Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)

Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)

RdErl. d. MI v. 10.11.2020 - 44-23410/100 -
Vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)
- VORIS 21160 -
Abkürzungsverzeichnis:
AdVArbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
AK5Amtliche Karte 1 : 5 000
ALKISAmtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
APAufnahmepunkt
BBPBesonderer Bauwerkspunkt
BGPBesonderer Gebäudepunkt
DGUVDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung
DHDatenerhebung
EOstwert (East, englisch)
ETRS89_hEuropäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989, Ellipsoidische Höhe
GNSSGlobal Navigation Satellite System (englisch)
GPGrenzpunkt
mMeter
mgonMilligon
minMinute
mmMillimeter
NNordwert (North, englisch)
NASNormbasierte Austauschschnittstelle
PDOPPosition Dilution of Precision (englisch)
SAPOS®Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung
SPSicherungspunkt
UTM-AbbildungUniversale Transversale Mercator Abbildung
VPSonstiger Vermessungspunkt
VWVertrauenswürdigkeit
Ein Verzeichnis der Abkürzungen von Rechtsvorschriften, Einrichtungen des Landes und sonstige gebräuchliche Abkürzungen enthalten die jährlichen Inhaltsverzeichnisse zum Nds. MBl.
InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Begriffe1.1
Befugnis1.2
Qualitätssicherung1.3
Arbeitssicherheit1.4
Datenschutz1.5
Verwaltungsverfahren2
Antrag2.1
Betreten von Grundstücken2.2
Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren, neue Flurstücksgrenzen2.3
Grundsätze2.3.1
Grenzermittlung2.3.2
Anhörung2.3.3
Grenzfeststellung2.3.4
Festlegung neuer Flurstücksgrenzen2.3.5
Abmarkung2.3.6
Bekanntgabe2.3.7
Fertigungsaussage2.4
Gebäude3
Erhebung von Gebäuden3.1
Gebäude mit Gebäudefunktion3.1.1
Gebäude mit Bauwerksfunktion3.1.2
Aktualisierungspflicht, Amtsverfahren3.2
Aktualität des Gebäudenachweises3.3
Grundsätze der Erhebung und Auswertung4
Dokumente5
Vermessungsunterlagen5.1
Vermessungsschriften5.2
Amtliches Grenzdokument5.2.1
Fortführungsdokumente5.2.2
Aufbewahrung5.3
Amtliche Grenzauskunft6
Bodenordnungsverfahren7
Hoheitsgrenzen8
Bundesgrenze8.1
Landesgrenze8.2
Verfügbarkeit im Internet9
Schlussbestimmungen10
Anlagen
Befugnis zur Vermessung von LiegenschaftenAnlage 1
Art und Umfang der Vermessungsunterlagen für amtliche VermessungsleistungenAnlage 2
Prüfung und Kalibrierung der VermessungsgeräteAnlage 3
Netzpunkte des LiegenschaftskatastersAnlage 4
VermessungsverfahrenAnlage 5
Genauigkeit und Vertrauenswürdigkeit für Objektpunkte des LiegenschaftskatastersAnlage 6
Größte zulässige Abweichung für die GrenzermittlungAnlage 7
FortführungsrissAnlage 8
AuswertungAnlage 9
Mitteilung zu einer Liegenschaftsvermessung (Muster)Anlage 10
Vollmacht (Muster)Anlage 11
Amtliches GrenzdokumentAnlage 12
GrenzfeststellungsvertragAnlage 13
Mündliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (Muster)Anlage 14
Schriftliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (Muster)Anlage 15
Grenz- und Vermessungsmarken auf DeichenAnlage 16
Anhänge
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) - Auszug -Anhang A
Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften bei VermessungsarbeitenAnhang B
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze - Auszug -Anhang C

Abschnitt 1 LiegVermErl - Allgemeines

1.1 Begriffe
Liegenschaftsvermessungen dienen der Aufgabenerfüllung i. S. des § 1 NVermG . Sie werden durchgeführt zur
Feststellung von Grenzpunkten und von Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung),
amtlichen Kennzeichnung von Grenzpunkten (Abmarkung),
Bildung von Flurstücken (Zerlegung, Sonderung),
Aktualisierung des Nachweises der Gebäude i. S. des NVermG,
Qualitätsverbesserung und -sicherung des Liegenschaftskatasters.
