Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und Aquakultur in Niedersachsen
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und Aquakultur in Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und Aquakultur in Niedersachsen

RdErl. d. ML v. 26.01.2024 - 102.3-65341-898/2023 -
Vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)
- VORIS 79300 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Priorität 1 - Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer BioressourcenAnlage 1
Priorität 2 - Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der UnionAnlage 2

Abschnitt 1 BiFAFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Förderung einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Binnenfischerei und Aquakultur.
1.2 Ziel der Zuwendung ist,
a)
nachhaltige Binnenfischereitätigkeiten sowie die Erhaltung oder Wiederherstellung der aquatisch biologischen Ressourcen zu fördern,
b)
nachhaltige Aquakulturtätigkeiten zu fördern, insbesondere die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen ökologischen Nachhaltigkeit,
c)
die Anpassung der Aquakulturunternehmen an den Klimawandel und die Erhöhung der Resilienz gegenüber den Folgen des Klimawandels zu fördern.
1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen
der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.07.2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.07.2021, S. 1) - im Folgenden: EMFAF-Verordnung -,
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.06.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 159, L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.09.2022, S. 16; L 65 vom 02.03.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.02.2023 (ABl. L 63 vom 28.02.2023, S. 1) - im Folgenden: Dachverordnung -,
der einschlägigen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Verordnung über den EMFAF und zur Dachverordnung,
des deutschen Programms für den EMFAF 2021-2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001),
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)

Abschnitt 2 BiFAFördRdErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Vorhaben der Binnenfischerei
(Maßnahmenarten gemäß deutschem Programm für den EMFAF 2021-2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV EMFAF-Verordnung sowie spezifische Ziele gemäß Anhang II der EMFAF-Verordnung)
2.1.1 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1.1 zur Stärkung wirtschaftlicher, sozialer und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten förderfähig:
a)
Diversifizierungen und neue Einkommensquellen
Investive Vorhaben, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischerinnen und Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten beitragen und eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens aufweisen (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2).
b)
Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt
Betrieben der Binnenfischerei, die zur Fischwirtin/zum Fischwirt, Betriebszweig Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei, gemäß FischwAusbV vom 26.02.2016 (BGBl. I S. 312) ausbilden, können für den dadurch bedingten erhöhten Aufwand Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden (Maßnahmenart 1.1.2, Interventionskategorie 2).
c)
Investitionen in Ausrüstung
Zum Einsatz schonender Fangtechniken zur Minimierung der Auswirkungen auf den Lebensraum, insbesondere auf geschützte Habitate und Fische sowie zur Vermeidung unerwünschter Fänge gefährdeter und geschützter Arten insbesondere von Fischen, Vögeln und Säugetieren, um eine bessere Vereinbarkeit der Fischerei mit den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 (ABl. L 170 vom 25.06.2019, S. 115) - sog. Vogelschutzrichtlinie - und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7; L 95 vom 20.03.2014, S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) - sog. FFH-Richtlinie - zu erreichen, zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und zur Verbesserung der Energieeffizienz (Maßnahmenart 1.1.3, Interventionskategorie 1).
2.1.2 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1.2 zur Stärkung wirtschaftlicher, sozialer und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten ist der erste Erwerb eines Fischereifahrzeugs durch junge Fischerinnen/Fischer förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 17 der EMFAF-Verordnung müssen vorliegen (Maßnahmenart 1.1.6, Interventionskategorie 2).
2.1.3 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.2 kann zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung der CO2-Emissionen der Austausch oder die Modernisierung von Motoren von Fischereifahrzeugen gefördert werden. Die Voraussetzungen der Artikel 16 und 18 der EMFAF-Verordnung sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/46 der Kommission vom 13.01.2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 hinsichtlich der Ermittlung energieeffizienter Technologien und der Festlegung der methodischen Elemente zur Bestimmung des normalen Fischereiaufwands von Fischereifahrzeugen (ABl. L 9 vom 14.01.2022, S. 27) müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.2.1, Interventionskategorie 3).
2.1.4 Folgende Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.6 förderfähig:
a)
In Natura 2000-Gebieten oder Schutzgebieten unter anderen Rechtsakten Vorhaben
zur Erforschung von Bedarf und Möglichkeiten für die Anpassung der Fischerei zur Erreichung der Schutzziele,
zur Gestaltung von Schutzmaßnahmen, Entwicklung und Erprobung von Managementplänen und -maßnahmen für Fische, Neunaugen und Krebse,
zu Untersuchungen an natürlichen Wanderrouten und Laichgebieten von geschützten Fischarten, Neunaugen und Krebsen,
zum Monitoring von geschützten Fischarten und Beifangmonitoring sowie
zu Sensibilisierungskampagnen (Maßnahmenart 1.6.3, Interventionskategorie 6);
b)
direkte Besatzmaßnahmen zur Verbesserung der Bestandssituation geschützter Fischarten, Krebse sowie Neunaugen, wenn dies in einem Unionsrechtsakt als Erhaltungsmaßnahme nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, L 122 vom 17.05.2018, S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/2495 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 1) vorgesehen ist. Näheres zu direkten Besatzmaßnahmen mit Aalen wird in einem jährlich aktualisierten Merkblatt geregelt, das jeweils zu beachten ist (Maßnahmenart 1.6.1, Interventionskategorie 1);
c)
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der nach § 54 Abs. 3 Nds. FischG anerkannten Landesfischereiverbände, die zur fachlichen Qualifikation des mit Umsetzung der gesetzlichen Hegepflicht betrauten Personals in den Angelfischereivereinen dienen.
