Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken

Erl. d. MW v. 04.07.2024 - 30-32872-9100 -
Vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)
- VORIS 77300 -
Bezug:a)RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -
b)RdErl. d. MB v. 13.07.2022 (Nds. MBl. S. 976)
- VORIS 64100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

Abschnitt 1 IN-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) Zuwendungen für die Errichtung, den Betrieb und die Qualifizierung ausgewählter Innovationsnetzwerke.
Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Innovationskraft durch die Mitwirkung in leistungsfähigen niedersächsischen Innovationsnetzwerken.
Durch die Qualifizierung der Netzwerke, die Themen innerhalb der Stärke- und Spezialisierungsfelder der niedersächsischen "Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3)" vorantreiben, sollen die Wissensbildung und der Wissens- und Technologietransfer gestärkt sowie die intensive Zusammenarbeit der Wirtschaft untereinander und mit der Wissenschaft ausgebaut und dadurch die Regionen auf Grundlage ihrer jeweiligen regionalen Stärken unterstützt werden. Im Rahmen der Netzwerktätigkeit soll eine Erhöhung der Anzahl der Projektpartner angestrebt werden.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
für die EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden AGVO -,
der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,
der Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 13. Dezember 2022 (BAnz AT 16.01.2023 B1) - soweit GRW-Mittel eingesetzt werden -,
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

Abschnitt 2 IN-FördErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist der Betrieb, d. h. das Netzwerkmanagement einschließlich Qualifizierung und Weiterentwicklung, von Innovationsnetzwerken in Niedersachsen. Gefördert werden sowohl neue als auch bereits bestehende Netzwerke.
2.1.1 Innovationsnetzwerke meint hier "Innovationscluster" i. S. von Artikel 2 Abs. 92 AGVO und damit Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (z. B. innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, Zentren für digitale Innovation, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die beispielsweise durch digitale Mittel, die gemeinsame Nutzung und/oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters die Innovationstätigkeit und neue Arten der Zusammenarbeit anregen sollen.
Gefördert werden Aktivitäten des Netzwerkmanagements gemäß Artikel 27 Abs. 8 Buchst. a bis c AGVO in den Regionenkategorien ÜR und SER. Dazu zählen
a)
die Betreuung des Innovationsnetzwerks zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
b)
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationsnetzwerk zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsnetzwerks zu erhöhen,
c)
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsnetzwerks, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und transnationale Zusammenarbeit.
Das schließt auch Kooperationen zu innovativen Themenstellungen u. a. mit regionalen Forschungseinrichtungen ebenso wie Maßnahmen zur Internationalisierung im Hinblick auf die Stärkung niedersächsischer Unternehmen bezüglich internationaler Kontakte, der Vermarktung oder zur Gewinnung der benötigten Fachkräfte vor dem Hintergrund des demografischen Wandels mit ein.
2.1.2 Über die in Nummer 2.1.1 genannten Tatbestände hinaus ist in der Regionenkategorie ÜR die Förderung von Netzwerken möglich, deren Ziel es ist, Netzwerkaktivitäten in der ÜR zu initiieren, zu forcieren und somit auch die Phase von Antragstellungen für Förderungen nach Nummer 2.1.1 zu unterstützen.
Die Förderung erfolgt hier im Rahmen der De-minimis-Verordnung.
Themen können sich auf die gesamte ÜR beziehen, aber auch teilregional ausgewählt werden.
Die Aktivitäten sind insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
effektivere Vernetzung und Nutzung von Synergieeffekten vorhandener Akteure,
Entwicklung von eigenen regionalen Projekten zu Zukunfts- und Schlüsselthemen sowie deren Umsetzung,
Erstellung und Weiterentwicklung von regionalen Innovationsstrategien in der ÜR durch die regionalen Akteure,
Entwicklung und Anwendung innovativer Methoden und Strategien für regionales Innovationsmanagement.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Unionsmitteln, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

