Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Grundbildung bei Erwachsenen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Grundbildung bei Erwachsenen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Erl. d. MWK v. 16.04.2024 - 46801-Strukturfonds ESF+ Grundbildung-925/2023 -
Vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)
- VORIS 22450 -
Bezug: a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 - b) RdErl. d. MB v. 13.07.2022 (Nds. MBl. S. 976) - VORIS 64100 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Bewilligungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Qualitätskriterien zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Grundbildung bei Erwachsenen | Anlage |
Abschnitt 1 ErwGFördErl 2021-2027 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für Projekte zum Abbau geringer Literalität erwachsener Menschen. Insgesamt sollen Vorhaben im Rahmen dieser Richtlinie einen Beitrag zur Chancengleichheit, aktiven Teilhabe und erhöhten Beschäftigungsfähigkeit von benachteiligten Personengruppen leisten.
In Niedersachsen gelten mehr als 600 000 Erwachsene als gering literalisiert, d. h., sie sind allenfalls in der Lage, auf Ebene einfacher Sätze zu lesen und zu schreiben. Darüber hinaus verließen im Jahr 2022 in Niedersachsen 6,7 % der Schülerinnen und Schüler (5 086 Personen) die allgemeinbildenden Schulen, ohne dass sie einen Hauptschulabschluss erreicht hatten.
Es liegt deshalb im Interesse des Landes Niedersachsen, die hohe Anzahl der Menschen mit geringer Literalität zu senken und insbesondere deren soziale, kulturelle, politische, digitale und berufliche Teilhabe zu verbessern. Dabei sollen deren vielfältigen Lebenssituationen sowie deren Lehr- und Lernumgebungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollen in diesem Kontext bestehende Konzepte überarbeitet oder neu entwickelt werden.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.2.2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21; L 421 vom 26.11.2021, S. 75), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.2.2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)
Abschnitt 2 ErwGFördErl 2021-2027 - Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstände der Förderung sind Zuwendungen für Vorhaben zum Abbau geringer Literalität erwachsener Menschen, in Form von
2.1.1 Vermittlung von Grundbildungskompetenzen
a)
in den verschiedenen gesellschaftlichen Dimensionen der Alphabetisierung und Grundbildung
oder
b)
für abschlussvorbereitende Kurse zum nachträglichen Erwerb von Haupt- und Realschulabschlüssen;
2.1.2 Neu- und Weiterentwicklung bestehender Konzepte der Didaktik, Ansprache und Erreichbarkeit oder Vernetzung im Bereich Alphabetisierung und Grundbildung oder im Bereich der Vorbereitung für Kurse zum nachträglichen Erwerb von Haupt- und Realschulabschlüssen und die Möglichkeit diese zu erproben.
2.2 Teilnehmende von Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sein.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)
Abschnitt 3 ErwGFördErl 2021-2027 - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind alle nach dem NEBG anerkannten Einrichtungen in Niedersachsen.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 können zudem deren niedersächsischen Landesverbänden Zuwendungen gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)
Abschnitt 4 ErwGFördErl 2021-2027 - Bewilligungsvoraussetzungen
4.1 Der Ort der Durchführung des Projekts muss in dem Programmgebiet ÜR oder SER liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
4.2 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde frist- und formgerecht einzureichen.
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts vorgewiesen wird.
Der Zuwendungsempfänger führt die Projekte eigenverantwortlich, ggf. mit Kooperationspartnern, durch.
4.3 Qualitätskriterien
Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Erfüllung von Qualitätskriterien nachzuweisen. Die einzelnen Qualitätskriterien und deren Gewichtung sind vom Fördergegenstand abhängig. Es sind die Querschnittsziele "Gleichstellung der Geschlechter", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung", sowie das Querschnittsziel "Gute Arbeit" des Landes Niedersachsen zu berücksichtigen.
Die Erklärung und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)
Abschnitt 5 ErwGFördErl 2021-2027 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln und Landesmitteln beträgt in beiden Programmgebieten bis zu 95 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Förderung aus ESF+-Mitteln im Programmgebiet SER maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und im Programmgebiet ÜR grundsätzlich maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen darf.
Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem MWK im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren Interventionssatz genehmigen.
5.3 Die Laufzeit eines Projekts nach Nummer 2.1.1 ist grundsätzlich auf bis zu 24 Monate beschränkt. Bei Projekten nach Nummer 2.1.2 beträgt die maximale Laufzeit 36 Monate. Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem MWK im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.4 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
direkte Personalausgaben, soweit sie unmittelbar dem Zuwendungszweck dienen, dem betreffenden Projekt direkt zugeordnet werden können und soweit sie notwendig und angemessen sind,
Ausgaben für Honorar- und/oder Lehrbeauftragte,
Standardeinheitskosten für ehrenamtlich Tätige,
alle sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch eine Restkostenpauschale auf die Personalausgaben gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 % abgegolten werden.
Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem RdErl. der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde - Bezugserlass zu b -, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt.
5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)
Abschnitt 6 ErwGFördErl 2021-2027 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Bezugserlass zu a ist unverändert zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen und ersetzt die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen des Bezugserlasses zu a sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 des Bezugserlasses zu a, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu achten, zu denen die EU-Grundrechtecharta, die Nachhaltige Entwicklung, die Gleichstellung der Geschlechter, die Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, das Pariser Klimaabkommen, der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH]) sowie die Gute Arbeit als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zählen.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns wird der Bezugserlass zu a für verbindlich erklärt.
6.5 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 gilt, dass bis Ende der Projektlaufzeit alle durch das Projekt erzielten Ergebnisse konzeptioneller Art an geeigneter Stelle in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Dazu gehören während des Projekts selbst oder von Dritten erstellte Materialien (z. B. Lehr- und Studienmaterialien, Modulhandbücher, Lehrbriefe, elektronische Tools) sowie Beratungskonzepte. Im Verwendungsnachweis muss angegeben werden, wo und in welcher Form die Veröffentlichung erfolgt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)
Abschnitt 7 ErwGFördErl 2021-2027 - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. dem Bezugserlass zu a, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Bewilligungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsbehörde ist die NBank, Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen im Kundenportal ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) bereit. Die Bewilligungsbehörde hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 des Bezugserlasses zu a Vordrucke vor.
Das MWK kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsbehörde.
Die Anträge sind in dem dafür vorgesehenen Online-Verfahren über das Kundenportal bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag ist vor Projektbeginn zu stellen. Ein Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG, in seiner jeweils geltenden Fassung, zulässig.
7.6 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, mittels Beleg nachgewiesen und von der jeweils bewilligenden Stelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)
Abschnitt 8 ErwGFördErl 2021-2027 - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 16.04.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) Nachrichtlich: An den Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung
Anlage ErwGFördErl 2021-2027 - Qualitätskriterien zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Grundbildung bei Erwachsenen
Es können nur Projekte gefördert werden, die mindestens 75 Gesamtpunkte erreichen. Im Bewertungsblock 1 "Richtlinienspezifische fachliche Kriterien" sind mindestens 55 Punkte zu erreichen. Im Bewertungsblock 2 "Querschnittsziele" sind mindestens 20 Punkte zu erreichen.
