Dienstpostenbewertung für den Justizwachtmeisterdienst
Dienstpostenbewertung für den Justizwachtmeisterdienst
                            AV d. MJ v. 13.08.2024 (2104 - 104. 366)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 13. August 2024 (Nds. Rpfl. S. 291)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 20441 -
                        
                        
                    
                    
                    
                | Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt | 
|---|---|
| Regelungsgegenstand | 1 | 
| Dienstpostenbewertung | 2 | 
| Inkrafttreten | 3 | 
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 der AV vom 13. August 2024 (Nds. Rpfl. S. 291)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 JWDDPBewAV - Regelungsgegenstand
                            Gegenstand dieser AV ist die Bewertung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Dienstposten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, erstes Einstiegsamt (Justizwachtmeisterdienst), und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  herausgehobenen Dienstposten des Justizwachtmeisterdienstes, die den erfolgreichen Abschluss einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Qualifizierung gemäß   § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO         erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 der AV vom 13. August 2024 (Nds. Rpfl. S. 291)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 JWDDPBewAV - Dienstpostenbewertung
                            2.1  Dienstposten des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind regelmäßig wie folgt zu bewerten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Mit BesGr. A 5/A 6 (Bandbreitenbewertung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstposten mit Funktionen, die den normalen Anforderungen an den Justizwachtmeisterdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Mit BesGr. A 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstposten der Leiterinnen und Leiter einer Wachtmeisterei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Herausgehobene Dienstposten des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind regelmäßig wie folgt zu bewerten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2 Mit BesGr. A 7:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.1  Dienstposten der Asservatenverwalterinnen und Asservatenverwalter bei den Staatsanwaltschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.2  Dienstposten der Verwalterinnen und Verwalter eines Haftkellers, wenn die Tätigkeit mit einem Arbeitskraftanteil von mindestens 75 Prozent wahrgenommen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.3  Dienstposten der Leiterinnen und Leiter einer Wachtmeisterei mit mindestens fünf Bediensteten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.4  Dienstposten der stellvertretenden Leiterinnen und Leiter einer Wachtmeisterei mit mindestens elf Bediensteten, wenn eine ständige Vertretung mit mehr als 25 Prozent Arbeitskraftanteil wahrgenommen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.5  Dienstposten im Bereich der IT-Sachbearbeitung, wenn und soweit folgende selbstständig wahrzunehmende Aufgaben einzeln oder zusammengefasst überwiegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.5.1  Übernahme der Tätigkeiten einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners (AP-Behörde) entsprechend dem Konzept zu Unterstützungs- und Mitwirkungsleistungen der Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Zentralen IT-Betrieb Niedersächsische Justiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.5.2  Unterstützung bei der technischen Überwachung sowie bei der Diagnose und Behebung von Hardwarestörungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.5.3  Bereitstellung und Anschluss von Hardware innerhalb der Behörde, sofern mit dieser Aufgabe die Pflege der hausinternen Inventarlisten und die Ummeldung an den Service-Desk einhergehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.5.4  Mitwirkung bei der Beantragung bestehender, neuer oder der Änderung bestehender IT-Services;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.5.5  Betreuung der Videoüberwachungs- und Vernehmungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.5.6  Betreuung der Saalanzeige-, Sitzungssaal- und Konferenztechnik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.5.7  Betreuung der Schließanlagentechnik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.5.8  Betreuung der Internetseite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.5.9  Koordinative Betreuung des Zentralen Druckdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3 Mit BesGr. A 7/A 8 (Bandbreitenbewertung):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.1  Dienstposten der Mitglieder im Einsatzteam Niedersachsen des Justizwachtmeisterdienstes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.1  Dienstposten der Trainingsleiterinnen und Trainingsleiter im Bereich der Aus- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fortbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.1  Dienstposten in Liegenschaften mit mindestens 200 Beschäftigten, die die überwiegende und weitgehend eigenständige Wahrnehmung von herausgehobenen Tätigkeiten im Bereich der Hausverwaltung und -bewirtschaftung beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.4 Mit BesGr. A 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstposten der Leiterinnen und Leiter einer Wachtmeisterei mit mindestens elf Bediensteten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 der AV vom 13. August 2024 (Nds. Rpfl. S. 291)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 JWDDPBewAV - Inkrafttreten
                            Diese AV tritt am 01.10.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 der AV vom 13. August 2024 (Nds. Rpfl. S. 291)