2.1.5 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 sind folgende Vorhaben förderfähig:
a)
Vorhaben zu Forschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Binnenfischerei (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2),
b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte, um negative Auswirkungen auf die Flora und Fauna zu verringern (Maßnahmenart 1.1.3, Interventionskategorie 1),
c)
Vorhaben zur Bewertung und Optimierung von Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischarten, die Gegenstand eines Rechtsakts der Union i. S. von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind (Maßnahmenart 1.6.1, Interventionskategorie 1).
2.2 Vorhaben der Aquakultur
2.2.1 Zur Förderung nachhaltiger, wirtschaftlicher und sozialer Aquakulturtätigkeiten im Rahmen des spezifischen Ziels 2.1 sind folgende Vorhaben förderfähig:
a)
Investitionen
in den Neubau oder die Modernisierung von Produktionsanlagen,
zur Erhöhung der Produktionskapazität,
in die Digitalisierung, Mechanisierung und Effizienzsteigerung,
zur Verbesserung der Produktqualität (Maßnahmenart 2.1.1, Interventionskategorie 2.1.1),
b)
Investitionen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Sicherheit (Maßnahmenart 2.1.2, Interventionskategorie 2),
c)
Investitionen, die der Tiergesundheit und dem Tierschutz in der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016, S. 1; L 57 vom 03.03.2017, S. 65, L 137 vom 24.05.2017, S. 40; L 84 vom 20.03.2020, S. 24; L 48 vom 11.02.2021, S. 3, L 224 vom 24.06.2021, S. 42; L 310 vom 01.12.2022, S. 18), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25.07.2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S 11), dienen (Maßnahmenart 2.1.8, Interventionskategorie 9),
d)
Maßnahmen zur Diversifizierung in der Aquakultur durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten, die eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen (Maßnahmenart 2.1.1, Interventionskategorie 2),
e)
zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit von Aquakulturtätigkeiten sind Investitionen förderfähig, die
der Reduzierung und Vermeidung von Belastung und/oder Verschmutzung/Kontaminierung,
insbesondere des Auslaufwassers, dienen und/oder
die allgemeine Ressourcennutzung und speziell die Wassernutzung und Wasserqualität in der Aquakultur verbessern (Maßnahmenart 2.1.3, Interventionskategorie 1),
f)
die Energieeffizienz verbessern und/oder den Energiebedarf verringern; hierzu zählt auch die Umstellung auf erneuerbare Energien (Maßnahmenart 2.1.9, Interventionskategorie 3),
g)
Investitionen zur Stärkung der Aquakultur gegenüber dem Klimawandel und Erhöhung der Resilienz (Maßnahmenart 2.1.6, Interventionskategorie 2),
h)
Ausgleichszahlungen für die Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur i. S. der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018, S. 1, L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.02.2020, S. 26, L 324 vom 06.10.2020, S. 65, L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.01.2021, S. 53, L 204 vom 10.06.2021, S. 47, L 318 vom 09.09.2021, S. 5), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24.11.2022 (ABl. L 29 vom 01.02.2023, S. 6) (Maßnahmenart 2.1.3, Interventionskategorie 1),
i)
Betriebsberatungsdienste technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit oder zur Verringerung der Umweltbelastung von Aquakulturunternehmen beitragen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),
j)
Ausgleichszahlungen für Mehrkosten und/oder Einkommensverluste durch eine Bewirtschaftung, die den Erhalt und die Verbesserung der Umwelt, der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale von Teichgebieten einbeziehen. Näheres ist in dem Merkblatt "Umweltdienstleistungen in Karpfenteichwirtschaften" geregelt (Maßnahmenart 2.1.4, Interventionskategorie 2).
2.2.2 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Aquakultur
Im Rahmen des spezifischen Ziels 2.1 sind folgende Vorhaben förderfähig (Maßnahmenart 2.1.7, Interventionskategorie 2):
a)
Vorhaben zur Forschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Aquakultur,
b)
Unterstützung von Netzwerken zum Wissenstransfer zwischen Aquakulturbetrieben mit Betriebssitz in Niedersachsen und Forschungseinrichtungen.