Abschnitt 3 IN-FördErl - Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen dürfen ausschließlich der juristischen Person bewilligt werden, die das Netzwerk betreibt und die für die Funktion als Betreiber von den Netzwerkpartnern schriftlich autorisiert ist.
Betreiber und damit Zuwendungsempfänger kann auch ein Konsortium sein, an dem mehrere Konsortialpartner beteiligt sind. Einer der Konsortialpartner übernimmt die Leitung des Konsortiums. Dieser kann die Zuwendungen im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an seine Konsortialpartner weiterleiten.
3.2 Für eine Förderung nach Nummer 2.1.1 gilt, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung gewährt werden darf.
Für eine Förderung nach Nummer 2.1.2 gilt, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, keine Förderung gewährt werden darf.
3.3 Für Förderungen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 gilt, dass: Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen sind.
Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 3 bis 5 AGVO.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

Abschnitt 4 IN-FördErl - Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben in der SER und der ÜR gemäß Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060 . Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
Der Zuwendungsempfänger (Betreiber) und die Mehrzahl der Partner müssen eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Niedersachsen haben.
Im Fall eines Konsortiums müssen der leitende Konsortialpartner und die Mehrzahl der Konsortialpartner eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Niedersachsen haben.
4.2 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen für die Förderung von Innovationsnetzwerken sind
4.2.1 gemäß Nummer 2.1.1:
das Innovationsnetzwerk muss ein innovatives Thema entwickeln oder weiterentwickeln, das mindestens einem Stärke- und Spezialisierungsfeld der RIS3-Strategie zugeordnet werden kann,
die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationsnetzwerks müssen gemäß Artikel 27 Abs. 3 AGVO grundsätzlich mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden,
Entgelte für die Nutzung von Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsnetzwerks müssen gemäß Artikel 27 Abs. 4 AGVO dem Marktpreis entsprechen oder die Kosten widerspiegeln,
für eine Förderung in der SER gilt außerdem, dass das Netzwerk aus mindestens 15 Partnern, davon mindestens zehn privaten Unternehmen, bestehen muss, die eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Niedersachsen haben und
für eine Förderung in der ÜR gilt außerdem, dass das Netzwerk aus mindestens vier Partnern bestehen muss, die eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Niedersachsen haben;
4.2.2 gemäß Nummer 2.1.2:
das Innovationsnetzwerk muss Themen realisieren, die Netzwerkaktivitäten in der Übergangsregion initiieren und forcieren und
das Netzwerk muss zum Zeitpunkt der Bewilligung aus mindestens vier Innovationsintermediären bestehen, die in der Übergangsregion ansässig sind.
4.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projektes im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.4 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.4.1 fachliche Qualitätskriterien
Ausgangslage und Ziele,
Qualität des Umsetzungskonzepts,
Ziele i. S. der niedersächsischen RIS3-Strategie;
4.4.2 regionale Qualitätskriterien
regionale Entwicklung,
Kooperation,
grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
Zusatzkriterium Modellhaftigkeit;
4.4.3 Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele
Gleichstellung,
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
nachhaltige Entwicklung,
Gute Arbeit.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

Abschnitt 5 IN-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bei einer Förderung in der SER beträgt die Förderung aus EFRE-Mitteln maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 150 000 EUR pro Jahr. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 50 000 EUR pro Förderjahr betragen.
5.3 Bei einer Förderung in der ÜR beträgt die Förderung aus EFRE-Mitteln maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 150 000 EUR pro Jahr. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 30 000 EUR pro Förderjahr betragen.
5.4 Der in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannte Beihilfebetrag darf im Fall einer Förderung gemäß De-minimis-Verordnung nicht überschritten werden.
5.5 Zuwendungsfähig sind nur die beim Betreiber anfallenden Ausgaben zur Durchführung des Netzwerkmanagements, z. B. Personal- und Sachausgaben (Reisekosten, Honorare für externe Experten, Werbemaßnahmen etc.). Ausgaben der Netzwerkpartner sind nicht förderfähig.
Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird im Bezugserlass zu b in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Alle sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 % abgegolten.
5.6 Der Bewilligungszeitraum muss mindestens ein Jahr betragen.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 beträgt der Bewilligungszeitraum bis zu drei Jahren; eine erneute Antragstellung ist möglich.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 beträgt der Bewilligungszeitraum bis zu drei Jahren. Eine erneute Antragstellung ist möglich, in diesem Fall kann die Dauer des Folgeprojektes bis zu ein Jahr betragen.
5.7 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

