Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
RdErl. d. StK v. 06.12.2023 - 201-02125-1-3-1582/2023-2663/2023 -
Vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
- VORIS 11500 -
Bezug: RdErl. v. 12.12.2018 (Nds. MBl. S. 1440) - VORIS 11500 -
Dieser RdErl. regelt die Veröffentlichung im Nds. MBl. sowie die Aufnahme in VORIS. Außerdem enthält dieser RdErl. Regelungen zur Prüfung von Berichtspflichten und Entscheidungsvorbehalten sowie zur Prüfung von Förderrichtlinien.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Begriffsbestimmungen | 1 |
Veröffentlichungen | 2 |
Berichtspflichten, Entscheidungsvorbehalte und Förderrichtlinien | 3 |
Verfahren und Form der Veröffentlichung im Nds. MBl. | 4 |
VORIS | 5 |
Geltungsdauer von VV und Beschl. der LReg | 6 |
Schlussbestimmungen | 7 |
Gliederungsplan | Anlage 1 |
Hinweise zu Inhalt und Gestaltung einer Förderrichtlinie nach § 44 LHO | Anlage 2 |
Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften | Anlage 3 |
Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Verwaltungsvorschriften | Anlage 4 |
Abschnitt 1 MBl.-/VORIS-RdErl - Begriffsbestimmungen
1.1 Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften (VV) sind abstrakt-generelle Regelungen für eine Vielzahl von Sachverhalten innerhalb der Verwaltung, die mit landesweit bindender Wirkung von Landesbehörden an Behörden oder Bedienstete oder sonstige Träger öffentlicher Verwaltung ergehen und dazu dienen, das Handeln der Verwaltung (z. B. Gesetzesvollzug, Ermessensausübung, Zuständigkeiten oder Verwaltungsverfahren) näher zu bestimmen.
Keine VV sind Regelungen, die die interne Organisation oder den Dienstbetrieb einzelner Behörden oder Behördenzweige betreffen (z. B. Geschäftsverteilungs- und Organisationspläne, Geschäftsordnungen), Bek. von Tarifverträgen, Genehmigungen, Verwaltungsabkommen und sonstige Vereinbarungen.
1.2 Gliederungsplan
Der Gliederungsplan wird von der StK geführt und enthält einen abschließenden Katalog der Gliederungsnummern (VORIS-Nummern) für alle Sachbereiche der Landesverwaltung (Anlage 1) . Über die Aufnahme weiterer VORIS-Nummern entscheidet die StK.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
Abschnitt 2 MBl.-/VORIS-RdErl - Veröffentlichungen
2.1 Veröffentlichungen im Nds. MBl.
2.1.1 Es sind zu veröffentlichen:
Beschl. der LReg mit bindender Außenwirkung für Organisation oder unmittelbares Handeln der Verwaltung;
alle VV der StK, der Ministerien, des Landespersonalausschusses und des LRH i. S. der Nummer 1.1, wenn nicht die Sonderregelung nach Nummer 2.2 gilt oder sie nach Nummer 2.3 von der Veröffentlichung ausgenommen sind;
Bek. und (Rd)Erl., deren Veröffentlichung im Nds. MBl. durch Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes vorgeschrieben ist;
Bek. der Landeswahlleitung;
Verordnungen nach § 1 Abs. 2 NVOZustG .
2.1.2 Außerdem werden veröffentlicht:
sonstige für eine Bek. geeignete Regelungen, Informationen und Hinweise der StK, der Ministerien, des Landespersonalausschusses und des LRH;
Bek. und Vfg. der oberen Landesbehörden mit landesweiter Zuständigkeit, wenn sie nicht in einem anderen amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht werden können, nach vorheriger Abstimmung zwischen der zuständigen obersten Landesbehörde und der StK.
2.2 Veröffentlichungen in anderen amtlichen Verkündungsblättern
Für den Bereich der Steuer-, der Schul- und der Justizverwaltung gelten Sonderregelungen. Es werden veröffentlicht:
2.2.1 VV des MF für den Bereich der Steuerverwaltung, die für die Allgemeinheit von besonderem Interesse sind, im BStBl I;
2.2.2 VV des MK für die Schulen und die Schulverwaltung im SVBl.;
2.2.3 AV des MJ in der Nds. Rpfl.
Die in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Vorschriften werden zusätzlich im Nds. MBl. abgedruckt, wenn sie auch für den übrigen Bereich der Landesverwaltung oder die Gebietskörperschaften von Interesse sind. In diesem Fall stimmt das zuständige Ministerium die verbindliche Fassung und das Inkrafttreten der VV vor ihrer Verkündung mit der StK ab. Dabei ist die Veröffentlichung im Nds. MBl. maßgeblich.
2.3 Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht
Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Nummer 2.1.1 sind VV und Beschl.,
bei denen die Veröffentlichung dem Regelungsziel entgegenlaufen würde (z. B. wegen des Regelungsinhalts),
die in einen VS-Grad eingestuft sind oder
die im vierten Spiegelstrich von Nummer 5.1 als ausgenommen gelistet sind.
2.4 Nachträgliche Veröffentlichung
Ist der Erlass einer VV erforderlich, bevor sie in einem amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht werden kann (z. B. wegen Eilbedürftigkeit), so soll die verbindliche Fassung vor der Herausgabe mit der StK kurzfristig abgestimmt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
Abschnitt 3 MBl.-/VORIS-RdErl - Berichtspflichten, Entscheidungsvorbehalte und Förderrichtlinien
3.1 Die Ministerien prüfen die Notwendigkeit aller von ihnen vorgesehenen neuen oder veränderten regelmäßig wiederkehrenden Berichtspflichten sowie Genehmigungs-, Zustimmungs- und sonstigen Entscheidungsvorbehalte und beteiligen vor ihrer Einführung die StK. Einigen sich das Ministerium und die StK nicht über die Erforderlichkeit, so entscheidet die LReg.
3.2 Die Ministerien prüfen VV, die die Gewährung von Zuwendungen nach § 44 LHO regeln, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung anhand des vom MF herausgegebenen Gliederungsschemas und der von der StK herausgegebenen "Hinweise zu Inhalt und Gestaltung einer Förderrichtlinie nach § 44 LHO " (Anlage 2) und beteiligen vor ihrer Einführung die StK. Nummer 3.1 Satz 2 gilt entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
Abschnitt 4 MBl.-/VORIS-RdErl - Verfahren und Form der Veröffentlichung im Nds. MBl.
4.1 Bei dem Erlass oder der Änderung bestehender VV sind von den Ministerien die von der StK herausgegebenen "Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften" (Anlage 3) zu beachten.
4.2 Für jede VV wird von der veröffentlichenden Stelle vor Weiterleitung an die StK eine fünfstellige VORIS-Nummer vergeben. Bei der Änderung bestehender VV wird die bereits vergebene VORIS-Nummer weiterverwendet, auch wenn diese mehr als fünf Stellen hat.
Besteht eine im Gliederungsplan enthaltene Nummer für den betreffenden Sachbereich aus weniger als fünf Ziffern, so ist sie mit Nullen auf fünf Stellen zu ergänzen.
4.3 Im Bezug einer VV sind mit Datum, Fundstelle, letzter Änderung und VORIS-Nummer alle VV und Beschl. aufzunehmen,
die geändert oder aufgehoben werden,
auf die im Text verwiesen wird.
Dabei ist sicherzustellen, dass grundsätzlich nur solche Vorschriften zitiert werden, die noch gelten und - mit Ausnahme der in Nummer 2.3 genannten Vorschriften - auch veröffentlicht wurden. Im Text der Vorschrift wird dann nur noch auf den jeweiligen Bezug verwiesen (z. B. "Bezugserlass zu b"). Soweit VV und Beschl. vollständig entfallen sollen, sind sie am Schluss der Vorschrift ausdrücklich aufzuheben.
4.4 Diejenigen Stellen, die die Veröffentlichung zu beachten oder ihre Ausführung zu veranlassen haben, sind am Schluss der Veröffentlichung anzuführen (Adressatinnen und Adressaten). Dabei werden Sammelbezeichnungen verwendet, die den Kreis der Adressatinnen und Adressaten bestimmbar eingrenzen.
4.5 Änderungen von VV oder Beschl. sind so zu formulieren, dass die Erstellung einer konsolidierten Fassung möglich ist.
4.6 Es gibt ein Verzeichnis der Abkürzungen von Rechtsvorschriften, Einrichtungen des Landes und sonstigen gebräuchlichen Begriffe. Diese Abkürzungen werden in den Veröffentlichungen ohne vorherige Einführung und ohne nähere Erläuterung verwendet. Amtliche Abkürzungen von Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes werden in der Regel auch dann ohne vorherige Einführung und ohne nähere Erläuterung verwendet, wenn sie nicht im Abkürzungsverzeichnis aufgeführt sind.
4.7 Die Vorlagen zur Veröffentlichung sind der StK elektronisch in veröffentlichungsfähiger Form und in einem bearbeitbaren Format unter Beachtung der von der StK herausgegebenen "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Verwaltungsvorschriften" (Anlage 4) zuzuleiten. Die StK veranlasst nach vorheriger rechtsförmlicher Prüfung und redaktioneller Überarbeitung auf Grundlage dieser Hinweise die Veröffentlichung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
Abschnitt 5 MBl.-/VORIS-RdErl - VORIS
5.1 VORIS wird in elektronischer Form geführt und enthält den systematisch gegliederten Katalog mit den dazugehörigen konsolidierten Volltextfassungen aller niedersächsischen
Gesetze,
Verordnungen,
Beschl. der LReg mit bindender Außenwirkung für Organisation oder unmittelbares Handeln der Verwaltung, ausgenommen Satzungen und Betriebsanweisungen,
VV, ausgenommen:
VV der Steuerverwaltung, die bereits im Bundesministerium der Finanzen und im LStN
erfasst und auf dem Laufenden gehalten werden,
die auf der Grundlage der Allgemeinen Dienstanweisung der EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen/Hamburg zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und für das Rechnungsabschlussverfahren des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Zahlstellendienstanweisung - ZDA) des ML erlassenen VV, die im Dokumentenverwaltungssystem der EU-Zahlstelle (Central Reference System - Ceres) nachgewiesen werden, und
VV, die ohne vorherige Veröffentlichung im SVBl. oder Nds. MBl. auf dem Niedersächsischen Bildungsserver (NiBiS) des MK nachgewiesen werden.
5.2 Beim Erlass, der Änderung und der Aufhebung von VV und Beschl. der LReg ist die VORIS-Nummer anzugeben.
5.3 VV sind nach ihrer Veröffentlichung in VORIS aufzunehmen. Ist ein späteres Inkrafttreten vorgesehen, erfolgt die Aufnahme zu diesem Zeitpunkt.
VV, die nicht veröffentlicht werden sollen, sind der StK mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung zuzuleiten. Die StK veranlasst die Aufnahme in VORIS mit Bezeichnung, Datum und Geltungsdauer (sog. Eckdaten).
VV, die entgegen Absatz 1 nicht in VORIS aufgenommen wurden, gelten als rechtswirksam erlassen, wenn sie mit VORIS-Nummer veröffentlicht worden sind. Nummer 6 gilt entsprechend.
VV, die weder in VORIS aufgenommen noch mit VORIS-Nummer veröffentlicht wurden, verlieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie erlassen wurden, ihre Geltung.
5.4 Die Aufnahme der Vorschriften in VORIS und die Pflege des Bestandes der Vorschriften einschließlich der Überprüfung der Veränderungen obliegen der StK. Sie kann sich zur Erledigung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
Abschnitt 6 MBl.-/VORIS-RdErl - Geltungsdauer von VV und Beschl. der LReg
6.1 VV treten spätestens mit Ablauf des fünften Jahres nach ihrem erstmaligen Inkrafttreten außer Kraft (z. B. 01.01.2024 bis 31.12.2029 oder 01.06.2024 bis 31.12.2029), soweit sie nicht schon früher aufgehoben werden oder anderweitig ihre Geltung verloren haben (z. B. Nummer 5.3 Abs. 4).
Das Außerkrafttreten kann einmal um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben werden, wenn die Notwendigkeit einer Fortgeltung im Einzelfall durch die StK anerkannt worden ist (vgl. Anlage 2 Nr. 5). Das Ministerium veranlasst die Veröffentlichung des insoweit erforderlichen Änderungserlasses.
6.2 Bei der Veröffentlichung von VV ist für das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten grundsätzlich ein taggenaues Datum anzugeben.
