StP/OWi-Statistik
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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)

AV d. MJ v. 29. 11. 2023 (1441 - 104. 16)
Vom 29. November 2023 (Nds. Rpfl. 2024 S. 19)
- VORIS 29403 -
- veröffentlicht als Sonderdruck -
Bezug:
AV d. MJ v. 18. 12. 2020 (Nds. Rpfl. 2021 S. 48)
1.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat eine Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) beschlossen.
2.
Die Anordnung in ihrer Neufassung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.
3.
Den Gerichten wird die Anordnung in ihrer Neufassung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die pdf-Datei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen und Serviceeinheiten zu übernehmen.
4.
Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
Stand 1. Januar 2024
Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen
Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt8
Aufbereitung der statistischen Erhebungen9
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter10
Inkrafttreten11
Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 2
Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 3
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 4
Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz -Anlage 5
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz -Anlage 6
Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz -Anlage 7
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz -Anlage 8
Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz -Anlage 9
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz -Anlage 10
Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem OberlandesgerichtAnlage 11
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem OberlandesgerichtAnlage 12
Katalog der SachgebietsschlüsselAnlage 13
Monatserhebung über Strafverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 14
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 15
Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 16
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 17
Monatserhebung über Strafverfahren vor dem LandgerichtAnlage 18
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafverfahren vor dem LandgerichtAnlage 19
Monatserhebung über Strafverfahren vor dem OberlandesgerichtAnlage 20
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafverfahren vor dem OberlandesgerichtAnlage 21
Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem OberlandesgerichtAnlage 22
Erläuterungen zu der Monatserhebung für Bußgeldverfahren vor dem OberlandesgerichtAnlage 23
Besondere Monatserhebung des LandgerichtsAnlage 24
Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung des LandgerichtsAnlage 25
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 26
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der ermittelnden StaatsanwaltschaftenAnlage 27
Manuelle ErhebungAnlage 28

§ 1 StP/OWi-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Straf- und Bußgeldverfahren vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.
(2) 1 Die Erhebung erstreckt sich auf alle Straf- und Bußgeldverfahren, die in Abschnitt "Art der Einleitung des Verfahrens" der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). 2 Für Verfahren, die ausschließlich Rechtsmittel gegen Adhäsionsentscheidungen betreffen, werden Daten nicht erhoben.
(3) 1 Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 14, 16, 18, 20 und 22 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2 Darüber hinaus wird weiterer Geschäftsanfall der Landgerichte nach Anlage 24 erhoben (Besondere Monatserhebung).
(4) 1 Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.
2 Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 28.

§ 2 StP/OWi-Statistik - Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 26 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) 1 Erhebungseinheiten sind
1.
bei dem Amtsgericht die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben),
2.
bei dem Landgericht die Kammern,
3.
bei dem Oberlandesgericht die Senate.
2 Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 3 Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 4 Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 5 Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung. 6 Spruchkörper im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts, zum Beispiel Strafkammer, Schwurgericht, Strafrichter, Schöffengericht, sind als verschiedenartige Erhebungseinheiten zu behandeln.
(3) 1 Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2 Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet
1.
bei dem Amtsgericht
1
für den Strafrichter,
2
für den Richter für Bußgeldsachen,
3
für das Schöffengericht,
4
für das erweiterte Schöffengericht,
5
für den Jugendrichter,
6
für den Jugendrichter für Bußgeldsachen,
7
für das Jugendschöffengericht,
2.
bei dem Landgericht
1
für die kleine Strafkammer für Berufungen gegen Strafrichterurteile,
2
für die große Strafkammer für erstinstanzliche Verfahren und die kleine Strafkammer für Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile,
3
für das Schwurgericht,
4
für die große Wirtschaftsstrafkammer für erstinstanzliche Verfahren und die kleine Wirtschaftsstrafkammer für Berufungsverfahren,
5
für die große Jugendkammer für erstinstanzliche Verfahren und für Berufungen gegen Jugendschöffengerichtsurteile,
6
für die kleine Jugendkammer für Berufungen gegen Jugendrichterurteile,
3.
bei dem Oberlandesgericht
1
für den Strafsenat,
2
für den Senat für Bußgeldsachen.
3 Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4 Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 StP/OWi-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 StP/OWi-Statistik - Erfassung der Verfahren

(1) 1 Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2 Ein Strafbefehlsverfahren ist zu erfassen, sobald nach § 408 Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO) Hauptverhandlung anberaumt, rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt oder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt wird. 3 Dies gilt jedoch nicht für die nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehle. 4 Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht. 5 Wird gleichzeitig Revision und Rechtsbeschwerde gegen dieselbe Entscheidung eingelegt,
sind nur die Daten nach Anlage 9 zu erheben.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
1.
ein Bußgeldverfahren (auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz) in ein Strafverfahren übergeht,
2.
es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
3.
es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
4.
es vorläufig eingestellt gewesen ist und fortgesetzt oder wieder aufgenommen wird,
5.
ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1), fortgesetzt wird,
6.
es nach
a)
Artikel 100 des Grundgesetzes (GG) ,
b)
§ 262 Absatz 2 StPO oder
c)
§ 396 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO)
ausgesetzt gewesen ist und fortgesetzt wird; das Gleiche gilt, wenn ein nach § 121 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegtes Verfahren bei dem Oberlandesgericht
fortgesetzt wird,
7.
durch einen Antrag nach § 356a StPO oder nach § 79 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 356a StPO die Rückversetzung in die Lage vor dem Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung begehrt wird,
8.
es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
9.
es durch Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde ( § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG ) beendet worden ist, wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Nummer 3 genannten Frist als erledigt gilt und bei erneuter Übersendung der Akten durch die Verwaltungsbehörde nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt wird,
10.
a)
nach § 319 Absatz 2 Satz 1 StPO oder
b)
nach § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO , auch in Verbindung mit § 79 Absatz 3 Satz 1 oder § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG ,
auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angetragen wird,
11.
die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt wird,
12.
im Fall des § 30 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zur Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe eine Hauptverhandlung anberaumt wird.
(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn
1.
ein Strafverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeht,
2.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Absatz 1 , § 412 StPO , § 74 Absatz 2 OWiG gewährt wird (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2),
3.
nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde (Absatz 1 Satz 4) zu entscheiden ist,
4.
gegen einen nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt wird,
5.
das Gericht nach § 419 Absatz 3 StPO zugleich mit der Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren das Hauptverfahren eröffnet,
6.
die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und später einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellt,
7.
das Verfahren über die Einziehung nach § 422 StPO abgetrennt wird.
(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln
1.
irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
2.
Änderungen des Sachgebiets,
3.
Anträge auf Wiederaufnahme (Absatz 2 Nummer 11), die dem zuständigen Gericht zugeleitet werden ( § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO ).
(5) 1 Der Sachgebietsschlüssel nach Anlage 13 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2 Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5 StP/OWi-Statistik - Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1 Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben (auch niederer oder höherer Ordnung) oder ist es wegen rechtlicher Verhinderung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Erhebungseinheit von einer anderen durchzuführen, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2 Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3 Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann eine Abgabe innerhalb des Gerichts unterbleiben und das Verfahren trotz rechtlicher Verhinderung des bearbeitenden Richters, der Kammer oder des Senats unter der bisherigen Schlüsselzahl fortgeführt werden, wenn bei dem Gericht lediglich eine Erhebungseinheit für Straf- oder Bußgeldsachen eingerichtet ist.
(3) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6 StP/OWi-Statistik - Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) Ein Straf- oder Bußgeldverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Angeschuldigten, Angeklagten oder Betroffenen in der Instanz erledigt ist.
(2) 1 Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, das unterschriebene Protokoll, der Vergleich oder das Dokument, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht, bei Strafbefehlen nach § 408a StPO erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. 2 Bei Entscheidungen, die die Instanz abschließen, ist die Rechtsmittelfrist abzuwarten.
(3) 1 Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
1.
bei einem durch einen widerruflichen Vergleich beendeten Privatklageverfahren mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten,
2.
beim Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Wochenfrist gegen ein Verwerfungsurteil
nach § 329 Absatz 1 , § 412 StPO , § 74 Absatz 2 OWiG erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Antrags; wird Wiedereinsetzung gewährt, wird die ursprüngliche Verfahrenserhebung fortgeführt,
3.
bei Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG nach Ablauf von sechs Monaten.
2 In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) Bei Einstellung mit Auflage gilt das Verfahren mit dem entsprechenden Beschluss des Gerichts als erledigt; eine Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen ist nicht abzuwarten.
(5) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2, 3 oder 4 statistisch als erledigt gilt.
(6) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7 StP/OWi-Statistik - Monatserhebung

(1) 1 Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 14, 16, 18, 20 und 22 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2 Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3 Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.
(2) 1 Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2 Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3 Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) 1 Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 14, 16, 18, 20 und 22 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 15, 17, 19, 21 und 23 zusammenzustellen. 2 Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen, bei den Landgerichten auch für die Besondere Monatserhebung nach Anlage 24, notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8 StP/OWi-Statistik - Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9 StP/OWi-Statistik - Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der Justizverwaltung zur Verfügung.

§ 10 StP/OWi-Statistik - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung, die Richter am Amtsgericht und die Vorsitzenden der Kammern und der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) 1 Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2 Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11 StP/OWi-Statistik - Inkrafttreten

1 Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1970 durchgeführt. 2 Diese Fassung der StP/OWi-Statistik gilt ab 1. Januar 2024.

