Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung

RdErl. d. ML vom 01.07.2024 - 102.2-60235-1/2023 -
Vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)
Geändert durch RdErl. vom 12. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 402)
- VORIS 78450 -
Bezug: RdErl. v. 05.07.2023 (Nds. MBl. S. 531) - VORIS 78450 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Abschnitt 1 BienZFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Länder Niedersachsen, die Hansestadt Bremen sowie die Freie und Hansestadt Hamburg gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter finanzieller Beteiligung der EU auf der Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse sowie Forschungsvorhaben.
Niedersachsen und die Hansestadt Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO außerdem Zuwendungen zur Förderung der Bienenzucht und -haltung nach Nummer 2.2.
Ziel ist die Sicherstellung einer flächendeckenden Bienenhaltung in Niedersachsen, der Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg, da die Honigbiene ein unverzichtbares Bindeglied im Ökosystem der Kulturlandschaft darstellt. Durch Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Bienenvölker sowie zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse wird die Bienenzucht und -haltung gefördert.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Abschnitt 2 BienZFördRdErl - Gegenstand der Förderung

Zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können Zuwendungen bewilligt werden:
2.1 unter finanzieller Beteiligung der EU in Niedersachsen, der Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg für
2.1.1 die Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose sowie die Beschaffung von amtlich zugelassenen Bekämpfungsmitteln;
2.1.2 Schulungsmaßnahmen:
a)
von der Bewilligungsbehörde vor der Durchführung anerkannte Vortragsveranstaltungen und Lehrgänge mit Schulungscharakter,
b)
die Anschaffung von Ausstattung im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Imkerinnen und Imkern sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Lehrbienenständen,
c)
die Anschaffung von Informationsmaterialien im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Imkerinnen und Imkern sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Lehrbienenständen;
2.1.3 Honiganalysen:
die Untersuchung von Honig durch Labore auf physikalisch-chemische Merkmale, zur botanischen
Herkunftsbestimmung und auf Krankheitskeime;
2.1.4 Wachsanalysen:
Untersuchungen von Wachs durch Labore auf Rückstände von Tierarznei- und Pflanzenschutzmitteln;
2.1.5 Forschungsvorhaben:
die Durchführung praxisorientierter Forschung zu verschiedenen Aspekten der Bienenbiologie mit Schwerpunkten in Zucht und Verhalten, molekularer Mikrobiologie und Bienenkrankheiten, wobei die Laufzeit eines Forschungsvorhabens grundsätzlich über mehrere Jahre möglich ist;
2.2 ausschließlich aus Landesmitteln in Niedersachsen und der Hansestadt Bremen zur Förderung der Bienenzucht und -haltung für
2.2.1 die Förderung des Imker-Nachwuchses:
Neueinrichtung von Bienenständen;
2.2.2 züchterische Maßnahmen:
a)
Durchführung von Leistungsprüfungen zur Ermittlung einer verbesserten Varroatoleranz,
b)
Durchführung von Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale, z. B. Honigleistung, Sanftmut, soweit nicht von Buchstabe a erfasst.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Abschnitt 3 BienZFördRdErl - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Imkerorganisationen, Bieneninstitute und Forschungseinrichtungen in Niedersachsen, der Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg. Beantragende Imkerlandesverbände (Erstempfänger) können die Zuwendung an die Imkerinnen und Imker (Letztempfänger) für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 und an Züchterinnen und Züchter (Letztempfänger) für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 gemäß VV Nr. 12 zu § 44 LHO weiterleiten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Abschnitt 4 BienZFördRdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Für Forschungsvorhaben dürfen vom BMEL keine Bedenken gegen das Thema des Forschungsvorhabens bestehen. Die Bewilligungsbehörde teilt den Antragstellern das Ergebnis der Antragsprüfung im Bewilligungsbescheid mit.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Abschnitt 5 BienZFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 Buchst. b und c sowie in Form einer Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 Buchst. a, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5 und 2.2 gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlagen sind