6.3 Ausgenommen von der begrenzten Geltungsdauer nach Nummer 6.1 sind
6.3.1 Beschl. der LReg,
6.3.2 VV, die die Errichtung von Behörden oder Einrichtungen des Landes bestimmen oder deren Aufgaben oder Zuständigkeiten begründen, übertragen oder verändern,
6.3.3 VV, die zusammenfassend alle Durchführungs- oder Ausführungsbestimmungen zum Vollzug eines Gesetzes oder einer Verordnung enthalten,
6.3.4 VV zum bundeseinheitlichen Vollzug in den Ländern,
6.3.5 VV zum Vollzug von Bundesauftragsverwaltung sowie
6.3.6 VV zur Umsetzung von Unionsrecht.
Die unbegrenzte Geltungsdauer ist mit Übersendung der zu veröffentlichenden VV an die StK formlos zu beantragen und unter Nennung einer der in den Nummern 6.3.2 bis 6.3.6 genannten Voraussetzungen kurz zu begründen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
Abschnitt 7 MBl.-/VORIS-RdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
Anlage 1 MBl.-/VORIS-RdErl - Gliederungsplan
1 | Staats- und Verfassungsrecht |
---|---|
10 | Verfassungsrecht |
100 | Landesverfassung |
101 | Hoheitsgebiet |
102 | Staatsangehörigkeit |
11 | Staatliche Organisation |
111 | Staatsorgane |
1111 | Landtag |
1112 | Landesregierung |
1113 | Landesverfassungsgericht |
112 | Wahlrecht |
1121 | Landtagswahlrecht |
1122 | Bundestagswahlrecht |
1123 | Europawahlrecht |
1124 | Volksabstimmung |
113 | Parteien |
114 | Symbole, Feiertage, Orden, Ehrenzeichen, Titel, Ehrungen |
1141 | Symbole |
1142 | Feiertage |
1143 | Orden, Ehrenzeichen, Titel |
1144 | Ehe- und Altersjubiläen, Ehrenpatenschaften |
115 | Verkündungswesen |
116 | Repräsentation |
12 | Verfassungsschutz |
13 | Rechtsbereinigung |
14 | Gleichstellung der Frau |
2 | Verwaltung |
20 | Allgemeine Verwaltung, öffentliches Dienstrecht |
201 | Behördenaufbau und Ablauforganisation |
2011 | Einrichtung und Errichtung von Behörden und Dienststellen |
2012 | Zuständigkeitsregelungen |
2013 | Auflösung, Zusammenlegung und Umbenennung von Behörden und Dienststellen |
2014 | Ablauforganisation |
2015 | Innere Aufbauorganisation |
2016 | Vereinfachung der Verwaltung |
202 | Allgemeines Verwaltungsrecht |
2021 | Verwaltungsverfahren und Verwaltungszwangsverfahren (allgemein) |
2022 | Verwaltungskostenrecht |
203 | Kommunalrecht |
2030 | Kommunales Verfassungsrecht, Kommunalwirtschaft |
2031 | Kommunales Finanzrecht (vgl. 6133) |
2032 | Sparkassenrecht, Kommunale Energiewirtschaft |
2033 | Kommunales Wahlrecht |
2034 | Strukturhilfe - kommunaler Anteil - |
204 | Recht der im Dienst des Landes, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen und sonstige allgemeine Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes |
2041 | Beamtinnen und Beamte |
20411 | Allgemeines Beamtenrecht |
20412 | Disziplinarrecht |
2042 | Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes (Artikel 131 GG) |
20421 | G 131 Bund |
20422 | Nds G 131 |
2043 | Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes |
2044 | Finanzielles Dienstrecht |
20441 | Besoldung |
20442 | Versorgung |
20443 | Versicherungsfreiheit und Nachversicherung von Beamtinnen und Beamten |
20444 | Sonstiges finanzielles Dienstrecht |
2045 | Kindergeld |
2046 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich der Auszubildenden) |
20461 | Aus- und Fortbildung |
20462 | Vergütung, Lohn und sonstige Arbeitsbedingungen |
2047 | Personalvertretungsrecht sowie Berufsorganisationen und Gewerkschaften für den öffentlichen Dienst |
2048 | Sonstige Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes |
205 | Informations- und Kommunikationstechnik |
206 | Datenschutz |
21 | Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung |
2101 | Allgemeines Recht der Gefahrenabwehr |
21011 | Allgemeine Bestimmungen materiellen Inhalts einschließlich Strafverfolgung durch die Polizei und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Straßenverkehr |
21012 | Waffenrecht, Sprengstoffrecht |
21013 | Glücksspiele, Lotterien, Spielautomaten, Sportwetten, Zahlenlotto |
21014 | Straßenverkehrsangelegenheiten |
21015 | Öffentliche Sammlungen |
21016 | Kampfmittelbeseitigung |
2102 | Polizei |
21021 | Allgemeine Angelegenheiten, Organisation und Einsatz der Polizei |
21022 | Allgemeine Angelegenheiten der Wirtschaftsverwaltung der Polizei |
21023 | Fernmeldewesen der Polizei |
21024 | Waffen- und Einsatzmittelwesen der Polizei |
21025 | Fahrzeugwesen der Polizei |
21026 | Sanitätswesen der Polizei, Freie Heilfürsorge |
2103 | Vereins- und Versammlungsrecht, Freizügigkeit, Auswandererwesen |
21031 | Vereins- und Versammlungsrecht |
21032 | Tumultschäden |
21033 | Freizügigkeit |
21034 | Auswandererwesen |
2104 | Pass-, Melde- und Ausweiswesen |
2105 | Personenstands- und Konsularwesen, Namensänderung |
21051 | Personenstandswesen |
21052 | Konsularwesen |
21053 | Namensänderung |
2106 | Gesundheitswesen |
21061 | Organisation und Aufbau |
21062 | Verkehrsmedizin, Unfallrettung, Krankentransport |
21063 | Apotheken-, Arzneimittelwesen, Gifte |
21064 | Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens |
21065 | Krankenhauswesen und medizinische Institute |
21066 | Einrichtungen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs |
21067 | Krankheitsbekämpfung, Impfwesen |
21068 | Leichenwesen, Friedhofswesen |
21069 | Gesundheitsfürsorge |
2107 | Bauwesen, Staatshochbau |
21071 | Bauwesen |
21072 | Bauaufsicht, Technische Baubestimmungen |
21074 | Städtebau |
21075 | Förderung des Städtebaus |
21076 | Wohnungsbautechnik |
21077 | Staatshochbau - zugleich Finanzbauverwaltung |
2108 | Sachleistungsrecht, Enteignungsrecht |
2109 | Brandschutz |
2110 | Katastrophenschutz |
2111 | Zivilschutz |
21110 | Zivilschutz allgemein |
21111 | Selbstschutz |
21112 | Schutzbau |
21113 | Warndienst |
21114 | Zivilschutzverbände |
2112 | Zivile Verteidigung |
2113 | Kinder- und Jugendrecht (außer Jugendstrafrecht) |
21131 | Jugendförderung |
21132 | Kinder- und Jugendschutz |
21133 | Jugendhilfe |
21134 | Unterhaltsvorschuss |
2114 | Fürsorge- und Wohlfahrtswesen, Familienförderung, Kriegsgräberfürsorge, Betreuung jüdischer Friedhöfe |
21141 | Öffentliche Fürsorge |
21142 | Private Wohlfahrtspflege und Organisation |
21143 | Tuberkulosehilfe |
21144 | Kriegsgräberfürsorge, Betreuung jüdischer Friedhöfe |
21145 | Soziale Fürsorge für Kriegsopfer |
21146 | Ausbildungsförderung, Ausbildungsbeihilfen |
21147 | Familienförderung |
2115 | Öffentlich-rechtliche Stiftungen |
2116 | Vermessungs- und Katasterwesen |
22 | Kulturelle Angelegenheiten |
221 | Kunst und Kultur |
2211 | Theater |
2212 | Bildende Kunst |
2213 | Film und andere Medien |
2214 | Jugendkunstschulen |
2215 | Literatur |
2216 | Musik |
2217 | Künstlerinnen- und Künstlereinzelförderung |
2218 | Museen |
222 | Wissenschaft und Forschung, Hochschulwesen, Berufsakademien |
2221 | Allgemeines Hochschulrecht, Wissenschaft und Forschung |
2222 | Hochschulkapazitäten und Hochschulzulassung |
2223 | Graduiertenförderung |
2224 | Allgemeine Verwaltung der Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen |
2225 | Hochschulkliniken |
2226 | Wissenschaftliche Bibliotheken |
2227 | Versuchs- und Lehrgüter |
2228 | Berufsakademien |
223 | Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften |
224 | Schulwesen, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und öffentliche Bibliotheken |
2241 | Schulwesen |
2242 | Berufsausbildung |
2245 | Erwachsenenbildung |
2249 | Förderung der öffentlichen Bibliotheken |
225 | Allgemeine Kulturpflege, Kulturgutschutz, Archivwesen |
2251 | Denkmalschutz und Denkmalpflege |
2252 | Kulturgutschutz |
2253 | Heimatpflege |
2254 | Förderung der sozio-kulturellen Arbeit |
2255 | Kulturelle Regionalprogramme |
2256 | Archivwesen |
226 | Presse- und Rundfunkwesen, Bildschirmtext |
2261 | Presserecht |
2262 | Rundfunkrecht |
2263 | Bildschirmtext |
227 | Staatsbürgerliche Bildung und europäische Erziehung |
23 | Raumordnung, Wohnungsbau, Siedlungswesen und |
Grundstücksverkehrsrecht, Wohnsiedlungsgebiete | |
231 | Raumordnung, Landesplanung |
232 | Bodenordnung |
234 | Wohnungsbauförderung |
235 | Wohnraumbewirtschaftung |
236 | Siedlungs-, Heimstätten- und Kleingartenwesen |
237 | Grundstücksverkehrsrecht |
24 | Frauen |
241 | Gewalt gegen Frauen, Frauenhäuser |
242 | Beratungsstellen |
243 | Frauenverbände |
244 | Frauenkultur, Frauengruppen, Frauenprojekte, Frauenselbsthilfegruppen |
25 | Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts |
251 | Entschädigung |
252 | Rückerstattung |
26 | Ausländerangelegenheiten |
261 | Ausländerrecht |
262 | Asylrecht, Einreise von Ausländerinnen und Ausländern nach anderen Vorschriften |
27 | Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedlerinnen und Aussiedler, Unterbringung und Betreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, Asylberechtigten, ausländischen Flüchtlingen; Ausländerintegration, Ausländerbeauftragte |
271 | Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedlerinnen und Aussiedler, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler; Unterbringung und Betreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, Asylberechtigten, ausländischen Flüchtlingen, sonstigen Ausländerinnen/Ausländern |
272 | Maßnahmen zur Eingliederung und Förderung der Flüchtlinge, Vertriebenen, Aussiedlerinnen und Aussiedler, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler (Lastenausgleich siehe 63) |
2721 | Bevorzugten-Richtlinien bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen |
273 | Maßnahmen zur Rückführung der Evakuierten |
274 | Ausländerintegration, Ausländerbeauftragte |
28 | Umweltschutz |
280 | Übergreifende Angelegenheiten des Umweltschutzes |
2801 | Energie, Klimaschutz |
281 | Naturschutz, Landschaftspflege |
282 | Gewässerschutz, Wasserwirtschaft |
283 | Bodenschutz |
284 | Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft, Altlasten |
285 | Immissionsschutz |
286 | Gentechnologie |
287 | Chemikalien |
288 | Kernenergie, Strahlenschutz |
289 | Umwelthygiene, Umweltmedizin |
29 | Statistik |
290 | Allgemeine Vorschriften |
291 | Bevölkerungsstatistik |
292 | Kultur- und Bildungsstatistiken |
293 | Polizeiliche Kriminalstatistik |
294 | Justizstatistik |
29401 | Statistik in Zivil- und Familiensachen |
29402 | Statistik in Angelegenheiten nach dem FGG |
29403 | Statistik in Straf- und Bußgeldsachen (ohne 29404 bis 29406) |
29404 | Strafverfolgungsstatistik |
29405 | Statistik der sozialen Dienste in der Strafrechtspflege |
29406 | Strafvollzugsstatistik |
29407 | Statistik der Verwaltungsgerichtsbarkeit |
29408 | Statistik der Sozialgerichtsbarkeit |
29409 | Statistik der Finanzgerichtsbarkeit |
29410 | Personalstatistiken |
29420 | Sonstige Justizstatistiken |
296 | Statistik auf dem Gebiet des Finanzwesens |
297 | Statistik auf dem Gebiet der Wirtschaft |
2971 | Statistik der gewerblichen Wirtschaft |
2972 | Statistik der Land- und Ernährungswirtschaft |
2973 | Statistik der Fischerei |
298 | Statistik auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialwesens |
299 | Statistik auf dem Gebiet des Verkehrswesens |
3 | Rechtspflege und Strafrecht |
30 | Gerichtsorganisation |
300 | Gerichtsorganisation (allgemein) |