Anlage 1 StP/OWi-Statistik - Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Amtsgericht

Anlage als PDF

Anlage 2 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines
Für jedes Verfahren, das eine in Position F d oder Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position G a, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position G a; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe c zu beachten,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Für Strafbefehle ist eine Verfahrenserhebung nur anzulegen, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt oder nach § 408 Absatz 3 StPO Hauptverhandlung anberaumt wird.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F und H sowie zu Position G b müssen die Angaben zu den Abschnitten L, M, P, Q, S, U und V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Das Erfassen für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis E, G, L bis N, Q und S sowie zu den Positionen F a, O a und O b sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen R 1 und R 2, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position R 1.
In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten F, G, N und O sind dagegen alle
zutreffenden Angaben zu erfassen. Für Abschnitt Q gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Abschnitte M, N und O, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Js-Geschäftsnummer
Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 10 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js",
3.
in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für das Erfassen in Abschnitt D:
Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht zu erfassen.
Zu E:Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft zu erfassen, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen.
Zu F:Das Verfahren betrifft
a)
Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13)
b)
Strafsache der organisierten Kriminalität
c)
Jugendschutzsache
d)
folgende Verfahrensart
Der in Position F a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13.
Die Angaben zur "organisierten Kriminalität" (Position F b) und zur "Jugendschutzsache" (Position F c) sind zusätzlich zu einer Erfassung in Position F a zu erfassen. Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen.
Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26 , 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird.
Zu G a:Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft
Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und beim Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer.
Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft zu erfassen.
Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung zu erfassen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich.
Zu G b:Tag des Eingangs der Sache bei dem Gericht
Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Anklage, die Privatklage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder die Privatklage zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. Ist ein Strafbefehlsverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs der Einspruchsschrift und im Fall des § 408 Absatz 3 StPO der Tag des Eingangs des Antrags auf Erlass des Strafbefehls zu erfassen.
Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich.
Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht, bei Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Beim Übergang vom Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren ist der Tag des Eingangs des Bußgeldverfahrens zu erfassen. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich.
Zu H:Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden
In diesem Abschnitt ist nur die durch das Gericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist.
Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn
a)
das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),
b)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
c)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position F a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
d)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),
e)
das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil der Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Richter eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen; bei Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung oder Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel Strafrichter zum Schöffengericht oder Schöffengericht zum Strafrichter, ist nicht Position Q q oder Q x, sondern Abschnitt J zu erfassen.
3.
Bei Abgabe oder Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position Q q oder Q x zu erfassen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K 6:Art der Einleitung des Verfahrens: Anklage
Diese Position ist auch bei Erhebung einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO auszuwählen.
Zu K9:Art der Einleitung des Verfahrens: Einspruch gegen einen Strafbefehl
In dieser Position sind Strafbefehlsverfahren zu erfassen, gegen die ein Einspruch
eingelegt wurde.
Zu L:Zahl der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren
Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich
das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter.
Bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl ist nur der Beschuldigte zu erfassen,
der Einspruch eingelegt hat. Bei einem Nachverfahren und einem selbständigen Einziehungsverfahren (Positionen K 11 und K 12) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen.
Zu LA:Psychosoziale Prozessbegleitung
Zu LA aAnzahl der Anträge
In dieser Position sind die Anträge auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO zu erfassen. Des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters können sich Verletzte einer Straftat bedienen, die Gegenstand des Verfahrens ist ( § 406g Absatz 1 StPO ).
Zu LA:Psychosoziale Prozessbegleitung
Zu LA bAnzahl der Beiordnungen
In dieser Position sind die vorgenommenen Beiordnungen eines psychosozialen Prozessbegleiters
nach § 406g StPO zu erfassen
Zu M:Zahl der Hauptverhandlungen und
zu N:Zahl der Hauptverhandlungstage
Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
1.
ein Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergegangen ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1),
2.
ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4),
3.
ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder
4.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2),
sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
Zu M:Zahl der Hauptverhandlungen
Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt
( §§ 229 , 268 Absatz 3 StPO ), ist sie als eine Verhandlung zu zählen. Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen.
Zu N:Zahl der Hauptverhandlungstage
Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tag fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position N b leer.
Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt N leer.
Zu O:An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen
In diesem Abschnitt ist in den Positionen O a und O b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzusetzen. Soweit kein Beschuldigter oder Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen hat,
ist in der jeweiligen Position eine Null zu erfassen. In den Positionen O c bis O g ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Satz 15 zu erfassen. Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist in Position O c "ja" auszuwählen.
Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben.
Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt O leer.
Zu O d:An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand
Bedient sich der Verletzte eines Beistands ( § 406f StPO ) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in
dieser Position zu erfassen. Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406h Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.
Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position O c zu erfassen.
Zu P:Im Zeitpunkt der Erledigung ist das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach §§ 417 bis 420 StPO anhängig gewesen
Unabhängig von der Erfassung in Position F d 2 oder in Abschnitt K ist in diesem Abschnitt "ja" auszuwählen, wenn das Verfahren im Zeitpunkt der Erledigung ein beschleunigtes Verfahren ( §§ 417 bis 420 StPO ) gewesen ist.
Zu Q:Das Verfahren ist beendet worden durch
In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt L aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu erfassen. Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt Q muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt L übereinstimmen. Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese
Erledigungsart zutrifft. Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Teilfreisprüchen Positionen Q c bb und Q c cc, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten nur in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position Q c bb.
Die Erledigung des Nachverfahrens und des selbständigen Einziehungsverfahrens (Positionen K 11 und K 12) ist in Position Q x unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.
Zu Q a:Das Verfahren ist beendet worden durch Erledigung ausschließlich wegen Ordnungswidrigkeit
Diese Position ist auszuwählen, wenn
1.
vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist oder wenn gegen einen Strafbefehl, der auch wegen einer tatmehrheitlich begangenen Ordnungswidrigkeit erlassen worden ist, nur wegen der Ordnungswidrigkeit Einspruch eingelegt worden ist, oder
2.
im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden ist.
Das Bußgeldverfahren (Satz 1 Nummer 1) ist nicht neu zu erfassen.
Zu Q b:Das Verfahren ist beendet worden durch Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO
In dieser Position sind nur die nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassenen Strafbefehle ( § 408a StPO ) zu zählen, die ohne Einlegung eines Einspruchs rechtskräftig geworden sind.
Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist der Ausgang des Einspruchsverfahrens zu
erfassen. Bei Rücknahme des Einspruchs ist zum Beispiel Position Q u auszuwählen.
Zu Q d:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO,
zu Q e:Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG und
zu Q f:Einstellung nach § 47 JGG
Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4).
Zu Q h:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und
zu Q j:Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO)
Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen.
Zu Q k:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) und
zu Q n:sonstige Einstellung oder Klagerücknahme
Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens.
Zu Q p:Das Verfahren ist beendet worden durch Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren/der Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren/Zurückweisung der Privatklage
Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt ( § 419 Absatz 2 , 3 StPO ), ist diese Position nur auszuwählen, wenn das Gericht nicht gleichzeitig das Hauptverfahren eröffnet hat. Wird das Hauptverfahren eröffnet, ist die Verfahrenserhebung für dieses Verfahren fortzuführen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5).
Zu Q q:Das Verfahren ist beendet worden durch Vorlage/Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung
Bei Vorlage an eine Erhebungseinheit höherer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel vom Strafrichter an das Schöffengericht, ist nicht Position Q q, sondern Abschnitt J auszuwählen.
Zu Q r:Das Verfahren ist beendet worden durch Vergleich in einer Privatklagesache
In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist, spätestens nach drei Monaten, nicht widerrufen worden ist. Position Q r ist auch zu erfassen, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Rücknahme der Privatklage erklärt worden ist.
Zu Q t:Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme der Anklage/des Antrags/der Privatklage
Bei Rücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf ( § 391 Absatz 1 Satz 2 StPO ), tritt die Beendigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Beschuldigten mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung.
Zu Q v:Das Verfahren ist beendet worden durch Verbindung mit einer anderen Sache
Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren nach §§ 4 , 13 Absatz 2 oder § 237 StPO zum Zweck gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist.
Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb des Gerichts zum Zweck der Verbindung ist Abschnitt J auszuwählen. Bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist das Verfahren statistisch neu zu erfassen und nach Verbindung Position Q v auszuwählen. Bei Abgabe an ein anderes Gericht zum Zweck der Verbindung ist nicht Position Q v, sondern Position Q x auszuwählen.
Zu Q w bb:Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage
Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.
Zu Q x:Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart
Die Erledigung des Nachverfahrens oder des selbständigen Einziehungsverfahrens (Position K 11 oder K 12) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Bei Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel vom Schöffengericht vor dem Strafrichter, ist nicht Position Q x, sondern Abschnitt J auszuwählen.
Zu R:Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden
Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt.
Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.
Im Fall der Erledigung des Verfahrens durch Beschluss nach § 411 Absatz 1 Satz 3 StPO (Position Q c ff) bleibt dieser Abschnitt leer.
Zu S:Tag der Beendigung der Sache
Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Zu erfassen ist der Tag der die Instanz abschließenden Entscheidung, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB , ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen.
Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.
Zu T:Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden
In Position T 1 ist im beschleunigten Verfahren nach § 417 StPO nur die Vorführung von Beschuldigten aus der nach § 127b StPO angeordneten Hauptverhandlungshaft zu erfassen. Vorführungen eines Beschuldigten aus der in dieser Sache angeordneten sonstigen Untersuchungshaft sind in Position T 2 zu erfassen. Sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von Zeugen, sind in den Positionen T 3 und T 4 zu erfassen.
Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt T leer.
Zu U:Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO)
Hat der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht und hat das Gericht über diesen Anspruch durch Endurteil oder Grundurteil entschieden, ist Position U 1 oder Position U 2 zu erfassen. Position U 4 ist auszuwählen, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat oder ein solcher vom Verletzten oder seinem Erben nicht geltend gemacht worden ist.
Ein Teilurteil über den vermögensrechtlichen Anspruch ist in Position U 1 (Endurteil) zu erfassen.
Zu V:In dem Verfahren sind nach Klageerhebung Maßnahmen der Vermögensabschöpfung angefallen
Als Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind zu erfassen:
1.
Anträge oder Anregungen auf Erlass vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen (zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO ),
2.
Erlass vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen ohne Antrag oder Anregung zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen (zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO ),
3.
Anträge oder Anregungen auf Erlass von Entscheidungen über die Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 , 73a , 73b , 73c StGB , § 29a OWiG und
4.
Erlass von Entscheidungen ohne Antrag oder Anregung über die Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 , 73a , 73b , 73c StGB , § 29a OWiG .
Der Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, steht der Klageerhebung gleich.
Nicht zu erfassen sind, soweit nicht weitere Maßnahmen nach Satz 1 vorangegangen sind:
1.
Absehensentscheidungen nach § 421 Absatz 1 StPO ,
2.
Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74 , 74a , 74b , 74c , 74d StGB ,
3.
Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Zahlung eines Geldbetrages nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 JGG,
4.
Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Zahlung einer Geldbuße nach § 30 OWiG sowie
5.
Verfahrenseinstellungen nach § 153a Absatz 2 StPO mit einer Auflage und Bewährungsauflagen nach § 56b StGB .