Dabei sind die erforderlichen Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters entsprechend
der Geobasisdaten Niedersachsen zu erheben.
Amtliche Grenzauskünfte sind Auskünfte vor Ort aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters. Mit einer amtlichen Grenzauskunft werden keine Verwaltungsakte i. S. des NVwVfG erlassen.
1.2 Befugnis
Die Erhebung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters ist eine amtliche Aufgabe, die von den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG wahrzunehmen ist. Die Befugnis für Beschäftigte der Aufgabenträger richtet sich nach Anlage 1 .
1.3 Qualitätssicherung
Liegenschaftsvermessungen sind sachgerecht, hinreichend genau und vertrauenswürdig durchzuführen; das Prinzip der Nachbarschaft ist zu wahren. Das Prinzip der Nachbarschaft bezeichnet die Nachbarschaftstreue als allgemeine vermessungstechnische Forderung. Dabei sind stets die am nächsten gelegenen Netz- oder Objektpunkte des Liegenschaftskatasters in die Vermessung einzubeziehen, um Spannungen im nachbarschaftlichen Umfeld aufzudecken oder diese zu vermeiden.
Die Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind in der Genauigkeit und Vertrauenswürdigkeit nach Anlage 6 zu erheben. Es ist sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen unabhängig reproduziert werden können.
Unrichtige Angaben im Liegenschaftskataster sind zu berichtigen. Widersprüche und Fehler im Nachweis, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erkannt werden, sind von der Stelle, die die Vermessung durchführt (Vermessungsstelle), zu klären und der Vermessungs- und Katasterbehörde zur weiteren Veranlassung mitzuteilen. Die Mitteilung soll grundsätzlich durch Vorlage von Fortführungsdokumenten erfolgen. Gleiches gilt auch für die Bereinigung des Liegenschaftskatasters (z. B. durch Verschmelzung).
Zur technischen Durchführung der Liegenschaftsvermessungen sind wirtschaftliche Verfahren einzusetzen.
1.4 Arbeitssicherheit
Bei allen vermessungstechnischen Tätigkeiten sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten ( A n h a n g B ).
1.5 Datenschutz
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist das Datenschutzrecht zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Abschnitt 2 LiegVermErl - Verwaltungsverfahren

2.1 Antrag
Liegenschaftsvermessungen sind auf Antrag oder aufgrund sonstiger Erfordernisse durchzuführen.
Antragsberechtigt sind vor allem
Eigentümerinnen oder Eigentümer sowie Erbbauberechtigte,
Personen mit Vollmacht oder Zustimmung der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigten,
Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die antragstellenden Personen sind zu beraten.
Von der Vermessungsstelle ist zu prüfen, ob Flurstücke verschmolzen werden können. Ist eine Verschmelzung möglich, sind die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.
Die antragstellenden Personen sollen darüber informiert werden, dass keine Zustände entstehen dürfen, die dem Bauordnungsrecht oder dem Bauplanungsrecht widersprechen. Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte sind nach § 56 NBauO dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Für bauordnungsrechtliche Belange ist die Bauaufsichtsbehörde und für bauplanungsrechtliche Belange ist die Kommune zuständig.
Soweit erforderlich, ist über die behördliche Genehmigung nach dem BauGB ( § 109 BauGB - Enteignungsverfahren, §§ 144 und 145 BauGB - Sanierungsverfahren sowie § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme) zu informieren.
In Gebieten öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren ist für die Bildung von Flurstücken die Zustimmung oder die Genehmigung der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde einzuholen ( § 51 BauGB - Verfügungs- und Veränderungssperre in Umlegungsgebieten, § 34 FlurbG - Veränderungssperre in Flurbereinigungsgebieten).