Fördertatbestand 2.1.1 Zur Vermittlung von Grundbildungskompetenzen
Qualitätskriterium | Punktzahl | Bewertungsmaßstäbe | ||
---|---|---|---|---|
mindestens | maximal | |||
Hinweis: Die Querschnittsziele (Nummer 2 Buchst. A-D) sind bei der Konzeptionierung der Projekte zu berücksichtigen ("mainstreaming"). Sie sind daher im Rahmen der fachlichen Kriterien (Nummer 1 Buchst. A-C) integriert zu beschreiben. | ||||
1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 55 | 70 | |
A) | Ausgangslage und Ziele unter Einbeziehung der Querschnittsziele | 15 | ||
Eine nachvollziehbare Darstellung des Handlungsfeldes im ProjektgebietEine nachvollziehbare Beschreibung des Bedarfs der Zielgruppe und eine Erläuterung, wie auf diese Bedarfe eingegangen werden sollDarstellung der bestehenden Netzwerke und ggf. KooperationenDarstellung der strategischen und operativen Projektziele | 0 Punkte, wenn keine Berücksichtigung erfolgt ist. 5 Punkte, wenn die Beschreibung der Ausgangslage und Ziele teilweise schlüssig und nachvollziehbar ist. 10 Punkte, wenn die Beschreibung der Ausgangslage und Ziele im überwiegenden Teil schlüssig und nachvollziehbar ist. 15 Punkte, wenn die Beschreibung der Ausgangslage und Ziele schlüssig und nachvollziehbar ist. | |||
B) | Qualität des Umsetzungskonzeptes unter Berücksichtigung/Einbeziehung der Querschnittsziele | 40 | ||
B.1 | Schlüssige Beschreibung der Inhalte und gewählten Methoden der Maßnahme Das Konzept enthält Aussagen zur Dauer und zum Umfang (Unterrichtsstunden [à 45 Min.] oder Äquivalente in Teilnahmetagen)zum zeitlichen und inhaltlichen Ablaufzum Kursformatzur Diagnostik zu Beginn des KursesAussagen zur Umsetzung der inhaltlichen Ziele der Richtlinie, z. B.: Wie soll durch die Maßnahme der Abbau von geringer Literalität erfolgen?Welche Voraussetzungen werden geschaffen, um Personen ohne ersten Schulabschluss zu befähigen, sich für die Prüfung zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses anzumelden?Wie erfolgt eine geeignete Ansprache der Zielgruppe?Wie kann durch die Maßnahme die soziale oder berufliche Teilhabe der Zielgruppe verbessert werden? | 30 | 0 Punkte, wenn keine klare Gliederung und innere Logik erkennbar ist und es keine Aussagen zur Umsetzung der inhaltlichen Ziele der Richtlinie gibt. 10 Punkte, wenn Gliederung und innere Logik teilweise erkennbar sind oder nur Aussagen zur Umsetzung der inhaltlichen Ziele der Richtlinie gemacht wurden. 20 Punkte, wenn Gliederung und innere Logik im überwiegenden Teil erkennbar sind, aber keine Aussagen zur Umsetzung der inhaltlichen Ziele der Richtlinie gemacht wurden. 30 Punkte, wenn Gliederung und innere Logik gut erkennbar sind und Aussagen zur Umsetzung der inhaltlichen Ziele der Richtlinie gemacht wurden. | |
B.2 | Das Kurskonzept berücksichtigt die besonderen Belange der Zielgruppe z. B. durch eine begleitende Kinderbetreuung, Teilzeitkursangebote und sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmenden. | 10 | 0 Punkte, wenn keine Berücksichtigung erfolgt ist. 10 Punkte, wenn die besonderen Belange berücksichtigt wurden. | |
C) | Beschreibung der Projektmanagements unter Berücksichtigung/Einbeziehung der Querschnittsziele | 15 | ||
Erfahrung des Antragstellers in der Umsetzung und Durchführung von Maßnahmen für Erwachsene oder im Bereich der Grundbildung.Die Qualifikation des eingesetzten Personals wird nachvollziehbar dargestellt.Der Antragsteller stellt nachvollziehbar dar, dass für die Maßnahme eine geeignete Strategie zur Teilnehmendenakquise und ggf. Einbindung von Kooperationspartnern besteht.Darstellung des Personalschlüssels für das Projekt.Schlüssigkeit des Finanzierungsplans und dessen Erläuterungen.Kongruenz und Qualität aller Unterlagen. | 0 Punkte, wenn keine Berücksichtigung erfolgt ist. 5 Punkte, wenn nur ein Feld berücksichtigt wurde. 10 Punkte, wenn mindestens drei Felder berücksichtigt wurden. 15 Punkte, wenn vier oder mehr Felder ausreichend berücksichtigt wurden. | |||
2. | Querschnittsziele | 20 | 30 | |
Hinweis: Die Berücksichtigung der Querschnittsziele erfolgt im Rahmen der fachlichen Kriterien von Nummer 1 Buchst. A-C | ||||