Abschnitt 6 IN-FördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Bezugserlass zu a ist unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Er ersetzt die ANBest-P und ANBest-Gk. Vom Bezugserlass zu a abweichende Regelungen sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 des Bezugserlasses zu a ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu achten. Dazu zählen:
die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
die Gleichstellung von Frauen und Männern,
die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive,
die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlechts, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion
oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung,
die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung,
das Pariser Klimaabkommen und
der Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" (Do no significant harm principle [DNSH]).
Darüber hinaus ist die "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns wird der Bezugserlass zu a gegenüber dem Zuwendungsempfänger für verbindlich erklärt.
6.5 Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der AGVO erfolgt, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen des Kapitels I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und des Kapitels II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 27 AGVO.
Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch, prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

Abschnitt 7 IN-FördErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und der Bezugserlass zu a, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und im Kundenportal bereit und hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 des Bezugserlasses zu a Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Hinsichtlich der Prüfung der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des Vorhabens gilt:
7.6.1 Bei einer Förderung gemäß Nummer 2.1.1 entscheidet die Bewilligungsbehörde unter maßgeblicher Berücksichtigung einer entsprechenden Stellungnahme der Niedersachsen.next GmbH, ob ein Vorhaben einem der Spezialisierungsfelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen ist und damit diese Voraussetzung für die Förderfähigkeit erfüllt.
Für die Bewertung der Förderwürdigkeit der beantragten Vorhaben hat die Bewilligungsbehörde die fachliche Stellungnahme der Niedersachsen.next GmbH im Hinblick auf die fachlichen Qualitätskriterien und das Votum des jeweils zuständigen ArL im Hinblick auf die Qualitätskriterien der regionalfachlichen Komponente maßgeblich zu berücksichtigen und die Berücksichtigung zu dokumentieren.
7.6.2 Bei einer Förderung gemäß Nummer 2.1.2 entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob ein Vorhaben einem der Spezialisierungsfelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen ist und damit diese Voraussetzung für die Förderfähigkeit erfüllt.
Für die Bewertung der Förderwürdigkeit der beantragten Vorhaben hat die Bewilligungsbehörde das Votum des jeweils zuständigen ArL im Hinblick auf die Qualitätskriterien der regionalfachlichen Komponente einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung maßgeblich zu berücksichtigen und die Berücksichtigung zu dokumentieren.
7.7 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die Bewilligungsbehörde.
7.8 Über Projektfortgang, -abschluss und -verwertung sind Berichte vorzulegen. Die NBank überwacht die Berichtspflichten (Zwischenbericht, Abschlussbericht, Verwendungsnachweis, Verwertungsbericht), prüft die Berichte auf Vollständigkeit und erstellt einen Prüfbericht ggf. mit Vorschlag zur Einleitung weiterer Schritte (Änderung, Aufhebung etc.). Einzelheiten werden im Bewilligungsbescheid geregelt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

Abschnitt 8 IN-FördErl - Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt am 29.07.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47, C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1), die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen nur bis zum 31.12.2026 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 01.01.2027 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.
Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.06.2027.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Anlage IN-FördErl