301 | Ordentliche Gerichte |
302 | Arbeitsgerichte |
303 | Verwaltungsgerichte |
304 | Sozialgerichte |
305 | Finanzgerichte |
306 | Schöffengerichte |
307 | Sonstige Gerichte |
308 | Staatsanwaltschaften |
309 | Europäischer Gerichtshof |
31 | Gerichtsbarkeit und Gerichtsverfassung |
310 | Gerichtsverfassung im Allgemeinen |
3101 | Rechts- und Amtshilfe |
3102 | Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen |
3103 | Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen |
3104 | Rechtsanwaltschaft |
3105 | Schiedsämter |
3106 | Sonstiges |
311 | Rechts- und Dienstverhältnisse der Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Justizdienstes im Allgemeinen |
3111 | Pflichten der Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Justizdienstes |
3112 | Rechte der Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Justizdienstes |
3113 | Fortbildung der Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Justizdienstes |
312 | Dienstverhältnisse der Richterinnen und Richter und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Allgemeinen |
3121 | Juristische Prüfungen und Vorbereitungsdienst für das Amt der Richterin, des Richters oder der Staatsanwältin, des Staatsanwalts |
313 | Rechts- und Dienstverhältnisse der sonstigen Beamtinnen und |
Beamten des Justizdienstes im Allgemeinen (mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes) | |
3131 | Rechts- und Dienstverhältnisse der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte |
3132 | Rechts- und Dienstverhältnisse der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes (Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger) und des mittleren Dienstes |
3133 | Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher |
3134 | Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz |
3135 | Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes |
3136 | Dienst- und Geschäftsverhältnisse der in der Bewährungshilfe und in der Gerichtshilfe tätigen Beamtinnen und Beamten im Sozialdienst |
314 | Dienstverhältnisse der Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes im Allgemeinen |
3141 | Höherer Vollzugsdienst |
3142 | Gehobener Vollzugsdienst |
3143 | Mittlerer Vollzugsdienst |
315 | Rechtsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden des Justizdienstes |
3151 | Gemeinsame Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des Justizdienstes |
3152 | Rechtsverhältnisse der Angestellten des Justizdienstes |
3153 | Rechtsverhältnisse der Arbeiterinnen und Arbeiter des Justizdienstes |
3154 | Rechtsverhältnisse der Auszubildenden des Justizdienstes |
316 | Justizverwaltung und Geschäftsgang |
3161 | Justizverwaltung im Allgemeinen |
3162 | Geschäftsgang im Allgemeinen |
3163 | Schriftverkehr sowie Post- und Postgebührenangelegenheiten |
3164 | Mitteilungen der Justizbehörden |
3166 | Registraturwesen |
3167 | Geschäftsordnungen |
32 | Gerichtliches Verfahren |
321 | Zivilprozess im Allgemeinen |
3210 | Allgemeine Bestimmungen über den Zivilprozess |
3211 | Rechtsbeistände |
3212 | Sachverständige für gerichtliche Angelegenheiten |
3213 | Prozesskostenhilfe |
3214 | Zustellungen |
3215 | Öffentlichkeit und Sitzungspolizei |
322 | Besondere Arten des Verfahrens nach der ZPO im Allgemeinen |
3221 | Zwangsvollstreckung (einschließlich Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung) |
3222 | Konkurs- und Vergleichsverfahren |
3223 | Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung |
323 | Freiwillige Gerichtsbarkeit |
3231 | Verfahren in Vormundschaftssachen |
3232 | Verfahren in Nachlasssachen |
3233 | Handelsregister und sonstige Handelssachen |
3234 | Sonstige Registerangelegenheiten |
3235 | Grundbuchangelegenheiten |
3236 | Hinterlegungswesen |
3237 | Notare und Notariat |
324 | Verfahren vor sonstigen Gerichten |
3241 | Arbeitsgerichtliche Verfahren |
3242 | Verwaltungsgerichtliche Verfahren |
3243 | Sozialgerichtliche Verfahren |
3244 | Finanzgerichtliche Verfahren |
3245 | Sonstige Verfahren |
33 | Strafrecht und Strafverfahren |
331 | Materielles Strafrecht im Allgemeinen |
3310 | Bestrafung der Verbrechen und Vergehen im Allgemeinen |
3311 | Schutz des Staates |
3312 | Gefährdung der öffentlichen Ordnung |
3313 | Strafbare Handlungen gegen die Person |
3314 | Tierquälerei und gemeinschädliches Verhalten |
3315 | Strafrechtliche Nebengesetze |
3316 | Ahndung der Ordnungswidrigkeiten |
332 | Strafverfahrensrecht |
3321 | Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im ersten Rechtszug |
333 | Sondergebiete der Strafrechtspflege |
3331 | Strafrechtspflege gegen Jugendliche |
3332 | Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen |
3333 | Bundeszentralregisterangelegenheiten |
3334 | Gnadenrecht |
3335 | Soziale Dienste in der Strafrechtspflege (Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Führungsaufsicht etc.) |
34 | Strafvollstreckung und Strafvollzug |
341 | Strafvollstreckung im Allgemeinen |
3411 | Vollstreckung von Freiheitsstrafen |
3412 | Vollstreckung von Vermögensstrafen |
3413 | Vollstreckung von Nebenstrafen und Nebenfolgen |
3414 | Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung |
342 | Strafvollzug im Allgemeinen |
3421 | Vollzug der Freiheitsstrafen und des Jugendarrestes im Allgemeinen |
3422 | Vollzug der Untersuchungshaft |
3423 | Vollzug der sonstigen Freiheitsentziehung |
343 | Allgemeine Vollzugsvorschriften |
34301 | Vollstreckungspläne |
34302 | Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten |
34303 | Besichtigung der Vollzugsanstalten und Beteiligung der Öffentlichkeit am Vollzug |
34304 | Arbeitsbetrieb in den Vollzugsanstalten im Allgemeinen |
34305 | Eigenbetriebe |
34306 | Unternehmerbetriebe |
34307 | Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsbetriebe |
34308 | Steuerpflicht der Arbeitsbetriebe |
34309 | Arbeitsverwaltungsordnung |
34310 | Geschäftsanweisung für Arbeitsbetriebe |
34311 | Soziale Hilfe für Gefangene |
34312 | Gefangenentransport |
344 | Behandlung der Gefangenen im Allgemeinen |
34401 | Beschwerdewesen |
34402 | Haftkosten |
34403 | Arbeit, berufliche Bildung und Förderung der Gefangenen im Allgemeinen |
34404 | Arbeitsentgelt |
34405 | Unfallschutz und Unfallfürsorge |
34406 | Beschaffung von Arbeit für die Arbeitsbetriebe |
34407 | Verpflegung |
34408 | Ausstattungsgegenstände |
34409 | Gesundheitsfürsorge |
34410 | Freizeitgestaltung |
34411 | Verkehr der Gefangenen mit der Außenwelt |
345 | Tätigkeit der Polizei auf dem Gebiet der Strafverfolgung |
3450 | Die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft |
3451 | Fahndungswesen |
35 | Finanz- und Haushaltswesen für die Justizverwaltung sowie Gebühren und Kosten |
351 | Haushaltswesen im Allgemeinen |
3511 | Vorschriften der Justizverwaltung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel |
352 | Geschäftsgang, Zahlungsverkehr und Buchführung der Justizkassen |
353 | Grundstücks- und Bauangelegenheiten der Justizverwaltung im Allgemeinen |
3531 | Einzelne Aufgaben in Justizgebäuden |
354 | Beschaffungswesen der Justizverwaltung im Allgemeinen |
3541 | Bürobedarf |
3542 | Dienstkraftfahrzeuge |
355 | Gerichtliches Kostenwesen im Allgemeinen |
35501 | Stundung und Erlass von Gerichtskosten |
35502 | Kosten- oder Gebührenfreiheit |
35503 | Wertbestimmung für die Gebührenberechnung |
35504 | Auslagen |
35505 | Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen |
35506 | Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Patentanwältinnen und Patentanwälte und Rechtsstände |
35507 | Kosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher |
35508 | Ansatz, Einforderung und Beitreibung von Gerichtskosten und Vermögensstrafen |
35509 | Kosten des Strafverfahrens |
35510 | Kosten der Strafrechtspflege |
4 | Zivilrecht (Bürgerliches Recht und Handelsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, unlauterer Wettbewerb) |
40 | Bürgerliches Recht |
401 | Bürgerliches Gesetzbuch und Einführungsgesetz |
402 | Nebengesetze zum Allgemeinen Teil des BGB |
4021 | Stiftungen |
403 | Nebengesetze zum Schuldrecht |
4031 | Aufwertungsrecht |
404 | Nebengesetze zum Sachenrecht |
405 | Nebengesetze zum Familienrecht |
406 | Nebengesetze zum Erbrecht |
407 | Sonstige bürgerlich-rechtliche Nebengesetze |
41 | Handelsrecht |
411 | Handelsgesetzbuch |
412 | Nebengesetze zum HGB |
413 | Recht der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften |
414 | Wertpapierrecht |
415 | Bilanzrechtliche Vorschriften |
416 | Sonstige handelsrechtliche Vorschriften |
417 | Börsenrecht |
4171 | Börsenvorschriften |
4172 | Zulassung zum Börsenhandel |
4173 | Feststellung des Börsenpreises |
4174 | Abwicklung von Börsengeschäften |
4175 | Zulassung zum Börsenterminhandel |
42 | Gewerblicher Rechtsschutz |
420 | Allgemeine Rechtsvorschriften |
421 | Patentrecht |
422 | Gebrauchsmusterrecht |
423 | Warenzeichenrecht |
424 | Recht der Arbeitnehmererfindungen |
43 | Urheberrecht |
430 | Urheberrechtliche Vorschriften |
431 | Verlagsrecht |
432 | Geschmacksmusterrecht |
44 | Recht gegen den unlauteren Wettbewerb |
5 | Verteidigung |
51 | Wehrverfassung |
52 | Wehrsold - Fürsorge - Versorgung |
53 | Wehrleistungsrecht |
54 | Sonstiges Verteidigungsrecht |
6 | Finanzwesen |
61 | Finanzverwaltung im Bund, in Ländern und Gebietskörperschaften |
611 | Steuerverwaltung |
612 | Zollverwaltung |
613 | Finanzausgleich |
6131 | Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern |
6132 | Finanzausgleich zwischen den Ländern |
6133 | Finanzausgleich zwischen Ländern und Gebietskörperschaften |
6134 | Finanzausgleich zwischen Kreisen und Gemeinden und zwischen Gemeinden untereinander |
62 | Steuern und Abgaben |
620 | Allgemeines Steuerrecht, Abgabenordnung |
6201 | Allgemeines materielles Steuerrecht, Entscheidungen |
6202 | Bewertungsrecht |
6203 | Allgemeines Steuerverfahrensrecht |
6204 | Gebührenrecht auf dem Gebiet der Steuern und Abgaben |
6205 | Steuerberatende Berufe |
621 | Besitz- und Verkehrssteuern, Vermögensabgaben |
622 | Verbrauchsteuern und Monopole |
623 | Zölle |
6230 | Zollgesetz |
6231 | Zolltarifgesetz |
6232 | Sonstiges Zollrecht |
63 | Lastenausgleich, Soforthilfe |
630 | Organisation, Verfahren, Statistik |
631 | Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften |
632 | Ausgleichsabgaben |
633 | Verwaltung des Ausgleichsfonds |
634 | Schadensfeststellung nach FG, BFG und RepG |
635 | Hauptentschädigung nach LAG; Entschädigung nach RepG |
636 | Kriegsschadenrente und vergleichbare Leistungen |
637 | Aufbaudarlehen nach LAG und FlüHG |
638 | Hausratentschädigung und vergleichbare Leistungen |
639 | Währungsausgleichsgesetz; Altsparergesetz; Westvermögensabwicklungsgesetz |
64 | Landeshaushalt, Landesvermögen |
641 | Allgemeines Haushaltsrecht, Landeshaushaltsordnung |
65 | Landesschulden |
66 | Münzwesen |
67 | Verteidigungslastenrecht |
7 | Wirtschaftsrecht |
70 | Wirtschaftsverfassung |
701 | Organisation der gewerblichen Wirtschaft |
702 | Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
703 | Demontageausgleich |
71 | Gewerberecht |
7100 | Allgemeines Gewerberecht |
7101 | Gewerbeordnung |