A | GleichstellungEs werden Aussagen zu nachfolgenden Bereichen getroffen, die sowohl den Antragstellenden, als auch das Vorhaben betreffen, und somit den positiven Beitrag zu diesem Querschnittsziel verdeutlichen. Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z. B. Kinderbetreuung) im Rahmen des Vorhabens.Kompetenzen des Bildungspersonals im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter (entspricht der Qualifikation des Personals im Hinblick auf die Gleichstellungssystematik). Gleiche Vergütungsstrukturen für Frauen und Männer beim Antragsteller.Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Bedürfnisse bei der Durchführung der Maßnahmen.Maßnahmen stehen Frauen und Männern gleichermaßen offen.Berücksichtigung der Besonderheiten und Bedarfe zwischen den Geschlechtern in der Planung der Bildungskonzeption und Sicherstellung, dass alle Geschlechter gleichermaßen berücksichtigt werden.Maßnahmen zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen im Rahmen des Vorhabens oder auf der Ebene des Antragstellers. | 5 | 0 Punkte, wenn in keinem oder nur einem der genannten Bereiche ein Beitrag geleistet wurde. 3 Punkte, wenn in mindestens zwei der genannten Bereiche ein Beitrag geleistet wurde. 5 Punkte, wenn in drei und mehr der genannten Bereiche ein Beitrag geleistet wurde. | |
B | Chancengleichheit und NichtdiskriminierungDas Projekt trifft Aussagen darüber, wie das Querschnittsziel beim Antragsteller und im Projekt selbst, in Bezug auf das eingesetzte Personal sowie das Vorhaben umgesetzt wird.Dabei sollen die nachfolgenden Bereiche berücksichtigt werden:Berücksichtigung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung bei der Konzeption der Bildungsmaßnahme.Berücksichtigung benachteiligter Zielgruppen unter Berücksichtigung ihrer Belange und Lebenslagen im Rahmen des Vorhabens.Teilhabe, barrierefreier Zugang, Auffindbarkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Vorhabens oder auf der Ebene des Antragstellers.Weitere Maßnahmen sowie Kompetenzen des Bildungspersonals im Rahmen des Vorhabens in Bezug auf Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Inklusion.Es wird eine sozialpädagogische Begleitung im Projekt zur Verfügung gestellt/vorgesehen. | 15 | 0 Punkte, wenn das Querschnittsziel im beantragten Vorhaben nicht berücksichtigt wurde. 5 Punkte, wenn das Querschnittsziel nur teilweise berücksichtigt wurde. 10 Punkte, wenn das Querschnittsziel im überwiegenden Teil berücksichtigt wurde. 15 Punkte, wenn das Querschnittsziel gut berücksichtigt wurde. | |
C | Nachhaltige EntwicklungBeiträge auf den Ebenen des Antragstellers, des Projektmanagements und des Vorhabens zum schonenden Umgang mit Ressourcen (z. B. Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen), zu nachhaltigem und klimaschonendem Wirtschaften, Einsparung von CO2-Emissionen, zum Umweltschutz (z. B. Schutz vor Umweltverschmutzung), Integration von Fragen der Nachhaltigkeit im Unterrichtsgeschehen. | 5 | 0 Punkte, wenn kein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung geleistet wird. 5 Punkte, wenn ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung geleistet wird. | |
D | Gute ArbeitIm Leitbild "Gute Arbeit" werden u. a. die nachfolgenden Faktoren benannt: familienfreundliche Arbeitswelt,sozialversicherungspflichtige Beschäftigung,betriebliche Mitbestimmung,Entgeltgleichheit,angemessene Vergütung oder Tarifbindung,betriebliche Gesundheitsförderung in Bezug auf am oder im Projekt beteiligten Personal.Grad der Berücksichtigung der oben genannten Faktoren in der Organisation des Antragstellers. | 5 | 0 Punkte, wenn keiner der Faktoren berücksichtigt wurde. 3 Punkte, wenn mindestens zwei der genannten Faktoren berücksichtigt wurden. 5 Punkte, wenn drei und mehr der genannten Faktoren berücksichtigt wurden. | |
Insgesamt | 75 | 100 |
Die bei einigen Kriterien aufgezählten Unterpunkte dienen der Erläuterung, der beispielhaften Veranschaulichung des jeweiligen Kriteriums. Diese Unterpunkte müssen weder abschließend bearbeitet werden noch erheben sie den Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Auswahl der Projekte erfolgt nach einem Ranking der eingereichten Projekte.
