Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren
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Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren

Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren

RdErl. d. MI v. 15.01.2024 - 22.22-05314 -
Vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62)
- VORIS 21011 -
- Im Einvernehmen mit dem MF und dem MJ -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Art und Umfang der Auslagen2
Vormerkung und Mitteilung3
Erstattung4
Schlussbestimmungen5
Polizeiliche Auslagen nach den Nummern 9015 und 9016 KV GKG oder § 107 Abs. 3 oder 5 OWiGAnlage

Abschnitt 1 PolAuslRdErl - Allgemeines

Im Strafverfahren (einschließlich des Verfahrens nach dem JGG) und im Bußgeldverfahren können die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens der oder dem Kostenpflichtigen auferlegt werden. Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch die Auslagen, die der Polizei entstehen, wenn
sie aus eigenem Entschluss Straftaten erforscht ( § 163 StPO i. d. F. vom 07.04.1987, BGBl. I S. 1074, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.07.2023, BGBl. 2023 I Nr. 203),
sie im Strafverfahren Ersuchen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausführt ( § 161 StPO ),
ihre Beamtinnen oder Beamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden ( § 152 GVG i. d. F. vom 09.05.1975, BGBl. I S. 1077, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 272),
sie als Ordnungswidrigkeit bedrohte Handlungen verfolgt oder erforscht oder auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde tätig wird ( § 105 Abs. 1 OWiG i. d. F. vom 19.02.1987, BGBl. I S. 602, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.03.2023, BGBl. 2023 I Nr. 73).
Diese Beträge werden zwar von der Polizeibehörde gezahlt, die die den Auslagen zugrunde liegende Tätigkeit vorgenommen oder mit dieser Dritte beauftragt hat, dürfen jedoch gegenüber der oder dem Kostenpflichtigen im Strafverfahren nur von den zuständigen Justizbehörden ( § 1 , § 19 Abs. 2 GKG i. d. F. vom 27.02.2014, BGBl. I S. 154, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 08.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 272) und im Bußgeldverfahren nur von den zuständigen Verwaltungsbehörden ( § 106 OWiG ) oder, soweit eine gerichtliche Bußgeldentscheidung ergangen ist, von den Justizbehörden angesetzt und geltend gemacht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62)

Abschnitt 2 PolAuslRdErl - Art und Umfang der Auslagen

Art und Umfang der polizeilichen Auslagen, die gegenüber der oder dem Kostenpflichtigen geltend gemacht werden können, sind für das Strafverfahren in den Nummern 9000 ff. des Kostenverzeichnisses zum GKG (im Folgenden: KV GKG) und für das Bußgeldverfahren in § 107 Abs. 3 und 5 OWiG abschließend geregelt. Erläuterungen zu den Auslagentatbeständen ergeben sich aus der Anlage.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62)

Abschnitt 3 PolAuslRdErl - Vormerkung und Mitteilung

Die Polizeidienststellen merken die ihnen entstandenen Auslagen i. S. der Nummer 2 in den Akten des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens vor. Soweit Auslagen nach Abgabe der Akten anfallen, werden diese nachträglich mitgeteilt. In beiden Fällen ist der Vordruck PolN 287 zu verwenden.
Die Auslagen sind auch vorzumerken oder mitzuteilen, wenn
die Ermittlungen auf Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei- oder Verwaltungsbehörden anderer Bundesländer durchgeführt werden,
Ermittlungen gegen Angehörige der NATO-Streitkräfte geführt werden, auch wenn die Gerichtsbarkeit nicht von deutschen Gerichten ausgeübt wird.
Auslagen, die durch den Einsatz Verdeckter Ermittler oder verdeckter Mittel entstehen, sind nicht in Ansatz zu bringen, wenn dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.
Sind Auslagen der Polizei durch eine Amtshandlung veranlasst, die sich auf mehrere
Verfahren bezieht, so werden sie angemessen aufgeteilt.
Werden gleichzeitig mit Aufgaben i. S. von Nummer 1 andere polizeiliche Aufgaben wahrgenommen, so sind die hierbei anfallenden Kosten, soweit sie von den Auslagen des Straf- oder Bußgeldverfahrens getrennt werden können, besonders geltend zu machen. Auf die Tarifnummer 108 der Anlage (Kostentarif) der AllGO vom 05.06.1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.09.2023 (Nds. GVBl. S. 241), wird verwiesen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62)