7102 | Gewerbeanzeigen |
7103 | Stehendes Gewerbe |
7104 | Reisegewerbe |
7105 | Marktgewerbe |
7106 | Spielgewerbe |
7107 | Gewerberechtliche Nebengesetze |
7108 | Gaststättenrecht |
7109 | Handel (allgemein) |
7110 | Einzelhandel |
7111 | Warenhäuser |
7112 | Versandhandel |
7113 | Tankstellen- und Garagenbetriebe |
7114 | Warenautomaten |
7115 | Verkehr mit Schusswaffen und Munition, Sprengstoffen, brennbaren Flüssigkeiten |
7116 | Verkehr mit edlen Metallen, Perlen und Edelsteinen; Verkehr mit unedlen Metallen |
7117 | Gebrauchtwarenhandel |
7118 | Ehevermittlerinnen und Ehevermittler |
7119 | Auskunfteien, Detekteien |
7120 | Reisebüros |
7121 | Groß- und Außenhandel |
7122 | Versteigererrecht |
7123 | Pfandleihrecht |
7124 | Bewachungsrecht |
7125 | Makler- und Bauträgerrecht |
7126 | Blindenwaren |
7127 | Recht der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer |
7128 | Genossenschaftliche Prüfungsverbände |
7129 | Privatkrankenanstalten |
7130 | Allgemeines Handwerksrecht |
7131 | Recht des Schornsteinfegerhandwerks |
7132 | Amtliche Materialprüfung |
7133 | Normung |
71331 | EG/EU-Richtlinien |
7134 | Maß- und Eichrecht, Zeitbestimmung |
71341 | EG/EU-Zertifizierungen |
7135 | Feingehaltswesen, Punzierungswesen |
7136 | Beschusswesen |
7137 | Fremdenverkehr |
7138 | Schwarzarbeit |
72 | Preisrecht (ohne Preisrecht für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft und ohne Tarife) |
7200 | Allgemeine Rechtsgrundlagen |
7201 | Kohle |
7202 | Eisen |
7203 | Edelmetalle |
7204 | Energiewirtschaft |
7205 | Bauwirtschaft |
7206 | Grundstücke |
7207 | Mieten und Pachten |
7208 | Öffentliche Aufträge |
72081 | Nationale Vergaben VOB |
72082 | Nationale Vergaben VOL |
72083 | EG/EU-Vergaben BKR |
72084 | EG/EU-Vergaben LKR |
72085 | Weitere EG/EU-Richtlinien |
7209 | Kraftfahrtversicherungsprämien |
7210 | Düngemittel |
7211 | Gebühren, Krankenhauspflegesätze, Arzneitaxe |
7212 | Preisauszeichnung, Preisnachweis |
7213 | Sonstiges |
73 | Warenverkehr |
74 | Außenwirtschaftsrecht |
741 | Zwischenstaatliche Vereinbarungen |
75 | Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft |
751 | Bergrecht |
752 | Bodenforschung |
753 | Energiewirtschaft |
76 | Geld- und Kreditwesen, Versicherungswesen |
761 | Bankenrecht (Sparkassen - siehe 2032) |
762 | Währungsrecht |
763 | Versicherungswesen |
77 | Wirtschaftslenkung, Wirtschaftssicherung |
770 | Allgemeine Wirtschaftsförderung |
771 | Mittelstandsförderung |
772 | Freie Berufe |
7721 | Recht der Architektinnen und Architekten |
7722 | Recht der Ingenieurinnen und Ingenieure |
773 | Technologietransfer |
774 | Berufliche Qualifizierung |
78 | Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft |
781 | Organisation der Landwirtschaft, Behördenaufbau |
7811 | Agrarstrukturverwaltung |
7812 | Sonstiges |
782 | EG/EU-Angelegenheiten |
7820 | EG/EU-Recht allgemein |
7821 | EG/EU-Fördermaßnahmen |
7822 | EG/EU-Finanzierung |
7823 | Sonstiges |
783 | Landwirtschaftliches Bodenrecht |
7831 | Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken |
7832 | Höferecht |
7833 | Pachtwesen |
7834 | Landwirtschaftliche Siedlung |
7835 | Flurbereinigung, Wege- und Kulturbau |
7836 | Agrarstrukturelle Vorplanung |
7837 | Dorferneuerung |
784 | Bodennutzung und Tierhaltung |
7841 | Acker- und Pflanzenbau |
7842 | Gartenbau |
7843 | Saatgutwesen |
7844 | Schädlingsbekämpfung |
7845 | Tierzucht und Tierhaltung |
7846 | Landwirtschaftliche Nebenbetriebe |
785 | Veterinärwesen/Lebensmittel und Bedarfsgegenstände |
7850 | Allgemeines, Organisation und Aufbau |
7851 | Tierseuchenbekämpfung |
78510 | Tierseuchenbekämpfung |
78511 | Ein- und Durchfuhren |
78512 | Tierseuchenkasse |
7852 | Tierkörperbeseitigung |
7853 | Tierschutz |
7854 | Tierärztliche Arzneimittel- und Futtermittelüberwachung |
7855 | Lebensmittel |
7856 | Lebensmittelhygiene einschließlich Milch-, Fleisch- und Geflügelhygiene sowie Schlachttier- und Fleischuntersuchung |
7857 | Wein |
7858 | Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände |
7859 | Strahlenschutz bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen |
786 | Landwirtschaftliche Marktordnung, Bewirtschaftung |
7860 | Allgemeine Rechtsgrundlagen, Erntesicherung |
7861 | Getreide- und Futtermittelwirtschaft |
7862 | Milch-, Fett- und Eierwirtschaft |
7863 | Vieh- und Fleischwirtschaft |
7864 | Zucker- und Süßwarenwirtschaft |
7865 | Gartenbauwirtschaft einschließlich Obst, Gemüse und Wein |
7866 | Fischwirtschaft |
7867 | Sonstiges |
7868 | Handelsklassen, Standardisierung, Gütezeichen |
787 | Preisbestimmungen für die Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft |
7870 | Allgemeine Rechtsgrundlagen |
7871 | Getreide, Getreideerzeugnisse und Futtermittel |
7872 | Milch, Milcherzeugnisse, Fett und Eier |
7873 | Vieh und Fleisch |
7874 | Zucker und Süßwaren |
7875 | Obst, Gemüse und sonstige Gartenbauprodukte |
7876 | Fisch und Fischerzeugnisse |
7877 | Sonstiges |
788 | Domänen- und Moorverwaltung |
7880 | Allgemeine Angelegenheiten |
7881 | Pachtangelegenheiten |
7882 | Bau- und Versicherungsangelegenheiten |
7883 | Selbstbewirtschaftung |
7884 | Gestattungsangelegenheiten |
7885 | Torfabbau, Regeneration |
79 | Forst- und Jagdwesen, Fischerei |
791 | Forstwirtschaft |
792 | Jagdwesen, Wildschutz, Wildpflege |
793 | Fischerei |
8 | Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Sozialversicherung, Versorgung |
81 | Arbeitsrecht und Arbeitsschutz |
811 | Arbeitsvertragsrecht |
8110 | Allgemeine Vorschriften |
8111 | Lohn |
8112 | Urlaub |
8113 | Kündigungsschutz |
8114 | Sondervorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige |
8115 | Hausarbeitstag |
8116 | Freistellung |
812 | Betriebsverfassung und Mitbestimmung |
813 | Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen |
814 | Schlichtungswesen |
815 | Heimarbeit |
816 | Arbeitsschutz |
8161 | Arbeitszeitrecht |
8162 | Jugendschutz |
8163 | Frauenschutz |
8164 | Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen |
8165 | Betrieblicher Arbeitsschutz |
8166 | Sonstige Arbeitsschutzvorschriften |
82 | Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Arbeitslosenhilfe und Arbeitsbeschaffung |
821 | Arbeitsvermittlung |
822 | Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung |
823 | Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung, Arbeitsmarktpolitik |
83 | Sozialversicherung |
830 | Allgemeine und für mehrere Versicherungszweige gemeinsame Vorschriften |
831 | Verwaltungsverfahren |
832 | Sozialversicherungszweige |
8321 | Krankenversicherung und Beziehungen zu Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken usw. |
8322 | Unfallversicherung |
8323 | gesetzliche Rentenversicherung |
8324 | Altershilfe für Landwirtinnen und Landwirte |
84 | Versorgung, Schwerbehinderte |
841 | Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (SER) |
8411 | Verwaltung, Organisation |
8412 | Verwaltungsverfahren in der KOV, besondere Teile des Sozialgesetzbuchs |
8413 | Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3) |
842 | Durchführung des Schwerbehindertenrechts |
85 | Heimkehrerrecht, Häftlingshilferecht, Kriegsgefangenenentschädigung |
86 | Kinderbeihilfen und Familienausgleichskassen |
9 | Verkehrswesen, Post- und Fernmeldewesen |
91 | Post- und Fernmeldewesen |
92 | Straßenbau |
921 | Vermögen und Verwaltung |
922 | Straßenbaurecht |
923 | Technische Vorschriften |
93 | Straßenverkehr |
930 | Verwaltung |
931 | Straßenverkehr allgemein |
9311 | Zulassung von Personen zum Straßenverkehr |
9312 | Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer und Fahrschulen |
9313 | Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr |
9314 | Technische Beschaffenheit und Überwachung von Kraftfahrzeugen |
9315 | Verhalten im Straßenverkehr |
932 | Beförderung von Personen |
933 | Beförderung von Gütern |
934 | Versicherungsrecht |
94 | Eisenbahnen und Bergbahnen |
95 | Wasserstraßen |
96 | Schifffahrt |
961 | Binnenschifffahrt, Flößerei, Fähren |
9611 | Verwaltung |
9612 | Verkehrsvorschriften |
9613 | Schiffssicherheit |
9614 | Bemannung, Patente |
9615 | Flaggenrecht |
9616 | Lotsenwesen |
9617 | Binnenhäfen |
962 | Seeverkehr |
9620 | Verwaltung und allgemeine Ordnung des Seeverkehrs |
9621 | Verkehrsordnung |
96211 | Seestraßen- und Seeschifffahrtsstraßenordnung |
96212 | Häfen |
9622 | Schiffssicherheit |
9623 | Seemannswesen, Bemannung, Patente |
9624 | Flaggenrecht |
9625 | Hilfseinrichtungen, Seewarte |
96251 | Seezeichen |
96252 | Lotswesen |
9626 | Schiffsvermessungen |
9627 | Strandrecht |
9628 | Wiederaufbau der Handelsflotte |
97 | Luftfahrt |
970 | Verwaltung und allgemeine Ordnung |
971 | Öffentliches Luftrecht |
972 | Luftprivatrecht |
973 | Prüfungs- und Zulassungswesen |
974 | Flugsicherung |
975 | Luftpost |
98 | Tarife |
99 | Wetterdienst, sonstige Sachgebiete des Verkehrs |
991 | Wetterdienst |
992 | Beförderung gefährlicher Güter |
Hinweis: | Besteht eine im Gliederungsplan enthaltene Nummer für den betreffenden Sachbereich aus weniger als fünf Ziffern, so ist sie mit Nullen auf fünf Stellen aufzufüllen. |
---|
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
Anlage 2 MBl.-/VORIS-RdErl - Hinweise zu Inhalt und Gestaltung einer Förderrichtlinie nach § 44 LHO
Inhaltsübersicht | ||
---|---|---|
1. | Wann ist eine Förderrichtlinie zu erlassen? | |
2. | Grundsätze für eine Förderrichtlinie | |
3. | Gliederungsschema für eine Förderrichtlinie | |
4. | Erläuterungen zum Gliederungsschema | |
4.1 | Überschrift | |
4.2 | Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage (Nummer 1 des Gliederungsschemas) | |
4.3 | Gegenstand der Förderung (Nummer 2 des Gliederungsschemas) | |
4.4 | Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger (Nummer 3 des Gliederungsschemas) | |
4.5 | Bewilligungsvoraussetzungen (Nummer 4 des Gliederungsschemas) | |
4.6 | Art und Umfang, Höhe der Zuwendung (Nummer 5 des Gliederungsschemas) | |
4.6.1 | Zuwendungsart | |
4.6.2 | Finanzierungsart | |
4.6.3 | Form der Zuwendung | |
4.6.4 | Bemessungsgrundlage | |
4.6.5 | Kleinstförderung, Bagatellgrenze | |
4.7 | Sonstige Zuwendungsbestimmungen (Nummer 6 des Gliederungsschemas) | |
4.8 | Anweisungen zum Verfahren (Nummer 7 des Gliederungsschemas) | |
4.8.1 | Standardklausel | |
4.8.2 | Bewilligungsbehörde | |
4.8.3 | Antragsunterlagen, Vordrucke | |
4.8.4 | Vorzeitiger Vorhabenbeginn | |
4.8.5 | Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger | |
4.8.6 | Verwendungsnachweis | |
4.8.7 | Genehmigungs-, Zustimmungs- und sonstige Entscheidungsvorbehalte | |
4.9 | Schlussbestimmungen (Nummer 8 des Gliederungsschemas) | |
5. | Geltungsdauer einer Förderrichtlinie | |
6. | Veröffentlichung einer Förderrichtlinie | |
7. | Erfolgskontrolle, Aufgabenkritik | |
8. | Verfahren bei der Beteiligung der StK und des LRH | |
Anhang | Evaluierung von Fördermaßnahmen (Mustervordruck des MF) |
Bei der Abfassung einer neuen oder der Überarbeitung einer bestehenden Förderrichtlinie sind diese Hinweise ergänzend zu den VV oder VV-Gk zu § 44 LHO sowie dem jährlich vom MF herausgegebenen RdErl. zur Haushaltsführung heranzuziehen.
