WieVoSch
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)

Erl. d. MU v. 09.04.2024 - Ref61-04011/008/100 -
Vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)
- VORIS 28100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Berechnung der FörderbeträgeAnlage

Abschnitt 1 WieVoSch - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie nach den Vorschriften der Mitteilung der Kommission Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) - im Folgenden: Rahmenregelung - und hier im Besonderen Teil II Abschnitt 1.1.4 Zuwendungen für den Gelege- und Kükenschutz von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen.
1.2 Durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der kodifizierten Fassung (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) - im Folgenden: EU-Vogelschutzrichtlinie -, ist das Land Niedersachsen dazu verpflichtet, die Bestände aller unter Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie fallenden einheimischen Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der u. a. ihren ökologischen Erfordernissen entspricht. Dazu sind gemäß Artikel 3 der EU-Vogelschutzrichtlinie vonseiten der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus sind die Lebensräume der gemäß Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 geschützten Vogelarten dauerhaft zu erhalten. Zu letzteren gehören auch die in Niedersachsen brütenden Wiesenlimikolen sowie der Wachtelkönig, die Sumpfohreule und das Braunkehlchen.
1.3 Zweck der Förderung ist es, den Gelege- und Kükenschutz, insbesondere in Gebieten mit einem hohen Anteil an Privateigentum, als ein Instrument des Wiesenvogelschutzes zu etablieren und zu verbessern, um einen bestandserhaltenden Reproduktionserfolg zu erzielen. Kern des zukünftigen Gelege- und Kükenschutzes ist die Etablierung von in der Regel flächenhaften Schutzmaßnahmen, um so den Ansprüchen der Wiesenlimikolen aus fachlicher Sicht Rechnung zu tragen. Den Habitatansprüchen angepasste, flächenhafte Maßnahmen sind auch für den Wachtelkönig, die Sumpfohreule und das Braunkehlchen erforderlich. Diese Arten kehren erst spät aus ihren Winterquartieren zurück und beginnen entsprechend spät mit der Brut. Analog zu den vorgenannten Wiesenlimikolen reicht bei diesen Vogelarten die gute fachliche Praxis der Grünlandbewirtschaftung nicht aus, einen bestandserhaltenden Reproduktionserfolg zu erzielen. Es sind deshalb über diesen Standard hinaus angepasste Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich.
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)

Abschnitt 2 WieVoSch - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zum Schutz von im Grünland brütenden Wiesenvogelarten, für die Niedersachsen eine besondere nationale und internationale Verantwortung trägt und die hier inzwischen in ihrem Bestand gefährdet sind. Dazu zählen die zu den Limikolen gehörenden Arten Kiebitz, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Rotschenkel, Bekassine und Austernfischer sowie der Wachtelkönig, die Sumpfohreule und das Braunkehlchen. Im Einzelnen gefördert werden:
2.1.1 Basis- und Sofortmaßnahmen des Gelege- und Kükenschutzes auf Grünlandflächen. Basismaßnahmen sind Maßnahmen, die bereits im Vorfeld eines erwarteten Brutgeschehens beantragt werden. Demgegenüber können Sofortmaßnahmen erst beantragt werden, wenn ein konkretes Brutgeschehen festgestellt wird. Die konkreten Ausgestaltungen und Beschreibungen der Maßnahmen sind der Nummer 1 der Anlage zu entnehmen. Bei den Bewirtschaftungseinschränkungen zum Zwecke des Wiesenvogelschutzes wird zwischen Mineralbodenstandorten und Moorböden unterschieden.
2.1.2 Maßnahmen des Wiesenvogelschutzes auf Grünlandflächen im Rahmen des vom Deutschen Bauernverband (DBV) initiierten Projekts "Modellhafte Erprobung von Naturschutz-Kooperativen (niederländischer Ansatz) in verschiedenen Agrarlandschaften Deutschlands (MoNaKo)" als niedersächsischer Teilbeitrag.
