Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
RdErl. d. ML v. 12.03.2024 - 203-42140-10928/2023 -
Vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)
- VORIS 78512 -
Bezug: RdErl. v. 24.05.2018 (Nds. MBl. S. 497) - VORIS 78512 -
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen.
In Anwendung des § 12 Abs. 1 AGTierGesG ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Rinder im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren.
Da für die Ermittlung des gemeinen Wertes das Gewicht der Tiere ein bestimmender Faktor ist, ist das Gewicht der Tiere durch Wägung zu bestimmen.
Der aktuelle Schlachtwert bildet, außer in den Fällen nach Nummer 5.6, die unterste Grenze für den gemeinen Wert.
Auf die Nutzung der Rinderdatenbank zur Ermittlung der Anzahl der Rinder und anderer schätzungsrelevanter Parameter wird hingewiesen. Auf der Grundlage dieser Bestandserfassung ist der gemeine Wert wie folgt zu ermitteln:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtrindern (ohne Fleischrinder) | 1 |
Ermittlung des gemeinen Wertes von Nutzkälbern (ohne Fleischrinder) | 2 |
Ermittlung des gemeinen Wertes von Mastrindern | 3 |
Ermittlung des gemeinen Wertes von Fleischrindern (ohne Mastrinder) | 4 |
Grundsätzliche Hinweise | 5 |
Schlussbestimmungen | 6 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)
Abschnitt 1 RindWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtrindern (ohne Fleischrinder)
1.1 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtrindern (Nummern 1.2 bis 1.8) der Milchrassen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 1.2, dem Exterieur-Zuschlag nach Nummer 1.3, bei Jungrindern einem Gesamtzuchtwert (RZG)-Zuschlag nach Nummer 1.4, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeits-Zuschlag nach Nummer 1.5, einem Zuschlag oder Abschlag für die Eiweißleistung nach Nummer 1.6, einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 1.7 und ggf. einem Qualitäts-Abschlag nach Nummer 5.6.
1.2 Grundbetrag
Der Grundbetrag ist für Zuchtrinder der Milchrassen anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise der letzten drei Auktionstage in Niedersachsen für abgekalbte Färsen vor dem Schadensfall von der Tierseuchenkasse zu ermitteln und festzulegen.
1.3 Exterieur-Zuschlag
Der Exterieur-Zuschlag für Herdbuchkühe ist anhand der nachgewiesenen Einstufungen als prozentualer Zuschlag auf den Grundbetrag nach Nummer 1.2 in Höhe von maximal 20 % bei einer Einstufung ab 85 Punkten festzulegen.
Für abgekalbte Färsen ohne eigene Einstufung ist die Einstufung des Muttertieres zugrunde zu legen.
Dabei berechnet sich die Höhe des Exterieur-Zuschlags wie folgt:
Einstufung ab 85 Punkte: | 5 % | |
---|---|---|
Einstufung ab 86 Punkte: | 10 % | |
Einstufung ab 88 Punkte: | 15 % | |
Einstufung ab 89 Punkte: | 20 % |
1.4 RZG-Zuschlag
Bei Jungrindern kann bis zur ersten Kalbung anhand des RZG ein Zuschlag auf den Grundbetrag nach Nummer 1.2 in Höhe von maximal 20 % bei einer Einstufung ab 128 Punkten gewährt werden.
Dabei berechnet sich die Höhe des RZG-Zuschlags wie folgt:
RZG größer als 128: | 10 % | |
---|---|---|
RZG größer als 134: | 15 % | |
RZG größer als 138: | 20 % |
1.5 Trächtigkeits-Zuschlag
Für tragende Rinder und Kühe wird ein Trächtigkeits-Zuschlag in Höhe von
5 % ab dem 4. Trächtigkeitsmonat,
10 % ab dem 6. Trächtigkeitsmonat
auf den Grundbetrag nach Nummer 1.2 gewährt.
Sofern bei einem Tier ein Trächtigkeits-Zuschlag anerkannt wird und es von einem Vererber mit über 120 Punkten RZG tragend ist, so wird pro zusätzlichem Punkt über 120 RZG 1 EUR Besamungs-Zuschlag anerkannt. Weitere Sperma-/Besamungskosten werden nicht berücksichtigt.
Sofern bei einem Tier ein Trächtigkeits-Zuschlag anerkannt wird und ein Embryotransfer zur Belegung des Rindes stattgefunden hat, können die Kosten der Embryonen bei Vorlage einer Rechnung anerkannt werden. Kosten für Embryonen über 250 EUR werden dabei nur anerkannt, wenn eine bestehende Trächtigkeit durch eine tierärztliche Untersuchung bestätigt wurde und eine entsprechende Bescheinigung hierüber vorgelegt wird.