1. Wann ist eine Förderrichtlinie zu erlassen?
Eine Förderrichtlinie ist in der Regel für alle Zuwendungsbereiche zu erlassen und zu veröffentlichen. Sie ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, gleichwohl für die Verwaltungspraxis von erheblicher Bedeutung, um ein einheitliches Verwaltungshandeln für eine Vielzahl von Förderfällen sicherzustellen. So ist nach VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO die Veranschlagung von Fördermitteln in Folgejahren nur zulässig, wenn der Zuwendungszweck in der Förderrichtlinie konkretisiert wird.
Die Steuerung des Bewilligungsverfahrens soll durch eine eindeutig gefasste Förderrichtlinie erfolgen, in der insbesondere die Förderziele klar zu formulieren sind (Nummer 20.1 Abs. 2 HFR). Der Erlass der Förderrichtlinie kann allenfalls unterbleiben, wenn der Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger klein ist und nur wenige Förderfälle anfallen können. Im Zweifel sollte sich das zuständige Fachressort jedoch immer für den Erlass einer Förderrichtlinie entscheiden.
Fehlende oder sog. "vorläufige" Förderrichtlinien führen oft zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Vorhaben.
Hilfestellung bei der Beantwortung der Frage, ob eine Förderrichtlinie erlassen werden sollte, gibt im Übrigen die Anlage 3 mit den "Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften".
2. Grundsätze für eine Förderrichtlinie
2.1 Die Förderrichtlinie ist so zu gestalten, dass sie für potenzielle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sowie für die mit Zuwendungsangelegenheiten befassten Bewilligungsbehörden verständlich, im Verhältnis zu höherrangigem Recht und in sich nicht widersprüchlich und ohne vermeidbare Schwierigkeiten ausführbar ist.
2.2 Die Förderrichtlinie wendet sich in erster Linie an die Bewilligungsbehörde. Das Verhältnis der Bewilligungsbehörde zu den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ist über Antrag, Bewilligungsbescheid und Nebenbestimmungen abschließend zu regeln.
2.3 Verfahrensregelungen, die bereits in den VV oder VV-Gk zu § 44 LHO enthalten sind, sollen nicht nochmals in der Förderrichtlinie wiederholt werden. Von abweichenden Verfahrensvorschriften ist grundsätzlich abzusehen. Für notwendig erachtete abweichende Regelungen sind im Rahmen des Mitzeichnungsverfahrens gegenüber dem MF zu begründen.
2.4 Sollen Zuwendungen sowohl Kommunen als auch sonstigen Empfängerinnen und Empfängern gewährt werden, ist zu beachten, dass die VV-Gk zu § 44 LHO mit den darin gegenüber den VV zu § 44 LHO vorgesehenen Erleichterungen nur für Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gelten.
2.5 Zuwendungsbereiche, die in den wesentlichen Voraussetzungen und in den Grundzügen des Verfahrens übereinstimmen, sind - gerade auch unter dem Aspekt der Reduzierung von VV - zusammenzufassen.
3. Gliederungsschema für eine Förderrichtlinie
Zur Arbeitserleichterung und um ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen, hat das MF das hier dargestellte Gliederungsschema als Teil der "Grundsätze für Förderrichtlinien" herausgegeben. Soweit nicht Besonderheiten des einzelnen Zuwendungsbereichs eine Abweichung rechtfertigen (z. B. unions- oder bundesweit vereinbarter Richtlinienaufbau), ist dieses Schema für die Erstellung einer Förderrichtlinie bindend:
"1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4.
Bewilligungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Anweisungen zum Verfahren
8.
Schlussbestimmungen".
4. Erläuterungen zum Gliederungsschema
Die Förderrichtlinie muss sich im Rahmen der VV/VV-Gk zu § 44 LHO bewegen. Demgemäß sind nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den VV und - nur soweit unumgänglich - von den VV abweichende Vorschriften in der Förderrichtlinie zu regeln.
Auf Fußnoten ist zu verzichten. Wird ein erläuternder Text für wichtig erachtet, ist er in den Richtlinietext aufzunehmen.
Durch die Vorgabe eines Gliederungsschemas soll die Förderrichtlinie vereinheitlicht, gestrafft und deren Aufstellung, Überprüfung und ggf. Berichtigung vereinfacht werden.
Im Richtlinientext ist auf Anlagen zu verweisen und die Verweisung bei ihrer ersten Anführung im Text durch Fettschrift hervorzuheben.
Gehören mehrere Anlagen zu einer Förderrichtlinie, so sind sie fortlaufend zu nummerieren.
4.1 Überschrift
Aus Gründen der Einheitlichkeit ist folgende Überschrift zu verwenden:
"Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ..........................".
Die Überschrift muss erkennen lassen, was geregelt werden soll. Es genügt, den Hauptinhalt stichwortartig wiederzugeben. Ist die Überschrift sehr lang, so empfiehlt sich zur leichteren Zitierung die Anfügung einer Kurzbezeichnung oder Abkürzung. Bei Abkürzungen soll eine sinnvolle Mitte gesucht werden zwischen Kürze, Aussagekraft und Sprechbarkeit. Die Abkürzung oder Kurzbezeichnung einer anderen VV darf nicht verwendet werden.
4.2 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage (Nummer 1 des Gliederungsschemas)
Die im Haushaltsplan ausgewiesene Zweckbestimmung einschließlich der Erläuterung umschreibt die Zielsetzung, die mit dem Einsatz von Landesmitteln verfolgt wird, nicht selten unvollständig, weshalb der Zuwendungszweck erläutert werden muss. Die Erläuterung sollte knapp und aussagefähig sein. Dabei bildet die konkrete Bezeichnung des Zuwendungszwecks die Grundlage für die nach VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO durchzuführende spätere Erfolgskontrolle. Auf generalklauselhaft formulierte Förderziele sollte verzichtet werden. Bei der Beschreibung des Zuwendungszwecks ist auch auf das erhebliche Landesinteresse einzugehen. Allgemeine politische Zielsetzungen können die Zielbestimmung nicht ersetzen.
Soweit die Zuwendung dem Grunde nach auf Rechtsvorschriften beruht, ist die Rechtsgrundlage
anzugeben.
Beispiel:
"1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt (nach § ... des Gesetzes ...), nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV (ggf. der VV-Gk) zu § 44 LHO Zuwendungen für ... .
1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel."
Bei der Förderung aus Unionsmitteln sollte ein Hinweis darauf ebenso wie auf eine Förderung mit Bundesmitteln in Nummer 1 der Förderrichtlinie aufgenommen werden.
4.3 Gegenstand der Förderung (Nummer 2 des Gliederungsschemas)
Hier ist anzugeben, welche Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen (bei Baumaßnahmen: Neu-, Um- oder Erweiterungsbau; bei Beschaffungsmaßnahmen: Erst- oder Ergänzungsbeschaffung). Da Förderungsgegenstand und Förderungsziel übereinstimmen können, kann diese Nummer entfallen, wenn die Maßnahmen bereits in Nummer 1 (Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage) erfasst werden. Negativabgrenzungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.
4.4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger (Nummer 3 des Gliederungsschemas)
Jede Förderrichtlinie muss den Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger abschließend bezeichnen. Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist die oder der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Hinsichtlich der Benennung beider Geschlechter siehe die Hinweise in Anlage 4 Anhang 2 Nr. 3 Abs. 3.
Einrichtungen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sollten als Zuwendungsempfänger jedoch ausgeschlossen werden, da sie im Hinblick auf mögliche Rückforderungen für das Land erhebliche Risiken bedeuten können. Soll die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterleiten (VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO ), sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in der Förderrichtlinie näher auszugestalten.
4.5 Bewilligungsvoraussetzungen (Nummer 4 des Gliederungsschemas)
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in der VV/VV-Gk Nr. 1 zu § 44 LHO geregelt. In die Förderrichtlinie sind nur die Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich zu beachten sind. Bei der Aufnahme von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden.
4.6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung (Nummer 5 des Gliederungsschemas)
Die Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie die Form der Zuwendung sind in der Richtlinie festzulegen.
Beispiel:
"5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt."
4.6.1 Zuwendungsart
Die VV Nr. 2 zu § 23 LHO unterscheidet zwischen
Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) und
Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).
Da das Land bei einer institutionellen Förderung eine enge und meistens auch längerfristige Bindung eingeht, aus der es sich nur schwer wieder lösen kann, sollten neue Förderungen dieser Art nur noch in besonderen Ausnahmefällen begründet werden.
4.6.2 Finanzierungsart
Folgende Finanzierungsarten sind möglich:
Teilfinanzierung (VV/VV-Gk Nrn. 2.2 und 2.3 zu § 44 LHO ) in Form von Anteil-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung,
Vollfinanzierung ( VV Nr. 2.4 zu § 44 LHO ).
4.6.3 Form der Zuwendung
Hier ist festzulegen, ob die Zuwendung als Zuschuss/Zuweisung oder Darlehen (bedingt oder unbedingt rückzahlbar) gewährt werden soll. Soll die Zuwendung als Darlehen gewährt werden, müssen die Darlehnskonditionen in der Förderrichtlinie festgelegt werden.
4.6.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungen werden zu Ausgaben gewährt. Um eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind daher in der Förderrichtlinie an dieser Stelle die zuwendungsfähigen Ausgaben möglichst konkret zu bezeichnen. Negativkataloge sollten nur dann Aufnahme finden, wenn dies unumgänglich ist.
Bei der Förderung von Baumaßnahmen sind - soweit vorhanden - Kostenrichtwerte der Bemessung zugrunde zu legen.
Da nur Geldleistungen zuwendungsfähig sind, können unbare Eigenleistungen des Maßnahmenträgers zwar in den Finanzierungsplan eingestellt, nicht jedoch zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gezählt werden. In der VV/VV-Gk Nr. 2.3 Sätze 3 und 4 zu § 44 LHO findet sich eine Ausnahme hiervon, wonach bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten nach näherer Maßgabe durch eine Förderrichtlinie als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden kann.
4.6.5 Kleinstförderung, Bagatellgrenze
Nach den VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO muss die Höhe einer Zuwendung grundsätzlich die Bagatellgrenze von 2 500 EUR/25 000 EUR übersteigen, sofern in der Förderrichtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Unterschreiten dieser Wertgrenzen ist der mit der Förderung verbundene Aufwand nicht mehr verhältnismäßig, sodass eine derartige punktuelle Förderung grundsätzlich nicht im Landesinteresse liegt.
Die LReg hat im Zusammenhang mit der Aufstellung der Mipla 2003 bis 2007 am 01./02.09.2003 den Beschluss gefasst, Kleinstförderprogramme i. S. der VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO mit Wirkung vom 01.01.2005 grundsätzlich einzustellen. Dies schließt nicht aus, dass wegen besonderer Umstände im Einzelfall gleichwohl ein Landesinteresse anzunehmen und eine Förderung daher zulässig ist.