2.2 Zuwendungsfähig sind grundsätzlich flächenhafte Schutzmaßnahmen. Flächenhafte Maßnahmen können die gesamte Bewirtschaftungseinheit oder sinnvolle ausreichend große Teilbereiche innerhalb eines Feldblocks unter Berücksichtigung der Schlagebene umfassen. Punktuelle und kleinflächige Maßnahmen sind als Ergänzung von flächenhaften Schutzmaßnahmen im jeweiligen Gebiet möglich, insbesondere in Gebieten, in denen erstmals freiwillige Maßnahmen des Gelege- und Kükenschutzes angeboten werden. Die Abgrenzung und Lage der Fläche, auf der flächige Bewirtschaftungsauflagen gelten, orientiert sich jährlich an der jeweils aktuellen Brutverteilung.
2.3 Nach Randnummer 200 der Rahmenregelung dürfen die Förderungen nur freiwillige Verpflichtungen abdecken, die über Folgendes hinausgehen:
a)
die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. Februar 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1);
b)
die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht;
c)
die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) 2021/2115 und deren nationale Umsetzung im Rahmen des GAPKondG.
2.4 Von der Förderung im Rahmen dieser Richtlinie ausgeschlossen sind zur Vermeidung von Doppelfinanzierung:
2.4.1 Maßnahmen zum Gelege- und Kükenschutz,
die in Gebieten während des Zeitraumes der über die ELER-Fördermaßnahme Spezieller Arten- und Biotopschutz (SAB) geförderten Gebietsbetreuung des Wiesenvogelschutzes durchgeführt werden,
die bereits über andere Fördermaßnahmen, insbesondere Erschwernisausgleich Dauergrünland sowie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), ausgeglichen werden,
auf öffentlichen Flächen, sofern in den Pachtverträgen wiesenvogelgerechte Auflagen bereits enthalten sind;
2.4.2 administrative Ausgaben einer Kooperative einschließlich der Ausgaben für die Gebietsbetreuung im Rahmen des Pilotprojekts gemäß Nummer 2.1.2.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
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Abschnitt 3 WieVoSch - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können gewährt werden für:
3.1.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 an Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person des privaten Rechts oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen des privaten Rechts, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Flächen ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
3.1.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 an eine Kooperative in Form einer juristischen Person des privaten Rechts, bei der es sich um einen Zusammenschluss gemäß Randnummer 198 der Rahmenregelung handelt. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterzuleiten. Letztempfänger dieser Förderung sind ausschließlich die teilnehmenden landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen des Modellprojekts.
3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen,
die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), erfüllen,
die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Randnummer 33 Nr. 63 der Rahmenregelung handelt,
die für betreffende Maßnahmen bereits von Dritten Zahlungen erhalten.
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Abschnitt 4 WieVoSch - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur Maßnahmen auf Grünlandflächen in den in Niedersachsen ausgewiesenen Vogelschutzgebieten gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie sowie zusätzlich in Gebieten von landesweiter Bedeutung für den Wiesenvogelschutz gefördert.
Die aktuell gültige Gebietskulisse ist auf der Internetseite www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten einzusehen. Die Gebietskulisse wird mindestens alle fünf Jahre fachlich überprüft und soweit erforderlich angepasst.
4.2 Die durchzuführenden Maßnahmen sind vorab mit der von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (UNB) für das betreffende Gebiet beauftragten Gebietsbetreuung schriftlich abzustimmen und sind Bestandteil der Antragstellung nach Nummer 7.
4.3 Begünstigte, die Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 durchführen, erhalten Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen, die für die Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich sind, sowie angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen, um diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.
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Abschnitt 5 WieVoSch - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Förderung beträgt maximal 100 % der zuwendungsfähigen Kosten. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind auch die Kumulierungsregeln in den Randnummern 103 bis 111 der Rahmenregelung zu beachten.