2.3 Nicht gefördert werden:
a)
Vorhaben und Ausgaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht förderfähig sind,
b)
Betriebsausgaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, Wohnbauten nebst Zubehör,
c)
Kreditbeschaffungsausgaben, Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,
d)
Baunebenkosten und Ausgaben für technische und finanzielle Beratung, die 12 % der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens überschreiten,
e)
Eigenleistungen, Leasingausgaben,
f)
Ausgaben für Landkäufe,
g)
eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
h)
Ausgaben für den Kauf gebrauchter Wirtschaftsgüter, im Ausnahmefall kann die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes gefördert werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden,
i)
bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt) sowie Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten sowie Ersatzbeschaffungen,
j)
Ausgaben für die Anschaffung von Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräten, Einrichtungsgegenständen und Aufenthaltsräumen,
k)
Vorhaben, die die Zucht von genetisch veränderten Organismen, Zierfischen und -krebsen, sowie nicht der Nahrungsmittelproduktion zuzurechnenden Pflanzen, Algen sowie Blaualgen zum Gegenstand haben,
l)
Investitionen in Aquakulturunternehmen, deren Gesamtkosten ein Nettoinvestitionsvolumen von 6 Mio. EUR übersteigen,
m)
Erwerb von Tierarzneimitteln,
n)
Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)

Abschnitt 3 BiFAFördRdErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind für:
3.1 Vorhaben der Binnenfischerei
a)
für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 natürliche Personen sowie Unternehmen der Binnenfischerei, die das Merkmal eines "KMU" i. S. der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36) erfüllen,
b)
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 Buchst. a und Nummer 2.1.5 hinreichend qualifizierte wissenschaftliche, akademische oder technische Einrichtungen,
c)
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 Buchst. b Fischereigenossenschaften nach § 23 Nds. FischG und die nach § 54 Abs. 3 Nds. FischG anerkannten Landesfischereiverbände, Verbände der Erwerbsfischerei,
d)
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 Buchst. c die nach § 54 Abs. 3 Nds. FischG anerkannten Verbände und
3.2 Vorhaben der Aquakultur
a)
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 Buchst. a bis i vorhandene oder neu zu gründende Unternehmen der Aquakultur, die das Merkmal eines "KMU" i. S. der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen sowie natürliche Personen,
b)
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 Buchst. j Unternehmen der Aquakultur, die das Merkmal eines "KMU" i. S. der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und
c)
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 hinreichend qualifizierte wissenschaftliche, akademische oder technische Einrichtungen, ggf. in Partnerschaft mit Aquakulturunternehmen.
3.3 Antragstellerinnen und Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter aufgrund ihrer/seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 c ZPO oder § 284 AO treffen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)

Abschnitt 4 BiFAFördRdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.
4.2 Antragstellerinnen und Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen.
4.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sich durch eine Erklärung im Zuwendungsantrag damit einverstanden zu erklären, dass personenbezogene Daten in Bezug auf das Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung veröffentlicht werden.
4.4 In den Fällen der Nummer 2.1.1 Buchst. a, Nummern 2.1.2, 2.1.3, und 2.2.1 müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
4.4.1 Die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens muss gesichert erscheinen, wenn die Maßnahme eine kommerzielle Komponente beinhaltet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dieses durch detaillierte und nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie das Vermarktungskonzept zu belegen.
4.4.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger oder die mit der Betriebsführung während des Zeitraumes der Zweckbindung beauftragte Person hat die bestandene Abschlussprüfung i. S. des § 34 oder § 40 Abs. 2 BBiG für den Beruf Fischwirtin/Fischwirt nachzuweisen. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde von diesem Erfordernis eine Ausnahme zulassen, wenn eine mindestens gleichwertige Berufsausbildung oder wissenschaftliche Ausbildung mit der Befähigung, ein Unternehmen der Binnenfischerei oder Aquakultur ordnungsgemäß zu führen, nachgewiesen wird und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor der Antragstellung eine verantwortliche Position in einem Binnenfischerei- oder Aquakulturbetrieb bekleidet wurde.
4.5 Das Fischerei- oder Aquakulturunternehmen, das Zuwendungsempfänger oder beteiligter Partner in Vorhaben der Nummern 2.1 bis 2.2 ist, muss seinen Sitz in Niedersachsen haben. Die Investitionen müssen in Niedersachsen stattfinden. In den Fällen der Nummer 2.2.1 Buchst. i ist es ausreichend, wenn die Teichanlage in Niedersachsen gelegen ist.
4.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Buchst. b muss die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal für die Berufsausbildung von der LWK anerkannt sein.
4.7 Die Unterstützung für Diversifizierung und neue Einkommensquellen nach Nummer 2.1.1 Buchst. a wird Fischerinnen oder Fischern gewährt, die über angemessene Berufsqualifikationen verfügen.
4.8 Die Unterstützung nach Nummer 2.2.1 Buchst. a kann für die Produktionssteigerung und/oder die Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen nur dann gewährt werden, wenn diese im Einklang mit dem Nationalen Strategieplan Aquakultur 2021-2030 für Deutschland (NASTAQ) steht.
4.9 Eine Unterstützung für Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger im Aquakultursektor wird nur gewährt bei guten und nachhaltigen Vermarktungsmöglichkeiten für das Erzeugnis. Als Nachweis sind hierfür die in Nummer 7.3.11 genannten Unterlagen vorzulegen.
4.10 Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 Buchst. h muss sich die oder der Begünstigte für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion verpflichten.
4.11 Ausgleichszahlungen für Umweltleistungen in der Aquakultur nach Nummer 2.2.1 Buchst. j setzen voraus, dass sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Teilnahme an den Maßnahmen verpflichtet. Details sind dem Merkblatt "Ausgleichszahlungen für Umweltschutzleistungen in Karpfenteichwirtschaften" zu entnehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)

Abschnitt 5 BiFAFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Sie wird stets auf volle Euro abgerundet.
5.2 Höhe der Zuwendung:
Die im Folgenden genannten Prozentsätze beziehen sich auf die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens:
a)bei privatrechtlichen Antragstellerinnen und Antragstellern50 %,
b)bei öffentlich-rechtlichen Antragstellern100 %,
c)bei privatrechtlichen Antragstellerinnen und Antragstellernzwischen 50 % und 100 %,
wenn das Vorhaben alle der folgenden Kriterien erfüllt:
-das Vorhaben ist von kollektivem Interesse,
-das Vorhaben hat einen kollektiven Begünstigten und
-das Vorhaben weist innovative Aspekte auf oder gewährleistet den Zugang der Öffentlichkeit zu seinen Ergebnissen.