Anlage 3 StP/OWi-Statistik - Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

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Anlage 4 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines
Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Bußgeldsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" oder Abschnitt K "Übergang in das Strafverfahren" zutrifft.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und O sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei einer Teilverurteilung und einem Teilfreispruch Positionen N 1.2 und N 1.3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position N 1.2.
In der mit Kleinbuchstaben unterteilten Position M 2 sind dagegen alle zutreffenden
Angaben zu erfassen.
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für eine von mehreren Ordnungswidrigkeiten oder einen von mehreren Betroffenen zutreffen, zum Beispiel Position N 1.2, wenn nur einer von mehreren Betroffenen verurteilt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Js-Geschäftsnummer
Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 8 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten nach § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat; ist keine Abteilungsnummer vergeben,
ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js",
3.
in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für das Erfassen in Abschnitt D:
Zu E:Schlüsselzahl der vorlegenden Staatsanwaltschaft
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft zu erfassen, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. Die Schlüsselzahl dieser Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen.
Zu F:Tag des Eingangs der Sache bei Gericht
Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Staatsanwaltschaft nach Einspruch die Akten dem Richter beim Amtsgericht vorlegt. Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der erste Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich.
Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei der Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsbeschwerdeinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich.
Zu G:Das Verfahren betrifft eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit
Außer den typischen Straßenverkehrsdelikten nach § 24 StVG in Verbindung mit den auf Grund des § 6 Absatz 1 StVG erlassenen Rechtsverordnungen, nach §§ 24a bis 24c StVG ist bei Position G 1 insbesondere § 122 OWiG zu erfassen, soweit dieser im Straßenverkehr begangen worden ist.
Zu H:Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden
In diesem Abschnitt ist nur die durch das Gericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Betroffene abgetrennt worden oder ob bei einem Betroffenen aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Ordnungswidrigkeitentatbestände erfolgt ist.
Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn
a)
das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO , § 85 Absatz 1 OWiG dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),
b)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),
d)
das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil der Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Richter eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen.
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position N 9 zu erfassen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K:Übergang in das Strafverfahren
Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergeht ( § 81 OWiG ), zum Beispiel, wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt wird. Die Abschnitte J und L bis O bleiben in diesem Fall leer.
Das Strafverfahren ist neu zu erfassen.
Zu M:Hauptverhandlung
Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
1.
ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) oder
2.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2),
ist eine durchgeführte Hauptverhandlung auch dann zu zählen, wenn diese in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden hat.
Zu N:Das Verfahren ist beendet worden durch
Die Positionen dieses Abschnitts sind nur zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Betroffenen und aller Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, abschließend beendet worden ist. Treffen mehrere Erledigungsarten zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der
Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
Zu N 5:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO, § 46 Absatz 1 OWiG)
Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens.
Zu N 9:Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart
In dieser Position sind auch die Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG und die endgültige Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Absatz 5 Satz 2 OWiG zu erfassen. Im Fall der Zurückverweisung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG darf das Verfahren jedoch erst nach Ablauf der in § 6 Absatz 3 Nummer 3 angeordneten Frist statistisch erledigt werden, wenn die Verwaltungsbehörde bis dahin die Akten nicht mit den nachgeholten Ermittlungsergebnissen wieder vorgelegt hat.
Zu O:Tag der Beendigung der Sache
Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt N ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Zu erfassen ist der Tag der die Instanz abschließenden Entscheidung, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt.
Wird das Verfahren gegen mehrere Betroffene für die einzelnen Betroffenen zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. Dies gilt auch, wenn bei einem Betroffenen mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Anlage 5 StP/OWi-Statistik - Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz -

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Anlage 6 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz -

I. Allgemeines
Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe c zu beachten,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Im Wiederaufnahmeverfahren ist Position G a nicht auszufüllen.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F und H sowie zu Position G b müssen die Angaben zu den Abschnitten K, L, N, R, T, V und X erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Das Erfassen für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis E, G, L bis P, R und T sowie zu den Positionen F a, Q a und Q b sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten G, M, P und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen S 1 und S 2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position S 1.
In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten F, G, O bis Q und R sind dagegen
alle zutreffenden Angaben zu erfassen. Für Abschnitt R gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten, Nebenkläger, zutreffen, zum Beispiel Abschnitte N, O, P und Q, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Js-Geschäftsnummer
Dieser Abschnitt ist für die Aufnahme der Js-Geschäftsnummer bestimmt. Die OJs-Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und die BJs-Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof sind in gleicher Weise zu erfassen.
Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 10 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js", "OJs" oder "BJs",
3.
in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für das Erfassen in Abschnitt D:
Zu E:Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft zu erfassen, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen.
Zu F:Das Verfahren betrifft
a)
Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13)
b)
Strafsache der organisierten Kriminalität
c)
Jugendschutzsache
Der in Position F a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13.
Die Angaben zur "organisierten Kriminalität" (Position F b) und zur "Jugendschutzsache" (Position F c) sind zusätzlich zu einer Erfassung in Position F a zu erfassen. Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen.
Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26 , 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird.
Zu G a:Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft
Im Wiederaufnahmeverfahren bleibt diese Position leer.
Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft zu erfassen.
Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung zu erfassen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich.
Zu G b:Tag des Eingangs der Sache bei dem Gericht
Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Anklage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. Das Datum der Fortsetzung ist auch dann in Abschnitt M einzutragen, wenn im Anklageverfahren bereits vor der vorläufigen Einstellung das Hauptverfahren eröffnet worden ist ( § 203 StPO ).
Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht, bei Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich.
Zu H:Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden
In diesem Abschnitt ist nur die durch das Gericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist.
Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn
a)
das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),
b)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
c)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position F a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
d)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),
e)
das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für die neu zuständige Kammer oder den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen; bei Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung oder Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel Strafkammer zur Jugendkammer oder Jugendkammer zur Strafkammer, ist nicht Position R n, R o oder R s, sondern Abschnitt J zu erfassen.
3.
Bei Abgabe oder Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position R n, R o oder R s zu erfassen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter AusfüllenErfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K 5:Art der Einleitung des Verfahrens: Anklage
Diese Position ist auch bei Erhebung einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO auszuwählen.
Zu L:Zahl der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren
Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich
das Verfahren in der Instanz richtet. Bei einem Nachverfahren und einem selbständigen Einziehungsverfahren (Positionen K 7 und K 8) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen.
Zu LA:Psychosoziale Prozessbegleitung
Zu LA aAnzahl der Anträge
In dieser Position sind die Anträge auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO zu erfassen. Des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters können sich Verletzte einer Straftat bedienen, die Gegenstand des Verfahrens ist ( § 406g Absatz 1 StPO ).
Zu LA:Psychosoziale Prozessbegleitung
Zu LA bAnzahl der Beiordnungen
In dieser Position sind die vorgenommenen Beiordnungen eines psychosozialen Prozessbegleiters
nach § 406g StPO zu erfassen.
Zu M:Tag des Eröffnungsbeschlusses
In Verfahren, die durch Einreichung einer Anklageschrift an das erkennende Gericht eingeleitet worden sind, ist in diesem Abschnitt der Tag des Eröffnungsbeschlusses zu erfassen.
Ist ein Verfahren nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 neu erfasst und der Eröffnungsbeschluss bereits vor der vorläufigen Einstellung erlassen worden, ist in diesem Abschnitt der Tag der Fortsetzung des Verfahrens (wie bei G b) zu erfassen.
Zu N:Zahl der Hauptverhandlungen und
zu O:Zahl der Hauptverhandlungstage
Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
1.
ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) oder
2.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2),
sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
Zu N:Zahl der Hauptverhandlungen
Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt
( §§ 229 , 268 Absatz 3 StPO ), ist sie als eine Verhandlung zu zählen. Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen.
Zu O:Zahl der Hauptverhandlungstage
Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tag fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position O b leer.
Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt O leer.
Zu P:Daten der Hauptverhandlung
Hat nur eine Hauptverhandlung mit nur einem Hauptverhandlungstag stattgefunden, bleiben
die Positionen P a und P b leer.
Zu Q:An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen
In diesem Abschnitt ist in den Positionen Q a und Q b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer zu erfassen. Soweit kein Beschuldigter oder Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen hat,
ist in der jeweiligen Position eine Null zu erfassen. In den Positionen Q c bis Q h ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Satz 15 zu erfassen. Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist in Position Q c "ja" auszuwählen.
Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben.
Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt Q leer.
Zu Q d:An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand
Bedient sich der Verletzte eines Beistands ( § 406f StPO ) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in
dieser Position zu erfassen. Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406h Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.
Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position Q c zu erfassen.
Zu R:Das Verfahren ist beendet worden durch
In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt L aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu erfassen. Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt R muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt L übereinstimmen. Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese
Erledigungsart zutrifft. Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Teilfreisprüchen Positionen R a aa und R a bb, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten lediglich in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position R a aa.
Endet das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte mit einer Erledigung ausschließlich wegen einer Ordnungswidrigkeit, ist dies in Position R s zu erfassen.
Die Erledigung des Nachverfahrens und des selbständigen Einziehungsverfahrens (Positionen K 7 und K 8) ist in Position R s unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.
Zu R b:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO,
zu R c:Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG und
zu R d:Einstellung nach § 47 JGG
Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4).
Zu R f:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und
zu R g:Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO)
Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen.
Zu R h:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) und
zu R l:sonstige Einstellung oder Klagerücknahme
Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens.
Zu R n:Das Verfahren ist beendet worden durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung und
zu R o:Vorlage/Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung
Bei Vorlage oder Verweisung an eine Erhebungseinheit höherer oder niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel von der großen Strafkammer an das Schwurgericht, sind nicht Positionen R n oder R o, sondern Abschnitt J auszuwählen.
Zu R q:Das Verfahren ist beendet worden durch Verbindung mit einer anderen Sache
Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren nach § 4 , § 13 Absatz 2 oder § 237 StPO zum Zweck gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist.
Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb des Gerichts zum Zweck der Verbindung ist Abschnitt J auszuwählen. Bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist das Verfahren statistisch neu zu erfassen und nach Verbindung Position R q auszuwählen. Bei Abgabe an ein anderes Gericht zum Zweck der Verbindung ist nicht Position R q, sondern Position R s auszuwählen.
Zu R r bb:Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage
Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.
Zu R s:Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart
Diese Position ist auch zu erfassen, wenn
1.
vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, oder
2.
im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden ist.
Die Erledigung des Nachverfahrens oder des selbständigen Einziehungsverfahrens (Position K 7 und K 8) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Bei Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel durch die Jugendkammer vor der Strafkammer, ist nicht Position R s, sondern Abschnitt J auszuwählen.
Zu S:Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden
Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt.
Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.
Zu T:Tag der Beendigung der Sache
Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt R ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Zu erfassen ist der Tag der die Instanz abschließenden Entscheidung, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB , ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen.
Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.
Zu U:Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden
Vorführungen eines Beschuldigten aus der in dieser Sache angeordneten Untersuchungshaft sind in Position U 1 zu erfassen. Sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von Zeugen, sind in den Positionen U 2 und U 3 zu erfassen.
Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt U leer.
Zu V:Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO)
Hat der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht und hat das Gericht über diesen Anspruch durch Endurteil oder Grundurteil entschieden, ist Position V 1 oder Position V 2 zu erfassen. Position V 4 ist auszuwählen, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat oder ein solcher vom Verletzten oder seinem Erben nicht geltend gemacht worden ist.
Ein Teilurteil über den vermögensrechtlichen Anspruch ist in Position V 1 (Endurteil) zu erfassen.
Zu W:Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung nach § 76 Absatz 2 GVG, § 33b Absatz 2 JGG, § 122 Absatz 2 GVG
Position W 1 ist zu erfassen, wenn die große Strafkammer, die Wirtschaftsstrafkammer oder die große Jugendkammer bei dem Landgericht die Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei (Jugend-)Schöffen oder der Strafsenat beim Oberlandesgericht mit drei Berufsrichtern durchgeführt hat. Position W 2 ist zu erfassen, wenn die Hauptverhandlung ohne eine reduzierte Besetzung durchgeführt worden ist.
Zu X:In dem Verfahren sind nach Klageerhebung Maßnahmen der Vermögensabschöpfung angefallen
Als Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind zu erfassen:
1.
Anträge oder Anregungen auf Erlass vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen, zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO ,
2.
Erlass vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen ohne Antrag oder Anregung zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen, zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO ,
3.
Anträge oder Anregungen auf Erlass von Entscheidungen über die Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 , 73a , 73b , 73c StGB , § 29a OWiG und
4.
Erlass von Entscheidungen ohne Antrag oder Anregung über die Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 , 73a , 73b , 73c StGB , § 29a OWiG .
Der Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, steht der Klageerhebung gleich.
Nicht zu erfassen sind, soweit nicht weitere Maßnahmen nach Satz 1 vorangegangen sind:
1.
Absehensentscheidungen nach § 421 Absatz 1 StPO ,
2.
Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74 , 74a , 74b , 74c , 74d StGB ,
3.
Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Zahlung eines Geldbetrages nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 JGG,
4.
Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Zahlung einer Geldbuße nach § 30 OWiG sowie
5.
Verfahrenseinstellungen nach § 153a Absatz 2 StPO mit einer Auflage und Bewährungsauflagen nach § 56b StGB .