5.2 Die Höhe der Zuwendung zur Nummer 2.1.1 setzt sich aus den jeweiligen Flächengrößen und den einzelnen Bewirtschaftungsvarianten zusammen. Die Einzelbeträge sind der Anlage zu entnehmen. Die Beträge basieren auf agrarökonomischen Berechnungen der LWK. Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 2.1.2 setzt sich aus den Einzelbeträgen der durchzuführenden Maßnahmen der teilnehmenden flächenbewirtschaftenden Betriebe zusammen.
5.3 Regional oder betrieblich bedingte überdurchschnittliche Nachteile sind durch einen Zuschlag in Höhe von 50 % der nach Nummer 1 der Anlage errechneten Beträge auszugleichen.
5.3.1 Regional bedingte überdurchschnittliche Nachteile liegen vor, wenn die Fläche in einem Landkreis liegt, in dem der Bodenrichtwert für Grünland mindestens 30 % über dem aktuellen Medianwert der Bodenrichtwerte für Grünland der niedersächsischen Landkreise liegt. Gibt es für den Landkreis keinen Bodenrichtwert für Grünland, so ist auf den Bodenrichtwert für Acker und den Medianwert der Bodenrichtwerte für Acker abzustellen.
5.3.2 Die Ermittlung, ob betrieblich bedingte überdurchschnittliche Nachteile vorliegen, erfolgt gemäß Nummer 2 der Anlage unter Berücksichtigung:
der Besatzstärke mit raufutterfressendem Großvieh,
des Anteils von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche und
des Anteils der von Bewirtschaftungsbeschränkungen betroffenen Dauergrünlandflächen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche.
5.4 Förderungen von weniger als 150 EUR werden nicht gewährt (Bagatellgrenze).
5.5 Von der Förderung ausgeschlossen ist die Umsatzsteuer, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Randnummer 88 der Rahmenregelung).
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Abschnitt 6 WieVoSch - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zustimmung zu einem vorzeitigen Vorhabenbeginn kann auf Antrag erteilt werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung. Bei der Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns werden gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller die ANBest-P für verbindlich erklärt.
6.2 Zuwendungsanträge sind schriftlich vor Beginn der Arbeiten für ein Vorhaben oder der Tätigkeit mit den erforderlichen Angaben gemäß Randnummer 51 der Rahmenregelung zu stellen.
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Abschnitt 7 WieVoSch - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbewilligung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden
sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die LWK.
7.3 Zuwendungsanträge sowie Auszahlungsanträge sind bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung und den Mittelabruf erforderlichen Informationen und die zu verwendenden Vordrucke auf ihrer Internetseite ( www.lwk-niedersachsen.de ) bereit.
7.3.1 Die Zuwendungsanträge für Basismaßnahmen sind bis spätestens am 31. Januar des Kalenderjahres zu stellen, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
7.3.2 Zuwendungsanträge für Sofortmaßnahmen sind unverzüglich nach Feststellen des tatsächlichen Brutgeschehens und vor der Umsetzung etwaiger Maßnahmen zu stellen.
7.3.3 Änderungsanträge bezüglich Mahdterminen sind nicht erforderlich. Im Übrigen wird auf Nummer 7.4 Satz 1 verwiesen.
7.3.4 Die Antragstellung zu Nummer 2.1.2 ist unter Berücksichtigung der Frist gemäß Nummer 7.3.1 vorzunehmen. Änderungsanträge bezüglich teilnehmender bewirtschaftender Personen, Flächen oder Maßnahmen können abweichend im Rahmen dieses Pilotprojekts bis zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrages gestellt werden.
7.3.5 Zur Umsetzung des Pilotprojekts der Nummer 2.1.2 schließt der Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1.2 mit den teilnehmenden Personen privatrechtliche Bewirtschaftungsvereinbarungen ab, die Grundlage der Maßnahmenumsetzungen sowie der Honorierung im Projektgebiet sind.