1.6 Zuschlag oder Abschlag für Eiweißleistung
Grundsätzlich ist die durch externe Milchkontrolle nachgewiesene letzte, abgeschlossene 305-Tage-Eiweißleistung des einzelnen, laktierenden Rindes für die Wertermittlung heranzuziehen. Liegt keine Einzelleistung vor, so ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde heranzuziehen.
Die so ermittelte 305-Tage-Eiweißleistung wird mit der durchschnittlichen 305-Tage-Eiweißleistung in Niedersachsen verglichen, die einmal jährlich auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse der Landeskontrollverbände ermittelt und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse bekannt gegeben wird.
Für je ein kg Mehr- oder Minderleistung ist ein Zuschlag oder Abschlag von 4 EUR zu berechnen.
Erfolgt keine Milchkontrolle, kann in Ausnahmefällen und nach Absprache mit der Tierseuchenkasse aus der nachweislich an die Molkerei abgelieferten Eiweißmenge in den dem Schadensfall vorangegangenen zwölf Monaten und der Zahl der durchschnittlich in diesem Zeitraum gehaltenen weiblichen Rinder älter 26 Monate die durchschnittliche 365-Tage-Eiweißleistung der Herde errechnet werden. Bei der Ermittlung der durchschnittlich in diesem Zeitraum gehaltenen weiblichen Rinder älter 26 Monate sind Trockensteher, die vorübergehend unter einer anderen Betriebsstätte gemeldet sind, mit zu zählen. Die errechnete 365-Tage-Eiweißleistung wird dann zur weiteren Berechnung des Zu- oder Abschlags mit der durchschnittlichen 365-Tage-Eiweißleistung verglichen, die auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse des Landeskontrollverbandes Niedersachsen ermittelt wurde.
Milchleistungsdaten aus Melkrobotern können bei fehlender Milchkontrolle als Nachweis für die Milchleistung anerkannt werden, sofern sie die geforderte Eiweißleistung nachweisen und von der zuständigen Behörde entsprechend interpretiert und als sachlich richtig abgezeichnet wurden.
Werden keine unabhängigen Belege zum Nachweis der Eiweißleistung vorgelegt, wird der gemeine Wert mit einer fiktiven 305-Tage-Eiweißleistung von 175 kg berechnet. Dabei bildet der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse O3 und Ausschlachtungsfaktor 0,52) die untere Grenze für den verbleibenden Wert des Tieres.
Für abgekalbte Färsen , die noch keine eigene abgeschlossene 305-Tage-Eiweißleistung haben, ist die 305-Tage-Eiweißleistung des Muttertieres zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde zu nutzen.
Der Zu- oder Abschlag für die abgekalbte Färse beträgt 3 EUR je ein kg Differenz zu den o. g. Durchschnittseiweißleistungen in Niedersachsen.
1.7 Altersbedingte Wertminderung
Vom Grundbetrag sind in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer folgende Abschläge abzuziehen:
-
ab dem 5. bis zum 7. Lebensjahr jährlich 10 % des Grundbetrages nach Nummer 1.2,
-
ab dem 8. Lebensjahr beträgt der Abschlag insgesamt 40 % des Grundbetrages nach Nummer 1.2.
Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse O3 und Ausschlachtungsfaktor 0,52) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
1.8 Weibliche Nachzuchtkälber und weibliche Jungrinder
Der gemeine Wert von weiblichen Nachzuchtkälbern und weiblichen Jungrindern setzt sich zusammen aus dem Neugeborenenpreis, einem Zuschlag pro angefangenem Lebensmonat und bei Jungrindern, die eine RZG-Einstufung haben, einem RZG-Zuschlag nach Nummer 1.4.
Neugeborenenpreis = 0,2 x gemeiner Wert des nicht tragenden Muttertieres (ohne Alterswertminderung):
Neugeborenenpreis = 0,2 x (G + Z + E) |
---|
Zuschlag pro angefangenem Lebensmonat:
G + Z + E - 0,2 x (G + Z + E)27 Monate |
---|
Dieser Zuschlag wird nur für maximal 27 Monate gewährt.
G = Grundbetrag nach Nummer 1.2.
Z = Exterieur-Zuschlag des Muttertieres nach Nummer 1.3.
Der Zuschlag kann nur berücksichtigt werden, sofern dem Muttertier ein Exterieur-Zuschlag zusteht oder zugestanden hätte.
E = Zuschlag für Eiweißleistung des Muttertieres nach Nummer 1.6.
Für weibliche Nachzuchtkälber und Jungrinder ist die 305-Tage-Eiweißleistung des Muttertieres zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde zu nutzen.