Anlage 7 StP/OWi-Statistik - Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz -

Anlage als PDF

Anlage 8 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz -

I. Allgemeines
Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position H a, im Wiederaufnahmeverfahren, im Verfahren über den Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position H a; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe c zu beachten,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F, G und J sowie zu den Positionen H b und H c müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O, R, T und V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Das Erfassen für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, N bis P, R und T sowie zu den Positionen G a, Q a und Q b sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten H und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen S 1 und S 2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position S 1.
In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, H, M, P und Q sind dagegen
alle zutreffenden Angaben zu erfassen. Für Abschnitt R gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten, Nebenkläger, zutreffen, zum Beispiel Abschnitte O, P und Q, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Js-Geschäftsnummer
Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 9 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js",
3.
in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für das Erfassen in Abschnitt D:
Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht zu erfassen.
Zu E:Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft zu erfassen, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen.
Zu F:Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers
Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz ergibt sich aus Anlage 26.
Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden:
11
für den Strafrichter,
13
für das Schöffengericht,
14
für das erweiterte Schöffengericht,
15
für den Jugendrichter,
17
für das Jugendschöffengericht.
Zu G:Das Verfahren betrifft
a)
Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13)
b)
Strafsache der organisierten Kriminalität
c)
Jugendschutzsache
Der in Position G a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13.
Die Angaben zur "organisierten Kriminalität" (Position G b) und zur "Jugendschutzsache" (Position G c) sind zusätzlich zu einer Erfassung in Position G a zu erfassen. Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen.
Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26 , 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird.
Zu H a:Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft
Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und im Verfahren über einen Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer.
Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft zu erfassen.
Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung zu erfassen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich.
Zu H c:Tag des Eingangs der Sache beim Berufungsgericht
Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Akten nach § 321 Satz 2 StPO bei dem Landgericht eingegangen sind. Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich.
Bei Zurückverweisung einer Sache aus der Revisionsinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich.
Zu J:Das Verfahren ist beim Berufungsgericht von einem anderen Verfahren abgetrennt worden
In diesem Abschnitt ist nur die durch das Berufungsgericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist.
Zu K:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt K ist auch zu erfassen, wenn
a)
das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),
b)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
c)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position G a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
d)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),
e)
das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für die neu zuständige Kammer eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen.
3.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu L:Art der Einleitung des Verfahrens
Wird ein Privatklageverfahren wieder aufgenommen oder aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen, ist Position L 1 zu erfassen. Ebenso ist zu verfahren, wenn gegen ein Urteil in einer Privatklagesache eine Annahmeberufung
nach § 313 StPO eingereicht wird.
Wird im Offizialverfahren ein Urteil angefochten, mit dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist oder beträgt im Fall einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als 15 Tagessätze (Annahmeberufung nach § 313 Absatz 1 StPO ), trifft Position L 5 zu. Das gleiche gilt, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 313 Absatz 1 Satz 2 StPO eine Annahmeberufung eingereicht hat.
Die Verwerfung der Annahmeberufung wird bei Position R s erfasst.
Wird in den Fällen des § 319 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Berufung als unzulässig auf die Entscheidung des Berufungsgerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei rechtzeitiger Einlegung der Berufung betroffen wäre.
Zu M:Berufung ist eingelegt worden durch
Wird die Berufung in einem Nachverfahren ( § 433 StPO ) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren ( §§ 435 , 444 Absatz 3 StPO , § 401 AO ) von einem Dritten eingelegt, ist Position M c "Nebenkläger" zu erfassen.
Zu N:Zahl der Beschuldigten im Berufungsverfahren
Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich
das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter.
Ist in der Vorinstanz ein Urteil gegen mehrere Beschuldigte verkündet worden, sind nur die Beschuldigten zu erfassen, gegen die sich das Berufungsverfahren richtet.
Bei einer Berufung in einem Nachverfahren ( § 433 StPO ) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren ( §§ 435 , 444 Absatz 3 StPO , § 401 AO ) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen.
Zu NA:Psychosoziale Prozessbegleitung
Zu NA aAnzahl der Anträge
In dieser Position sind die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO zu erfassen. Des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters können sich Verletzte einer Straftat bedienen, die Gegenstand des Verfahrens ist ( § 406g Absatz 1 StPO ).
Zu NA:Psychosoziale Prozessbegleitung
Zu NA bAnzahl der Beiordnungen
In dieser Position sind die erstmals in der Berufungsinstanz vorgenommenen Beiordnungen
eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO zu erfassen.
Zu O:Zahl der Hauptverhandlungen und
zu P:Zahl der Hauptverhandlungstage
Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
1.
ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4),
2.
ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder
3.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2),
sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
Zu O:Zahl der Hauptverhandlungen
Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt
( §§ 229 , 268 Absatz 3 StPO ), ist sie als eine Verhandlung zu zählen. Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen.
Zu P:Zahl der Hauptverhandlungstage
Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tag fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position P b leer.
Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt P leer.
Zu Q:An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen
In diesem Abschnitt ist in den Positionen Q a und Q b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer zu erfassen. Soweit kein Beschuldigter oder Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen hat,
ist in der jeweiligen Position eine Null zu erfassen. In den Positionen Q c bis Q g ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Satz 14 zu erfassen. Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist in Position Q c "ja" auszuwählen.
Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben.
Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt Q leer.
Zu Q d:An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand
Bedient sich der Verletzte eines Beistands ( § 406f StPO ) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in
dieser Position zu erfassen. Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406h Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.
Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position Q c zu erfassen.
Zu R:Das Verfahren ist beendet worden durch
In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt N aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu erfassen. Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt R muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt N übereinstimmen. Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese
Erledigungsart zutrifft. Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Einstellung
eines Verfahrensteils wegen Verfahrenshindernisses nach § 260 Absatz 3 StPO und Einstellung des übrigen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 Absatz 2 StPO , ohne dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, die Positionen R b ee und R g aa, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten lediglich in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position R b ee.
Die Erledigung der Berufung in einem Nachverfahren ( § 433 StPO ) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren ( §§ 435 , 444 Absatz 3 StPO , § 401 AO ) ist in Position R t unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.
Zu R a:Das Verfahren ist beendet worden durch Erledigung ausschließlich wegen Ordnungswidrigkeit
Diese Position ist auszuwählen, wenn
1.
vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, oder
2.
im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte in der Berufungsinstanz nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden ist.
Zu R b bb:Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Aufhebung des erstinstanzlichen freisprechenden Urteils und Verurteilung und
R b cc:Urteil lautend auf Aufhebung des erstinstanzlichen verurteilenden Urteils und Freispruch
In diesen Positionen sind alle Aufhebungen des Urteils der Vorinstanz und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 328 Absatz 1 StPO zu erfassen.
Zu R b dd:Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Abänderung/Ergänzung des Urteilsausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Berufung/Aufhebung des Urteils im Übrigen
Wird die Berufung verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung in dieser Position zu erfassen, zum Beispiel bei Änderung der Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, bei Festsetzung der im vorinstanzlichen Urteil fehlenden Einzelstrafen, bei Festsetzung der bisher fehlenden Tagessatzhöhe oder bei Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung.
Zu R d:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO,
zu R e:Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG und
zu R f:Einstellung nach § 47 JGG
Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4).
Zu R h:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und
zu R j:Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO)
Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen.
Zu R k:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) und
zu R n:sonstige Einstellung oder Klagerücknahme
Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens.
Zu R o:Das Verfahren ist beendet worden durch Vergleich in der Privatklagesache
In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist, spätestens nach drei Monaten, nicht widerrufen worden ist. Position R o ist auch zu erfassen, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Rücknahme der Privatklage erklärt worden ist.
Zu R q:Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme der Privatklage
Bei Rücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf ( § 391 Absatz 1 Satz 2 StPO ), tritt die Beendigung des Berufungsverfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung.
Zu R r bb:Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage
Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.
Zu R t:Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart
Die Erledigung der Berufung in einem Nachverfahren ( § 433 StPO ) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren ( §§ 435 , 444 Absatz 3 StPO , § 401 AO ) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.
Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Berufungsgerichts ( § 319 Absatz 2 Satz 1 StPO ) ist diese Position auszuwählen.
Zu S:Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden
Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt.
Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.
Zu T:Tag der Beendigung der Sache
Als Tag der Beendigung des Berufungsverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt R ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Zu erfassen ist der Tag der die Instanz abschließenden Entscheidung, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB , ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen.
Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.
Zu U:Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden
Vorführungen in Haftsachen und sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von Zeugen, sind in den Positionen U 1 und U 2 zu erfassen.
Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt U leer.
Zu V:In dem Verfahren sind nach Einlegung des Rechtsmittels Maßnahmen der Vermögensabschöpfung angefallen
Als Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind zu erfassen:
1.
Anträge oder Anregungen auf Erlass vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen, zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO ,
2.
Erlass vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen ohne Antrag oder Anregung zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen, zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO ,
3.
Anträge oder Anregungen auf Erlass von Entscheidungen über die Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 , 73a , 73b , 73c StGB , § 29a OWiG und
4.
Erlass von Entscheidungen ohne Antrag oder Anregung über die Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 , 73a , 73b , 73c StGB , 29a OWiG .
Nicht zu erfassen sind, soweit nicht weitere Maßnahmen nach Satz 1 vorangegangen sind:
1.
Absehensentscheidungen nach § 421 Absatz 1 StPO ,
2.
Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74 , 74a , 74b , 74c , 74d StGB ,
3.
Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Zahlung eines Geldbetrages nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 JGG,
4.
Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Zahlung einer Geldbuße nach § 30 OWiG sowie
5.
Verfahrenseinstellungen nach § 153a Absatz 2 StPO mit einer Auflage und Bewährungsauflagen nach § 56b StGB .
Zu W:Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung nach § 33b Absatz 2 JGG
In diesem Abschnitt ist "ja" auszuwählen, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen besetzt gewesen ist.