5.2.1 Abweichend davon beträgt die Höhe der Zuwendung:
-bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.340 %,
-bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 Buchst. c50 %.
5.2.2 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Buchst. b:
Der Zuschuss für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt wird für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses von drei Jahren gewährt. Er beträgt für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie begonnene Ausbildungsverhältnisse insgesamt 12 000 EUR, die nach Abschluss des
1. Ausbildungsjahres in Höhe von 4 000 EUR,
2. Ausbildungsjahres in Höhe von 4 000 EUR,
3. Ausbildungsjahres in Höhe von 4 000 EUR
ausgezahlt werden.
Auf den Zuschuss sind andere im Rahmen des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses gewährte öffentliche Mittel anzurechnen. Für die Wiederholung der ersten beiden Ausbildungsjahre wird kein Zuschuss gewährt. Bei nicht erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann im Falle der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses je Monat der Verlängerung ein Zuschuss in Höhe von 1/12 des für das dritte Ausbildungsjahr angegebenen Betrages für bis zu höchstens zwölf Monate gewährt werden.
5.2.3 Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 Buchst. a, b, c und e bis g für:
-bis zu 1 Mio. EUR Investition50 %,
-über 1 Mio. bis zu 2 Mio. EUR Investition25 %,
-über 2 Mio. bis zu 3 Mio. EUR Investition10 %.
Über die Investitionssumme von 3 Mio. EUR hinausgehende Investitionen in Aquakulturanlagen werden nicht gefördert.
5.2.4 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Buchst. a beträgt die Höhe der Zuwendung 50 % der im Geschäftsplan für jedes Vorhaben vorgesehenen Mittel und höchstens 75 000 EUR für jede Begünstigte/jeden Begünstigten.
5.2.5 Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden mit Ausnahme der Nummern 2.1.2 und 2.1.375%,
5.2.6 Vorhaben zur Förderung innovativer Fischereierzeugnisse, -verfahren oder -ausrüstung75 %,
5.2.7 Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischerinnen/Fischern oder anderen kollektiv Begünstigten durchgeführt werden, mit Ausnahme der Nummern 2.1.2 und 2.1.360 %.
5.3 Der Zuschuss bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 Buchst. h wird in Form einer Ausgleichszahlung für Einkommensverluste oder Mehrausgaben während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer/biologischer Produktion für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gewährt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss anhand einer Aufstellung die entstandenen Einkommensverluste und/oder Mehrausgaben gegenüber der konventionellen Wirtschaftsweise nachweisen und der Bewilligungsbehörde vorlegen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird einzelfallbezogen berechnet.
5.4 Der Zuschuss bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 Buchst. j wird in Form einer Ausgleichszahlung gewährt. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird für den Mehraufwand gegenüber Basisleistungen bei vergleichbaren Maßnahmen der Teichbewirtschaftung sowie als Ausgleich für erhöhte Verluste durch fischfressende Wildtiere und bei entsprechender Nachweisführung über das Teichbuch berechnet. Sie beträgt pro Jahr und Hektar bewirtschaftete zuwendungsfähige Karpfenteichfläche:
Modul T1: Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft bis zu 204 EUR/ha,
Modul T2: Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung und Teicherhaltung bis zu 321 EUR/ha,
Modul T3: Erhaltung von ausgewählten Teichen ohne Fischbesatz (für einen begrenzten Teil der Teichfläche) bis zu 600 EUR/ha,
Modul F: Ausgleich für Schäden durch geschützte Wildtiere.
Es können Schäden durch geschützte Wildtiere bis zu einem Höchstbetrag anteilig ausgeglichen werden, wenn die im digitalen Teichbuch nachgewiesenen Schäden einen Schwellenwert von 150 EUR/ha überschreiten. Die Ausgleichszahlungen bemessen sich an der nachgewiesenen Schadenshöhe wie folgt:
bei 150 - 300 EUR/ha einheitlich 150 EUR/ha.
bei über 300 EUR und bis zu einer Höhe von 1 300 EUR jeweils die Hälfte der nachgewiesenen Fraßschäden, maximal 650 EUR/ha.
Darüber hinausgehende Fraßschäden können nur im Rahmen der Mittelverfügbarkeit und maximal bis zur Hälfte der festgestellten Schäden anteilig ausgeglichen werden.
Details zu den Anforderungen und Berechnungen der einzelnen Module sind dem Merkblatt "Ausgleichszahlungen für Umweltschutzleistungen in Karpfenteichwirtschaften" zu entnehmen.
5.5 Die Zuwendung setzt sich zu 70 % aus EMFAF-Mitteln und zu 30 % aus Landesmitteln zusammen. Abweichend hiervon bringen öffentlich-rechtliche Antragsteller den 30 %igen Landesanteil aus ihren Eigenmitteln auf. Abweichend von Satz 2 kann bei besonderem Landesinteresse das ML eine Ausnahme zulassen: Die Eigenmittel können bei öffentlich-rechtlichen Antragstellern bis zu 30 % aus Landesmitteln bestehen.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 Buchst. c wird die Zuwendung zu 100 % aus Mitteln des Landes Niedersachsen gefördert.
5.6 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben folgende Schwellenwerte unterschreiten:
-bei öffentlich-rechtlichen Antragstellern10 000 EUR,
-bei privat-rechtlichen Antragstellerinnen und Antragstellern5 000 EUR.