7.4 Änderungen genehmigter Bewirtschaftungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Abstimmung mit der jeweiligen Gebietsbetreuung und wirken sich auf die Höhe der Zuwendung aus. Die Gebietsbetreuung im Rahmen dieser Richtlinie umfasst das Monitoring des Brutgeschehens und darauf aufbauend die Unterbreitung geeigneter wiesenvogelfreundlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen an die flächenbewirtschaftende Person. In das Aufgabenfeld der Gebietsbetreuung fällt auch die Dokumentation der Umsetzung dieser Maßnahmen, mögliche Abweichungen von vereinbarten Maßnahmen und die Bestätigung durchgeführter Maßnahmen gegenüber der flächenbewirtschaftenden Person, damit diese ihren Antrag gegenüber der Bewilligungsstelle einreichen kann. Die Gebietsbetreuung wird von der jeweils zuständigen UNB eingesetzt.
7.5 Der Bewilligungszeitraum beträgt für Sofortmaßnahmen ein Jahr. Der Bewilligungszeitraum für Basismaßnahmen beträgt ein bis drei Jahre. Der Bewilligungszeitraum für die Förderung nach Nummer 2.1.2 beträgt maximal drei Jahre.
7.6 Die Zuwendung wird erst nach Durchführung der Maßnahme im jeweiligen Bewirtschaftungsjahr auf Basis der Bestätigung der örtlichen von der UNB beauftragten Gebietsbetreuung ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens bis zum 31. Oktober des betreffenden Bewirtschaftungsjahres bei der Bewilligungsstelle durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu stellen. Die Empfängerin oder der Empfänger gemäß Nummer 2.1.2 leitet die erhaltene Zuwendung auf Basis der abgeschlossenen Bewirtschaftungsvereinbarungen an die teilnehmenden bewirtschaftenden Personen weiter.
7.7 Die Förderung gemäß Nummer 2.1.2 im Rahmen eines Pilotprojekts in Anlehnung an das niederländische Modell der Naturschutz-Kooperativen ist nur in Abstimmung mit dem MU unter Einbindung der örtlich zuständigen UNB einschließlich der Auswahl des Projektgebietes möglich. Für die Zahlungen an die teilnehmenden flächenbewirtschaftenden Personen innerhalb des Pilotprojekts gelten die Regelungen gemäß Nummer 5 hinsichtlich Art und Umfang, Höhe der Zuwendung und Art der Maßnahmen gemäß den Nummern 1 und 2 der Anlage entsprechend. Eine von der UNB beauftragte gesonderte Gebietsbetreuung ist für dieses Pilotprojekt, das bereits eine entsprechende Gebietsbetreuung beinhalten muss, nicht vorgesehen. Die Angaben zur Förderung innerhalb der Kooperative einschließlich Angaben zu den teilnehmenden bewirtschaftenden Personen, den Flächen und den jeweils durchgeführten Maßnahmen sind der LWK spätestens mit dem Auszahlungsantrag zu übermitteln. Die LWK prüft anhand der vorzulegenden Unterlagen den Ausschluss von Doppelfinanzierung vor Auszahlung und Schlussbewilligung.
7.8 Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung (gemäß Randnummer 653 der Rahmenregelung).
7.9 Die Bewilligungsbehörde veranlasst innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 in der Beihilfetransparenzdatenbank der EU-Kommission, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind (gemäß Randnummer 112 der Rahmenregelung).
7.10 Die Förderungen dieser Richtlinie erfolgen gemäß den Randnummern 647 bis 649 der Rahmenregelung unter Maßgabe einer Überprüfungsklausel, damit die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung genannten einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die Fördergegenstände dieser Richtlinie hinausgehen müssen, geändert werden oder ein gefördertes Vorhaben den Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 der EU-Kommission überschreitet.