5.2.1 für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen bis zu 2 EUR je zu behandelndes Bienenvolk;
5.2.2 für Schulungsmaßnahmen
a)
100 % der nachgewiesenen, zuwendungsfähigen Veranstaltungsausgaben der Imkerorganisation für Honorare, Reisekosten der Referentinnen und Referenten nach Maßgabe der NRKVO, Raummieten, Verbrauchsmaterialien und Leihgebühren für Präsentationstechnik; der Höchstbetrag der Zuwendung darf einen Betrag von 5 EUR je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Veranstaltungsstunde (45 Minuten) bei einer Teilnahmezahl von mindestens 10 und maximal 60 Personen nicht übersteigen;
b)
für Ausstattungen, welche der Demonstration von Schulungsinhalten dienen, bis zu 50 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, bei einer Bagatellgrenze von 50 EUR an zuwendungsfähigen Ausgaben je Antrag, wobei die Förderung höchstens 500 EUR je Einzelobjekt und bei Lehrbienenständen bis zu 1 000 EUR je Einzelobjekt beträgt;
c)
für Informationsmaterialen zum weiteren Verbleib bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die im Rahmen von Schulungsmaßnahmen nach Buchstabe a zur Aus- und Weiterbildung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern angeschafft werden, bis zu 100 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben; die als zuwendungsfähig anerkannte Menge der angeschafften Informationsmaterialien ist teilnahmebezogen und darf die nachgewiesene Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zugehörigen Schulungsmaßnahme nicht übersteigen;
5.2.3 für Honiganalysen
a)auf physikalisch-chemische Merkmale bis zu20 EUR je Probe,
b)zur botanischen Herkunftsbestimmung bis zu45 EUR je Probe,
c)in Kombination der Buchstaben a und b bis zu55 EUR je Probe,
d)auf Krankheitskeime bis zu15 EUR je Probe;
5.2.4 für Wachsanalysen bis zu 75 EUR je Untersuchung;
5.2.5 für Forschungsvorhaben bis zu 25 000 EUR jährlich insgesamt;
5.2.6 für die Förderung des Imker-Nachwuchses bis zu 50 EUR je erworbenem Bienenvolk;
5.2.7 für züchterische Maßnahmen - Varroatoleranz -
a)
bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände bis zu 85 EUR je Leistungsprüfungsvolk,
b)
bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchterinnen oder Züchter bis zu 50 EUR je Leistungsprüfungsvolk;
5.2.8 für züchterische Maßnahmen - Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale -
bis zu 25 EUR je Leistungsprüfungsvolk bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände oder bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchter.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Abschnitt 6 BienZFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Kontrollen und Sanktionen von Maßnahmen nach Nummer 2.1
6.1.1 Die Verwaltungskontrolle und die Kontrolle vor Ort sind im Rahmen der für den EGFL gültigen Vorschriften in der Weise durchzuführen, dass festgestellt werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt sind.
6.1.2 Die Verwaltungskontrolle ist für alle Maßnahmen und Verpflichtungen anhand der maßgeblichen Unterlagen durchzuführen. Daneben sind jährlich Kontrollen vor Ort durchzuführen. In die Stichprobe sind mindestens 5 % der Antragsteller einzubeziehen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind aktenkundig zu machen.
6.1.3 Offensichtliche Irrtümer des Antragstellers können nach den Maßgaben des § 13 Abs. 3 i. V. m. § 3 NEFG berichtigt und angepasst werden.
6.1.4 Bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit, für die der Zuwendungsempfänger verantwortlich ist, zahlt er neben der gemäß Artikel 59 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), geforderten Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge einschließlich Zinsen einen Betrag, der der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag entspricht, auf den er Anspruch hat.