Unabhängig von der Rechtsform der Antragstellerin oder des Antragstellers gelten folgende Schwellenwerte:
-bei Vorhaben nach Nummern 2.1.2 und 2.1.36 250 EUR.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)

Abschnitt 6 BiFAFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter der Auflage, dass die geförderten
Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Abschlusszahlung,
Maschinen, Einrichtungen, Geräte und sonstige beschaffte Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung
nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder nicht den Bewilligungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
6.2 Werthaltige Zweckbindung und Rückzahlungsanspruch bei Zuschüssen an private Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger von mehr als 500 000 EUR sind zu sichern durch:
Eintragung einer brieflosen Grundschuld an rangbereiter Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes, vertreten durch das ML; sofern diese Sicherheitsleistung nicht ausreicht oder nicht zweckmäßig ist, durch
Erbringung einer Bankbürgschaft oder
Hinterlegung von Wertpapieren.
Zuschüsse, die sich auf mehrere Bauabschnitte eines Vorhabens beziehen, sind zusammenzurechnen und mit ihrem Gesamtbetrag, wenn dieser über 500 000 EUR liegt, zu sichern. Zuschüsse an juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht zu sichern.
6.3 Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen erstrecken. Bei Grundpfandrechten sind Zinsansprüche durch Eintragung eines Höchstzinssatzes von 12 % zu sichern.
6.4 Abweichend von Nummer 3 ANBest-P gilt für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die nicht unter § 99 GWB fallen, Folgendes:
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben sich bei jedem Auftrag wirtschaftlich und sparsam zu verhalten. Die Vergabeverfahren sind zu dokumentieren und im Verwendungsnachweis zu belegen.
Aufträge können unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt erteilt werden, wenn
a)
die bewilligte Zuwendung bis zu einschließlich 100 000 EUR beträgt oder
b)
die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR beträgt und der geschätzte Auftragswert unter 25 000 EUR (netto) liegt.
Wenn die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR und der geschätzte Auftragswert mindestens 25 000 EUR (netto) beträgt, sind grundsätzlich mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Weitere Bestimmungen, die die Zuwendungsempfängerinnen und die Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.
6.5 Investitionen, die auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten technischer Einrichtungen sowie auf innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sind, müssen innerhalb von drei Jahren ab Bewilligungszeitpunkt abgeschlossen werden.
6.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen während des Zweckbindungszeitraumes nach Nummer 6.1 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.
6.7 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf Anforderung die Ergebnisse des Vorhabens zur Bewertung der erreichten Programmziele auch nach Abschluss der Zuwendungsmaßnahme zur Verfügung zu stellen.
6.8 Die Bewilligungsbehörde sowie andere zuständige Prüfinstanzen von Land, Bund und EU sind berechtigt, der Buchführung dienende Unterlagen (Bücher), Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Ausgaben für die Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der oder des Begünstigten bereitzuhalten. Den Prüfinstanzen ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen. Andenfalls droht der Verlust der Zuwendung.
6.9 Die Begünstigten haben die sich aus der EMFAF-Verordnung und der Dachverordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten; sie erhalten dazu mit dem Bewilligungsbescheid ein Merkblatt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)

Abschnitt 7 BiFAFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das LAVES.
7.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
7.3.1 Projektbeschreibung,
7.3.2 bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.1. Buchst. a und Nummer 2.2.1 Buchst. a bis f eine Stellungnahme der LWK zum Vorhaben und dessen Finanzierung sowie Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen,
7.3.3 bei Fischwirtinnen und Fischwirten und gleichgestellten Betreiberinnen und Betreibern eine Bestätigung der LWK, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach Nummer 4.5 erfüllt sind,
7.3.4 eine Erklärung, wann mit dem Vorhaben begonnen und bis wann es voraussichtlich beendet werden soll,
7.3.5 detaillierter Finanzierungsplan,
7.3.6 bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1 Buchst. a bis c und e bis g eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die auch Angaben über die bisherigen und zukünftigen Produktions- und Absatzverhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten muss, ggf. ist ein Vermarktungskonzept vorzulegen,
7.3.7 sofern zutreffend, die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen,
7.3.8 bei Bauvorhaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung,
7.3.9 Erklärung nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung,
7.3.10 bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1. Buchst. a und Nummer 2.2.1 Buchst. b für die Entwicklung der neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan,
7.3.11 bei Neueinsteigerinnen und Neueinsteigern im Aquakultursektor Vorlage eines Geschäftsplanes und bei Investitionskosten über 50 000 EUR eine Durchführbarkeitsstudie, die eine Umweltprüfung des Vorhabens enthält, sowie ein Vermarktungskonzept,
7.3.12 bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 Buchst. a bis h Nachweis der Registrierung oder Genehmigung nach Fischseuchenverordnung. Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger haben diesen Nachweis mit dem ersten Auszahlungsantrag zu erbringen.
7.4 Die vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien sind anzuwenden. Das zur Förderung ausgewählte Vorhaben muss eine Mindestpunktzahl von vier der spezifischen Kriterien erreichen. Die Bewilligungsbehörde erstellt das ggf. erforderliche Ranking. Details zu den Auswahlkriterien sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.
7.5 Bei Vorhaben nach Nummern 2.1.1 Buchst. a und c, 2.1.2, 2.1.3 und 2.2.1 Buchst. a bis h ist der Antrag über die LWK (Fachbereich Fischerei) einzureichen.