Qualitätskriterien (Scoring-Modell) zu Nummer 2.1.1
QualitätskriteriumMindestpunktzahlMaximalpunktzahl 1)
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien3355
1.1Ausgangslage und Ziele510
a)Das Vorhaben trägt zur Förderung von Innovationsnetzwerken in Niedersachsen bei (5).510
b)Es ist geplant, neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze in Niedersachsen zu schaffen (5).-
1.2Qualität des Umsetzungskonzepts1530
a)Die Zusammensetzung der Netzwerkpartner ist geeignet, das Netzwerk erfolgreich etablieren und fortführen zu können (5).510
b)Es sind wichtige Partner aus dem Themenfeld vertreten (5).-
a)Das Netzwerk widmet sich einem Themenfeld, das eine sinnvolle Ergänzung zu bestehenden Landesinitiativen sowie anderen Innovationsnetzwerken darstellt (5).510
b)Das Thema des Netzwerks ist durch eine hohe Intensität von Forschung und Entwicklung geprägt (5).-
a)Die Netzwerkaktivität ist auf eine erfolgreiche Weiterentwicklung (thematisch, organisatorisch und finanziell) des Netzwerks ausgerichtet, z. B. durch die Einführung von neuen Service-Angeboten (5).510
b)Es sind zielführende Maßnahmen für die öffentliche Darstellung des Netzwerks zur besseren Wahrnehmung auch auf überregionaler/internationaler Ebene vorgesehen (5).-
1.3Ziele i. S. der niedersächsischen RIS3-Strategie-15
a)Das Vorhaben schafft flexible Kooperationsräume durch Transparenz und Synergien zu bestehenden Netzwerken und Clusterinitiativen.-5
b)Das Vorhaben berücksichtigt insbesondere das Konzept der Kreislaufwirtschaft und des Klimaschutzes.-5
c)Das Vorhaben berücksichtigt ein oder mehrere Spezialisierungsfeld/er der RIS3-Strategie.-5
2.Regionalfachliche Bewertungskomponente-25
2.1Regionale Entwicklung-10
Welchen Beitrag leistet das Vorhaben zur regionalen Entwicklung gemäß der regionalen Handlungsstrategie (RHS)?
a)Das Vorhaben leistet keinen Beitrag zur Umsetzung der RHS (0).
b)Das Vorhaben leistet einen relevanten Beitrag zur Umsetzung eines oder mehrerer operativer Ziele der RHS (5).
c)Das Vorhaben leistet einen besonders hohen Beitrag zur Umsetzung eines oder mehrerer operativer Ziele der RHS (10).
2.2Kooperation-5
Durch welchen kooperativen Ansatz zeichnet sich das Vorhaben aus?
a)Das Projekt hat keinen kooperativen Ansatz (0).
b)Bei dem Projekt findet eine Zusammenarbeit mehrerer relevanter Akteure in Form von aktiver Einbindung und Abstimmung statt (5).
2.3Grenzübergreifende Zusammenarbeit-5
Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa.
2.4Zusatzkriterium Modellhaftigkeit-5
Das Projekt leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der RHS (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsprojekt, modellhafter und übertragbarer Ansatz).
Zwischensumme aus 1 und 24880
3.Querschnittsziele1220
3.1Gleichstellung-3
Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern erbracht.
Im Projekt und/oder auf Projektträgerebene werden z. B. Maßnahmen getroffen, die das Thema Gleichstellung in der Organisation verankern (z. B. durch Ausrichtung eines Leitbildes), die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erhöhen (z. B. durch flexible Arbeitszeitmodelle, mobiles Arbeiten) oder die Unterstützung der Kinderbetreuung oder die Genderkompetenz erhöhen (z. B. durch die Teilnahme an Fortbildungen).
3.2Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung-3
Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zur Nichtdiskriminierung in Bezug auf das Geschlecht, die Rasse, die ethnische Herkunft, die Religion oder die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung erbracht.
Im Projekt und/oder auf Projektträgerebene werden z. B. Maßnahmen getroffen, die zu einer diskriminierungsfreien Ausrichtung des Projektes beitragen (z. B. durch Implementierung und Umsetzung in einem Leitbild).
3.3Nachhaltige Entwicklung-11
Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zur Anpassung an den Klimawandel, den Klimaschutz, die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft oder zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erbracht.
3.4Gute Arbeit-3
Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zu "Gute Arbeit" erbracht.
Im Projekt und/oder auf Projektträgerebene werden z. B. Maßnahmen getroffen, die dem am oder im Projekt beteiligten Personal in Bezug auf die Weiterbildung, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Umsetzung eines Konzepts zur Work-Life-Balance, die Teilhabe am betrieblichen Gesundheitsmanagement, die Teilhabe an betrieblicher Mitbestimmung oder die gendergerechte Gleichstellung eröffnet werden.
Insgesamt60100
Qualitätskriterien (Scoring-Modell) zu Nummer 2.1.2
QualitätskriteriumMindestpunktzahlMaximalpunktzahl 1)