7.11 Eine Evaluierung dieses Erl. nach den Vorschriften des Landes Niedersachsen ist durch das MU gemeinsam mit der LWK und den beteiligten UNB für das Jahr 2027 vorgesehen. Dagegen unterliegt diese Beihilferegelung keiner Evaluierungspflicht gemäß den Randnummern 639 ff. der Rahmenregelung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)

Abschnitt 8 WieVoSch - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 09.04.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Nachrichtlich:
An die Unteren Naturschutzbehörden die Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue" die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Anlage WieVoSch - Berechnung der Förderbeträge

1. Punktwerte für Basis- und Sofortmaßnahmen
Die Bewertung der freiwilligen Maßnahmen im Wiesenvogelschutz erfolgt auf Basis von Ersatzkostenberechnungen für intensiv bewirtschaftete Grünlandstandorte auf Moor- und Mineralböden. Die Bewertung der Mineralstandorte basiert auf den Mittelwerten von Sand- und Marschböden. Im Ergebnis werden Punkte für die freiwilligen Maßnahmen errechnet, die jeweils einen Wert von 13 EUR/ha Maßnahmenfläche haben.
1.1 Bewertung von Basismaßnahmen und möglicher Basispakete (Varianten)
Punktwerte für freiwillig zu vereinbarende Basismaßnahmen im Küken- und GelegeschutzBasismaßnahmenBasis-Pakete *)MoorbodenMineralboden
Kombination von sich ergänzenden Basismaßnahmen (Basispakete)
Düngung: maximal 50 kg/ha N düngewirksam vor dem 15. März, anschließend keine Düngung bis zur ersten Nutzung (A)AA1714
Verzicht auf Bewirtschaftung nach 15. März bis zur ersten Nutzung (B)BA + B2621
Verzögerung des ersten Schnittes bei Wiesennutzung bis 15. Juni (C)CA + B + C3335
Wasseranstau oder Zuwässerung bis 31. Mai (keine Befahrbarkeit während des Anstaus)DA + B + C + D4747
*)
Im Bedarfsfall können weitere Basismaßnahmen (Nummer 1.2) oder Sofortmaßnahmen vereinbart werden.
1.2 Sonstige Bewirtschaftungsauflagen oder Bewirtschaftungsweisen
Punktwerte für freiwillig zu vereinbarende Basismaßnahmen im Küken- und GelegeschutzBasismaßnahmenSofortmaßnahmen 1)MoorbodenMineralboden
Maßnahmenbereich: Sonstige Bewirtschaftungsauflagen oder Bewirtschaftungsweisen2)
Mahd von innen nach außen, langsam und vorsichtigEX33
Frischgrasverfütterung zur Schaffung StreifenhabitatFX88
Flucht-/Grünstreifen im Grünland mindestens 10 % der Fläche bis 30. Juni nicht genutztGX77
1)
Sofortmaßnahmen (Schnitt/Weide) nach den Nummern 1.3 bis 1.4 werden bei Bedarf zu einem Basispaket nach Nummer 1.1 ergänzt und müssen entsprechend der Kombinationstabellen der Nummern 1.5 bis 1.6 bewertet werden.
2)
Punktwerte nach Nummer 1.2 werden auch in Kombination mit einem Basispaket nach Nummer 1.1 oder bei Kombination mit sonstigen Sofortmaßnahmen in voller Höhe addiert (Zusatzaufwand).