Ansonsten sind die in Nummer 1.6 beschriebenen Verfahren anzuwenden.
Der Zu- oder Abschlag bezüglich der Eiweißleistung beträgt für diese Tiere 3 EUR je ein kg Differenz zu der unter Nummer 1.6 Abs. 2 genannten 305-Tage-Eiweißleistung in Niedersachsen bzw. zu der unter Nummer 1.6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 genannten 365-Tage-Eiweißleistung bei Nutzung der Molkereiabrechnungen.
RZG-Zuschlag = Zuschlag für weibliche Jungrinder nach Nummer 1.4.
Bei tragenden Jungrindern wird zusätzlich der Trächtigkeits-Zuschlag nach Nummer 1.5 gewährt.
1.9 Zuchtbullen
Der gemeine Wert von Zuchtbullen ergibt sich aus einem Grundbetrag, der anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise für Bullen der letzten drei Auktionstage aller niedersächsischen Auktionsplätze ermittelt wird, und einer altersbedingten Wertminderung.
Die altersbedingte Wertminderung berechnet sich wie folgt:
Der um den Schlachtwert (SW) des Bullen (O3-Notierung für Bullen x 550 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag (G) wird durch 1 095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand (NT) multipliziert.
[(G - SW) : 1 095] x NT = altersbedingte Wertminderung |
---|
Ab 1 095 Tagen Nutzung ist der gemeine Wert mit dem Schlachtwert identisch.
Für nicht gekörte Jungbullen ist der gemeine Wert nach Nummer 1.10 zu ermitteln.
Für Bullen einer Besamungsstation gilt Nummer 5.4.
1.10 Männliche Nachzuchtkälber und nicht gekörte Jungbullen (bis 14 Monate)
Hierbei handelt es sich um männliche Rinder, die zum Einsatz als gekörte Deckbullen in Rinderzuchtbetrieben bestimmt, aber aufgrund ihres Alters noch nicht gekört sind.
Der zur Wertermittlung genutzte Grundbetrag (G) entspricht dem Durchschnitt der Zuschlagspreise für Bullen der letzten drei Auktionstage aller niedersächsischen Auktionsplätze.
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem Neugeborenenwert und einem Alterszuschlag
pro angefangenem Lebensmonat. Der Alterszuschlag wird nach folgender Formel berechnet:
(G - 0,2 x G) x 0,7514 Monate |
---|
Der Neugeborenenwert entspricht 0,2 x G.
Der Zuschlag wird nur für maximal 14 Monate gewährt.
Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse O3 und Ausschlachtfaktor 0,54) bildet die untere Grenze für den gemeinen Wert.
Abgekörte Bullen sind nach Nummer 3 zu bewerten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)
Abschnitt 2 RindWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Nutzkälbern (ohne Fleischrinder)
Vor der Wertermittlung hat anhand des Produktionszieles des Betriebes/Betriebszweiges eine Zuordnung zu der Tierkategorie nach Nummer 2.1, 2.2, 2.3 oder 2.4 zu erfolgen.
2.1 Kälber bis zu einem Alter von 29 Lebenstagen
Der gemeine Wert von Kälbern bis zu einem Alter von 29 Tagen ist anhand der Preisfeststellung der LWK für ab Hof verkaufte Kälber zu ermitteln.
Der Wert eines neugeborenen Kalbes am ersten Lebenstag beträgt bis zum 14. Lebenstag 50 % der Ab-Hof-Preisfeststellung für Kälber über 28 Tage und über 55 kg der LWK, mindestens aber 20 EUR. Ab dem 15. Lebenstag ist bis zu einem Alter von 29 Tagen ein Zuschlag je Lebenstag hinzuzurechnen.
Der Zuschlag je Lebenstag wird aus der Differenz zwischen dem Wert A eines 14 Tage alten Kalbes und dem Wert B eines Kalbes ab dem 29. Lebenstag laut Notierung der Ab-Hof-Preisfeststellung für Kälber über 28 Tage und über 55 kg und deren Division durch die Tagesdifferenz von 15 Tagen nach folgender Formel berechnet:
(B - A) : 15 Tage = Zuschlag/Lebenstag ab dem 15. Lebenstag |
---|
Bei der Wahl der Preisnotierung ist je nach Rasse zwischen "Schwarzbunte", "Mastkreuzungen" und "Weiß-Blaue Belgier Mastkreuzungen" zu unterscheiden. Dabei ist die Notierung für die II. Qualität zu wählen.
Die Notierung für die I. Qualität kann angewandt werden, wenn anhand von Verkaufsbelegen aus den vergangenen sechs Monaten vor dem Schaden belegt werden kann, dass das Gewicht der verkauften Kälber ab dem 29. Lebenstag über 65 kg betrug und dass eine höhere Notierung erreicht wurde.