Fördertatbestand 2.1.2 Zur Neu- und Weiterentwicklung von bestehenden Konzepten
Qualitätskriterium | Punktzahl | Bewertungsmaßstäbe | ||
---|---|---|---|---|
mindestens | maximal | |||
Hinweis: Die Querschnittsziele (Nummer 2 Buchst. A-D) sind bei der Konzeptionierung der Projekte zu berücksichtigen ("mainstreaming"). Sie sind daher im Rahmen der fachlichen Kriterien (Nummer 1 Buchst. A-B) integriert zu beschreiben. | ||||
1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 55 | 70 | |
A) | Ausgangslage und ZieleIm Rahmen der Darstellung im Bewertungsblock A soll nachvollziehbar dargelegt werden, welche Erfahrungen und bestehende Strukturen im Hinblick auf die Zielgruppe der Antragsteller in die Entwicklung einer neuen Konzeption einbringen kann und inwiefern sich der Antragsteller bereits mit den Bedarfen der Zielgruppe auseinandergesetzt hat. | (30) | ||
A.1 | Bisherige ErfahrungenNachvollziehbare Darstellung der Erfahrungen des Antragstellers in den Bereichen Alphabetisierung und Grundbildung oder im Bereich der abschlussvorbereitenden Kurse für den ersten Schulabschluss.Inwiefern konnten (im Rahmen einer Projektförderung) entwickelte Konzepte verstetigt werden? | 10 | 0 Punkte, wenn keine Berücksichtigung erfolgt ist. 5 Punkte, wenn die Beschreibung im überwiegenden Teil schlüssig und nachvollziehbar ist. 10 Punkte, wenn die Beschreibung schlüssig und nachvollziehbar ist. | |
A.2 | Zielgruppe und deren BedarfeEine nachvollziehbare Beschreibung der Zielgruppe der geplanten Maßnahme sowie deren Nutzen und Perspektiven.Eine nachvollziehbare Beschreibung des Bedarfs der Zielgruppe und eine Erläuterung, wie auf diese Bedarfe eingegangen werden soll. | 10 | 0 Punkte, wenn keine Berücksichtigung erfolgt ist. 5 Punkte, wenn die Beschreibung im überwiegenden Teil schlüssig und nachvollziehbar ist. 10 Punkte, wenn die Beschreibung schlüssig und nachvollziehbar ist. | |
A.3 | Bestehende und geplante Angebote und StrukturenGibt es bestehende Angebote des Antragstellers für die Zielgruppe? Wie werden dabei die Bedarfe der Zielgruppe berücksichtigt?Qualität der bestehenden oder geplanten Struktur des Antragstellers für die Zielgruppe.Nachvollziehbare Darstellung bestehender Kooperationsbeziehungen oder Netzwerke.Welche Institutionen sind außerhalb der eigenen Institution relevant für das geplante Angebot?Wie werden die Netzwerkbeziehungen eingesetzt? | 10 | 0 Punkte, wenn keine Berücksichtigung erfolgt ist. 5 Punkte, wenn die Beschreibung im überwiegenden Teil schlüssig und nachvollziehbar ist. 10 Punkte, wenn die Beschreibung schlüssig und nachvollziehbar ist. | |
B) | Qualität des UmsetzungskonzeptesIm Rahmen der Darstellung im Bewertungsblock B sollen die Überlegungen für die geplante Neu- oder Weiterentwicklung der Konzeption nachvollziehbar dargestellt werden. Dabei soll u. a. deutlich werden, an welchen Stellen die Neu- oder Weiterentwicklung des Konzeptes im Blick auf die Zielgruppe besteht, welche Überlegungen zur nachhaltigen Umsetzung der Konzeption nach Projektende angestellt werden und welche Erfahrungen (eigene und Erfahrungen Dritter) in den Planungen berücksichtigt werden. | (40) | ||