1.3 Maßnahmen zur Schnittnutzung und Punkte für freiwillig vereinbarte Sofortmaßnahmen ohne Basispaket
Punktwerte für freiwillig vereinbarte Sofortmaßnahmen im Küken- und Gelegeschutz Niedersachsen1)MoorbodenMineralboden
Maßnahmenbereich: verzögerte Schnittnutzung bei Mahd
Verzicht auf Bewirtschaftung nach 15. März bis zur ersten Nutzung 2)97
Verzögerung des ersten Schnittes bei Wiesennutzung bis 25. Mai34
Verzögerung des ersten Schnittes bei Wiesennutzung bis 1. Juni45
Verzögerung des ersten Schnittes bei Wiesennutzung bis 5. Juni78
Verzögerung des ersten Schnittes bei Wiesennutzung bis 10. Juni99
Verzögerung des ersten Schnittes bei Wiesennutzung bis 15. Juni1416
Verzögerung des ersten Schnittes bei Wiesennutzung bis 20. Juni2121
Verzögerung des ersten Schnittes bei Wiesennutzung bis 30. Juni 2)3334
Verzögerung des ersten Schnittes bei Wiesennutzung bis 15. Juli4043
Verzögerung des ersten Schnittes bei Wiesennutzung bis 30. Juli4244
Verzögerung des ersten Schnittes bei Wiesennutzung bis 15. August4445
Ausnahme vom flächigen Wiesenvogelschutz:separates Aussparen von Gelegen bei Schnittnutzung (Betrag pro Gelege) 44
1)
In fachlich begründeten Ausnahmefällen können unter Berücksichtigung vorrangiger gesetzlicher oder vertraglicher Bewirtschaftungstermine später aufsattelnde Sofortmaßnahmen nur mit jeweiligen Punktwertabzügen gefördert werden.
2)
Als Basismaßnahmen nur in Kombination gemäß Nummer 1.1 möglich.
1.4 Maßnahmen zur Weidenutzung und Punkte für freiwillig vereinbarte Sofortmaßnahmen ohne Basispaket
Punktwerte für freiwillig vereinbarte Sofortmaßnahmen im Küken- und Gelegeschutz Niedersachsen1)MoorbodenMineralboden
Maßnahmenbereich: geringere Besatzdichte bei Beweidung
Verzicht auf Bewirtschaftung nach 15. März bis zur ersten Nutzung 2)97
Beweidung maximal ein Weidetier bis 15. Juli4447
Beweidung maximal zwei Weidetiere bis 15. Juli3233
Beweidung maximal zwei Weidetiere bis 30. Juni2627
Beweidung maximal zwei Weidetiere bis 21. Juni2326
Beweidung maximal zwei Weidetiere bis 10. Juni2325
Beweidung maximal zwei Weidetiere bis 31. Mai2021
Beweidung maximal drei Weidetiere bis 30. Juni2425
Beweidung maximal drei Weidetiere bis 21. Juni2224
Beweidung maximal drei Weidetiere bis 10. Juni1819
Beweidung maximal drei Weidetiere bis 31. Mai1617
Beweidung maximal vier Weidetiere bis 30. Juni1617
Beweidung maximal vier Weidetiere bis 21. Juni1213
Ausnahme vom flächigen Wiesenvogelschutz:separates Aussparen von Gelegen bei Beweidung (Betrag pro Gelege) 44
1)
In fachlich begründeten Ausnahmefällen können unter Berücksichtigung vorrangiger gesetzlicher oder vertraglicher Bewirtschaftungstermine später aufsattelnde Sofortmaßnahmen nur mit jeweiligen Punktwertabzügen gefördert werden.
2)
Sofortmaßnahme bei Brutverdacht wird durch die jeweils notwendige Nutzungsbeschränkung (Schnitt/Weide) ergänzt. Als Basismaßnahmen nur in Kombination gemäß Nummer 1.1 Basismaßnahme A (maximal 50 kg N/ha) möglich.
1.5 Bewertung der möglichen Sofortmaßnahmen und Kombinationen mit vereinbarten Basispaketen zur Schnittnutzung (Pakete)
Kombinationspunkte für Basispaket Schnitt (Spalte) + Sofortmaßnahme (Zeile) Basispaket A + SofortmaßnahmeBasispaket A + B + SofortmaßnahmeBasispaket A + B + C + SofortmaßnahmeBasispaket A + B + C + D + Sofortmaßnahme
StandortgruppeMoorMineralMoorMineralMoorMineralMoorMineral
Pflegemaßnahmen
Keine Bewirtschaftung nach dem 15. März bis zur ersten Nutzung97000000
Schnittnutzung
Verzögerung des ersten Schnittes bis 25. Mai201926 *)2433 *)35 *)47 *)47 *)
Verzögerung des ersten Schnittes bis 1. Juni211926 *)2433 *)35 *)47 *)47 *)
Verzögerung des ersten Schnittes bis 5. Juni242226 *)2733 *)35 *)47 *)47 *)
Verzögerung des ersten Schnittes bis 10. Juni2623282833 *)35 *)47 *)47 *)
Verzögerung des ersten Schnittes bis 15. Juni31303335333547 *)47 *)
Verzögerung des ersten Schnittes bis 20. Juni38354040404047 *)47 *)
Verzögerung des ersten Schnittes bis 30. Juni5048525352535253
Verzögerung des ersten Schnittes bis 15. Juli5757596259625962
Verzögerung des ersten Schnittes bis 30. Juli5958616361636163
Verzögerung des ersten Schnittes bis 15. August6159636463646364
*)
Der Mindestbetrag der vereinbarten Basispakete kann nicht unterschritten werden.