Ab einem Alter von 29 Tagen hat vor der Wertermittlung anhand des Produktionszieles des Betriebes/Betriebszweiges eine Zuordnung zu einer Tierkategorie nach Nummer 2.2, 2.3 oder 2.4 zu erfolgen.
2.2 Milchmastkälber
Hierbei handelt es sich um Kälber, die aus dem Geburtsbetrieb in einen Kälbermastbetrieb verbracht werden und mit dem Ziel eines Endgewichtes von ca. 300 kg unter überwiegender Verfütterung von in der Regel Milchaustauschern endgemästet und dann geschlachtet werden.
Der gemeine Wert von Kälbern bis zu einem Alter von 29 Tagen ist nach Nummer 2.1 zu ermitteln. Der gemeine Wert von Milchmastkälbern ab einem Alter von 29 Tagen ist anhand der Ab-Hof-Preisfeststellung für Kälber über 28 Tage und über 55 kg der LWK zu ermitteln. Ab dem 29. Lebenstag ist bis zu einem Lebendgewicht von 300 kg ein Zuschlag je Kilo Gewichtszunahme hinzuzurechnen.
Der Zuschlag je Kilo wird aus der Differenz zwischen dem Wert A eines über 28 Tage alten und 56 kg schweren Kalbes (II. Qualität) zu Beginn der Mast und dem Wert B des Kalbes zum Mastende mit einem Lebendgewicht von 300 kg und deren Division durch die Gewichtsdifferenz von 244 kg nach folgender Formel berechnet:
(B - A) : 244 kg = Zuschlag/kg ab 29. Lebenstag |
---|
Der Wert B eines Kalbes mit 300 kg Lebendgewicht ergibt sich aus der Multiplikation der amtlichen Kalbfleischnotierung mit dem Zielgewicht von 300 kg. Die Notierung nach Schlachtgewicht ist hierzu mit dem Ausschlachtfaktor 0,6 auf Lebendgewicht umzurechnen. Bevorzugt sollte die amtliche Kalbfleischnotierung aus Niedersachsen genutzt werden. Steht diese nicht zur Verfügung, können auch Marktnotierungen aus anderen Bundesländern oder auch das Bundesmittel genutzt werden.
Der gemeine Wert errechnet sich nach der Formel:
A + | (B - A)244 kg | x (Lebendgewicht ab 29. Lebenstag - 56 kg) |
---|
Mastkälber von mehr als 300 kg Lebendgewicht werden nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 berechnet.
2.3 Rosé-Mast
Hierbei handelt es sich um Kälber, die ab einem Alter von 29 Tagen ab 56 kg oder als Starterkälber ab einem Gewicht von etwa 100 kg bis zu einem Endgewicht von etwa 320 kg und einem Ausschlachtfaktor von 0,52 gemästet werden.
Für Kälber bis einschließlich 100 kg ist der Wert wie in Nummer 2.2 zu berechnen.
Über 100 kg bis zu einem Lebendgewicht von 320 kg ist ein Zuschlag je Kilo Gewichtszunahme hinzuzurechnen.
Der Zuschlag je Kilo wird aus der Differenz zwischen dem Wert A eines 100 kg schweren Starterkalbes und dem Wert B eines Kalbes zum Mastende mit einem Lebendgewicht von 320 kg und deren Division durch die Gewichtsdifferenz von 220 kg nach folgender Formel berechnet:
(B - A) : 220 kg = Zuschlag/kg über 100 kg Lebendgewicht |
---|
Der Wert eines Kalbes mit 320 kg Lebendgewicht ergibt sich aus der Multiplikation der amtlichen Kalbfleischnotierung (siehe Nummer 2.2) abzüglich 0,75 EUR mit dem Zielgewicht von 320 kg. Die Notierung nach Schlachtgewicht ist hierzu mit dem Ausschlachtfaktor 0,52 auf Lebendgewicht umzurechnen.
Der gemeine Wert errechnet sich nach der Formel:
A + | (B - A)220 kg | x (Lebendgewicht - 100 kg) |
---|
Rosé-Mastkälber von mehr als 320 kg Lebendgewicht werden nach Nummer 3.2 berechnet.
2.4 Fresser (Vormast bis 200 kg)
Hierbei handelt es sich um Kälber, die mit dem Ziel einer Mast bis zu ca. 750 kg Lebendgewicht (bei weiblichen Tieren bis ca. 650 kg Lebendgewicht) in einer vorgeschalteten Aufzuchtphase bis zu einem Körpergewicht von ca. 200 kg vorgemästet werden und in der Regel für die Endmast in andere Betriebe verbracht werden.