7.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Buchst. b ist der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt vor Abschluss eines Ausbildungsvertrags zu stellen. Zuwendungen werden nur für Ausbildungen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss des Ausbildungsvertrags zu werten.
Für Ausbildungsverhältnisse, die bereits vor Geltung dieser Richtlinie begonnen wurden, kann der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres in 2024 gestellt werden. Insoweit wird eine Ausnahme zum vorzeitigen Vorhabenbeginn zugelassen. Der Zuschuss wird anteilsmäßig jeweils nach Abschluss eines Ausbildungsjahres ausgezahlt. Hierzu ist der Bewilligungsbehörde ein Nachweis darüber vorzulegen, dass das Ausbildungsverhältnis über das gesamte Ausbildungsjahr hin bestanden hat.
7.7 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Nach Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben wird die Zuwendung endgültig mittels Festsetzungsbescheid festgestellt. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)

Abschnitt 8 BiFAFördRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 26.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)
An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Anlage 1 BiFAFördRdErl - Priorität 1 - Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAF
(gemäß Artikel 40 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Artikel 73 Abs. 1 Dachverordnung)
Beschreibung des Verfahrens
Von der Verwaltungsbehörde oder der für die Bewilligung zuständigen zwischengeschalteten Stelle wird jedes Vorhaben auf die Erfüllung der formellen Zuwendungsvoraussetzungen geprüft. Es kommen nur Vorhaben für eine Förderung in Betracht, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Im zweiten Schritt wird das Vorhaben anhand der Auswahlkriterien einer qualitativen Überprüfung unterzogen, die den Beitrag zu den Zielen des Programms und den horizontalen Zielen bewertet. Jedes Vorhaben wird einem spezifischen Ziel zugeordnet und nach allen dort festgelegten Kriterien bewertet. Dabei muss ein bestimmter Schwellenwert erreicht werden.
Um die jeweiligen landes- oder bundesspezifischen Besonderheiten und politischen Schwerpunktsetzungen abzubilden, kann die jeweilige Verwaltungsbehörde eines Bundeslandes oder des Bundes für maximal die Hälfte der Auswahlkriterien in einem spezifischen Ziel individuelle Gewichtungsfaktoren einführen. Der ursprüngliche Punktewert darf dadurch nicht verringert und maximal um das Dreifache erhöht werden. Sofern zusätzliche Gewichtungsfaktoren eingeführt werden, informiert die Verwaltungsbehörde den EMFAF-Begleitausschuss entsprechend und veröffentlicht die zusätzlichen länderspezifischen Gewichtungsfaktoren - einschließlich einer Begründung für die Einführung - transparent, barrierefrei und verständlich.
Die Prüfung und Zuordnung zu den Auswahlkriterien erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Im Falle einer Mittelknappheit entscheidet die Anzahl der Punkte darüber, welches Vorhaben gefördert wird.
Spezifisches Ziel 1.1: Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten
Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkte (ja = volle Punktzahl, nein = 0) Gewichtungsfaktoren 2)
1.Leistet das Vorhaben einen unmittelbaren Beitrag zur Reduzierung der Umweltauswirkungen der Fischerei als Beitrag zur Förderung eines guten Umweltzustands und zur Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie?5
2.Trägt das Vorhaben dazu bei, die Wirtschaftlichkeit des antragstellenden Unternehmens
a)zu erhalten odera) 2
b)zu verbessern?b) 4
3.Beinhaltet das Vorhaben die Gründung eines Unternehmens?3
4.Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Jungfischer gemäß Artikel 17 Abs. 2 der EMFAF-Verordnung?3
5.Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen der Kleinen Küstenfischerei i. S. von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 14 der EMFAF-Verordnung oder um ein Unternehmen der Binnenfischerei? (Gemäß Begriffsdefinition sind auch Fahrzeuge der Binnenfischerei mit ausschließlich passivem Fanggerät inbegriffen.)3
6.Leistet das Vorhaben einen besonderen Beitrag zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union, etwa durch Aktivitäten zur Nutzung unerwünschter Fänge, Beifangreduktion oder zur Rückverfolgbarkeit?5
7.Hat das Vorhaben einen kollektiven Begünstigten und/oder ist für den Fischereisektor oder darüber hinaus von kollektivem Interesse?5
8.a)Weist das Vorhaben innovative Aspekte auf (z. B. die gezielte Entwicklung neuer Verfahren oder Erzeugnisse), odera) 2
b)erfolgt im Rahmen des Vorhabens die Einführung einer innovativen Neuentwicklung in die Praxis? 1)b) 4
9.Wird im Rahmen des Vorhabens
a)gezieltes Wissen für den Fischereisektor entwickelt odera) 3
b)die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und praktischer Fischerei gefördert?b) 3
10.Dient das Vorhaben überwiegend der Verbesserung in nicht-produktiven Bereichen (Sicherheit, Gesundheit, Hygiene, Arbeitsbedingungen), oder trägt es zur Aus-/Fort-/Weiterbildung bei?4
11.Leistet das Vorhaben einen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz und/oder zur Reduktion von CO2-Emissionen? 3
Erreichte Gesamtpunktzahl
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) 2)4
Spezifisches Ziel 1.2: Steigerung der Energieeffizienz und Senkung der CO2-Emissionen durch den Austausch