4.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen (Nummer 6 des Gliederungsschemas)
Hier sollten nur die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unumgänglichen Nebenbestimmungen aufgenommen werden. Diese Nebenbestimmungen sind so zu fassen, dass sie von der Bewilligungsbehörde - konkretisiert für die Verhältnisse des Einzelfalles - unverändert in den Bewilligungsbescheid übernommen werden können (vgl. VV/VV-Gk Nr. 5.2. zu § 44 LHO ). Werden besondere Nebenbestimmungen in einen Musterbewilligungsbescheid übernommen, kann von einer Aufnahme in die Förderrichtlinie abgesehen werden.
4.8 Anweisungen zum Verfahren (Nummer 7 des Gliederungsschemas)
Hier sind alle für den Verfahrensablauf notwendigen förderungsspezifischen Anweisungen aufzuführen (z. B. Fristen, Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen, Bewilligungsbehörde) und - soweit zwingend erforderlich - Abweichungen von den allgemeinen VV.
4.8.1 Standardklausel
Es ist folgende "Standardklausel" aufzunehmen:
"7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (ggf. VV-Gk) zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind."
Diese sog. Standardklausel richtet sich sowohl an die Verwaltung als auch an die Antragstellerinnen und Antragsteller und weist darauf hin, dass neben der Förderrichtlinie auch noch andere wesentliche Vorschriften maßgeblich sind.
4.8.2 Bewilligungsbehörde
Sowohl das MF als auch der LRH haben wiederholt gefordert, dass Förderentscheidungen und die Abwicklung der Zuwendungsfälle dem nachgeordneten Bereich zu übertragen sind. So hat das MF in Nummer 20.1 Satz 1 HFR folgende Regelung getroffen:
"Die Zuständigkeit für den Ablauf des gesamten Bewilligungsverfahrens ist grundsätzlich den nachgeordneten Behörden zu übertragen. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen die obersten Landesbehörden ausnahmsweise dann selbst bewilligen, wenn eine landeseinheitliche Entscheidungs- und Vergabepraxis nicht durch Koordinierung der Tätigkeit nachgeordneter Bewilligungsbehörden sichergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn die Koordinierungstätigkeit oder der Aufwand für die Weitergabe notwendiger Informationen in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand bei einer Bewilligung durch das Ministerium selbst steht. Die obersten Landesbehörden haben dann das gesamte Bewilligungsverfahren abzuwickeln und auch die Verwendungsnachweise zu prüfen. Soweit die Ministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht auf die Bewilligung von Zuwendungen durch nachgeordnete Behörden Einfluss nehmen, darf dies nur im Verhältnis gegenüber den Bewilligungsbehörden und nicht gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger geschehen. Dabei soll die Steuerung der Bewilligungsverfahren regelmäßig durch eindeutig gefasste Förderrichtlinien, in denen insbesondere die Förderziele klar zu formulieren sind, sowie Dienstbesprechungen mit den Bewilligungsbehörden erfolgen. Eingriffe in einzelne Bewilligungsverfahren über Zustimmungsvorbehalte oder Einzelvorgaben müssen sich auf Ausnahmefälle beschränken."
Diese Regelung entspricht auch den Forderungen des LRH (vgl. LRH-Jahresbericht 2007, Drs. 15/3800 S. 11 ff., und LRH-Jahresbericht 2009, Drs. 16/1300 S. 110 ff.) sowie § 13 Abs. 1 GGO .
Aufgabe der obersten Landesbehörden muss es sein, eine aussagefähige Förderrichtlinie zu erlassen, darin insbesondere die Förderziele und -zwecke präzise zu definieren sowie die Entscheidungskriterien und Fördermodalitäten eindeutig zu umschreiben. Hierdurch werden die Bewilligungsbehörden in die Lage versetzt, die landespolitischen Absichten durch sachgerechte und einheitliche Einzelfallentscheidungen vor Ort umzusetzen.
Einzelfallbezogene Bearbeitung von Zuwendungen zählt nicht zu den ministeriellen Aufgaben. Die Übertragung der Bearbeitung auf die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) ist daher zu erwägen, soweit eine Übertragung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 NBankG in Betracht kommt.
4.8.3 Antragsunterlagen, Vordrucke
Es können Antragsvordrucke erarbeitet werden, die es den Antragstellerinnen und Antragstellern ermöglichen, alle erheblichen Antragsvoraussetzungen zu erkennen, dazu eindeutige Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Zu den verschiedenen Zuwendungsarten sind einheitliche Vordrucke für Bewilligungsbescheide zu entwickeln; es sollten auch einheitliche Vordrucke für Rückforderungsbescheide eingeführt werden.
4.8.4 Vorzeitiger Vorhabenbeginn
Nach der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll so vor finanziellen Nachteilen geschützt und die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde erhalten werden. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Eine generelle Ausnahmeregelung in der Förderrichtlinie ist daher in der Regel nicht erforderlich (vgl. hierzu auch Nummer 20.3 HFR).
4.8.5 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Werden Zuwendungen an Dritte weitergeleitet (VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO ), kann das Verfahren wie folgt geregelt werden:
Beispiel:
"Den Antrag auf Förderung stellt die Erstempfängerin oder der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfängerinnen und Letztempfänger. Bewilligungsbehörde ist ... . Die Erstempfängerin oder der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen."
4.8.6 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist wesentlicher Bestandteil des Zuwendungsverfahrens und damit unverzichtbar. Durch ihn werden die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nachgewiesen. Gleichzeitig dient der Sachbericht der Erfolgskontrolle.
Die Zweckmäßigkeit der Zulassung des sog. einfachen Verwendungsnachweises in einer Förderrichtlinie muss sorgfältig geprüft werden.
4.8.7 Genehmigungs-, Zustimmungs- und sonstige Entscheidungsvorbehalte
Entscheidungsvorbehalte eines Ministeriums führen regelmäßig zu Reibungsverlusten in der Abwicklung des Zuwendungsverfahrens. Entscheidungen der Ministerien sollten sich auf fachaufsichtliche Maßnahmen beschränken. Sofern ein Ministerium auf seinen Entscheidungsvorbehalt nicht verzichten will, wird empfohlen, dass im Interesse der Transparenz von Förderentscheidungen und zur Vermeidung von Reibungsverlusten die Gesamtabwicklung der jeweiligen Förderfälle durch das Ministerium erfolgt.
Hinsichtlich der Einführung von neuen oder veränderten regelmäßig wiederkehrenden Berichtspflichten sowie Genehmigungs-, Zustimmungs- und sonstigen Entscheidungsvorbehalten wird im Übrigen auf Nummer 3.1 des MBl.- und VORIS-Erlasses hingewiesen.
4.9 Schlussbestimmungen (Nummer 8 des Gliederungsschemas)
Eine Förderrichtlinie soll möglichst nur mit Wirkung für die Zukunft erlassen werden. Ein rückwirkendes Inkrafttreten muss aus Gründen der Rechtssicherheit und ordnungsgemäßen Erledigung der Verwaltungsaufgaben eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in der Förderrichtlinie ein Kalendertag zu bestimmen. Im Interesse der Rechtsklarheit sind außer Kraft tretende Bezugserlasse an dieser Stelle aufzuheben.
Beispiel:
"8.1 Dieser RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ (künftig)/mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ (rückwirkend) in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft."
Soll ein Bezugserlass mit außer Kraft treten, ist folgender Satz zu ergänzen:
"Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft."
5. Geltungsdauer einer Förderrichtlinie
Dem Beschl. der LReg im Zusammenhang mit der Aufstellung der Mipla 2003 bis 2007 am 01./02.09.2003 folgend, ist der Bereich der Zuwendungen einer permanenten Aufgabenkritik zu unterziehen, weshalb die Förderrichtlinie spätestens mit Ablauf des fünften Jahres nach ihrem erstmaligen Inkrafttreten außer Kraft treten soll, soweit nicht zur Umsetzung von Unions- oder Bundesrecht eine abweichende Befristung erforderlich ist (VV/VV-Gk Nr. 14.2 zu § 44 LHO i. V. m. VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO ).
Soll die Geltungsdauer eines Förderprogramms verlängert werden, so hat die oberste Landesbehörde zu begründen, inwieweit die mit dem Programm verfolgten Ziele und Zwecke bisher erreicht worden sind (VV/VV-Gk Nr. 14.2 zu § 44 LHO i. V. m. VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO ).
6. Veröffentlichung einer Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie richtet sich in erster Linie an die Bewilligungsbehörden. Sie dient aber auch der Unterrichtung potenzieller Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger über bestehende Förderprogramme und trägt damit dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung. Dieser erfordert, dass die Verwaltung bei der Gewährung von Zuwendungen "nach sachlichen Gesichtspunkten und nach dem Grundsatz einer gleichmäßigen Behandlung aller Förderungsinteressen zu befinden und nicht willkürlich zu verfahren" hat (OVG NW, Urteil vom 15.08.1980, - 9 A 251/79 - NJW 1981, 2597).
Daher ist die Förderrichtlinie nach Nummer 3.2 i. V. m. Nummer 2.1 des MBl.- und VORIS-Erlasses immer auch im Nds. MBl. zu veröffentlichen. Die Förderrichtlinie ist nach Abstimmung mit den zu beteiligenden Stellen der Amtsblattstelle bei der StK zur Veröffentlichung zuzuleiten. Daneben können zusätzlich auch Merkblätter und Hinweise in Fachpublikationen herausgegeben werden.
7. Erfolgskontrolle, Aufgabenkritik
Erfolgskontrollen sind für die Prüfung, ob mit den eingesetzten Fördermitteln die angestrebten Förderziele verwirklicht werden, unverzichtbar. Sie müssen ferner Informationen für die förderpolitische Entscheidung liefern, ob der Einsatz von Mitteln noch erforderlich ist und die Förderung in unveränderter oder modifizierter Form fortgesetzt werden soll.
Die LReg hat mit Beschluss vom 30.05.2000 alle Ressorts beauftragt, die nach VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO durchzuführenden Erfolgskontrollen in Abstimmung mit dem MF durchzuführen.
Das MF hat in seinem Schreiben vom 07.07.2000 an alle Ressorts entsprechende Mustervordrucke
versendet (A n h a n g).
Im Zusammenhang mit der Aufstellung der Mipla 2003 bis 2007 hat die LReg am 01./02.09.2003
beschlossen, den Bereich der Zuwendungen einer permanenten Aufgabenkritik zu unterziehen.
8. Verfahren bei der Beteiligung der StK und des LRH
Die Förderrichtlinie ist dem LRH grundsätzlich erst dann zur Anhörung und zur Erteilung des Einvernehmens zu übersenden, wenn innerhalb der LReg eine Einigung über die Fassung erzielt worden ist. Um dies sicherzustellen, um andererseits aber auch eine abschließende Überprüfung des Richtlinienentwurfs durch die StK zu ermöglichen, werden folgende für das zuständige Fachressort zu beachtende Verfahrensschritte festgelegt:
1. | Schritt: | Abstimmung des Richtlinienentwurfs mit Verbänden, MF und übrigen Ressorts. |
---|---|---|
2. | Schritt: | Übersendung des Richtlinienentwurfs an die StK gemäß Nummer 3.2 des MBl.- und VORIS-Erlasses zur Durchsicht. Ziel ist es, den staatlichen Einfluss insbesondere auf Kommunen durch den Abbau von personellen und sachlichen Ausstattungsstandards zu reduzieren und die mit der Gewährung von Zuwendungen zusammenhängenden Entscheidungsprozesse und Verwaltungsabläufe beim Land und bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu beschleunigen und zu verbilligen. Die StK arbeitet mögliche Änderungs- und Ergänzungsvorschläge in den Entwurfstext ein und nimmt im Übrigen Stellung. Die anschließende Abstimmung mit der StK erfolgt in der Regel fernmündlich. |
Kommt eine Einigung zwischen dem Fachressort und der StK über die Vorschläge nicht zustande, entscheidet die LReg. | ||
3. | Schritt: | Anhörung des LRH nach § 103 LHO. |
4. | Schritt: | Nach Abschluss der Schritte 1 bis 3 Übersendung des Richtlinienentwurfs an die StK (Amtsblattstelle) zur Rechtsförmlichkeitsprüfung und anschließenden Veröffentlichung im Nds. MBl. |
Anhang
Evaluierung von Fördermaßnahmen
I. Allgemeine Angaben
a)
Kurzbezeichnung der Fördermaßnahme:
b)
Veranschlagung des Programms im Landeshaushalt/Mipla-Ansätze
- in Mio. EUR - |
---|
Kapitel/Titel | Haushaltsjahr | Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
---|---|---|---|
................ | ............EUR | ............EUR | ............EUR |
II. Spezielle Angaben
a)
Grundlage der Förderung (Gesetz/Richtline) und Fundstelle:
b)
Zuwendungszweck:
c)
Zielgruppe:
d)
Zielerreichungskonzept:
III. Erfolgskontrolle
a)
In welchem Umfang wurde die Zielgruppe erreicht?
b)
Durchschnittliche Förderhöhe:
c)
In welchem Umfang wurde der Zuwendungszweck erreicht?