6.2 Die für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 darüber hinaus geltenden landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
6.3 Im gesamten Zuwendungsverfahren sind ausschließlich unbare Zahlungen seitens der Erstempfänger zuwendungsfähig.
6.4 Die Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 müssen dem Leistungsverzeichnis des LAVES - Institut für Bienenkunde Celle - entsprechen, welches z. B. auf folgender Webseite des Instituts zur Verfügung steht:
https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/tiere/bienenkunde/leistungsverzeichnis-des-bieneninstitutes-celle-166196.html .
6.5 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 gilt, dass die Imkerinnen und Imker die Teilnahme an einem bienenkundlichen Grundkurs bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres nachweisen und die Bienenhaltung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren betreiben müssen. Die Förderung ist für mindestens zwei bis maximal neun Völker möglich.
6.6 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 gilt, dass die Prüfvölker zu einem Zuchtprogramm gehören müssen, das entweder vom Deutschen Imkerbund e. V. anerkannt ist oder positiv vom LAVES - Institut für Bienenkunde Celle - beurteilt wird.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Abschnitt 7 BienZFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder in dem unmittelbar
im Inland geltenden Unionsrecht abweichende Regelungen getroffen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK. Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
7.3 Bewilligungszeitraum
7.3.1 Der Bewilligungszeitraum für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres. In dieser Zeit müssen die Maßnahmen durchgeführt und abgerechnet werden. Anträge sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, in begründeten Ausnahmefällen bis zwei Wochen vorher, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.3.2 Der Bewilligungszeitraum für Maßnahmen nach Nummer 2.2 beginnt am 1. Januar und endet am 30. September. Anträge dafür sind von den Landesverbänden (Erstempfänger) spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, in begründeten Ausnahmefällen bis zwei Wochen vorher, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. In dem in Satz 1 genannten Zeitraum müssen die Maßnahmen von den Letztempfängern durchgeführt und mit dem Erstempfänger abgerechnet werden.
7.4 Verwendungsnachweise sind mit dem Auszahlungsantrag einzureichen. Die Verwendungsnachweise müssen bis zum jeweils festgesetzten Termin
für kofinanzierte EU-Maßnahmen nach Nummer 2.1 zeitnah nach Abschluss des Projektes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres, und
für reine Landesmaßnahmen nach Nummer 2.2 bis zum 15. November des betreffenden Jahres
bei der LWK vorgelegt werden.
7.5 Die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben für die einzelnen Maßnahmen muss anhand geeigneter Belege (z. B. Auftragserteilungen, Teilnahmelisten, Rechnungen nebst Zahlungsnachweisen) nachgewiesen werden. Mit dem Antrag auf Auszahlung wird im Fall der Weiterleitung bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 durch den Erstempfänger das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen bestätigt.
7.6 Zuständig für die Auszahlung und Verbuchung der Zuwendung ist
für Maßnahmen nach Nummer 2.1 die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen/Hamburg (im Folgenden EU-Zahlstelle) und
für Maßnahmen nach Nummer 2.2 die LWK.
7.7 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 durch die EU-Zahlstelle bis zum Ende des jeweiligen EU-Haushaltsjahres (15.10.) auf der Grundlage der in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres nachgewiesenen Ausgaben und
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 durch die LWK bis zum Ende des Kalenderjahres.
7.8 Die Erstempfänger nach Nummer 2.2 werden bei einer Weiterleitung der Zuwendung ermächtigt, die Zuwendung auf der Grundlage der geprüften und anerkannten Nachweise an die Letztempfänger auszuzahlen. Dabei sind die Prüfungsrechte nach Nummer 7.9 ausdrücklich zu gewährleisten.
7.9 Der Bewilligungsbehörde, den Rechnungsprüfungsbehörden und deren Beauftragten sind Prüfungsrechte vorzubehalten. Dazu zählen die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der jeweilige Landesrechnungshof, die Finanz-, Fach-, Aufsichts- und Kontrollbehörden in Niedersachsen, der Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die LWK.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)

Abschnitt 8 BienZFördRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.07.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.06.2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen das LAVES - Institut für Bienenkunde Celle
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