oder die Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen
Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkteGewichtungsfaktoren *)
1.1.1Um wie viel Prozent reduziert die neue oder modernisierte Maschine den Kraftstoffverbrauch oder die CO2-Emissionen, verglichen mit der vorherigen Maschine? 1.1:
a)Zwischen 20 und 25 %,a) 2
b)zwischen 25 und 30 % oderb) 3
c)mehr als 30 %c) 4
oder alternativoder alternativ
1.2verwendet die neue Maschine eine energieeffiziente Technologie und beträgt die Altersdifferenz zwischen auszutauschender und neuer Maschine mindestens sieben Jahre (gemäß Artikel 18 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. a EMFAF-Verordnung)?1.2: 2
2.Betrifft das Vorhaben die Hauptantriebsmaschine des Fischereifahrzeugs?2
3.Erfolgt im Rahmen des Vorhabens die Umstellung von einem klassischen Verbrennungsmotor auf
a)eine andere umweltfreundliche Antriebstechnik oder einen anderen umweltfreundlichen Energieträger odera) 2
b)einen Elektromotor?b) 3
4.Erfolgen zusammen mit dem Motorentausch/der unmittelbaren Motorenmodernisierung weitere Investitionen, die die Energieeffizienz des Fischereifahrzeugs, die Arbeitsbedingungen, die Sicherheit und/oder die Hygiene an Bord verbessern (Förderung im Rahmen der Umsetzung des spezifischen Ziels 1.1)?2
5.Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen der kleinen Küstenfischerei i. S. von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 14. der EMFAF-Verordnung oder um ein Unternehmen der Binnenfischerei? (Gemäß Begriffsdefinition sind auch Fahrzeuge der Binnenfischerei mit ausschließlich passivem Fanggerät inbegriffen.)3
Erreichte Gesamtpunktzahl
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) *)4
Spezifisches Ziel 1.6: Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme
Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkteGewichtungsfaktoren
1.Leistet das Vorhaben einen unmittelbaren Beitrag zur Reduzierung von Fanggeräteabfällen?3
2.Beinhaltet das Vorhaben Infrastrukturmaßnahmen, um negative Wirkungen der Fischerei auf die aquatische Biodiversität und das Ökosystem zu verringern oder auszugleichen?4
3.Werden durch das oder in dem Vorhaben übergreifende Lösungen Bezüglich bestehender Konflikte zwischen fischereilichen Nutzungs- und ökologischen Schutzinteressen erarbeitet?3
4.Integriert das Vorhaben vorhandene Erfassungs-, Bewertungs- und Datenmanagementsysteme oder unterstützt es deren Entwicklung/Weiterentwicklung und eine sachgerechte Berichterstattung?3
5.Leistet das Vorhaben
a)einen singulären Beitrag zur Bestandserhaltung und -verbesserung bedrohter Fischarten (z. B. ein einzelnes Besatzvorhaben in einem bestimmten Gewässer) odera) 3
b)einen übergeordneten Beitrag zur Bestandserhaltung und -verbesserung bedrohter Fischarten (z. B. als wissenschaftliche Untersuchungen oder als Managementmaßnahme unter deren Einbeziehung)?b) 6
6.Ist das Vorhaben Teil einer kollektiven Aktion, hat es einen kollektiven Begünstigten und/oder ist für den Fischereisektor oder darüber hinaus von kollektivem Interesse?3
7.Leistet das Vorhaben einen Beitrag zur Zustandserfassung aquatischer Ressourcen und der Biodiversität?2
8.Leistet das Vorhaben einen Beitrag zu einem gebietsübergreifenden ökologisch effizienten Management in Natura 2000-Gebieten?1
9.Leistet das Vorhaben einen unmittelbaren Beitrag zur Erfolgskontrolle einzelner Maßnahmen?1
10.Leistet das Vorhaben einen unmittelbaren Beitrag zur besseren Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU, des Bundes oder des Landes? 1
11.Leistet das Vorhaben über bereits bestehende gesetzliche Vorgaben hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Kenntnisse über die Belastung der Meere mit Müll oder beinhaltet es Sensibilisierungsmaßnahmen der Öffentlichkeit über Müll im Meer?2
Erreichte Gesamtpunktzahl
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) *4
1)
Unter einer "Innovation" im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, das auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.
2)
Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
*)
Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
*
Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)
Fußnoten
¹) Unter einer "Innovation" im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, das auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.
²) Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
*) Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
* Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.

Anlage 2 BiFAFördRdErl - Priorität 2 - Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAF
(gemäß Artikel 40 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Artikel 73 Abs. 1 Dachverordnung)
Beschreibung des Verfahrens
Von der Verwaltungsbehörde oder der für die Bewilligung zuständigen zwischengeschalteten Stelle wird jedes Vorhaben auf die Erfüllung der formellen Zuwendungsvoraussetzungen geprüft. Es kommen nur Vorhaben für eine Förderung in Betracht, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Im zweiten Schritt wird das Vorhaben anhand der Auswahlkriterien einer qualitativen Überprüfung unterzogen, die den Beitrag zu den Zielen des Programms und den horizontalen Zielen bewertet. Jedes Vorhaben wird einem spezifischen Ziel zugeordnet und nach allen dort festgelegten Kriterien bewertet. Dabei muss ein bestimmter Schwellenwert erreicht werden.