1.
Quantitativ:
2.
Qualitativ:
3.
Ursächlichkeit der Förderung für den Erfolgseintritt:
d)
Wirtschaftlichkeit, insbesondere Aussagen zum Verwaltungsaufwand:
e)
Fachliche Bewertung, insbesondere Darlegung des erheblichen Landesinteresses an der Förderung und ihrer Angemessenheit sowie der Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung:
f)
Gründe für eine Fortsetzung der Fördermaßnahme:
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
Anlage 3 MBl.-/VORIS-RdErl - Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
1. Erforderlichkeit
1.1 Handelt es sich überhaupt um eine Verwaltungsvorschrift (VV) i. S. der Nummer 1.1 des MBl.- und VORIS-Erlasses?
1.2 Ist die VV erforderlich
1.2.1 zum einheitlichen Vollzug von Bundesrecht oder EU-Recht? (z. B. Steuergesetze, Marktorganisationsregelungen, Bundesauftragsverwaltung)?
1.2.2 aus Rechtsgründen zur Ausführung/Auslegung von Rechtsvorschriften?
1.2.3 zur Organisation und einheitlichen Steuerung des Vollzugs?
1.2.4 aus sonstigen Gründen?
1.3 Welcher Nachteil entsteht, wenn die vorgesehene VV nicht erlassen wird ("Was passiert, wenn nichts passiert?") oder eine bestehende VV gestrichen wird?
1.4 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne die VV Vollzugsdefizite auftreten würden? Würde der Ermessenspielraum für die Vollzugsbehörden ungewollt erweitert werden?
1.5 Kann die Regelung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung überlassen bleiben? Liegt schon gefestigte Rechtsprechung vor, die keiner zusätzlichen Regelung durch eine VV bedarf?
1.6 Können die vorgesehenen Adressatinnen und Adressaten statt durch VV auf andere Weise angesprochen werden? (Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung, Dienstbesprechungen, Zusammenarbeit mit Organisationen und/oder Verbänden)?
1.7 Wurde bei der Vorgängerregelung bereits eine Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle durchgeführt?
1.8 Liegen Gründe für eine unbegrenzte Geltungsdauer vor (Nummer 6.3 des MBl.- und VORIS-Erlasses)?
2. Regelungsinhalt
2.1 Kann der angestrebte Zweck mit der vorgesehenen Regelung überhaupt erreicht werden? Stehen Aufwand und Ertrag in einem angemessenen Verhältnis (bei Verwaltung und Betroffenen)?
2.2 Ist der Text auf den wesentlichen Regelungsinhalt konzentriert ("Keine Prosa") ?
2.3 Beschränkt sich die Regelung auf den wesentlichen Inhalt ("Mut zur Lücke") ?
2.4 Sind eventuell vorgesehene Standards (Personal-, Sach-, Organisations-, Verfahrensstandards) notwendig und verhältnismäßig?
2.5 Kann der Regelungsinhalt in eine bereits bestehende VV eingearbeitet werden ("Blick über den Zaun") ?
2.6 Kann die VV mit anderen im Sachzusammenhang stehenden VV zusammengefasst werden?
2.7 Wurden Zustimmungs-, Genehmigungs- und sonstige Entscheidungsvorbehalte oder Berichtspflichten vermieden oder zumindest auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt?
2.8 Bei einer Förderrichtlinie: Sind Wiederholungen von Regelungen der VV zu § 44 LHO vermieden worden?
3. Gestaltung
3.1 Ist die Regelung für Adressatinnen und Adressaten sowie andere Betroffene verständlich?
3.2 Sind Begriffe der Fachsprache und Abkürzungen auf das Notwendige beschränkt und Abkürzungen erläutert oder zumindest dem Anwenderkreis hinreichend bekannt? Werden Begriffe einheitlich und in Übereinstimmung mit zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verwandt?
3.3 Können durch Gliederung in allgemeine und besondere Vorschriften Mehrfachregelungen innerhalb der VV vermieden werden ("Vor die Klammer ziehen") ?
3.4 Ist die VV so gegliedert, dass eine Zitierung einzelner Passagen (nach Abschnitt, Nummer, Absatz o. Ä.) und damit deren Änderung möglich ist?
3.5 Ist der Kreis der Adressatinnen und Adressaten eindeutig bestimmt?
3.6 Ist die amtliche Veröffentlichung von Vordrucken erforderlich (ja, wenn sie verbindlich vorgeschrieben sind) oder kann auf Formularserver, Internetseiten o. Ä. verwiesen werden (z. B. bei nur empfohlener Verwendung)?
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
Anlage 4 MBl.-/VORIS-RdErl - Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Verwaltungsvorschriften
VV in "veröffentlichungsfähiger Form" (Nummer 4.7 des MBl.- und VORIS-Erlasses) werden von der StK (Amtsblattstelle) auf ihre Rechtsförmlichkeit geprüft und überarbeitet. Diese Prüfung und Überarbeitung richtet sich nach den nachstehenden Hinweisen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von VV.
Die "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen" sind insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Änderungsbefehlen und für die Zitierung von EU-Vorschriften ergänzend anzuwenden, soweit speziellere Vorgaben für die Erstellung von VV nicht bestehen.
1. Im "Kopf" einer Veröffentlichung sind anzugeben:
die Überschrift (Betreff),
die Art der Veröffentlichung ("RdErl." = mehrere Adressatinnen/Adressaten, "Erl." = eine Adressatin/ein Adressat, "Beschl. d. LReg", "Bek.", "AV", "Allgemeinverfügung"),
veranlassendes Ressort/veranlassende Behörde,
das Datum,
das Aktenzeichen des Ressorts/der Behörde sowie
die VORIS-Nummer (bei neuen RdErl./Erl. nur noch 5-stellig, siehe VORIS-Gliederungsplan; bei Änderungserlassen ist die bisherige 5- oder 14-stellige VORIS-Nummer des zu ändernden RdErl./Erl. zu übernehmen). Allgemeinverfügungen i. S. des VwVfG und Bek. sind keine VV und benötigen daher keine VORIS-Nummer.
2. Im Bezug sind alle VV (z. B. Erl. oder RdErl.) mit Datum, Fundstelle und - soweit vorhanden - VORIS-Nummer aufzuführen, auf die sich die Veröffentlichung bezieht, die mit dieser Veröffentlichung geändert oder aufgehoben werden sollen und auf die in dieser Veröffentlichung verwiesen wird, sofern sie veröffentlicht wurden und (noch) gelten.
3. Bei der Gestaltung des Textes muss gewährleistet sein, dass aus dem Text einzelne Passagen zitiert werden können, d. h. der Text muss eine klare Gliederung (in Absätze und Nummern) aufweisen. Automatische Nummerierungen und Aufzählungszeichen (Word-Funktion) dürfen verwendet werden. Bei der Gliederung in Nummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Auf eine Gliederung mit römischen Ziffern oder auf eine kombinierte Gliederung mit römischen und arabischen Ziffern ist zu verzichten.
Bei Änderungserlassen muss eindeutig bestimmbar sein, welche Textpassage des Ausgangserlasses geändert wird und wie der neue Text lautet, damit eine konsolidierte Textfassung erstellt werden kann.
4. Soweit Abkürzungen von Gesetzen, Verordnungen, Behördenbezeichnungen o. Ä. im Abkürzungsverzeichnis enthalten sind, sind diese ohne weitere Erklärung zu verwenden (siehe Nummer 4.6 des MBl.- und VORIS-Erlasses). Anderenfalls wird bei der ersten Zitierung die vollständige Bezeichnung mit der Abkürzung in Klammern und im weiteren Text nur die Abkürzung verwendet. Rechtsvorschriften (des Bundes und des Landes), die mit einer (amtlichen) Abkürzung verabschiedet wurden, sind mit dieser zu zitieren (z. B. NBrandSchG). Die vorherige Nennung der vollständigen Bezeichnung (z. B. Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren) oder der Kurzbezeichnung (z. B. Niedersächsisches Brandschutzgesetz) unterbleibt.
5. Der MBl.- und VORIS-Erlass mit seinen Anlagen steht zum Herunterladen im Landesintranet (intra.niedersachsen.de) unter "Recht" > "Amtsblattstelle" zur Verfügung.
6. Im Anhang 1 sind zwei Muster veröffentlichungsfähiger neuer RdErl. sowie ein Muster eines Änderungserlasses als Arbeitshilfen dargestellt. Die Verwendung der dortigen Angaben in Klammern ist optional.
7. Im Anhang 2 finden sich Beispiele für weitere Abkürzungen, Schreibweisen, Zitierungen, Schlussbestimmungen und Angaben zu Adressatinnen und Adressaten. Die Verwendung der dortigen Angaben in Klammern ist optional.
Anhang 1
Muster "Eins" - RdErl.
(Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ - 123-12345/12345 -
- VORIS ..... -
(- Im Einvernehmen mit dem ... -)
Bezug: | (Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...) |
---|---|
- VORIS ..... - |
1. Mit diesem (Gem.) RdErl. werden das Verfahren und die Gestaltung von Veröffentlichungsersuchen im Nds. MBl. festgelegt. Vorgaben für die Gestaltung von Änderungserlassen werden im "Muster Änderungserlass" gesondert aufgeführt. Für das Nds. MBl. gelten besondere Schreibweisen und Abkürzungen (siehe Anhang 2 ).
2. Dieser (Gem.) RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft (siehe Nummer 6 des MBl.- und VORIS-Erlasses).
An die .... (Nachrichtlich: An ....)
Muster "Zwei" - RdErl. mit umfassendem (Regelungs-)Inhalt
(Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ - 123-12345/12345 -
- VORIS ..... -
(- Im Einvernehmen mit dem ... -)
Bezug: | (Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...) |
---|---|
- VORIS ..... - |
1. Regelungsinhalt
Mit diesem (Gem.) RdErl. werden das Verfahren und die Gestaltung von Veröffentlichungsersuchen im Nds. MBl. festgelegt. Vorgaben für die Gestaltung von Änderungserlassen werden im "Muster Änderungserlass" gesondert aufgeführt. Für das Nds. MBl. gelten besondere Schreibweisen und Abkürzungen (siehe Anhang 2 ).
2. Verfahren
Zum weiteren Verfahren ergehen folgende Hinweise:
2.1 Das Veröffentlichungsersuchen ist der Amtsblattstelle zu übersenden.
2.2 Die Amtsblattstelle prüft das Veröffentlichungsersuchen und nimmt erforderliche Korrekturen - ggf. nach Rücksprache mit der veranlassenden Behörde/dem veranlassenden Ressort - vor.
2.3 Der von der Amtsblattstelle und der veranlassenden Behörde/dem veranlassenden Ressort Korrektur gelesene Text wird nach der Freigabe im Nds. MBl. abgedruckt.
3. Schlussbestimmungen
Dieser (Gem.) RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft (siehe Nummer 6 des MBl.- und VORIS-Erlasses). Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft.
An die .... (Nachrichtlich: An ....)
Muster "Drei" - Änderungserlass
(Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ - 123-12345/12345 -
- VORIS ..... -
(- Im Einvernehmen mit dem ... -)
Bezug: | (Gem.) RdErl. v. TT.MM.JJJJ (Nds. MBl. S. ...), (zuletzt) geändert durch |
---|---|
- VORIS ..... - |
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ (Datum einsetzen) wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:
"b) Dieses Muster gilt nur bei Änderungserlassen oder -bekanntmachungen. Weitere Änderungsbefehle und Formulierungen können den ‚Hinweisen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen‘ entnommen werden. Diese Hinweise stehen auch im Landesintranet unter ,Recht > Amtsblattstelle‘ zum Download zur Verfügung."
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "November bis Januar" durch die Worte "Februar bis Mai" ersetzt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte "nach den Ausführungen des Gesetzes" gestrichen.
bb)
Satz 2 dritter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
"- am Ende eines Kalenderjahres".
cc)
Satz 5 wird gestrichen.
3.
Nummer 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe "§ 7 Abs. 3" gestrichen.
b)
In Satz 3 werden am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Worte angefügt:
"sofern der Antrag bis zum 31.08.2023 vorgelegt wurde."
