr. 14.2 zu § 44 LHO i. V. m. VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO ).
Soll die Geltungsdauer eines Förderprogramms verlängert werden, so hat die oberste Landesbehörde zu begründen, inwieweit die mit dem Programm verfolgten Ziele und Zwecke bisher erreicht worden sind (VV/VV-Gk Nr. 14.2 zu § 44 LHO i. V. m. VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO ).
6. Veröffentlichung einer Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie richtet sich in erster Linie an die Bewilligungsbehörden. Sie dient aber auch der Unterrichtung potenzieller Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger über bestehende Förderprogramme und trägt damit dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung. Dieser erfordert, dass die Verwaltung bei der Gewährung von Zuwendungen "nach sachlichen Gesichtspunkten und nach dem Grundsatz einer gleichmäßigen Behandlung aller Förderungsinteressen zu befinden und nicht willkürlich zu verfahren" hat (OVG NW, Urteil vom 15.08.1980, - 9 A 251/79 - NJW 1981, 2597).
Daher ist die Förderrichtlinie nach Nummer 3.2 i. V. m. Nummer 2.1 des MBl.- und VORIS-Erlasses immer auch im Nds. MBl. zu veröffentlichen. Die Förderrichtlinie ist nach Abstimmung mit den zu beteiligenden Stellen der Amtsblattstelle bei der StK zur Veröffentlichung zuzuleiten. Daneben können zusätzlich auch Merkblätter und Hinweise in Fachpublikationen herausgegeben werden.
7. Erfolgskontrolle, Aufgabenkritik
Erfolgskontrollen sind für die Prüfung, ob mit den eingesetzten Fördermitteln die angestrebten Förderziele verwirklicht werden, unverzichtbar. Sie müssen ferner Informationen für die förderpolitische Entscheidung liefern, ob der Einsatz von Mitteln noch erforderlich ist und die Förderung in unveränderter oder modifizierter Form fortgesetzt werden soll.
Die LReg hat mit Beschluss vom 30.05.2000 alle Ressorts beauftragt, die nach VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO durchzuführenden Erfolgskontrollen in Abstimmung mit dem MF durchzuführen.
Das MF hat in seinem Schreiben vom 07.07.2000 an alle Ressorts entsprechende Mustervordrucke
versendet (A n h a n g).
Im Zusammenhang mit der Aufstellung der Mipla 2003 bis 2007 hat die LReg am 01./02.09.2003
beschlossen, den Bereich der Zuwendungen einer permanenten Aufgabenkritik zu unterziehen.
8. Verfahren bei der Beteiligung der StK und des LRH
Die Förderrichtlinie ist dem LRH grundsätzlich erst dann zur Anhörung und zur Erteilung des Einvernehmens zu übersenden, wenn innerhalb der LReg eine Einigung über die Fassung erzielt worden ist. Um dies sicherzustellen, um andererseits aber auch eine abschließende Überprüfung des Richtlinienentwurfs durch die StK zu ermöglichen, werden folgende für das zuständige Fachressort zu beachtende Verfahrensschritte festgelegt:
1.Schritt:Abstimmung des Richtlinienentwurfs mit Verbänden, MF und übrigen Ressorts.
2.Schritt:Übersendung des Richtlinienentwurfs an die StK gemäß Nummer 3.2 des MBl.- und VORIS-Erlasses zur Durchsicht. Ziel ist es, den staatlichen Einfluss insbesondere auf Kommunen durch den Abbau von personellen und sachlichen Ausstattungsstandards zu reduzieren und die mit der Gewährung von Zuwendungen zusammenhängenden Entscheidungsprozesse und Verwaltungsabläufe beim Land und bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu beschleunigen und zu verbilligen. Die StK arbeitet mögliche Änderungs- und Ergänzungsvorschläge in den Entwurfstext ein und nimmt im Übrigen Stellung. Die anschließende Abstimmung mit der StK erfolgt in der Regel fernmündlich.
Kommt eine Einigung zwischen dem Fachressort und der StK über die Vorschläge nicht zustande, entscheidet die LReg.
3.Schritt:Anhörung des LRH nach § 103 LHO.
4.Schritt:Nach Abschluss der Schritte 1 bis 3 Übersendung des Richtlinienentwurfs an die StK (Amtsblattstelle) zur Rechtsförmlichkeitsprüfung und anschließenden Veröffentlichung im Nds. MBl.