1.6 Bewertung der möglichen Sofortmaßnahmen und Kombinationen mit vereinbarten Basispaketen zur Weidenutzung (Pakete)
Kombinationspunkte für Basispaket Weide (Spalte) + Sofortmaßnahme (Zeile) Basispaket A + Sofortmaßnahme Basispaket A + B + Sofortmaßnahme Basispaket A + B + C + Sofortmaßnahme Basispaket A + B + C + D + Sofortmaßnahme
StandortgruppeMoorMineralMoorMineralMoorMineralMoorMineral
Pflegemaßnahmen
Keine Bewirtschaftung nach dem 15. März bis zur ersten Nutzung97000000
Weidenutzung
Beweidung maximal ein Weidetier bis 15. Juli6161636663666366
Beweidung maximal zwei Weidetiere bis 15. Juli4947515251525152
Beweidung maximal zwei Weitetiere bis 30. Juni43414546454647 *)47 *)
Beweidung maximal zwei Weidetiere bis 21. Juni40404245424547 *)47 *)
Beweidung maximal zwei Weidetiere bis 10. Juni39394144414447 *)47 *)
Beweidung maximal zwei Weidetiere bis 31. Mai37353940394047 *)47 *)
Beweidung maximal drei Weidetiere bis 30. Juni41394344434447 *)47 *)
Beweidung maximal drei Weidetiere bis 21. Juni39384143414347 *)47 *)
Beweidung maximal drei Weidetiere bis 10. Juni35333738373847 *)47 *)
Beweidung maximal drei Weidetiere bis 31. Mai33313536353647 *)47 *)
Beweidung maximal vier Weidetiere bis 30. Juni33313536353647 *)47 *)
Beweidung maximal vier Weidetiere bis 21. Juni2927313233 *)35 *)47 *)47 *)
*)
Der Mindestbetrag der vereinbarten Basispakete kann nicht unterschritten werden.
2. Ermittlung betrieblich bedingter überdurchschnittlicher Nachteile
Kriterien für betrieblich bedingte NachteileWert der KriterienPunkte für die KriterienEintrag Punkte
Besatzstärke mit raufutterfressendem Großvieh0 bis unter 1,51
1,5 bis unter 2,02
2,0 bis unter 2,53
2,5 oder größer4
Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Prozent0 bis unter 201
20 bis unter 502
50 bis unter 703
70 oder höher4
Anteil der von den Bewirtschaftungsbeschränkungen betroffenen Dauergrünlandflächen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Prozent0 bis unter 101
10 bis unter 152
15 bis unter 253
25 oder höher4
Summe der Punkte
Betrieblich bedingte Nachteile sind dann überdurchschnittlich, wenn mindestens zweimal mindestens 3 Punkte eingetragen sind und die Summe der Punkte mindestens 8 beträgt.
Die Besatzstärke mit raufutterfressendem Großvieh ergibt sich durch Teilung der Zahl der Großvieheinheiten (GVE) durch die Anzahl der Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, die als Hauptfutterfläche (HFF) zur Verfügung steht. Eine GVE entspricht 500 kg Lebendmasse des raufutterfressenden Großviehs.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)
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