4.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien3355
4.1Ausgangslage und Ziele510
a)Das Vorhaben trägt zur Förderung von Innovationsnetzwerken in Niedersachsen bei (5).510
b)Es ist geplant, insbesondere die Phase von Antragstellungen für Förderungen nach Nummer 2.1.1 zu unterstützen (5).-
4.2Qualität des Umsetzungskonzepts1530
a)Die Zusammensetzung der Netzwerkpartner ist geeignet, das Netzwerk erfolgreich etablieren und fortführen zu können (5).510
b)Es sind wichtige Partner aus dem Themenfeld vertreten (5).-
a)Die Netzwerkarbeit zielt auf eine effektivere Vernetzung und Nutzung von Synergieeffekten vorhandener Akteure ab (5). 510
b)Die Netzwerkarbeit beinhaltet die Entwicklung von eigenen regionalen Projekten zu Zukunfts- und Schlüsselthemen sowie deren Umsetzung (5).-
a)Die Erstellung und Weiterentwicklung von regionalen Innovationsstrategien durch die regionalen Akteure ist Bestandteil der Netzwerkarbeit (5). 510
b)Es werden innovative Methoden und Strategien für ein regionales Innovationsmanagement entwickelt und angewendet (5).-
4.3Ziele i. S. der niedersächsischen RIS3-Strategie-15
a)Das Vorhaben schafft flexible Kooperationsräume durch Transparenz und Synergien zu bestehenden Netzwerken und Clusterinitiativen.-5
b)Das Vorhaben berücksichtigt insbesondere das Konzept der Kreislaufwirtschaft und des Klimaschutzes.-5
c)Das Vorhaben berücksichtigt ein oder mehrere Spezialisierungsfelder/der RIS3-Strategie.-5
5.Regionalfachliche Bewertungskomponente-25
5.1Regionale Entwicklung-10
Welchen Beitrag leistet das Vorhaben zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS)?
-Das Vorhaben leistet keinen Beitrag zur Umsetzung der RHS (0).
-Das Vorhaben leistet einen relevanten Beitrag zur Umsetzung eines oder mehrerer operativer Ziele der RHS (5).
-Das Vorhaben leistet einen besonders hohen Beitrag zur Umsetzung eines oder mehrerer operativer Ziele der RHS (10).
Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen.
5.2Kooperation-5
Durch welchen kooperativen Ansatz zeichnet sich das Vorhaben aus?
-Das Projekt hat keinen kooperativen Ansatz (0).
-Bei dem Projekt findet eine Zusammenarbeit mehrerer relevanter Akteure in Form von aktiver Einbindung und Abstimmung statt (5).
5.3Grenzübergreifende Zusammenarbeit-5
Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa.
5.4Zusatzkriterium Modellhaftigkeit-5
Das Projekt leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der RHS (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsprojekt, modellhafter und übertragbarer Ansatz).
Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen.
Zwischensumme aus 4 und 54880
6.Querschnittsziele1220
6.1Gleichstellung-3
Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern erbracht.
Im Projekt und/oder auf Projektträgerebene werden z. B. Maßnahmen getroffen, die das Thema Gleichstellung in der Organisation verankern (z. B. durch Ausrichtung eines Leitbildes), die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erhöhen (z. B. durch flexible Arbeitszeitmodelle, mobiles Arbeiten) oder die Unterstützung der Kinderbetreuung oder die Genderkompetenz erhöhen (z. B. durch die Teilnahme an Fortbildungen).
6.2Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung-3
Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zur Nichtdiskriminierung in Bezug auf das Geschlecht, die Rasse, die ethnische Herkunft, die Religion oder die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung erbracht.
Im Projekt und/oder auf Projektträgerebene werden z. B. Maßnahmen getroffen, die zu einer diskriminierungsfreien Ausrichtung des Projektes beitragen (z. B. durch Implementierung und Umsetzung in einem Leitbild).
6.3Nachhaltige Entwicklung-11
Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zur Anpassung an den Klimawandel, den Klimaschutz, die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft oder zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erbracht.
6.4Gute Arbeit-3
Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zu "Gute Arbeit" erbracht.
Im Projekt und/oder auf Projektträgerebene werden z. B. Maßnahmen getroffen, die dem am oder im Projekt beteiligten Personal in Bezug auf die Weiterbildung, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Umsetzung eines Konzepts zur Work-Life-Balance, die Teilhabe am betrieblichen Gesundheitsmanagement, die Teilhabe an betrieblicher Mitbestimmung oder die gendergerechte Gleichstellung eröffnet werden.
Insgesamt60100
1)
Es handelt sich im Folgenden um die jeweils maximal erreichbare Punktzahl. Daher kann grundsätzlich jeweils auch nur ein Teil der Maximalpunktzahl erreicht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)
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