Anhang
Evaluierung von Fördermaßnahmen
I. Allgemeine Angaben
a)
Kurzbezeichnung der Fördermaßnahme:
b)
Veranschlagung des Programms im Landeshaushalt/Mipla-Ansätze
- in Mio. EUR -
Kapitel/TitelHaushaltsjahrHaushaltsjahrHaushaltsjahr
............................EUR............EUR............EUR
II. Spezielle Angaben
a)
Grundlage der Förderung (Gesetz/Richtline) und Fundstelle:
b)
Zuwendungszweck:
c)
Zielgruppe:
d)
Zielerreichungskonzept:
III. Erfolgskontrolle
a)
In welchem Umfang wurde die Zielgruppe erreicht?
b)
Durchschnittliche Förderhöhe:
c)
In welchem Umfang wurde der Zuwendungszweck erreicht?
1.
Quantitativ:
2.
Qualitativ:
3.
Ursächlichkeit der Förderung für den Erfolgseintritt:
d)
Wirtschaftlichkeit, insbesondere Aussagen zum Verwaltungsaufwand:
e)
Fachliche Bewertung, insbesondere Darlegung des erheblichen Landesinteresses an der Förderung und ihrer Angemessenheit sowie der Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung:
f)
Gründe für eine Fortsetzung der Fördermaßnahme:
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Anlage 3 MBl.-/VORIS-RdErl - Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

1. Erforderlichkeit
1.1 Handelt es sich überhaupt um eine Verwaltungsvorschrift (VV) i. S. der Nummer 1.1 des MBl.- und VORIS-Erlasses?
1.2 Ist die VV erforderlich
1.2.1 zum einheitlichen Vollzug von Bundesrecht oder EU-Recht? (z. B. Steuergesetze, Marktorganisationsregelungen, Bundesauftragsverwaltung)?
1.2.2 aus Rechtsgründen zur Ausführung/Auslegung von Rechtsvorschriften?
1.2.3 zur Organisation und einheitlichen Steuerung des Vollzugs?
1.2.4 aus sonstigen Gründen?
1.3 Welcher Nachteil entsteht, wenn die vorgesehene VV nicht erlassen wird ("Was passiert, wenn nichts passiert?") oder eine bestehende VV gestrichen wird?
1.4 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne die VV Vollzugsdefizite auftreten würden? Würde der Ermessenspielraum für die Vollzugsbehörden ungewollt erweitert werden?
1.5 Kann die Regelung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung überlassen bleiben? Liegt schon gefestigte Rechtsprechung vor, die keiner zusätzlichen Regelung durch eine VV bedarf?
1.6 Können die vorgesehenen Adressatinnen und Adressaten statt durch VV auf andere Weise angesprochen werden? (Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung, Dienstbesprechungen, Zusammenarbeit mit Organisationen und/oder Verbänden)?
1.7 Wurde bei der Vorgängerregelung bereits eine Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle durchgeführt?
1.8 Liegen Gründe für eine unbegrenzte Geltungsdauer vor (Nummer 6.3 des MBl.- und VORIS-Erlasses)?
2. Regelungsinhalt
2.1 Kann der angestrebte Zweck mit der vorgesehenen Regelung überhaupt erreicht werden? Stehen Aufwand und Ertrag in einem angemessenen Verhältnis (bei Verwaltung und Betroffenen)?
2.2 Ist der Text auf den wesentlichen Regelungsinhalt konzentriert ("Keine Prosa") ?
2.3 Beschränkt sich die Regelung auf den wesentlichen Inhalt ("Mut zur Lücke") ?
2.4 Sind eventuell vorgesehene Standards (Personal-, Sach-, Organisations-, Verfahrensstandards) notwendig und verhältnismäßig?
2.5 Kann der Regelungsinhalt in eine bereits bestehende VV eingearbeitet werden ("Blick über den Zaun") ?
2.6 Kann die VV mit anderen im Sachzusammenhang stehenden VV zusammengefasst werden?
2.7 Wurden Zustimmungs-, Genehmigungs- und sonstige Entscheidungsvorbehalte oder Berichtspflichten vermieden oder zumindest auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt?