Anlage 9 StP/OWi-Statistik - Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz -

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Anlage 10 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz -

I. Allgemeines
Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position H a, im Wiederaufnahmeverfahren, im Verfahren über den Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position H a,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F und G sowie zu den Positionen H b und H c müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis P erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Das Erfassen für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, M, O und P sowie zu Position G a sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten H und P ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, H, L und Position N 2 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. Für Abschnitt O gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten, Nebenkläger, zutreffen, zum Beispiel Position O 2, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Js-Geschäftsnummer
Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 9 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js",
3.
in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Erfassung in Abschnitt D:
Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht zu erfassen.
Zu E:Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft zu erfassen, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen.
Zu F:Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers
Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz ergibt sich aus Anlage 26.
Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden:
11
für den Strafrichter,
13
für das Schöffengericht,
14
für das erweiterte Schöffengericht,
15
für den Jugendrichter,
17
für das Jugendschöffengericht,
21
für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Strafrichterurteile,
22
für die große Strafkammer bei erstinstanzlichen Verfahren und für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile,
23
für das Schwurgericht,
24
für die große und die kleine Wirtschaftsstrafkammer,
25
für die große Jugendkammer,
26
für die kleine Jugendkammer.
Zu G:Das Verfahren betrifft
a)
Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13)
b)
Strafsache der organisierten Kriminalität
c)
Jugendschutzsache
Der in Position G a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13.
Die Angaben zur "organisierten Kriminalität" (Position G b) und zur "Jugendschutzsache" (Position G c) sind zusätzlich zu einer Erfassung in Position G a zu erfassen. Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen.
Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26 , 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird.
Zu H a:Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft
Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und im Verfahren über einen Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer.
Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft zu erfassen.
Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung zu erfassen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich.
Zu H c:Tag des Eingangs der Sache beim Revisionsgericht
Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Akten nach § 347 Absatz 2 StPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen sind. Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit des Revisionsgerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Revisionsverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich.
Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich.
Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn
a)
das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),
b)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
c)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position G a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
d)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),
e)
das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen.
3.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K:Art der Einleitung des Verfahrens
Im Fall der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist die entsprechende Position dieses Abschnitts zu erfassen.
Ist das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergegangen ( § 81 OWiG ), zum Beispiel, wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt worden ist, ist Position K 2 zu erfassen.
Wird in den Fällen des § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Revision als unzulässig auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei zulässiger Einlegung der Revision betroffen wäre.
Zu L:Die Revision ist eingelegt worden durch
Wird die Revision in einem Nachverfahren ( § 433 StPO ) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren ( §§ 435 , 444 Absatz 3 StPO , § 401 AO ) von einem Dritten eingelegt, ist Position L c "Nebenkläger" zu erfassen.
Zu M:Zahl aller Beschuldigten im Revisionsverfahren
Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich
das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter.
Ist in der Vorinstanz ein Urteil gegen mehrere Beschuldigte verkündet worden, sind nur die Beschuldigten zu erfassen, gegen die sich das Revisionsverfahren richtet.
Bei einer Revision in einem Nachverfahren ( § 433 StPO ) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren ( §§ 435 , 444 Absatz 3 StPO , § 401 AO ) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen.
Zu MA:Psychosoziale Prozessbegleitung
Zu MA aAnzahl der Anträge
In dieser Position sind die erstmals in der Revisionsinstanz gestellten Anträge auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO zu erfassen. Des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters können sich Verletzte einer Straftat bedienen, die Gegenstand des Verfahrens ist ( § 406g Absatz 1 StPO ).
Zu MA:Psychosoziale Prozessbegleitung
u MA bAnzahl der Beiordnungen
In dieser Position sind die erstmals in der Revisionsinstanz vorgenommenen Beiordnungen
eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO zu erfassen.
Zu N:Hauptverhandlung
Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
1.
ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4),
2.
ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder
3.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2),
ist eine durchgeführte Hauptverhandlung auch dann zu zählen, wenn diese in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden hat.
Zu N 2 d:An der letzten Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand
Bedient sich der Verletzte eines Beistands ( § 406f StPO ) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in
dieser Position zu erfassen. Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406h Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.
Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position N 2 c zu erfassen.
Zu O:Das Verfahren ist beendet worden durch
In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt M aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu erfassen. Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt O muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt M übereinstimmen. Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese
Erledigungsart zutrifft. Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Einstellung
eines Verfahrensteils wegen Verfahrenshindernisses nach § 260 Absatz 3 StPO und Einstellung des übrigen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 Absatz 2 StPO , ohne dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, die Positionen O a ee und O e aa, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten lediglich in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position O a ee.
Ist gegen dieselbe Entscheidung sowohl Revision als auch Rechtsbeschwerde eingelegt worden und ist nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, ist das Erledigungsergebnis in den entsprechenden Positionen für die Revision zu erfassen.
Die Erledigung der Revision in einem Nachverfahren ( § 433 StPO ) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren ( §§ 435 , 444 Absatz 3 StPO , § 401 AO ) ist in Position O n unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.
Zu O a cc:Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Aufhebung des Urteils und eigene Sachentscheidung (§ 354 Absatz 1 StPO)
In dieser Position sind alle Aufhebungen des Urteils und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 354 Absatz 1 StPO zu erfassen.
Zu O a dd:Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Abänderung/Ergänzung des Urteilsausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Revision/Aufhebung des Urteils im Übrigen
Wird die Revision verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung in dieser Position zu erfassen, zum Beispiel bei Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Höchstmaß.
Zu O b dd:Das Verfahren ist beendet worden durch Beschluss, lautend auf Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch mit Zurückverweisung bei gleichzeitiger Verwerfung der Revision im Übrigen
Wird die Revision nach § 349 Absatz 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen und im Übrigen nach § 349 Absatz 2 StPO als unbegründet verworfen, ist die Entscheidung in dieser Position zu erfassen.
Zu O c:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO und
zu O d:Einstellung nach § 47 JGG
Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4).
Zu O f:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und
zu O g:Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO)
Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen.
Zu O l:Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme der Privatklage
Bei Rücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf ( § 391 Absatz 1 Satz 2 StPO ), tritt die Beendigung des Revisionsverfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung.
Zu O m bb:Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage
Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.
Zu O n:Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart
Die Erledigung der Revision in einem Nachverfahren ( § 433 StPO ) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren ( §§ 435 , 444 Absatz 3 StPO , § 401 AO ) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.
Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO ) ist diese Position auszuwählen.
Zu P:Tag der Beendigung der Sache
Als Tag der Beendigung des Revisionsverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Zu erfassen ist der Tag der die Instanz abschließenden Entscheidung, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt.
Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Anlage 11 StP/OWi-Statistik - Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht

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Anlage 12 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht

I. Allgemeines
Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Bußgeldsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) sind die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K, L, M und O erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Das Erfassen für Abschnitt N richtet sich nach dem Einzelfall.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G und O sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen als unbegründet verwirft und ein anderer Betroffener seine Rechtsbeschwerde zurücknimmt, Positionen M 1.5 und M 5, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position M 1.5.
In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G und L sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen L a und L c, wenn die Rechtsbeschwerde vom Betroffenen und von einem Erziehungsberechtigten eingelegt worden ist.
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Betroffenen zutreffen.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit):
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Js-Geschäftsnummer
Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 9 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten nach § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat; ist keine Abteilungsnummer vergeben,
ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js",
3.
in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für das Erfassen in Abschnitt D:
Zu E:Schlüsselzahl der vorlegenden Staatsanwaltschaft
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft zu erfassen, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. Die Schlüsselzahl dieser Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen.
Zu F:Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers
Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz ergibt sich aus Anlage 26.
Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden:
11
für den Strafrichter,
12
für den Richter für Bußgeldsachen,
13
für das Schöffengericht,
14
für das erweiterte Schöffengericht,
15
für den Jugendrichter,
16
für den Jugendrichter für Bußgeldsachen,
17
für das Jugendschöffengericht,
21
für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Strafrichterurteile,
22
für die große Strafkammer bei erstinstanzlichen Verfahren und für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile,
23
für das Schwurgericht,
24
für die große und die kleine Wirtschaftsstrafkammer,
25
für die große Jugendkammer,
26
für die kleine Jugendkammer.
Zu G b:Tag des Eingangs der Sache beim Beschwerdegericht
Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Akten nach § 79 Absatz 3 Satz 1 , § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG , § 347 Absatz 2 StPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen sind. Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit des Rechtsbeschwerdegerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich.
Zu H:Das Verfahren betrifft eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit
Außer den typischen Straßenverkehrsdelikten nach § 24 StVG in Verbindung mit den auf Grund des § 6 Absatz 1 StVG erlassenen Rechtsverordnungen, nach §§ 24a bis 24c StVG ist bei Position N 1 insbesondere § 122 OWiG zu erfassen, soweit dieser im Straßenverkehr begangen worden ist.
Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn
a)
das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO , § 85 Absatz 1 OWiG dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),
b)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),
d)
das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen,
e)
das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergeht ( § 81 OWiG ), zum Beispiel, wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt wird; das Strafverfahren ist statistisch neu zu erfassen.
3.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K:Art der Einleitung des Verfahrens
Wird in den Fällen des § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig oder in den Fällen des § 80 Absatz 4 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig auf die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei zulässiger Einlegung der Rechtsbeschwerde oder des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde betroffen wäre.
Zu M:Das Verfahren ist beendet worden durch
Die Positionen dieses Abschnitts sind nur zu erfassen, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren bezüglich aller Rechtsbehelfsbeteiligten und aller Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, abschließend beendet worden ist. Treffen mehrere Erledigungsarten zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der
Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
Ist das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergegangen ( § 81 OWiG ), zum Beispiel, wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt worden ist, ist es als Abgabe innerhalb des Gerichts (Abschnitt J) zu behandeln. Das Strafverfahren ist statistisch neu zu erfassen.
Zu M 1.2:Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil oder Beschluss lautend auf Aufhebung des Urteils/Beschlusses und eigene Sachentscheidung (§ 79 Absatz 6 OWiG)
In dieser Position sind alle Aufhebungen des Urteils oder Beschlusses der Vorinstanz und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 79 Absatz 6 OWiG zu erfassen.
Zu M 1.3:Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil oder Beschluss lautend auf Abänderung/Ergänzung des Urteils-/Beschlussausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde/Aufhebung des Urteils im Übrigen
Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils- oder Beschlussausspruchs der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung in dieser Position zu erfassen, zum Beispiel bei Herabsetzung der Geldbuße auf das gesetzliche Höchstmaß.
Zu M 6:Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart
Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ( § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO oder § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO ) ist diese Position auszuwählen.
Zu N 2:Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen worden (§ 79 Absatz 1 Satz 2, § 80 OWiG)
Diese Position ist auch dann auszuwählen, wenn eine Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht erforderlich ist, zum Beispiel bei Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Zu O:Tag der Beendigung der Sache
Als Tag der Beendigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Zu erfassen ist der Tag der die Instanz abschließenden Entscheidung, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt.
Wird das Verfahren gegen mehrere Betroffene für die einzelnen Betroffenen zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. Dies gilt auch, wenn bei einem Betroffenen mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Anlage 13 StP/OWi-Statistik - Katalog der Sachgebietsschlüssel