Abschnitt 4 PolAuslRdErl - Erstattung

Für den Ansatz und die Einziehung der von den Polizeibehörden mitgeteilten Auslagen sind die Justiz- und Verwaltungsbehörden zuständig. Die Auslagen werden zwischen niedersächsischen Justiz-, Verwaltungs- und Polizeibehörden nicht erstattet.
Auslagen, die der Polizei durch Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei- oder Verwaltungsbehörden anderer Bundesländer entstehen, sind aufgrund einer Vereinbarung der für Inneres zuständigen Ministerien und Senatoren der Länder nicht zur Erstattung anzufordern, sondern lediglich zum Verfahren mitzuteilen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62)

Abschnitt 5 PolAuslRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.02.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62)
An die Polizeibehörden und -dienststellen Verwaltungsbehörden i. S. des OWiG

Anlage PolAuslRdErl - Polizeiliche Auslagen nach den Nummern 9015 und 9016 KV GKG oder § 107 Abs. 3 oder 5 OWiG

Hinweise und ErläuterungenRechtsgrundlage a = KV GKG b = § 107 ... OWiG
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1.Dokumentenpauschale
Für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt werden, sind für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 EUR (in Farbe: 1,00 EUR) und für jede weitere Seite 0,15 EUR (in Farbe: 0,30 EUR) anzusetzen. Für die Herstellung und Überlassung der in Satz 1 genannten Kopien und Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 sind die Entgelte in voller Höhe oder pauschal je Seite 3,00 EUR (in Farbe: 6,00 EUR) anzusetzen. Hingegen sind solche Ausfertigungen und Kopien nicht auslagenpflichtig, die für den Dienstbetrieb hergestellt oder anderen Dienststellen auf Antrag zur Verfügung gestellt werden.a)b) Nr. 9000-
Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke werden je Datei 1,50 EUR, für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens 5,00 EUR angesetzt.
Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall des Satzes 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
In Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde können Dokumentenpauschalen nicht angesetzt werden.
2.Kosten für Telekommunikationsdienstleistungen
Die den Polizeidienststellen tatsächlich erwachsenen Kosten für Telegramme werden in voller Höhe angesetzt, nicht jedoch Benutzungsentgelte für polizeieigene Telekommunikationseinrichtungen. Kosten für den Telefondienst können nicht erhoben werden.a)b) Nr. 9001Abs. 3 Nr. 1
3.Kosten für Zustellungen
Kosten für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, für Einschreiben gegen Rückschein oder für Zustellungen durch eigene Bedienstete werden je Zustellung mit pauschal 3,50 EUR berechnet.a)b) Nr. 9002Abs. 3 Nr. 2
Kosten für die Beförderung einfacher Briefe sind keine Auslagen der in Bezug genommenen Vorschriften.
4.Versendung von Akten
Für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten sind je Sendung pauschal 12 EUR anzusetzen. Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung.a)b) Nr. 9003Abs. 5
5.Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
Bei Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem werden Auslagen nicht erhoben, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. In sonstigen Fällen sind die Auslagen in voller Höhe anzusetzen.a)b) Nr. 9004Abs. 3 Nr. 4
Hierunter fallen insbesondere Aufwendungen für
a)Veröffentlichungen in Tageszeitungen und Amtsblättern (nicht polizeiinterne Zeitungen),
b)Rundfunk- und Fernsehdurchsagen,
c)Herstellung und Anbringung von Fahndungsplakaten.
In diesem Zusammenhang zu zahlende allgemeine Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen fallen nicht unter diesen Auslagentatbestand.
6.Vergütungen für Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Entschädigungen für Zeuginnen, Zeugen und Dritte nach dem JVEG vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154)
Die Vergütungen und Entschädigungen sind auch dann vorzumerken, wenn es sich bei den zu vergütenden oder zu entschädigenden Stellen um Behörden oder Dienststellen handelt. Dies gilt auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.a)b) Nr. 9005Abs. 3 Nr. 5
Zu der Vergütung für Sachverständige gehören insbesondere die Kosten für
a)Blutentnahmen, Blutuntersuchungen und sonstige ärztliche Untersuchungen.