Um die jeweiligen landes- oder bundesspezifischen Besonderheiten und politischen Schwerpunktsetzungen abzubilden, kann die jeweilige Verwaltungsbehörde eines Bundeslandes oder des Bundes für maximal die Hälfte der Auswahlkriterien in einem spezifischen Ziel Gewichtungsfaktoren einführen. Der ursprüngliche Punktewert darf dadurch nicht verringert und maximal um das Dreifache erhöht werden. Sofern zusätzliche Gewichtungsfaktoren eingeführt werden, informiert die Verwaltungsbehörde den EMFAF-Begleitausschuss entsprechend und veröffentlicht die zusätzlichen länderspezifischen Gewichtungsfaktoren - einschließlich einer Begründung für die Einführung - transparent, barrierefrei und verständlich.
Die Prüfung und Zuordnung zu den Auswahlkriterien erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Im Falle einer Mittelknappheit entscheidet die Anzahl der Punkte darüber, welches Projekt gefördert wird.
Spezifisches Ziel 2.1: Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten, insbesondere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten.
Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkte (ja = volle Punktzahl, nein = 0) Gewichtungsfaktoren 2)
1.Die produzierte Menge wird durch die Investition
a)gesicherta) 1
b)um bis zu 10 % gesteigertb) 2
c)um bis zu 30 % gesteigertc) 3
d)um mehr als 30 % gesteigert.d) 4
2.Das Einkommensniveau wird durch die Investition/Kompensation
a)gesicherta) 1
b)um mindestens 20 % gesteigert.b) 2
3.Mit dem Vorhaben werden Arbeitsplätze
a)gesicherta) 1
b)neue Arbeitsplätze geschaffen.b) 3
4.Es handelt sich um Präventionsmaßnahmen zur Abwehr von Prädatoren.3
5.Es handelt sich um einen Antrag einer Jungteichwirtin/eines Jungteich-wirts (< 40 Jahre).2
6.Das Vorhaben dient überwiegend der Verbesserung in nicht-produktiven Bereichen (Sicherheit, Gesundheit, Hygiene, Tierschutz, Tierwohl).4
7.Mit dem Vorhaben werden Umweltleistungen oder Beiträge zur Biodiversität erbracht (einschließlich Öko-Aquakultur).5
8.Die Investition dient überwiegend der Verbesserung der Energieeffizienz oder CO2-Einsparung.5
9.Die Investition dient überwiegend dazu, den Aquakulturbetrieb an den Klimawandel anzupassen und die Resilienz zu erhöhen.3
10.Die Investition dient der Einführung/Umsetzung einer Innovation durch ein Unternehmen. 1)4
11.Unternehmensgröße Beim antragstellenden Unternehmen handelt es sich um ein
a)Kleinstunternehmena) 2
b)Kleinunternehmen.b) 1
12.Der Antragsteller stellt erstmalig einen Antrag auf Unterstützung aus dem EMFAF.1
13.Dem Vorhaben ist ein übergeordnetes Interesse für den ganzen Sektor beizumessen. Zusätzliche Punkte wenn das Vorhaben folgende Schwerpunkte aufweist: überwiegender Beitrag5
a)zur Anpassung des Sektors an den Klimawandel (Umgang mit bereits eingetretenen Veränderungen),a) 4
b)zur effizienteren Ressourcennutzung und/oder Verringerung der Umweltauswirkungen im Sektor (Vermeidung negativer Auswirkungen), b) 3
c)zur Entwicklung und Einführung von Innovationen 1), c) 2
d)zur Verbesserung der Tiergesundheit oder Verringerung des Antibiotikaeinsatzes im Sektor, d) 2
e)Etablierung/Verbesserung eines Prädatoren-Managements.e) 1
Gesamtpunktzahl der spezifischen Kriterien
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) 2)4
Spezifisches Ziel 2.2: Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse
Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkte (ja = volle Punktzahl, nein = 0) Gewichtungsfaktoren 2)
1.Das Vorhaben dient der Erhöhung der Produktionskapazität oder steigert den Umsatz des Unternehmens.3
2.Mit dem Vorhaben werden Arbeitsplätze
a)gesicherta) 1
b)neue Arbeitsplätze geschaffen.b) 3
3.Das Vorhaben ermöglicht Produkt- oder Verfahrensinnovationen 1)4
4.Das Vorhaben dient der Verbesserung in nicht-produktiven Bereichen (Gesundheit, Sicherheit, Hygiene) oder der Erhöhung der Produktsicherheit/Produktqualität.4
5.Das Vorhaben dient der Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und der Verbraucherinformation.2
6.Die Investition dient überwiegend der Verbesserung der Energieeffizienz oder CO2-Einsparung.5
7.Das Vorhaben dient der Gründung von Erzeugerorganisationen oder vergleichbaren Zusammenschlüssen von Produzenten.4
8.Das Vorhaben dient der Vorbereitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen durch Erzeugerorganisationen.3
9.Das Vorhaben trägt dazu bei, die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder den Marktzugang - auch hinsichtlich neuer Märkte und bezüglich Transparenz - zu verbessern.4
10.Der Antragsteller stellt erstmalig einen Antrag auf Unterstützung aus dem EMFAF.1
11.Von dem Vorhaben profitieren mehrere Unternehmen oder ihm ist ein übergeordnetes Interesse für den ganzen Sektor beizumessen.6
Gesamtpunktzahl der spezifischen Kriterien
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) 2)4
1)
Unter einer "Innovation" im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, das auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.
2)
Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
1)
Unter einer "Innovation" im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, das auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.
2)
Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)
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