2.8 Bei einer Förderrichtlinie: Sind Wiederholungen von Regelungen der VV zu § 44 LHO vermieden worden?
3. Gestaltung
3.1 Ist die Regelung für Adressatinnen und Adressaten sowie andere Betroffene verständlich?
3.2 Sind Begriffe der Fachsprache und Abkürzungen auf das Notwendige beschränkt und Abkürzungen erläutert oder zumindest dem Anwenderkreis hinreichend bekannt? Werden Begriffe einheitlich und in Übereinstimmung mit zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verwandt?
3.3 Können durch Gliederung in allgemeine und besondere Vorschriften Mehrfachregelungen innerhalb der VV vermieden werden ("Vor die Klammer ziehen") ?
3.4 Ist die VV so gegliedert, dass eine Zitierung einzelner Passagen (nach Abschnitt, Nummer, Absatz o. Ä.) und damit deren Änderung möglich ist?
3.5 Ist der Kreis der Adressatinnen und Adressaten eindeutig bestimmt?
3.6 Ist die amtliche Veröffentlichung von Vordrucken erforderlich (ja, wenn sie verbindlich vorgeschrieben sind) oder kann auf Formularserver, Internetseiten o. Ä. verwiesen werden (z. B. bei nur empfohlener Verwendung)?
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)

Anlage 4 MBl.-/VORIS-RdErl - Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Verwaltungsvorschriften

VV in "veröffentlichungsfähiger Form" (Nummer 4.7 des MBl.- und VORIS-Erlasses) werden von der StK (Amtsblattstelle) auf ihre Rechtsförmlichkeit geprüft und überarbeitet. Diese Prüfung und Überarbeitung richtet sich nach den nachstehenden Hinweisen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von VV.
Die "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen" sind insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Änderungsbefehlen und für die Zitierung von EU-Vorschriften ergänzend anzuwenden, soweit speziellere Vorgaben für die Erstellung von VV nicht bestehen.
1. Im "Kopf" einer Veröffentlichung sind anzugeben:
die Überschrift (Betreff),
die Art der Veröffentlichung ("RdErl." = mehrere Adressatinnen/Adressaten, "Erl." = eine Adressatin/ein Adressat, "Beschl. d. LReg", "Bek.", "AV", "Allgemeinverfügung"),
veranlassendes Ressort/veranlassende Behörde,
das Datum,
das Aktenzeichen des Ressorts/der Behörde sowie
die VORIS-Nummer (bei neuen RdErl./Erl. nur noch 5-stellig, siehe VORIS-Gliederungsplan; bei Änderungserlassen ist die bisherige 5- oder 14-stellige VORIS-Nummer des zu ändernden RdErl./Erl. zu übernehmen). Allgemeinverfügungen i. S. des VwVfG und Bek. sind keine VV und benötigen daher keine VORIS-Nummer.
2. Im Bezug sind alle VV (z. B. Erl. oder RdErl.) mit Datum, Fundstelle und - soweit vorhanden - VORIS-Nummer aufzuführen, auf die sich die Veröffentlichung bezieht, die mit dieser Veröffentlichung geändert oder aufgehoben werden sollen und auf die in dieser Veröffentlichung verwiesen wird, sofern sie veröffentlicht wurden und (noch) gelten.
3. Bei der Gestaltung des Textes muss gewährleistet sein, dass aus dem Text einzelne Passagen zitiert werden können, d. h. der Text muss eine klare Gliederung (in Absätze und Nummern) aufweisen. Automatische Nummerierungen und Aufzählungszeichen (Word-Funktion) dürfen verwendet werden. Bei der Gliederung in Nummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Auf eine Gliederung mit römischen Ziffern oder auf eine kombinierte Gliederung mit römischen und arabischen Ziffern ist zu verzichten.
Bei Änderungserlassen muss eindeutig bestimmbar sein, welche Textpassage des Ausgangserlasses geändert wird und wie der neue Text lautet, damit eine konsolidierte Textfassung erstellt werden kann.