Hierzu zählen auch die Kosten für Untersuchungen im Zusammenhang mit Sexualdelikten, die der Erlangung medizinischer Sachbeweise dienen. Darunter fallen Untersuchungen auf mögliche Infektionskrankheiten, die für den Nachweis einer weiteren Straftat oder für die Strafzumessung bei Sexualdelikten bedeutsam sein können. Kosten für Einwegmundstücke im Rahmen der Atemalkoholmessung und Venülen sind Sachausgaben der Polizei, die nicht angesetzt werden können;
b)eine von der Polizei angeordnete Leichenschau oder Leichenuntersuchung;
c)technische Sachverständige;
d)die Untersuchung von Fahrtenschreibern und die Auswertung von Fahrtenschreiberschaubildern;
e)die Beschaffung und Untersuchung von Lebensmitteln und anderen Proben;
f)sonstige Gutachten.
7.Reisekostenvergütungen, die Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährt werden, sowie die Kosten für die Bereitstellung von Räumen
Neben den Reisekostenvergütungen sind bei der Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer 0,42 EUR anzusetzen.a)b) Nr. 9006Abs. 3 Nr. 6
Kosten der Unterbringung in Gewahrsamsräumen der Polizei gehören nicht zu den Kosten für die Bereitstellung von Räumen.
8.Auslagen für die Beförderung von Personen und Zahlungen an mittellose Personen
Hierzu gehören insbesondere die Kosten für den Transport von Personen zur Vernehmung, zur Überführung, zur Untersuchung oder zur Blutentnahme. Soweit Dienstfahrzeuge benutzt werden, richten sich die Kosten nach Tarifnummer 108 AllGO in der jeweils geltenden Fassung. Für den Transport von Personen mit einem Dienstkraftfahrzeug innerhalb des Bezirks einer Polizeiinspektion ist Tarifnummer 108.1.5 AllGO anzuwenden.a)b) Nr. 9008Abs. 3 Nrn. 8 und 9
Vorzumerken sind auch Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge.
9.An Dritte zu zahlende Beträge
Hierzu gehören insbesondere die Beträge füra)Nr. 9009
a)die Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren,b)Abs. 3 Nr. 10
b)die Beförderung und Verwahrung von Leichen,
c)die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen,
d)die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen,
e)das Abschleppen und Verwahren sichergestellter oder beschlagnahmter Fahrzeuge,
soweit sie den Polizeidienststellen tatsächlich entstanden sind. Die Kosten sind in voller Höhe auslagenpflichtig.
10.Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amtes nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge
Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Einschaltung eines Vertrauensanwalts nach § 3 Abs. 3 des Konsulargesetzes vom 11.09. 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 20 b des Gesetzes vom 28.03.2021 (BGBl. I S. 591). a)b) Nr. 9012Abs. 3 Nr. 12
11.An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 9 bezeichneten Art zustehen
Vorzumerken sind nur Auslagen der Art und Höhe, wie dies in den Nummern 1 bis 9 bestimmt ist. Die jeweils geltenden Höchstsätze sind zu beachten. Werden Behörden oder öffentliche Einrichtungen als Sachverständige in Anspruch genommen, gilt Nummer 6.a)b) Nr. 9013Abs. 3 Nr. 13
Die Auslagen sind auch dann vorzumerken, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
12.Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland
Die Beträge sind ohne Einschränkung und in voller Höhe vorzumerken.a)b) Nr. 9014Abs. 3 Nr. 14
Die Auslagen sind auch dann vorzumerken, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
Alle nicht in den Nummern 1 bis 12 aufgeführten Personal- und Sachaufwendungen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren gehören nicht zu den polizeilichen Auslagen, die als Verfahrenskosten erhoben werden können. Diese Auslagen sind nicht vorzumerken oder mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für
a)Telefongebühren für Orts- und Ferngespräche,
b)Porto für einfache Briefe (vgl. auch Nummer 3),
c)Lichtbildaufnahmen der Polizei,
d)Kosten für den allgemeinen Geschäftsbedarf,
e)die Benutzung von Dienstfahrzeugen (einschließlich Booten und Luftfahrzeugen) mit Ausnahme der in den Nummern 7 und 8 genannten Fälle,
f)die Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Personen, die von der Polizei vorläufig festgenommen werden oder sich in Hafträumen der Polizei befinden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62)
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