4.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummern 6.3 und 6.4 werden gestrichen.
b)
Die bisherigen Nummern 6.5 bis 6.8 werden Nummern 6.3 bis 6.6.
c)
In der neuen Nummer 6.5 wird das Wort "alt" durch das Wort "neu" ersetzt.
d)
Die neue Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung "§ 5 NGefAG" durch die Verweisung "§ 8 NPOG" ersetzt.
bb)
Absatz 3 wird gestrichen.
An die .... (Nachrichtlich: An ....)
Anhang 2
1. Hinweise zu Abkürzungen und Schreibweisen
1.1 Abkürzungshinweise (siehe auch Abkürzungsverzeichnis des Nds. MBl.)
Absatz | = | Abs. (z. B. § 5 Abs. 1, VV Abs. 1; |
---|---|---|
aber: am Anfang einer Zitierung ausschreiben, z. B. "Absatz 2 der Vorschrift") | ||
Besoldungsgruppe(n) | = | BesGr. (z. B. "BesGr. A 10"; |
aber: Besoldungsgruppe(n) der Besoldungsordnung A) | ||
Buchstabe | = | Buchst. (z. B. § 5 Abs. 1 Buchst. a; |
aber: am Anfang einer Zitierung ausschreiben, z. B. "Buchstabe a der Vorschrift") | ||
circa | = | ca. |
das heißt | = | d. h. |
Entgeltgruppe | = | EntgeltGr. (z. B. "EntgeltGr. 10"; |
aber: Entgeltgruppe(n) des TV-L) | ||
et cetera | = | etc. |
Euro | = | EUR |
gegebenenfalls | = | ggf. |
(aber: am Satzanfang ausschreiben) | ||
im Sinne von/des | = | i. S. von/des |
in der Fassung | = | i. d. F. |
in Verbindung mit | = | i. V. m. (z. B. i. V. m. § 5 NBG, |
aber: in Verbindung mit dem Beamtenrecht) | ||
Milliarde(n) | = | Mrd. |
Million(en) | = | Mio. |
Nummer(n) | = | Nr. (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 2; VV Nr. 1 und bei Verwendung in Tabellen; die Abkürzung "Nrn." wird verwendet, wenn mehrere Nummern angeführt werden) |
aber: am Anfang einer Zitierung ausschreiben, z. B. "Nummer 2 der Vorschrift") | ||
oben angegeben | = | o. a. |
oben genannt | = | o. g. |
oder Ähnliche(s) | o. Ä. | |
Prozent | = | % (im Zusammenhang mit Ziffern, z. B. 2 %, |
aber: im Zusammenhang mit Text ausschreiben, z. B. "die Angabe erfolgt in Prozent" oder "Fünfprozentklausel"); prozentig: fünfprozentig, 5-prozentig, 5 %ige Anleihe oder 5 %-Anleihe | ||
rund | = | rd. |
sogenannt | = | sog. |
und so weiter | = | usw. |
unten genannt | = | u. g. |
unter anderem | = | u. a. |
unter Umständen | = | u. U. |
(aber: am Satzanfang ausschreiben) | ||
vergleiche | = | vgl. |
(aber: am Satzanfang ausschreiben) | ||
vom Hundert | = | v. H. (veraltet - nur noch in Änderungserlassen, damit in bestehenden Vorschriften nicht zwei unterschiedliche Schreibweisen verwendet werden) |
zum Beispiel | = | z. B. |
zum Teil | = | z. T. |
1.2 Stets ausgeschrieben werden die folgenden Worte:
Abschnitt
Artikel
einschließlich
gemäß
Halbsatz
in Höhe von
Kapitel
oder
Satz
siehe
Straße
Titel
und
1.3 Hinweise zu Schreibweisen
a) Soweit nach Einführung der neuen Rechtschreibung verschiedene Schreibweisen zugelassen sind, wird grundsätzlich die im Duden zuerst genannte Schreibweise verwendet.
Hier einige Beispiele für zu verwendende Schreibweisen häufig benutzter Wörter:
anhand
anstelle
aufgrund
infolge
infrage
mithilfe
mitveröffentlicht
selbständig
sodass
zurzeit (i. S. von derzeit: "ich arbeite zurzeit im Büro"- aber zur Zeit i. S. von damals: "sie lebte zur Zeit Karls des Großen")
b) Schreibweise eines Datums
Grundsätzliche Schreibweise in Ziffern, jeweils ohne Leerzeichen nach dem Punkt und mit führender Null, z. B. 01.01.2024 oder 25.01.2024, sodass als Platzhalter für ein Datum TT.MM.JJJJ zu schreiben ist - aber: am 5. Januar jeden Jahres.
c) Schreibweise von Zahlen
Zahlen von 1 bis 12 | = "ein/eine" bis "zwölf" |
---|---|
(in Buchstaben) - zwei Stellvertreter | |
Zahlen ab 13 | = in Ziffern - 15 Wahlberechtigte |
aber: Bei technischen Daten, vor Abkürzungen und Maßeinheiten sollen Zahlen immer in Ziffern geschrieben werden. Entsprechend soll verfahren werden, wenn die Zahlen teils über, teils unter "12" liegen.
Beispiele:
10 EUR oder 11 m
10 bis 15 Merkmale oder 5 bis 15 Mitglieder
Zahlen oder Beträge mit vier oder mehr Stellen sind durch Zwischenräume in Gruppen zu je drei Ziffern zu trennen, wobei keine Tausenderpunkte zur Einteilung zu verwenden sind (stattdessen möglichst das geschützte Leerzeichen - "Strg+Umschalt+Leertaste").
Beispiele:
1 000, 50 000, 100 000
Bruchteile innerhalb des Textes einer Vorschrift sind auszuschreiben, z. B. "zwei Drittel".
d) Schreibweise von Maßen und Gewichten
Maße und Gewichte sollen mit den festgelegten Einheitenzeichen angegeben werden (vgl. Einheitenverordnung vom 13.12.1985, BGBl. I S. 2272, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.09.2009, BGBl. I S. 3169). Kommen sie nur mit ihrem Namen vor, so sind sie auszuschreiben.
e) Sonstiges zu Schreibweisen
Das Wort "beziehungsweise" soll möglichst nicht verwendet, sondern durch ein "und" oder ein "oder" ersetzt werden.
Bei Klammern innerhalb von Klammern werden eckige Klammern verwendet, z. B. "Tierbesatz (2 Großvieheinheiten [GV]/ha-Grenze)".
Statt des Wortes "inklusive" wird grundsätzlich "einschließlich" verwendet.
2. Zitierungen
Beim Zitieren von Absätzen und von Buchstaben werden die Klammerzeichen weggelassen.
Halbsätze sind Unterteilungen eines Satzes (in zwei Teile), die durch ein Semikolon voneinander getrennt werden.
Das Wort "Ziffer" anstelle des Wortes "Nummer" soll nicht verwendet werden.
Werden in einer Aufzählung mehrere Paragrafen ohne weitere Unterteilung angeführt, so sind zwei Paragrafenzeichen zu setzen. Ist die Paragrafenfolge durch Paragrafen mit einer weiteren Untergliederung unterbrochen, so wird das Paragrafenzeichen wiederholt.
Beispiel:
§ 2 Abs. 3, §§ 6 bis 8, 9 Abs. 2, § 15 Abs. 4, §§ 16 und 17
Ist das Subjekt eines Satzes eine Textstellenbezeichnung, so bezieht sich das Prädikat auf die erste darin genannte Gliederung.
Beispiel:
§ 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Mehrere Paragrafen (oder weitere Untergliederungen) erhalten den Artikel im Plural.
Beispiele:
Die §§ 12 bis 15 gelten entsprechend.
Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
Die Worte "Absatz", "Nummer" und "Buchstabe", die für sich allein oder am Beginn einer Textstellenbezeichnung stehen, sind auszuschreiben. Stehen diese Worte inmitten einer Textstellenbezeichnung, so werden sie abgekürzt (siehe auch Hinweis unter Nummer 1.1).
Beispiele:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a oder: Nummer 1 oder: Buchstabe a
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c
§ 2 Abs. 2 Nrn. 5 und 6
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
§ 3 Satz 2 Halbsatz 2
Absatz 4
Absatz 5 Sätze 1 und 2
Absatz 7 Satz 3 oder 4
Satz 1 Nrn. 3 und 4
Nummer 5 Buchst. a und b
Buchstabe d
Weitere Beispiele für Zitierungen:
"..., geändert durch ..." oder (bei mehr als einer Änderung: "..., zuletzt geändert durch ...")
"..., geändert durch Artikel ... des Gesetzes/der Verordnung vom ..."
"..., geändert durch Gesetz/Verordnung vom ..."
"..., (zuletzt) geändert durch Erl. vom ..."
i. d. F. vom [auch bei Neubekanntmachungen von Gesetzen/Verordnungen; es entfallen
die Worte "der (Neu)Bekanntmachung"]
in der Überschrift (und ggf. im Bezug): (Gem.) RdErl. d. ... (u. d. übr. Min.) v. TT.MM.JJJJ
im Text: (Gem.) RdErl. der/des ... und der übrigen Ministerien vom TT.MM.JJJJ
Unionsvorschriften (EU-Richtlinien und EU-Verordnungen) werden mit dem vollständigen Titel, der Fundstelle (bis 01.03.2003: ABl. EG) , ggf. Berichtigungen (erfolgte die Berichtigung in einem Jahr nach der Veröffentlichung, werden statt eines Kommas ein Semikolon und vor "Nr." das Jahr der Berichtigung eingefügt) und - soweit erfolgt - Änderungen ( "geändert durch ...", bei mehrfachen Änderungen "zuletzt geändert durch ...") zitiert. Wurde eine Abkürzung eingeführt, muss sie im folgenden Text konsequent verwendet werden; wurde keine Abkürzung gewählt, heißt es bei der nächsten Erwähnung z. B. "Artikel XX der Verordnung (EU) 2023/XXXX".
Weitere Hinweise zur Zitierung von Unionsvorschriften können Nummer 5.8 der "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen" entnommen werden.
Hinweis:
Seit dem 01.10.2023 werden die Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union einzeln veröffentlicht. Das Amtsblatt besteht seitdem nicht mehr aus einer Sammlung von Rechtsakten mit einem Inhaltsverzeichnis. Stattdessen wird jeder Rechtsakt in einer Tagesansicht als einzelnes, verbindliches Amtsblatt im PDF-Format veröffentlicht.
3. Sprache und geschlechtergerechte Schreibweise
Die Sprache der VV soll klar und verständlich sein. Innerhalb der Vorschrift muss derselbe Ausdruck stets denselben begrifflichen Inhalt bezeichnen. Unterschiedliche begriffliche Inhalte dürfen nicht mit demselben Ausdruck bezeichnet werden.
Fremdwörter, für die ein treffender deutscher Ausdruck zur Verfügung steht, sind zu vermeiden.
Als Vorschrift für eine geschlechtergerechte Schreibweise ist der "Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache" vom 09.07.1991 (Nds. MBl. S. 911) zu beachten (siehe Anlage 2 in "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen"). Sind Personenbezeichnungen in ihrer weiblichen und männlichen Form identisch, so brauchen diese nur einmal unter Voransetzung sowohl des weiblichen als auch des männlichen Artikels angeführt zu werden, z. B. "Die oder der Vorsitzende".
4. Schlussbestimmungen
Für das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten ist gemäß Nummer 6.2 des MBl- und VORIS-Erlasses grundsätzlich ein taggenaues Datum anzugeben. Wurde die unbegrenzte Geltungsdauer nach Nummer 6.3 des MBl.- und VORIS-Erlasses beantragt und von der StK genehmigt, entfällt ein Datum des Außerkrafttretens.
Beispiel:
"7. Schlussbestimmungen
7.1 Dieser RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ (meint künftig, ausgehend vom Erlassdatum)/mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ (meint rückwirkend, ausgehend vom Erlassdatum) in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft.
7.2 Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft.
7.3 Ist eine als Nebentätigkeit abzurechnende Leistung vor dem Inkrafttreten dieses RdErl. erbracht, so ist das Entgelt nach den bisherigen Vorschriften festzusetzen."
5. Adressatinnen und Adressaten
Der VV sind die Adressatinnen und Adressaten anzufügen, z. B.:
"An die Dienststellen der Landesverwaltung Region Hannover, Landkreise ..."
Sollte auch die Region Hannover betroffen sein, sollte diese separat aufgeführt werden; sie ist nicht generell in der Bezeichnung "Landkreise" enthalten.
Wenn die VV für weitere Adressatinnen und Adressaten nur zur Information von Interesse ist, können diese wie folgt aufgeführt werden:
("Nachrichtlich: An ....")
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)
Feedback