Als überwiegende Rassekategorien in der Fresseraufzucht lassen sich Fleckvieh, Braunvieh und milchbetonte Rassen unterscheiden.
Kreuzungstiere (Fleisch x Fleisch) sind wie Fleckvieh zu berechnen.
Kreuzungstiere (Fleisch x Milch) sind wie Braunvieh zu berechnen. Sofern es sich bei Kreuzungstieren (Fleisch x Milch) um "Weiß-Blaue Belgier Mastkreuzungen" handelt, oder die Kreuzungstiere nach fachlicher Einschätzung der zuständigen Behörde dem Habitus eines Fleckviehs entsprechen, kann für diese Tiere in Absprache mit der Tierseuchenkasse der gemeine Wert unter Anwendung des durchschnittlichen Zuschlagspreises der Auktionsorte Weilheim/Oberbayern oder Miesbach für Fleckvieh berechnet werden.
Fresser über 200 kg Lebendgewicht sind nach Nummer 3.1 zu bewerten.
Bei Zweinutzungsrassen ist vom Wert eines 85 kg schweren Kalbes auszugehen. Für Fleckvieh ist der durchschnittliche Zuschlagspreis der Auktionsorte Weilheim/Oberbayern oder Miesbach, für Braunvieh ist der Zuschlagspreis der Allgäuer Erzeugergemeinschaft zugrunde zu legen. Befinden sich die Kälber weniger als 15 Tage im Bestand, kann der Einkaufspreis gemäß den Einkaufsbelegen berücksichtigt werden.
Bei milchbetonten Rassen ist vom Wert eines Kalbes bis 65 kg (II. Qualität) der Ab-Hof-Preisfeststellung für Kälber über 28 Tage und über 55 kg Lebendgewicht der LWK auszugehen. Befindet sich das Kalb weniger als 15 Tage im Bestand, kann der Einkaufspreis gemäß den Einkaufsbelegen berücksichtigt werden.
Der handelsübliche Grundpreis für Fleckvieh mit einem Lebendgewicht von 200 kg entspricht der in Absatz 6 Sätze 1 und 2 genannten jeweiligen Marktnotierung für 85 kg schwere Kälber plus einem Aufschlag von jeweils 345 EUR.
Der handelsübliche Grundpreis für Braunvieh mit einem Lebendgewicht von 200 kg entspricht der in Absatz 6 Sätze 1 und 2 genannten jeweiligen Marktnotierung für 85 kg schwere Kälber plus einem Aufschlag von jeweils 280 EUR.
Bei milchbetonten Rassen entspricht der handelsübliche Grundpreis für Fresser mit einem Lebendgewicht von 200 kg der in Absatz 7 Satz 1 genannten jeweiligen Marktnotierung plus einem Aufschlag von jeweils 260 EUR.
Höhere Aufschläge für die zu schätzenden Tiere sind durch Abrechnungen der letzten sechs Monate nachzuweisen. Dabei können Abrechnungen nur anerkannt werden, wenn die Tiere in der entsprechenden Gewichtsklasse von rd. 200 kg gehandelt wurden und die Ohrmarkennummer, das Lebendgewicht sowie der Handelspreis der Tiere auf den Abrechnungen notiert sind. Die in den Abrechnungen aufgeführten Tiere entsprechen dabei der Rasse der zu schätzenden Tiere.
Der gemeine Wert für Fresser mit einem Lebendgewicht bis zu 200 kg errechnet sich nach der Formel:
Zweinutzungsrassen:
200-kg-Preis - 85-kg-Preis115 | x (kg-Lebendgewicht - 85 kg) + 85-kg-Preis |
---|
Milchbetonte Rassen:
200-kg-Preis - 65-kg-Preis135 | x (kg-Lebendgewicht - 65 kg) + 65-kg-Preis |
---|
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)
Abschnitt 3 RindWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Mastrindern
3.1 Mastrinder mit 201 bis 300 kg Lebendgewicht
Der gemeine Wert für Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 201 und 300 kg berechnet sich aus dem handelsüblichen Grundpreis für Fresser mit 200 kg Lebendgewicht nach Nummer 2.4 und einem Aufschlag für Mehrgewichte über 200 kg.
Für das Mehrgewicht zwischen 200 bis 300 kg ist je Kilogramm 1,40 EUR zu gewähren.
3.2 Mastrinder mit 301 bis 750 kg Lebendgewicht (männlich) bzw. 301 kg bis 650 kg Lebendgewicht (weiblich)
3.2.1 Männliche Mastrinder
Der gemeine Wert für Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 301 kg und 750 kg errechnet sich nach der Formel:
750-kg-Preis - 300-kg-Preis450 | x (kg-Lebendgewicht - 300 kg) + 300-kg-Preis |
---|
Der 300-kg-Preis ist nach Nummer 3.1 zu berechnen.