4. Soweit Abkürzungen von Gesetzen, Verordnungen, Behördenbezeichnungen o. Ä. im Abkürzungsverzeichnis enthalten sind, sind diese ohne weitere Erklärung zu verwenden (siehe Nummer 4.6 des MBl.- und VORIS-Erlasses). Anderenfalls wird bei der ersten Zitierung die vollständige Bezeichnung mit der Abkürzung in Klammern und im weiteren Text nur die Abkürzung verwendet. Rechtsvorschriften (des Bundes und des Landes), die mit einer (amtlichen) Abkürzung verabschiedet wurden, sind mit dieser zu zitieren (z. B. NBrandSchG). Die vorherige Nennung der vollständigen Bezeichnung (z. B. Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren) oder der Kurzbezeichnung (z. B. Niedersächsisches Brandschutzgesetz) unterbleibt.
5. Der MBl.- und VORIS-Erlass mit seinen Anlagen steht zum Herunterladen im Landesintranet (intra.niedersachsen.de) unter "Recht" > "Amtsblattstelle" zur Verfügung.
6. Im Anhang 1 sind zwei Muster veröffentlichungsfähiger neuer RdErl. sowie ein Muster eines Änderungserlasses als Arbeitshilfen dargestellt. Die Verwendung der dortigen Angaben in Klammern ist optional.
7. Im Anhang 2 finden sich Beispiele für weitere Abkürzungen, Schreibweisen, Zitierungen, Schlussbestimmungen und Angaben zu Adressatinnen und Adressaten. Die Verwendung der dortigen Angaben in Klammern ist optional.
Anhang 1
Muster "Eins" - RdErl.
(Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ - 123-12345/12345 -
- VORIS ..... -
(- Im Einvernehmen mit dem ... -)
Bezug:(Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...)
- VORIS ..... -
1. Mit diesem (Gem.) RdErl. werden das Verfahren und die Gestaltung von Veröffentlichungsersuchen im Nds. MBl. festgelegt. Vorgaben für die Gestaltung von Änderungserlassen werden im "Muster Änderungserlass" gesondert aufgeführt. Für das Nds. MBl. gelten besondere Schreibweisen und Abkürzungen (siehe Anhang 2 ).
2. Dieser (Gem.) RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft (siehe Nummer 6 des MBl.- und VORIS-Erlasses).
An die .... (Nachrichtlich: An ....)
Muster "Zwei" - RdErl. mit umfassendem (Regelungs-)Inhalt
(Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ - 123-12345/12345 -
- VORIS ..... -
(- Im Einvernehmen mit dem ... -)
Bezug:(Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...)
- VORIS ..... -
1. Regelungsinhalt
Mit diesem (Gem.) RdErl. werden das Verfahren und die Gestaltung von Veröffentlichungsersuchen im Nds. MBl. festgelegt. Vorgaben für die Gestaltung von Änderungserlassen werden im "Muster Änderungserlass" gesondert aufgeführt. Für das Nds. MBl. gelten besondere Schreibweisen und Abkürzungen (siehe Anhang 2 ).
2. Verfahren
Zum weiteren Verfahren ergehen folgende Hinweise:
2.1 Das Veröffentlichungsersuchen ist der Amtsblattstelle zu übersenden.
2.2 Die Amtsblattstelle prüft das Veröffentlichungsersuchen und nimmt erforderliche Korrekturen - ggf. nach Rücksprache mit der veranlassenden Behörde/dem veranlassenden Ressort - vor.
2.3 Der von der Amtsblattstelle und der veranlassenden Behörde/dem veranlassenden Ressort Korrektur gelesene Text wird nach der Freigabe im Nds. MBl. abgedruckt.
3. Schlussbestimmungen
Dieser (Gem.) RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft (siehe Nummer 6 des MBl.- und VORIS-Erlasses). Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft.
An die .... (Nachrichtlich: An ....)
Muster "Drei" - Änderungserlass
(Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ - 123-12345/12345 -
- VORIS ..... -
(- Im Einvernehmen mit dem ... -)
Bezug:(Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...), (zuletzt) geändert durch
- VORIS ..... -
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ (Datum einsetzen) wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:
"b) Dieses Muster gilt nur bei Änderungserlassen oder -bekanntmachungen. Weitere Änderungsbefehle und Formulierungen können den ‚Hinweisen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen‘ entnommen werden. Diese Hinweise stehen auch im Landesintranet unter ,Recht > Amtsblattstelle‘ zum Download zur Verfügung."
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "November bis Januar" durch die Worte "Februar bis Mai" ersetzt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte "nach den Ausführungen des Gesetzes" gestrichen.
bb)
Satz 2 dritter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
"- am Ende eines Kalenderjahres".
cc)
Satz 5 wird gestrichen.