Bei einer amtlichen Grenzauskunft ist auf die Amtlichkeit aber auch auf die gegenüber einer Grenzfeststellung rechtlich eingeschränkte Bedeutung der Auskunft hinzuweisen.
Der Antrag, nachträgliche Änderungen und erteilte Hinweise sind in den Geschäftsnachweisen zu dokumentieren.
Stellt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mehrere Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so ist durch die betroffenen Vermessungsstellen vor Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu klären, welcher Antrag gelten soll.
2.2 Betreten von Grundstücken
Die Berechtigung zum Betreten von Grundstücken nach § 7 Abs. 2 NVermG ist auf Verlangen mittels Dienstausweis zu belegen. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.
Das Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke ist den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Erbbauberechtigten von der Vermessungsstelle rechtzeitig anzukündigen, wenn nach dem Antrag absehbar ist, dass ein Betreten erforderlich wird (Anlage 10) . Die Ankündigung soll den Hinweis enthalten, dass ggf. weitere Betroffene (z. B. Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter) zu informieren sind.
Für das Betreten von Verkehrsanlagen sind die besonderen Regelungen des Anhangs B zu beachten.
Militärische Anlagen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Stelle betreten werden.
2.3 Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren, neue Flurstücksgrenzen
2.3.1 Grundsätze
Die Grenzfeststellung und die Abmarkung sind selbständige Verwaltungsakte i. S. des NVwVfG. Sie werden regelmäßig in einem Verwaltungsverfahren zusammengefasst.
Mit der Grenzfeststellung werden die nach dem Nachweis des Liegenschaftskatasters ermittelten Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte amtlich bestätigt. Eine Flurstücksgrenze wird durch die Verbindung zwischen zwei benachbarten Grenzpunkten bestimmt.
Vor einer Grenzfeststellung sind Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte im erforderlichen Umfang zu ermitteln (Grenzermittlung) .
Mit der Abmarkung werden festgestellte Grenzpunkte oder neu festgelegte Grenzpunkte durch Grenzmarken dauerhaft örtlich gekennzeichnet.
2.3.2 Grenzermittlung
Zur Grenzermittlung werden die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen. Der erforderliche Umfang bestimmt sich nach dem Prinzip der Nachbarschaft.
Übertragener und örtlicher Grenzverlauf (vorhandene Grenzmarken, Grenzeinrichtungen) sind zu vergleichen. Soweit es nach sachverständigem Ermessen geboten ist, sind weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen.
Bei Abweichungen innerhalb der zulässigen Werte nach Anlage 7 gelten übertragener und örtlicher Grenzverlauf als übereinstimmend.
Bei Abweichungen außerhalb der zulässigen Werte nach Anlage 7 ist zu prüfen, ob
eine rechtswirksame Veränderung (z. B. nach Wasserrecht),
eine willkürliche Veränderung,
ein Fehler im Liegenschaftskataster (z. B. Aufnahmefehler) oder
eine Ungewissheit im Liegenschaftskataster
vorliegt.
Ist eine Grenze rechtswirksam verändert, so ist ihr Verlauf zu erheben.
Bei der Ermittlung von Flurstücksgrenzen nach Wasserrecht sind
§ 3 WaStrG oder
die §§ 41 ff. NWG oder § 53 NWG i. d. F. vom 1. 12. 1970 (Anhang A)
zu berücksichtigen.
Im Verfahren zur Festlegung von Eigentumsgrenzen am oder im Gewässer sollte der gewässerkundliche Landesdienst beim NLWKN angehört werden, wenn die Ermittlung der in § 41 Abs. 2 und 4 NWG genannten Merkmale schwierig ist.
Ist eine Grenze willkürlich verändert worden, so ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze maßgeblich.
Entspricht eine nachgewiesene Flurstücksgrenze nicht dem örtlichen Grenzverlauf und ist die Grenze weder rechtswirksam noch willkürlich verändert worden, so ist der Grenznachweis als fehlerhaft anzunehmen (z. B. Aufnahmefehler). Der örtliche Grenzverlauf ist anzuhalten, wenn die Beteiligten ihn als maßgeblich ansehen und nach sachverständigem Ermessen keine Bedenken dagegen bestehen.