Der 750-kg-Preis ist nach Nummer 3.3.1 zu berechnen.
3.2.2 Weibliche Mastrinder
Bei Tieren aus der Färsenmast ist wegen des geringeren Mastendgewichtes (650 kg) folgende Berechnungsformel zu nutzen:
650-kg-Preis - 300-kg-Preis350 | x (kg-Lebendgewicht - 300 kg) + 300-kg-Preis |
---|
Der 300-kg-Preis ist nach Nummer 3.1 zu berechnen.
Der 650-kg-Preis ist nach Nummer 3.3.2 zu berechnen.
3.3 Mastrinder Endmast
Das Lebendgewicht der Tiere ist durch Wägung des Einzeltieres oder der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden. In diesen Fällen ist im Entschädigungsantrag das Geburtsdatum des jeweiligen Tieres anzugeben.
3.3.1 Männliche Mastrinder über 750 kg Lebendgewicht
Der gemeine Wert von männlichen Mastrindern mit einem Lebendgewicht über 750 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln.
Dabei ist je nach Rinderkategorie die durchschnittliche Preisnotierung für die in der folgenden Tabelle festgelegten Handelsklassen zugrunde zu legen.
Rinderkategorie | anzuwendende Handelsklasse | Ausschlachtfaktor |
---|---|---|
Fleckvieh | R2 | 0,57 |
Braunvieh | R3 | 0,56 |
Zweinutzungsrassen und milchbetonte Rassen | O3 | 0,54 |
Charlois, Limousin und Blonde d‘Aquitaine | U2 | 0,61 |
Bessere Handelsklasseneinstufungen und Qualitätszuschläge können anteilig berücksichtigt werden, sofern sie durch entsprechende Abrechnungen der letzten sechs Monate belegt werden.
Die durchschnittlichen Preise je Kilogramm Schlachtgewicht werden je nach Handelsklasse mit dem in der in Absatz 2 stehenden Tabelle vorgegebenen Ausschlachtfaktor multipliziert. Der so errechnete Betrag ist als Preis/kg Lebendgewicht einzusetzen.
3.3.2 Weibliche Mastrinder über 650 kg Lebendgewicht
Der gemeine Wert von weiblichen Mastrindern mit einem Lebendgewicht über 650 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln.
Dabei ist je nach Rinderkategorie die durchschnittliche Preisnotierung für die in der folgenden Tabelle festgelegten Handelsklassen zugrunde zu legen.
Rinderkategorie | anzuwendende Handelsklasse | Ausschlachtfaktor |
---|---|---|
Fleckvieh | R3 | 0,55 |
Braunvieh | O3 | 0,55 |
Zweinutzungsrassen und milchbetonte Rassen | O3 | 0,52 |
Charolais, Limousin und Blonde d’Aquitaine | R3 | 0,57 |
Bessere Handelsklasseneinstufungen und Qualitätszuschläge können anteilig berücksichtigt werden, sofern sie durch entsprechende Abrechnungen der letzten sechs Monate belegt werden.
Die durchschnittlichen Preise je Kilogramm Schlachtgewicht werden je nach Handelsklasse mit dem in der in Absatz 2 stehenden Tabelle vorgegebenen Ausschlachtfaktor multipliziert. Der so errechnete Betrag ist als Preis/kg Lebendgewicht einzusetzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)
Abschnitt 4 RindWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Fleischrindern (ohne Mastrinder)
4.1 Gemeiner Wert
4.1.1 Kühe
4.1.1.1 Herdbuchtiere (eingetragene Zuchttiere)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeits-Zuschlag nach Nummer 4.3, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.1 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 4.6.1.
4.1.1.2 Gebrauchstiere (nicht eingetragen)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeits-Zuschlag nach Nummer 4.3, ggf. einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 4.6.1.
4.1.2 Deckbullen
4.1.2.1 Gekörte Bullen
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.2 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 4.6.2.
Oberhalb eines Schlachtgewichtes von 450 kg wird das zusätzliche Schlachtgewicht mit dem Preis für Altbullen entschädigt (R3-Klassifizierung; EUR x kg Schlachtgewicht; Ausschlachtung 60 %).
4.1.2.2 Zur Zucht vorgesehene Jungbullen (nicht gekört)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2 und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.3 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für Deckbullen mit einem Alter von 9 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 18 Monaten je angefangenen Monat um 45 EUR erhöht.