3.
Nummer 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe "§ 7 Abs. 3" gestrichen.
b)
In Satz 3 werden am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Worte angefügt:
"sofern der Antrag bis zum 31.08.2023 vorgelegt wurde."
4.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummern 6.3 und 6.4 werden gestrichen.
b)
Die bisherigen Nummern 6.5 bis 6.8 werden Nummern 6.3 bis 6.6.
c)
In der neuen Nummer 6.5 wird das Wort "alt" durch das Wort "neu" ersetzt.
d)
Die neue Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung "§ 5 NGefAG" durch die Verweisung "§ 8 NPOG" ersetzt.
bb)
Absatz 3 wird gestrichen.
An die .... (Nachrichtlich: An ....)
Anhang 2
1. Hinweise zu Abkürzungen und Schreibweisen
1.1 Abkürzungshinweise (siehe auch Abkürzungsverzeichnis des Nds. MBl.)
Absatz=Abs. (z. B. § 5 Abs. 1, VV Abs. 1;
aber: am Anfang einer Zitierung ausschreiben, z. B. "Absatz 2 der Vorschrift")
Besoldungsgruppe(n)=BesGr. (z. B. "BesGr. A 10";
aber: Besoldungsgruppe(n) der Besoldungsordnung A)
Buchstabe=Buchst. (z. B. § 5 Abs. 1 Buchst. a;
aber: am Anfang einer Zitierung ausschreiben, z. B. "Buchstabe a der Vorschrift")
circa=ca.
das heißt=d. h.
Entgeltgruppe=EntgeltGr. (z. B. "EntgeltGr. 10";
aber: Entgeltgruppe(n) des TV-L)
et cetera=etc.
Euro=EUR
gegebenenfalls=ggf.
(aber: am Satzanfang ausschreiben)
im Sinne von/des=i. S. von/des
in der Fassung=i. d. F.
in Verbindung mit=i. V. m. (z. B. i. V. m. § 5 NBG,
aber: in Verbindung mit dem Beamtenrecht)
Milliarde(n)=Mrd.
Million(en)=Mio.
Nummer(n)=Nr. (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 2; VV Nr. 1 und bei Verwendung in Tabellen; die Abkürzung "Nrn." wird verwendet, wenn mehrere Nummern angeführt werden)
aber: am Anfang einer Zitierung ausschreiben, z. B. "Nummer 2 der Vorschrift")
oben angegeben=o. a.
oben genannt=o. g.
oder Ähnliche(s)o. Ä.
Prozent=% (im Zusammenhang mit Ziffern, z. B. 2 %,
aber: im Zusammenhang mit Text ausschreiben, z. B. "die Angabe erfolgt in Prozent" oder "Fünfprozentklausel"); prozentig: fünfprozentig, 5-prozentig, 5 %ige Anleihe oder 5 %-Anleihe
rund=rd.
sogenannt=sog.
und so weiter=usw.
unten genannt=u. g.
unter anderem=u. a.
unter Umständen=u. U.
(aber: am Satzanfang ausschreiben)
vergleiche=vgl.
(aber: am Satzanfang ausschreiben)
vom Hundert=v. H. (veraltet - nur noch in Änderungserlassen, damit in bestehenden Vorschriften nicht zwei unterschiedliche Schreibweisen verwendet werden)
zum Beispiel=z. B.
zum Teil=z. T.
1.2 Stets ausgeschrieben werden die folgenden Worte:
Abschnitt
Artikel
einschließlich
gemäß
Halbsatz
in Höhe von
Kapitel
oder
Satz
siehe
Straße
Titel
und
1.3 Hinweise zu Schreibweisen
a) Soweit nach Einführung der neuen Rechtschreibung verschiedene Schreibweisen zugelassen sind, wird grundsätzlich die im Duden zuerst genannte Schreibweise verwendet.