Sachgebiet
Staatsschutzsachen, politische Strafsachen, Vergehen nach § 131 StGB (bei allen Staatsanwaltschaften);
sonstige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft)
und dem Oberlandesgericht
10
Staatsschutzsachen
11
Politische Strafsachen
12
Vergehen nach § 131 StGB
13
sonstige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft) und die daraus hervorgehenden gerichtlichen Verfahren, auch soweit der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen geführt hat
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
15
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (soweit nicht Sachgebiet 20)
16
Verbreitung pornografischer Inhalte ( §§ 184 bis 184e StGB )
Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit
20
Kapitalverbrechen im Sinne von § 74 Absatz 2 GVG (soweit nicht Sachgebiete 52 oder 53)
21
vorsätzliche Körperverletzungen (soweit nicht Sachgebiete 20, 51, 53 oder 90)
Eigentums- und Vermögensdelikte
25
Diebstahl und Unterschlagung (soweit nicht Sachgebiet 51)
26
Betrug und Untreue (soweit nicht Sachgebiete 40, 41 oder 51)
Verkehrsstraftaten
35
Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 315 bis 315e StGB , ausgenommen Vergehen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB
36
sonstige Verkehrsstraftaten
Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, Geldwäschedelikte
40
Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c GVG mit Ausnahme der Verfahren, in denen allein Anklage zum Strafrichter oder ein Strafbefehlsantrag, falls bei diesem nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll, in Betracht kommen; bei Einstellung ist maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte
41
sonstige Wirtschaftsstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 44)
42
Steuerstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 40)
43
Geldwäschedelikte nach § 261 StGB
44
Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG , die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden (soweit nicht Sachgebiet 40)
Straftaten gegen die Umwelt
45
Umweltschutzstrafsachen
Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern
50
Korruptionsdelikte (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41)
51
Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41) ohne die besonderen, von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes begangenen Straftaten (Sachgebiete 52 bis 54)
52
vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibedienstete
53
Gewaltausübung und Aussetzung durch Polizeibedienstete
54
Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibedienstete
Einschleusung von Ausländern und Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU
55
Einschleusung von Ausländern
56
sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
60
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht
61
sonstige Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
Sonstige besondere Straftaten
65
Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz
66
Pressestrafsachen nach den Pressegesetzen der Länder
Sonstige Straftaten
90
sonstige allgemeine Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht
99
sonstige allgemeine Straftaten
Erläuterungen :
Zu allen Sachgebieten:
Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Deliktsschwerpunkt des Strafverfahrens. Der Deliktsschwerpunkt beurteilt sich nach dem angeklagten Tatkomplex bei Eingang
des Strafverfahrens. Wenn sich im Laufe des Verfahrens der Deliktsschwerpunkt durch eine abweichende Eröffnung des Hauptverfahrens ändert, ist das Sachgebiet gegebenenfalls zu berichtigen, zum Beispiel bei einem ursprünglich angeklagten versuchten Mord (Sachgebiet 20) wird das Hauptverfahren nur wegen gefährlicher Körperverletzung eröffnet (Sachgebiet 21). Gleiches gilt, wenn sich der Schwerpunkt des Verfahrens durch Erhebung einer Nachtragsanklage ändert. Die Änderung des Sachgebiets erfolgt durch Abgabe innerhalb des Gerichts, vergleiche Anlagen 2, 6 und 10 Ziffer II Zu J Nummer 2 Buchstabe c sowie Anlage 8 Ziffer II Zu K Nummer 2 Buchstabe c.
Der Deliktsschwerpunkt muss auf der Basis aller Tatkomplexe im Verfahren ermittelt werden, unabhängig davon, wie diese Tatkomplexe erledigt werden, zum Beispiel durch Urteil oder Einstellung.
Beispiel:
Im Verfahren wegen eines Mordes und wegen eines zu einem späteren Zeitpunkt begangenen Raubes wird das Verfahren bezüglich des Mordes eingestellt und der Beschuldigte wegen des Raubes verurteilt. Es bleibt bei Sachgebiet 20.
Wenn sich der Deliktsschwerpunkt durch Verbindung mehrerer Verfahren ändert, ist nur im führenden Verfahren der Sachgebietsschlüssel zu korrigieren.
Bei der Bestimmung des Sachgebiets sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten. Im Übrigen wird ergänzend auf die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) nebst Anlagen verwiesen.
Als Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht, sind bei den Sachgebieten 60 und 90 Verbrechen nach § 12 Absatz 1 StGB zu erfassen. Darüber hinaus sind in dieser Position auch die Vergehen zu erfassen, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht ( § 12 Absatz 3 StGB ).
Zu 11:
In dieser Position sind politische Strafsachen einschließlich Demonstrationsstrafsachen sowie Verfahren gegen Abgeordnete, die Immunität genießen (ausgenommen Verkehrsstrafsachen) und Beleidigungen im politischen Raum zu erfassen. Bei diesem Sachgebiet sind auch die Strafsachen betreffend die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e StGB sowie die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 StGB zu erfassen.
Zu 15:
In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 13. Abschnitts des besonderen
Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. Die Straftaten nach §§ 232 , 232a StGB sind bei den Sachgebieten 90 oder 99 zu erfassen.
Zu 25:
In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 19. Abschnitts des besonderen
Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.
Zu 26:
In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 22. Abschnitts des besonderen
Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.
Zu 35 und 36:
Verkehrsstrafsachen sind neben den typischen Straßenverkehrsdelikten, zum Beispiel §§ 142 , 315b , 315c , 315d , 316 StGB , § 21 StVG , §§ 1 , 6 PflVG , insbesondere Straftaten nach §§ 222 , 229 , 323a , 323c StGB , § 22 StVG , soweit sie im Verkehr begangen worden sind. Die Straftaten nach §§ 185 , 240 StGB sind beim Sachgebiet 99 zu erfassen.
Zu 40 und 41:
Als "Wirtschaftsstrafsache" sind nur solche Ermittlungsverfahren zu erfassen, die
Straftaten im Sinne des § 74c GVG zum Gegenstand haben.
Zu 44:
In dieser Position sind alle Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG zu erfassen, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen worden sind, zum Beispiel Abnehmer von Raubkopien aller Art oder von gefälschten Produkten.
Zu 45:
In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 29. Abschnitts des besonderen
Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.
Zu 50:
In dieser Position sind insbesondere Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung ( §§ 331 bis 337 StGB ) zu erfassen.
Zu 51:
In dieser Position sind alle Straftaten von Justizbediensteten, Richtern, Notaren, sonstigen Amtsträgern und Rechtsanwälten zu erfassen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung begangen worden sind. Straftaten von Polizeibediensteten sind jedoch nur zu erfassen, soweit sie nicht bei den Sachgebieten 52 bis 54 aufgeführt sind.
Zu 52:
In dieser Position sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 211 bis 213 StGB zu erfassen.
Zu 53:
In dieser Position sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 340 StGB und nach § 221 StGB zu erfassen.
Zu 54:
In dieser Position sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 239 , 240 , 241 , 343 StGB und nach §§ 258a , 344 , 345 , 357 StGB sowie nach § 222 StGB zu erfassen. Die Verkehrsstraftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) sind jedoch dem Sachgebiet 51 zuzuordnen.
Zu 60:
In dieser Position sind auch die Straftaten nach § 29 Absatz 3 BtMG zu erfassen.
Zu 65:
Ärztesachen sind alle Ermittlungsverfahren, in denen Ärzte Beschuldigte sind und das Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, ausgenommen Abrechnungsbetrug (Sachgebiete 26, 40 oder 41).
Zu 90:
In dieser Position sind auch die Straftaten nach § 253 Absatz 4 StGB zu erfassen.

Anlage 14 StP/OWi-Statistik - Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Amtsgericht