B.1 | Beschreibung und Besonderheiten der Neu- oder Weiterentwicklung des KonzeptesNachvollziehbare Beschreibung der Konzeption mit den Zielen, Inhalten und Methoden sowie Darstellung des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs. Nachvollziehbare Darstellung des Innovationsgehaltes und der Alleinstellungsmerkmale: Abgrenzung und Besonderheiten gegenüber vergleichbaren Angeboten in diesem fachlichen Bereich.Nachvollziehbare Beschreibung der Neu- oder Weiterentwicklung des Konzeptes.Wie werden neue Erfahrungen (eigene oder von Partnerinnen und Partnern) oder Forschungsergebnisse in die Konzeptionierung mit eingebunden. | 20 | 0 Punkte, wenn keine Berücksichtigung erfolgt ist. 5 Punkte, wenn die Beschreibung teilweise schlüssig und nachvollziehbar ist. 10 Punkte, wenn die Beschreibung im überwiegenden Teil schlüssig und nachvollziehbar ist. 15 Punkte, wenn die Beschreibung fast vollständig schlüssig und nachvollziehbar ist. 20 Punkte, wenn die Beschreibung vollständig schlüssig und nachvollziehbar ist. | |
B.2 | Verstetigung (Nachhaltigkeitskonzept) Nachvollziehbare Darstellung, wie die Ansprache der Zielgruppe geplant ist und inwiefern dafür auch das eigene Netzwerk und Verbände genutzt werden können.Nachvollziehbare Darstellung der Einbindung der geplanten Konzeption in die Organisationsstrukturen des Antragstellers bereits im Planungsprozess (z. B. Einrichtungsleitung, Programmbereich, Verwaltung, Regionale Grundbildungszentren).Nachvollziehbare Darstellung des Konzeptes zur Öffentlichkeitsarbeit/ zum Transfer (Wo und wie wird das Konzept veröffentlicht?).Nachvollziehbare Darstellung der Möglichkeiten einer Anschlussfinanzierung. | 10 | 0 Punkte, wenn keine Berücksichtigung erfolgt ist. 5 Punkte, wenn die Beschreibung im überwiegenden Teil schlüssig und nachvollziehbar ist. 10 Punkte, wenn die Beschreibung schlüssig und nachvollziehbar ist. | |
B. 3 | Die Ausgaben sind im Verhältnis zur Durchführung und Zielsetzung des Projekts angemessen Darstellung des Personalschlüssels für das Projekt,Kongruenz und Qualität aller Unterlagen,Schlüssigkeit des Finanzierungsplans. | 10 | 0 Punkte, wenn keine Berücksichtigung erfolgt ist. 5 Punkte, wenn die Beschreibung im überwiegenden Teil schlüssig und nachvollziehbar ist. 10 Punkte, wenn die Beschreibung schlüssig und nachvollziehbar ist. | |
2. | Querschnittsziele | 20 | 30 | |
Hinweis: Die Berücksichtigung der Querschnittsziele erfolgt im Rahmen der fachlichen Kriterien von Nummer 1 Buchst. A-B. | ||||
A | GleichstellungEs werden Aussagen zu nachfolgenden Bereichen getroffen, die sowohl den Antragstellenden, als auch das Vorhaben betreffen, und somit den positiven Beitrag zu diesem Querschnittsziel verdeutlichen. Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z. B. Kinderbetreuung) im Rahmen des Vorhabens.Kompetenzen des Bildungspersonals im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter (entspricht der Qualifikation des Personals im Hinblick auf die Gleichstellungssystematik). Gleiche Vergütungsstrukturen für Frauen und Männer beim Antragsteller.Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Bedürfnisse bei der Durchführung der Maßnahmen.Maßnahmen stehen Frauen und Männern gleichermaßen offen.Berücksichtigung der Besonderheiten und Bedarfe zwischen den Geschlechtern in der Planung der Bildungskonzeption und Sicherstellung, dass alle Geschlechter gleichermaßen berücksichtigt werden.Maßnahmen zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen im Rahmen des Vorhabens oder auf der Ebene des Antragstellers. | 5 | 0 Punkte, wenn in keinem oder nur einem der genannten Bereiche ein Beitrag geleistet wurde. 3 Punkte, wenn in mindestens zwei der genannten Bereiche ein Beitrag geleistet wurde. 5 Punkte, wenn in drei und mehr der genannten Bereiche ein Beitrag geleistet wurde. | |