Hier einige Beispiele für zu verwendende Schreibweisen häufig benutzter Wörter:
anhand
anstelle
aufgrund
infolge
infrage
mithilfe
mitveröffentlicht
selbständig
sodass
zurzeit (i. S. von derzeit: "ich arbeite zurzeit im Büro"- aber zur Zeit i. S. von damals: "sie lebte zur Zeit Karls des Großen")
b) Schreibweise eines Datums
Grundsätzliche Schreibweise in Ziffern, jeweils ohne Leerzeichen nach dem Punkt und mit führender Null, z. B. 01.01.2024 oder 25.01.2024, sodass als Platzhalter für ein Datum TT.MM.JJJJ zu schreiben ist - aber: am 5. Januar jeden Jahres.
c) Schreibweise von Zahlen
Zahlen von 1 bis 12= "ein/eine" bis "zwölf"
(in Buchstaben) - zwei Stellvertreter
Zahlen ab 13= in Ziffern - 15 Wahlberechtigte
aber: Bei technischen Daten, vor Abkürzungen und Maßeinheiten sollen Zahlen immer in Ziffern geschrieben werden. Entsprechend soll verfahren werden, wenn die Zahlen teils über, teils unter "12" liegen.
Beispiele:
10 EUR oder 11 m
10 bis 15 Merkmale oder 5 bis 15 Mitglieder
Zahlen oder Beträge mit vier oder mehr Stellen sind durch Zwischenräume in Gruppen zu je drei Ziffern zu trennen, wobei keine Tausenderpunkte zur Einteilung zu verwenden sind (stattdessen möglichst das geschützte Leerzeichen - "Strg+Umschalt+Leertaste").
Beispiele:
1 000, 50 000, 100 000
Bruchteile innerhalb des Textes einer Vorschrift sind auszuschreiben, z. B. "zwei Drittel".
d) Schreibweise von Maßen und Gewichten
Maße und Gewichte sollen mit den festgelegten Einheitenzeichen angegeben werden (vgl. Einheitenverordnung vom 13.12.1985, BGBl. I S. 2272, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.09.2009, BGBl. I S. 3169). Kommen sie nur mit ihrem Namen vor, so sind sie auszuschreiben.
e) Sonstiges zu Schreibweisen
Das Wort "beziehungsweise" soll möglichst nicht verwendet, sondern durch ein "und" oder ein "oder" ersetzt werden.
Bei Klammern innerhalb von Klammern werden eckige Klammern verwendet, z. B. "Tierbesatz (2 Großvieheinheiten [GV]/ha-Grenze)".
Statt des Wortes "inklusive" wird grundsätzlich "einschließlich" verwendet.
2. Zitierungen
Beim Zitieren von Absätzen und von Buchstaben werden die Klammerzeichen weggelassen.
Halbsätze sind Unterteilungen eines Satzes (in zwei Teile), die durch ein Semikolon voneinander getrennt werden.
Das Wort "Ziffer" anstelle des Wortes "Nummer" soll nicht verwendet werden.
Werden in einer Aufzählung mehrere Paragrafen ohne weitere Unterteilung angeführt, so sind zwei Paragrafenzeichen zu setzen. Ist die Paragrafenfolge durch Paragrafen mit einer weiteren Untergliederung unterbrochen, so wird das Paragrafenzeichen wiederholt.
Beispiel:
§ 2 Abs. 3, §§ 6 bis 8, 9 Abs. 2, § 15 Abs. 4, §§ 16 und 17
Ist das Subjekt eines Satzes eine Textstellenbezeichnung, so bezieht sich das Prädikat auf die erste darin genannte Gliederung.
Beispiel:
§ 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Mehrere Paragrafen (oder weitere Untergliederungen) erhalten den Artikel im Plural.
Beispiele:
Die §§ 12 bis 15 gelten entsprechend.
Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
Die Worte "Absatz", "Nummer" und "Buchstabe", die für sich allein oder am Beginn einer Textstellenbezeichnung stehen, sind auszuschreiben. Stehen diese Worte inmitten einer Textstellenbezeichnung, so werden sie abgekürzt (siehe auch Hinweis unter Nummer 1.1).
Beispiele:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a oder: Nummer 1 oder: Buchstabe a
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c
§ 2 Abs. 2 Nrn. 5 und 6
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
§ 3 Satz 2 Halbsatz 2
Absatz 4
Absatz 5 Sätze 1 und 2
Absatz 7 Satz 3 oder 4
Satz 1 Nrn. 3 und 4
Nummer 5 Buchst. a und b
Buchstabe d
Weitere Beispiele für Zitierungen:
"..., geändert durch ..." oder (bei mehr als einer Änderung: "..., zuletzt geändert durch ...")