Anlage als PDF

Anlage 15 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Strafsachen bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E I a:Führung von Bewährungsaufsicht
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die bisher als Bestand geführten Bewährungsaufsichten als Erledigungen erfasst. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E II a:Anträge auf Erlass von Strafbefehlen (Cs)
Mehrere in einem Verfahren gestellte Strafbefehlsanträge sind nur einmal zu zählen.
Die von der Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 408a StPO gestellten Strafbefehlsanträge bleiben in dieser Position unberücksichtigt.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E II b:Einzelne richterliche Anordnungen (Gs)
In dieser Position sind im Fall von Sammelanträgen alle Teilanträge getrennt zu erfassen. Beantragt die Staatsanwaltschaft zum Beispiel unter Übersendung des Ermittlungsvorgangs den Erlass eines Haftbefehls, die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sowie die richterliche Vernehmung von zwei Zeugen, sind in Position E II b aa ein Antrag und in Position E II b dd drei Anträge zu erfassen.
Wird gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde eingelegt, ist sie nicht erneut
zu erfassen.
Haftbegleitende Maßnahmen sind nicht zu erfassen, soweit sich nachfolgend nicht etwas anderes ergibt.
Zu den haftbegleitenden Maßnahmen zählen alle gerichtlichen Entscheidungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen, insbesondere:
1.
Briefkontrolle,
2.
Erteilung von Besuchserlaubnissen,
3.
die Auferlegung von Beschränkungen nach § 119 StPO ,
4.
gerichtliche Entscheidungen nach § 119a StPO gegen behördliche Maßnahmen und Entscheidungen im Untersuchungshaftvollzug,
5.
Entscheidungen zur Reihenfolge der Vollstreckung von Untersuchungshaft oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 116b Satz 2, 2. Halbsatz StPO ,
6.
Disziplinarmaßnahmen,
7.
Pflichtverteidigerbestellungen für Beschuldigte, die nach §§ 115 , 115a , 128 Absatz 1 StPO oder § 129 StPO einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen sind, nach § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO , § 142 Absatz 3 StPO , Bestätigungen nach § 142 Absatz 4 StPO sowie die entsprechenden Folgeentscheidungen,
8.
Kontrollen von Blut und Urin auf einen möglichen Konsum von Betäubungsmitteln,
9.
Entscheidungen über ärztliche Behandlung außerhalb der JVA,
10.
Entscheidungen über die Beschäftigung innerhalb der JVA,
11.
die Genehmigung eines Dolmetschers für den Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftiertem Beschuldigten auf Staatskosten sowie
12.
Genehmigungen von Fahrten des Verteidigers zum inhaftierten Beschuldigten auf Staatskosten.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E II b bb:Anträge auf Anordnung von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung
In dieser Position sind nur die Anträge auf Erlass vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen (zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO ) zu erfassen.
Anträge auf Entscheidung zur Sicherung der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74 , 74a , 74b , 74c , 74d StGB , sind nicht zu erfassen..
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E II c:Zahl der Vollstreckungen in Jugendsachen - nur Strafsachen - insgesamt
In Position E II c sind sämtliche Verfahren zu erfassen, für die der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 82 Absatz 1 JGG , Vollzugsleiter nach § 85 Absatz 1 , § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG , besonderer Vollstreckungsleiter nach § 85 Absatz 2 und 4 JGG oder sonst nicht oder nicht mehr zuständiger Jugendrichter nach § 85 Absatz 5 JGG tätig wird. Ist aus derselben Sache gegen mehrere Verurteilte zu vollstrecken, ist die Vollstreckung
gegen jeden Verurteilten gesondert zu erfassen. Sind gegen denselben Verurteilten in derselben Sache verschieden Vollstreckungen durchzuführen, ist die Sache nur einmal zu erfassen. Die Übernahme der Vollstreckung von Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln durch den besonderen Vollstreckungsleiter ist auch dann neu zu erfassen, wenn erkennendes Gericht und besonderer Vollstreckungsleiter identisch sind. In Position E II c aa sind die Vollstreckungen von Jugendarrest zu erfassen, in denen der Jugendrichter als Vollzugsleiter zuständig ist. Geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe oder einer Maßregel nach § 61 Nummern 1 und 2 StGB die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt ( § 85 Absatz 2 und 4 JGG ), sind diese Fälle bei dem Jugendrichter am Sitz der Einrichtung in Position E II c bb zu erfassen.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E II c cc:Zahl der Vollstreckungen, deren Gegenstand eine Maßnahme der Vermögensabschöpfung ist
Eine Maßnahme der Vermögensabschöpfung ist die Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen über die Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen (Vollstreckungsverfahren und Entschädigungsverfahren nach §§ 459g bis 459o StPO).
Der Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, steht der Klageerhebung gleich. Die Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherung der und Entscheidungen über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74 , 74a , 74b , 74c , 74d StGB , Entscheidungen über die Zahlung eines Geldbetrages nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 JGG oder einer Geldbuße nach § 30 OWiG und Entscheidungen, nach § 421 Absatz 1 und 3 StPO von der Einziehung abzusehen, sind nicht zu erfassen. Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO mit einer Auflage nach § 56b StGB sind keine Maßnahme der Vermögensabschöpfung.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E III:Anträge auf audiovisuelle Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 StPO
In diesem Abschnitt ist die Anzahl der Anträge auf audiovisuelle Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 StPO zu erfassen.

Anlage 16 StP/OWi-Statistik - Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

Anlage als PDF

Anlage 17 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Bußgeldsachen bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E a:Erzwingungshaftanträge
Als Erzwingungshaftanträge sind auch die von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge zu erfassen. Wird in einem Antrag Erzwingungshaft wegen mehrerer gegen den Betroffenen ergangenen Bußgeldentscheidungen beantragt, sind so viele Anträge zu erfassen, wie Bußgeldentscheidungen betroffen sind.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E c:Vollstreckungen in Jugendsachen (VRJs)
In dieser Position sind nur Vollstreckungen in Bußgeldsachen zu erfassen. In Position E c aa sind sämtliche unter VRJs registrierte Verfahren zu erfassen. In Position E c bb sind als Darunterzahl die Vollstreckungen von Jugendarrest zu erfassen,
in denen der Jugendrichter als Vollzugsleiter nach § 85 Absatz 1 , § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG zuständig ist.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E g:sonstige Anträge und Entscheidungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
In dieser Position sind insbesondere die Anträge nach § 98 Absatz 1 JGG zu erfassen. Hierzu gehören auch die vom Jugendrichter von Amts wegen zu treffenden Anordnungen.

Anlage 18 StP/OWi-Statistik - Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Landgericht

Anlage als PDF

Anlage 19 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Landgericht

I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Straf- oder Bußgeldsachen bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E b:Beschwerden
In dieser Position sind alle im Erhebungsmonat im Beschwerderegister (Qs) registrierten
Verfahren zu erfassen.
Beschwerden in Angelegenheiten nach § 74 Absatz 2 GVG , die von einer Strafkammer als Schwurgericht bearbeitet werden, sind abweichend von
§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei einer Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 2 zu erfassen.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E b dd:in das Beschwerderegister eingetragene Verfahren nach dem OWiG
In dieser Position sind alle im Erhebungsmonat im Beschwerderegister (Qs) registrierten
Verfahren nach dem OWiG zu erfassen.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
zu E d:Verfahren vor dem Dienstgericht für Richter,
zu E e:Berufsgerichtliche Verfahren betreffend Angehörige der Heilberufe, der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, der Patentanwälte und der Architekten und
zu E f:Sonstige berufsgerichtliche Verfahren
In diesen Positionen sind die bei dem Landgericht anhängig gewordenen dienst- und berufsgerichtlichen Verfahren zu erfassen.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
zu E h:Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung in den Fällen des § 462a Absatz 2 Satz 3 StPO
Zu zählen sind nur die Verfahrenseingänge im Erhebungsmonat.

Anlage 20 StP/OWi-Statistik - Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht

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Anlage 21 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht

I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Strafsachen bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E d:Anträge auf Haftentscheidungen nach §§ 121 ff. StPO
Die Haftprüfungsverfahren sind pro Beschuldigte und für jede Haftbeschwerde in einem Haftverfahren, aber nicht für Gegenvorstellungen, gesondert zu erfassen.
Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall
Zu E f:Auslieferungsverfahren
In dieser Position sind die Aus- und Durchlieferungsverfahren zu erfassen. Neue Anträge des Verfolgten oder der Generalstaatsanwaltschaft in einem bestehenden Verfahren sind nicht erneut zu erfassen.
Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall
zu E j:Verfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter,
zu E k:Berufsgerichtliche Verfahren betreffend Angehörige der Heilberufe, der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, der Patentanwälte und der Architekten und
zu E l:Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
In diesen Positionen sind die bei dem Oberlandesgericht anhängig gewordenen dienst- und berufsgerichtlichen Verfahren zu erfassen.

Anlage 22 StP/OWi-Statistik - Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht

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Anlage 23 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht

I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Bußgeldsachen bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.

Anlage 24 StP/OWi-Statistik - Besondere Monatserhebung des Landgerichts

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Anlage 25 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung des Landgerichts

I. Allgemeines
Eine Besondere Monatserhebung ist in jedem Monat auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, auch wenn keine mitzuteilenden Verfahren angefallen sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu C:Verfahren vor der (großen) Strafvollstreckungskammer
In diesem Abschnitt sind auch die Fälle des § 119a StVollzG zu erfassen.
Zu D:Verfahren vor der (kleinen) Strafvollstreckungskammer
Ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder eine andere Strafvollstreckungskammer abgegebene Verfahren werden nicht erfasst. Hierzu zählen nicht die Fälle der Abgabe an das Wohnsitzgericht nach § 462a Absatz 2 Satz 2 StPO , weil dazu eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer notwendig ist. Abgaben innerhalb des Gerichts sind ebenfalls nicht zu erfassen.
Für die statistische Erfassung der Strafvollstreckungskammergeschäfte gilt Folgendes:
1.
Steht im Fall des § 454b Absatz 3 StPO die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes mehrerer Strafen an, ist jede zu vollstreckende Entscheidung zu erfassen, die in die gleichzeitig zu treffende Entscheidung einzubeziehen ist.
2.
Mit der Aussetzung eines Strafrestes wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf oder den Straferlass fortgeführt. Das Verfahren ist nicht erneut statistisch zu erfassen, wenn während des Laufs der Bewährung über
a)
die Bestellung eines Bewährungshelfers,
b)
die Bestellung eines anderen Bewährungshelfers ( § 56d StGB ),
c)
die Erteilung von Auflagen und Weisungen sowie deren Änderungen ( §§ 56b , 56c , 56e StGB ),
d)
die Verlängerung der Bewährungszeit, gegebenenfalls verbunden mit Auflagen oder Weisungen sowie der Unterstellung unter einen Bewährungshelfer ( § 56f Absatz 2 StGB ),
e)
den Widerruf der Aussetzung ( § 56f Absatz 1 StGB ) oder
f)
den Straferlass ( § 56g StGB )
entschieden werden muss. Dies gilt auch, wenn solche Entscheidungen erst nach Ablauf der Bewährungszeit getroffen werden. Als nachträgliche Entscheidung über den Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit ist auch der Widerruf eines Straferlasses ( § 56g Absatz 2 StGB ) nicht zu erfassen.
3.
Nummer 2 gilt entsprechend, wenn nach Widerruf der Aussetzung des Strafrestes ein Strafrest erneut oder nach Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67e StGB die weitere Vollstreckung der Unterbringung ausgesetzt worden ist.
4.
Anträge auf Aussetzung des Strafrestes nach §§ 57 , 57a StGB sind, unabhängig davon, ob der Antrag vom Verurteilten oder von Amts wegen gestellt wird, als Strafvollstreckungskammerverfahren zu erfassen. Nach der rechtskräftigen Aussetzung des Strafrestes ist nach Nummer 2 und 3 zu verfahren. Wird nach rechtskräftiger Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes erneut ein Antrag auf Aussetzung des Strafrestes gestellt, ist das Verfahren neu zu erfassen.
5.
Der Auftrag zur Begutachtung nach § 454 Absatz 2 StPO führt nur dann zur Erfassung eines Strafvollstreckungskammerverfahrens, wenn ein Antrag zur Aussetzung des Strafrestes nach §§ 57 , 57a StGB noch nicht gestellt ist. Diese Aufträge sind Teil des Aussetzungsverfahrens. Demzufolge ist ein nach dem Auftrag zur Begutachtung gestellter Aussetzungsantrag
nicht erneut zu erfassen.
6.
Aufträge zur Begutachtung in den Fällen des § 463 Absatz 3 oder Absatz 4 StPO sind nicht als selbständige Strafvollstreckungskammerverfahren zu erfassen. Wie im Fall des § 454 Absatz 2 StPO leiten diese Aufträge ein Verfahren zur Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung oder zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung für erledigt zu erklären ist, ein ( § 67e StGB ).
7.
Ist in der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts Führungsaufsicht angeordnet ( § 68 Absatz 1 StGB ) oder ist diese kraft Gesetzes eingetreten ( §§ 67b , 67c , § 67d Absatz 2 bis 6 und § 68f StGB ), ist dies im Abschnitt E zu erfassen. Zur Bestellung eines Bewährungshelfers ( § 68a Absatz 1 StGB ) ist das Verfahren als Strafvollstreckungskammerverfahren zu erfassen. Die weiteren Entscheidungen nach §§ 68a , 68b , 68c , 68d und 68e StGB sind aus diesem Verfahren zu treffen. Dies sind zum Beispiel Entscheidungen über die Bestellung von Bewährungshelfern, die Erteilung von Weisungen oder die Dauer der Führungsaufsicht. Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.
8.
Verfahren über Entscheidungen nach § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GVG werden als neue Strafvollstreckungskammerverfahren erfasst. Für Entscheidungen im Lauf der Vollstreckung nach §§ 57 , 57a und 58 IRG gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
Zu E:Geschäftsentwicklung der Führungsaufsichtssachen
Ist in der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts Führungsaufsicht angeordnet ( § 68 Absatz 1 StGB ) oder ist diese kraft Gesetzes eingetreten ( §§ 67b , 67c , § 67d Absatz 2 bis 6 und § 68f StGB ), wird sie im Abschnitt E erfasst.