4.1.3 Rinder
4.1.3.1 Weibliche Herdbuchtiere (Alter in der Regel 18 bis 33 Monate)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeits-Zuschlag nach Nummer 4.3 und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.1 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für ein Alter von 18 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 27 Monaten je angefangenen Monat um 45 EUR erhöht.
4.1.3.2 Weibliche Gebrauchstiere (Alter in der Regel 18 bis 27 Monate)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeits-Zuschlag nach Nummer 4.3 und ggf. einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für ein Alter von 18 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 27 Monaten je angefangenen Monat um 45 EUR erhöht.
4.1.4 Jungtiere (Alter in der Regel 8 bis 17 Monate)
4.1.4.1 Weibliche Herdbuchtiere (Alter in der Regel 8 bis 17 Monate)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2 und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.1 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für ein Alter von 8 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 17 Monaten je angefangenen Monat um 40 EUR erhöht.
4.1.4.2 Männliche und weibliche Gebrauchstiere (Alter in der Regel 8 bis 17 Monate)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2 Abs. 2 und ggf. einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5.
Liegen die Lebendgewichte der Tiere unterhalb von 200 kg, so sind sie nach Nummer 4.1.5.2 zu bewerten.
Liegen die Lebendgewichte der Tiere oberhalb der letzten aussagefähigen Gewichtsklasse der Verdener Absetzerauktion (siehe Nummer 4.2 Abs. 2), dann ist bei weiblichen Tieren das zusätzliche Gewicht entsprechend der Klassifizierung R3, Ausschlachtung 55 % zu vergüten. Für männliche Tiere dieser Gewichtsgruppe gilt Nummer 3.
Reine Charolais-, Limousin- und Blonde d’Aquitaine-Herkünfte lassen Klassifizierungen in der Handelsklasse U2 und einen Ausschlachtfaktor von 0,62 erwarten.
4.1.5 Kälber bis einschließlich sieben Monate
4.1.5.1 Weibliche Herdbuchtiere
Der gemeine Wert entspricht dem Jungrindergrundbetrag nach Nummer 4.1.4.1 abzüglich 15 % und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.3 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5.
4.1.5.2 Männliche und weibliche Gebrauchstiere
Diese Gruppe betrifft Kälber unterhalb von 200 kg Lebendgewicht.
Der gemeine Wert entspricht dem Grundbetrag nach Nummer 4.2 Abs. 2 für die Gewichtsklasse 200 bis 250 kg abzüglich 15 % und zuzüglich einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5.
Tiere ab einem Lebendgewicht von 200 kg sind nach Nummer 4.1.4.2 i. V. m. Nummer 4.2 Abs. 2 zu bewerten.
4.2 Grundbetrag
Die Grundbeträge werden von der Tierseuchenkasse auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen ermittelt, mit einer Gültigkeit von drei Monaten jeweils zu Beginn eines Quartals neu festgelegt und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse veröffentlicht.
Für Gebrauchstiere mit einem Lebendgewicht von 200 bis 400 kg (Jungtiere) bilden die Netto-Zuschlagspreise der Verdener Absetzerauktion der letzten zwölf Monate den Grundbetrag, differenziert nach bestimmten Gewichtsklassen und Rassen.
4.3 Trächtigkeits-Zuschlag
Für tragende Rinder wird ein Trächtigkeits-Zuschlag in Höhe von
10 % ab dem 4. Trächtigkeitsmonat,
20 % ab dem 6. Trächtigkeitsmonat
des Grundbetrages nach Nummer 4.2 gewährt.
4.4 Zuchtwertzuschlag
4.4.1 Kühe
Für eingestufte Kühe richtet sich der Zuchtwertzuschlag nach der Einstufung (Noten für Typ [T] und Skelett [S] jeweils von 1 bis 9).
T + S = 13 | + 10 % |
---|---|
T + S = 14 | + 20 % |
T + S = 15 | + 30 % |
T + S = 16 | + 40 % |
T + S = 17 | + 50 % |
T + S = 18 | + 60 % |
des Grundbetrages nach Nummer 4.2.
Für nicht eingestufte Kühe wird kein Zuchtwertzuschlag gewährt.
4.4.2 Deckbullen
Für gekörte Bullen richtet sich der Zuchtwertzuschlag nach
Relativzuchtwert Fleisch (RZF) oder dem Körindex (Rassen ohne RZF) und
den Körnoten Typ (T) und Skelett (S).
Für die "RZF-Rassen" Angus, Charolais, Blonde d’Aquitaine, Fleisch-Fleckvieh, Hereford, Limousin, Salers und Uckermärker gilt der RZF zum Zeitpunkt der Körung anstelle des Körindex als Kriterium für die Ermittlung des Zuchtwertzuschlags.