"..., geändert durch Artikel ... des Gesetzes/der Verordnung vom ..."
"..., geändert durch Gesetz/Verordnung vom ..."
"..., (zuletzt) geändert durch Erl. vom ..."
i. d. F. vom [auch bei Neubekanntmachungen von Gesetzen/Verordnungen; es entfallen
die Worte "der (Neu)Bekanntmachung"]
in der Überschrift (und ggf. im Bezug): (Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ
im Text: (Gem.) RdErl. der/des ... und der übrigen Ministerien vom TT.MM.JJJJ
Unionsvorschriften (EU-Richtlinien und EU-Verordnungen) werden mit dem vollständigen Titel, der Fundstelle (bis 01.03.2003: ABl. EG) , ggf. Berichtigungen (erfolgte die Berichtigung in einem Jahr nach der Veröffentlichung, werden statt eines Kommas ein Semikolon und vor "Nr." das Jahr der Berichtigung eingefügt) und - soweit erfolgt - Änderungen ( "geändert durch ...", bei mehrfachen Änderungen "zuletzt geändert durch ...") zitiert. Wurde eine Abkürzung eingeführt, muss sie im folgenden Text konsequent verwendet werden; wurde keine Abkürzung gewählt, heißt es bei der nächsten Erwähnung z. B. "Artikel XX der Verordnung (EU) 2023/XXXX".
Weitere Hinweise zur Zitierung von Unionsvorschriften können Nummer 5.8 der "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen" entnommen werden.
Hinweis:
Seit dem 01.10.2023 werden die Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union einzeln veröffentlicht. Das Amtsblatt besteht seitdem nicht mehr aus einer Sammlung von Rechtsakten mit einem Inhaltsverzeichnis. Stattdessen wird jeder Rechtsakt in einer Tagesansicht als einzelnes, verbindliches Amtsblatt im PDF-Format veröffentlicht.
3. Sprache und geschlechtergerechte Schreibweise
Die Sprache der VV soll klar und verständlich sein. Innerhalb der Vorschrift muss derselbe Ausdruck stets denselben begrifflichen Inhalt bezeichnen. Unterschiedliche begriffliche Inhalte dürfen nicht mit demselben Ausdruck bezeichnet werden.
Fremdwörter, für die ein treffender deutscher Ausdruck zur Verfügung steht, sind zu vermeiden.
Als Vorschrift für eine geschlechtergerechte Schreibweise ist der "Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache" vom 09.07.1991 (Nds. MBl. S. 911) zu beachten (siehe Anlage 2 in "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen"). Sind Personenbezeichnungen in ihrer weiblichen und männlichen Form identisch, so brauchen diese nur einmal unter Voransetzung sowohl des weiblichen als auch des männlichen Artikels angeführt zu werden, z. B. "Die oder der Vorsitzende".
4. Schlussbestimmungen
Für das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten ist gemäß Nummer 6.2 des MBl- und VORIS-Erlasses grundsätzlich ein taggenaues Datum anzugeben. Wurde die unbegrenzte Geltungsdauer nach Nummer 6.3 des MBl.- und VORIS-Erlasses beantragt und von der StK genehmigt, entfällt ein Datum des Außerkrafttretens.
Beispiel:
"7. Schlussbestimmungen
7.1 Dieser RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ (meint künftig, ausgehend vom Erlassdatum)/mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ (meint rückwirkend, ausgehend vom Erlassdatum) in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft.
7.2 Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft.
7.3 Ist eine als Nebentätigkeit abzurechnende Leistung vor dem Inkrafttreten dieses RdErl. erbracht, so ist das Entgelt nach den bisherigen Vorschriften festzusetzen."
5. Adressatinnen und Adressaten
Der VV sind die Adressatinnen und Adressaten anzufügen, z. B.:
"An die Dienststellen der Landesverwaltung Region Hannover, Landkreise ..."
Sollte auch die Region Hannover betroffen sein, sollte diese separat aufgeführt werden; sie ist nicht generell in der Bezeichnung "Landkreise" enthalten.
Wenn die VV für weitere Adressatinnen und Adressaten nur zur Information von Interesse ist, können diese wie folgt aufgeführt werden:
("Nachrichtlich: An ....")
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
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