B | Chancengleichheit und NichtdiskriminierungDas Projekt trifft Aussagen darüber, wie das Querschnittsziel beim Zuwendungsempfänger und im Projekt selbst, in Bezug auf das eingesetzte Personal sowie das Vorhaben umgesetzt wird. Dabei sollen die nachfolgenden Bereiche berücksichtigt werden: Berücksichtigung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung bei der Konzeption der Bildungsmaßnahme.Berücksichtigung benachteiligter Zielgruppen unter Berücksichtigung ihrer Belange und Lebenslagen im Rahmen des Vorhabens.Teilhabe, barrierefreier Zugang, Auffindbarkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Vorhabens oder auf der Ebene des Antragstellers.Weitere Maßnahmen sowie Kompetenzen des Bildungspersonals im Rahmen des Vorhabens in Bezug auf Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Inklusion. | 15 | 0 Punkte, wenn das Querschnittsziel im beantragten Vorhaben nicht berücksichtigt wurde. 5 Punkte, wenn das Querschnittsziel nur teilweise berücksichtigt wurde. 10 Punkte, wenn das Querschnittsziel im überwiegenden Teil berücksichtigt wurde. 15 Punkte, wenn das Querschnittsziel gut berücksichtigt wurde. | |
C | Nachhaltige EntwicklungBeiträge auf den Ebenen des Antragstellers, des Projektmanagements und/oder des Vorhabens zum schonenden Umgang mit Ressourcen (z. B. Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen), zu nachhaltigem und klimaschonendem Wirtschaften, Einsparung von CO2-Emissionen, zum Umweltschutz (z. B. Schutz vor Umweltverschmutzung), Integration von Fragen der Nachhaltigkeit im Unterrichtsgeschehen. | 5 | 0 Punkte, wenn kein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung geleistet wird. 5 Punkte, wenn ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung geleistet wird. | |
D | Gute ArbeitIm Leitbild "Gute Arbeit" werden u. a. die nachfolgenden Faktoren benannt: familienfreundliche Arbeitswelt,sozialversicherungspflichtige Beschäftigung,betriebliche Mitbestimmung,Entgeltgleichheit,angemessene Vergütung oder Tarifbindung,betriebliche Gesundheitsförderung in Bezug auf am oder im Projekt beteiligten Personal. | 5 | Berücksichtigung der hier genannten Faktoren in der Organisation des Antragstellers 0 Punkte, wenn keiner der Faktoren berücksichtigt wurde 3 Punkte, wenn mindestens zwei der genannten Faktoren berücksichtigt wurden. 5 Punkte, wenn drei und mehr der genannten Faktoren berücksichtigt wurden. | |
Insgesamt | 75 | 100 |
Die bei einigen Kriterien aufgezählten Unterpunkte dienen der Erläuterung, der beispielhaften Veranschaulichung des jeweiligen Kriteriums. Diese Unterpunkte müssen weder abschließend bearbeitet werden noch erheben sie den Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Auswahl der Projekte erfolgt nach einem Ranking der eingereichten Projekte.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)
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