RZF | oder Körindex | Zuchtwertzuschlag des Grundbetrages nach Nummer 4.2 |
---|---|---|
> 100 | > 106 | + 10 % |
> 106 | > 112 | + 15 % |
> 112 | > 118 | + 20 % |
> 118 | > 124 | + 25 % |
> 124 | > 130 | + 30 % |
Zusätzlich kann ein Zuschlag für die Körnoten entsprechend der Einstufung nach Typ (T) und Skelett (S) gewährt werden:
T + S = 14 | + 10 % |
---|---|
T + S = 15 | + 15 % |
T + S = 16 | + 20 % |
T + S = 17 | + 25 % |
T + S = 18 | + 30 % |
des Grundbetrages nach Nummer 4.2.
4.4.3 Jungtiere ohne Einstufung und/oder Körung
Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus der Addition des jeweils halben Zuschlags für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 genannten Schlüsseln.
4.5 Qualitätszuschläge
Qualitätszuschläge werden insbesondere für Tiere fällig, die nachweislich für die Direktvermarktung oder ein Erzeugerprogramm vorgesehen sind. Bei Direktvermarktung sind vom gemeinen Wert Schlachtkosten in Höhe von 300 EUR pro Tier und Vermarktungskosten in Höhe von 100 EUR pro Tier abzuziehen, wenn keine betriebsspezifischen Unterlagen vorliegen.
Für Remonten - Tiere entsprechend Nummer 4.1.4.2 - kann ein Qualitätszuschlag von maximal 50 % auf den Grundbetrag nach Nummer 4.2 gewährt werden.
Qualitätszuschläge für Herdbuchtiere werden dann fällig, wenn sie oberhalb der Zuchtwertzuschläge liegen.
Es kann grundsätzlich nur der Qualitätszuschlag oder der Zuchtwertzuschlag berücksichtigt werden.
4.6 Altersbedingte Wertminderung
4.6.1 Kühe
Die altersbedingte Wertminderung setzt mit dem achten Lebensjahr ein (Rückgang der Säugeleistung und der Körpersubstanz). Sie beträgt für Herdbuchkühe bei allen Rassen 7 % und bei den übrigen Kühen aller Rassen 5 % des Grundbetrages nach Nummer 4.2 je Jahr ab dem achten Lebensjahr.
Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse R3 und 57 % Ausschlachtung) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
4.6.2 Bullen
Die altersbedingte Wertminderung setzt ab dem dritten Lebensjahr ein und beträgt dann jährlich 5 % des durchschnittlichen Netto-Zuschlagspreises aller am Fleischrindertag in Verden verkauften Bullen.
Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse R3 und 60 % Ausschlachtung) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)
Abschnitt 5 RindWERdErl - Grundsätzliche Hinweise
5.1 Bei der Festlegung des Grundbetrages (Durchschnittspreis/tatsächlicher Ankaufspreis) und anderer Wert beeinflussender Beträge ist die von der Käuferin oder dem Käufer zu zahlende Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.
5.2 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind anstelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen. Im Fall eines erheblichen Preisverfalles aufgrund großflächiger und lang andauernder Seuchenzüge können in Absprache mit der Tierseuchenkasse die Marktnotierungen der Tötungswoche des Erstausbruchs berücksichtigt werden.
5.3 Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Schätzung beteiligten Personen zu unterzeichnen. Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen.
5.4 Sofern die für die Wertermittlung zuständige Behörde es für notwendig erachtet von den Grundsätzen dieser Richtlinie abweichen zu müssen, um den gemeinen Wert von Rindern ermitteln zu können (z. B. nachgewiesene besondere Abstammung und Herkunft des Tieres, Stationsbullen), so darf dies nur nach vorheriger Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse erfolgen.
5.5 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.
5.6 Vor der Tötungsanordnung vorhandene Qualitätsmängel wie z. B. Abmagerung, Mastitiden, Gliedmaßenschäden, Verletzungen, Abszesse, Parasitosen müssen bei der Wertermittlung durch angemessene Abschläge berücksichtigt werden, die auch zu einer Absenkung des gemeinen Wertes unter den aktuellen Schlachtwert führen können.
5.7 Bei seuchenbedingten Gewichtsverlusten, die nach der amtlichen Tötungsanordnung eintreten, ist bei der Schätzung von einem rassetypischen Durchschnittsgewicht entsprechend dem Lebensalter auszugehen.
5.8 Für die Ermittlung des Wertes von Rindern ist deren Lebendgewicht durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)
Abschnitt 6 RindWERdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.10.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.09.2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)
An die Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte, den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Niedersächsische Tierseuchenkasse die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Feedback