Anlage 26 StP/OWi-Statistik - Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Niedersachsen
Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:
I.Die Oberlandesgerichte
a)Braunschweig1000
b)Celle2000
c)Oldenburg (Oldenburg)3000
II.Die Landgerichte
1.im OLG-Bezirk Braunschweig
a)Braunschweig1100
b)Göttingen1200
2.im OLG-Bezirk Celle
a)Bückeburg2100
b)Hannover2300
c)Hildesheim2400
d)Lüneburg2500
e)Lüneburg, Strafvollstreckungskammer in Celle2800
f)Stade2600
g)Stade, Strafvollstreckungskammer in Bremervörde2A00
h)Verden (Aller)2700
j)Göttingen, Strafvollstreckungskammer in Nienburg (Weser)2900
k)Göttingen, Strafvollstreckungskammer in Rotenburg (Wümme)2B00
3.im OLG-Bezirk Oldenburg
a)Aurich3100
b)Oldenburg (Oldenburg)3200
c)Oldenburg (Oldenburg), Strafvollstreckungskammer in Vechta3400
d)Oldenburg (Oldenburg), Strafvollstreckungskammergeschäfte in Nordenham 3500
e)Oldenburg (Oldenburg.) Strafvollstreckungskammergeschäfte in Wilhelmshaven3600
f)Osnabrück3300
g)Osnabrück, Strafvollstreckungskammer in Lingen (Ems)3700
III.Die Amtsgerichte
1.im LG-Bezirk Braunschweig
a)Bad Gandersheim1101
b)Braunschweig1103
c)Goslar1104
d)Helmstedt1105
e)Salzgitter1108
f)Seesen1111
g)Wolfenbüttel1115
h)Clausthal-Zellerfeld1116
i)Wolfsburg1117
2.im LG-Bezirk Göttingen
a)Duderstadt1202
b)Einbeck1203
c)Göttingen1204
d)Hann. Münden1205
e)Herzberg am Harz1206
f)Northeim1208
g)Osterode am Harz1209
3.im LG-Bezirk Bückeburg
a)Bückeburg2101
b)Rinteln2104
c)Stadthagen2106
4.im LG-Bezirk Hannover
a)Burgwedel2303
b)Hameln2304
c)Hannover2305
d)Neustadt/Rbge.2306
e)Springe2307
f)Wennigsen (Deister)2308
5.im LG-Bezirk Hildesheim
a)Alfeld (Leine)2401
b)Burgdorf2403
c)Elze2404
d)Gifhorn2407
e)Hildesheim2408
f)Holzminden2409
g)Lehrte2410
h)Peine2411
6.im LG-Bezirk Lüneburg
a)Celle2503
b)Dannenberg (Elbe)2504
c)Lüneburg2507
d)Soltau2509
e)Uelzen2510
f)Winsen (Luhe)2511
7.im LG-Bezirk Stade
a)Bremervörde2601
b)Buxtehude2602
c)Cuxhaven2603
d)Langen2608
e)Otterndorf2611
f)Stade2612
g)Tostedt2613
h)Zeven2614
8.im LG-Bezirk Verden
a)Achim2701
b)Diepholz2705
c)Nienburg (Weser)2708
d)Osterholz-Scharmbeck2709
e)Rotenburg (Wümme)2710
f)Stolzenau2711
g)Sulingen2712
h)Syke2713
i)Verden (Aller)2715
k)Walsrode2716
9.im LG-Bezirk Aurich
a)Aurich3101
b)Emden3102
c)Leer (Ostfriesland)3104
d)Norden3105
e)Wittmund3107
10.im LG-Bezirk Oldenburg
a)Brake (Unterweser)3201
b)Cloppenburg3202
c)Delmenhorst3204
d)Jever3207
e)Nordenham3209
f)Oldenburg (Oldenburg)3210
g)Varel3211
h)Vechta3212
i)Westerstede3213
j)Wildeshausen3214
k)Wilhelmshaven3215
11.im LG-Bezirk Osnabrück
a)Bersenbrück3302
b)Bad Iburg3307
c)Lingen (Ems)3308
d)Meppen3310
e)Nordhorn3312
f)Osnabrück3313
g)Papenburg3314

Anlage 27 StP/OWi-Statistik - Verzeichnis der Schlüsselzahlen der ermittelnden Staatsanwaltschaften

Niedersachsen
Zur Kennzeichnung der ermittelnden Staatsanwaltschaft sind in den Abschnitten E der
Verfahrenserhebungen (Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11) folgende Schlüsselzahlen einzusetzen:
a)für die Europäische Staatsanwaltschaft9800
b)für die Staatsanwaltschaft
bei dem Bundesgerichtshof9900
c)für die Generalstaatsanwaltschaft
- in Braunschweig1000
- in Celle2000
- in Oldenburg (Oldenburg)3000
d)für die Staatsanwaltschaft
- in Braunschweig1100
- in Bückeburg2100
- in Göttingen1200
- in Hannover2300
- in Hildesheim2400
- in Lüneburg2500
- in Stade2600
- in Verden2700
- in Lüneburg, Zweigstelle Celle2800
- in Aurich3100
- in Oldenburg (Oldenburg)3200
- in Osnabrück3300

Anlage 28 StP/OWi-Statistik - Manuelle Erhebung

I. Allgemeines
Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten für die Verfahrenserhebung, Übersichten für die Monatserhebung und die Besondere Monatserhebung nach den Mustern der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9, 11, 14, 16, 18, 20, 22 und 24.
Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird. Bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen.
Im Übrigen sind für das Ausfüllen der Zählkarten und Monatserhebungen die Erläuterungen der Anlagen 2, 4, 6, 8, 10, 12, 15, 17, 19, 21, 23 und 25 zu beachten.
II. Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten und Vermerke auf dem Aktenumschlag
(1) Die Zählkarten sind getrennt für jede Erhebungseinheit und jede Art der Zählkarten gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt mit Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 1970 an. Dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden Vierjahreszeitraumes neu gebildet werden.
(2) Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. Das Abschließen der Zählkarte ist mit Datum und Unterschrift auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren. Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen Die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.
III. Verwahrung der angelegten Zählkarten
(1) Angelegte Zählkarten sind nach Erhebungseinheiten und der Art der Verfahrenserhebung getrennt in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern in der Geschäftsstelle zu verwahren. Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne weiteres festgestellt werden kann. Wird die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache abgeschlossen (§ 6), ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der
Verwahr-mappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer
der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.
(2) Im Fall des Wegfalls einer Erhebungseinheit ist es nicht zulässig, die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Fall die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit unter Ankreuzen des Abschnitts J der Anlagen 1, 3, 5, 9 und 11 sowie des Abschnitts K der Anlage 7 abgeschlossen werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten Gleichzeitig ist Abschnitt B, gegebenenfalls auch Abschnitt D, zu berichtigen.
(3) Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. Die Mappen sind mit der Aufschrift "Anhängige Verfahren" und mit der Angabe der Art der Verfahrenserhebung zu versehen. Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:
Jahr, Monat (Erhebungsmonat)Laufende Nummer der letzten für den Erhebungsmonat angelegten ZählkarteBestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des ErhebungsmonatsZugang (Zahl der für den Erhebungsmonat neu angelegten Zählkarten)Abgang (Zahl der für die im Erhebungsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten)Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten am Ende des Erhebungsmonats)Bemerkungen
1234567
2011: Januar
Februar
Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.
Für das Ausfüllen gilt Folgendes:
1.
Der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
2.
Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Erhebungsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte Für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
3.
Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung zugeführten Zählkarten Diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die abgeschlossenen Zählkarten zu übernehmen.
4.
Der Bestand am Ende des Erhebungsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Erhebungsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten. Er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. Seine Richtigkeit ist jährlich mindestens zweimal durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. Im nächsten Erhebungsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu berücksichtigen Etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
5.
Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als zwölf Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt ist. Sollte das der Fall sein, ist die Zählkarte abzuschließen (§ 6).
6.
Die Überprüfungen nach den Nummern 4 und 5 sind unter Angabe des Überprüfungstages in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. Der Vermerk ist zu unterschreiben.
IV. Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten
(1) Die abgeschlossenen Zählkarten sind in der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Erhebungsmonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten und der Art der Verfahrenserhebung getrennt durchzuführen.
(2) Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift "Erledigte Verfahren" und mit der Angabe der Art der Verfahrenserhebung sowie der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen. Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten
Jahr, MonatZahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten
12
2011:Januar
Februar
anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Erhebungsmonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen.
Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
(3) Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 14, 16, 18, 20 oder 22 an die Gerichtsverwaltung zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern.
Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlagen 15, 17, 19, 21 oder 23 auszufüllen. Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl des Gerichts, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.
(4) Die Zweit- oder Drittstücke der Monatsübersicht erhalten die Richter bei den Amtsgerichten und die Vorsitzenden der Kammern oder Senate.
(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassende Verfahren bearbeiten.
V. Besondere Monatsübersicht der Landgerichte
Die Landgerichte fassen den Geschäftsanfall vor den Strafvollstreckungskammern sowie in Führungsaufsichtssachen monatlich in einer Besonderen Monatsübersicht nach Anlage 24 zusammen. Die Angaben dieser Besonderen Monatsübersicht können mit dem Begleitschreiben nach Abschnitt VI zusammengefasst werden.
VI. Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt
(1) Die Gerichtsverwaltung fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach der Art der Verfahrenserhebung geordnet zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. Der Sendung ist ein Begleitschreiben beizufügen. In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. Die Zählkarten für Strafverfahren und die Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe Hellrot, die Zählkarten für Bußgeldverfahren in der Farbe Orange und die Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten in der Farbe Hellblau gehalten.
(2) Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. Notwendige Informationen, zum Beispiel Änderungen der Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten, sind durch gesonderte Schreiben mitzuteilen.
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