Eine Ungewissheit im Liegenschaftskataster liegt vor, wenn
widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben im Nachweis des Liegenschaftskatasters nicht zweifelsfrei geklärt werden können oder
eine nachgewiesene Flurstücksgrenze nicht zweifelsfrei in die Örtlichkeit übertragen werden kann.
Die für die Grenzermittlung erforderlichen Punkte sind nach den Vorgaben des LiegVermErlasses mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 zu erheben.
Auf die Ermittlung von Grenzpunkten künftig wegfallender Flurstücksgrenzen kann verzichtet werden, wenn die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters gewährleistet ist und die Beteiligten darauf hingewiesen worden sind, dass die Flächen auf der Grundlage des Nachweises des Liegenschaftskatasters ermittelt werden. Künftig wegfallende Flurstücksgrenzen sind Grenzen von Flurstücken, die in absehbarer Zeit, z. B. nach einer Eigentumsübertragung, verschmolzen werden können.
Die Grenzermittlung ist im Fortführungsriss zu dokumentieren.
2.3.3 Anhörung
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, ist den Beteiligten, in deren Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfahren erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung). Die Anhörung ist formfrei. Die Form der Anhörung obliegt der Ermessensentscheidung der Behörde. Das Muster (Anlage 10) verweist auf eine mündliche Anhörung im Zusammenhang mit der Grenzermittlung.
Beteiligte sind vor allem Personen,
für die ein Eigentum oder ein Erbbaurecht an den vom Verwaltungsverfahren betroffenen Flurstücken eingetragen ist,
die eine Liegenschaftsvermessung beantragt haben,
die als Erwerberinnen oder Erwerber hinzugezogen sind,
in deren Rechte sonst eingegriffen wird.
Die Vermessungsstelle hat sich bei einer mündlichen Anhörung von der Identität der anwesenden Beteiligten zu überzeugen. Beteiligte können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen; auf Verlangen ist die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (Muster einer Vollmacht siehe Anlage 11 ).
Der Termin für die Liegenschaftsvermessung ist den Beteiligten rechtzeitig (in der Regel eine Woche vorher) mitzuteilen und grundsätzlich mit der Ankündigung des Betretens der Liegenschaften zu verbinden (Anlage 10).
2.3.4 Grenzfeststellung
Die Grenzpunkte und der Verlauf der Flurstücksgrenze sind im beantragten Umfang festzustellen.
Ist ein bereits nachgewiesener Grenzpunkt zugleich Beginn oder Ende einer neuen Grenze,
so ist er festzustellen.
Bei fehlerhaftem Grenznachweis (z. B. Aufnahmefehler) ist der örtliche Verlauf der Flurstücksgrenze mit dem Vorbehalt festzustellen, dass das Amtsgericht (Grundbuchamt) das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs berichtigt.
Liegt eine Ungewissheit im Liegenschaftskataster vor, kann die Vermessungsstelle bei Einigung der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer und der sonstigen Berechtigten die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen durch einen Grenzfeststellungsvertrag (öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag) - Anlage 13 - festlegen. Die Mitwirkung durch das Amtsgericht (Grundbuchamt) erfolgt durch die
Berichtigung des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs.
Eine Grenzfeststellung unterbleibt, wenn der Verlauf einer Flurstücksgrenze nach sachverständigem Ermessen nicht zweifelsfrei geklärt werden kann und ein Grenzfeststellungsvertrag nicht abgeschlossen wird (zweifelhafter Flurstücksnachweis).
2.3.5 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen
Grundsätze
Neue Flurstücksgrenzen werden festgelegt und grundsätzlich durch örtliche Vermessung erhoben.
Rechtswirksam veränderte Eigentumsgrenzen werden als bestehende Flurstücksgrenzen erhoben, festzulegende Eigentumsgrenzen werden als neue Flurstücksgrenzen erhoben.
Verläuft eine neue Flurstücksgrenze durch oder entlang eines Gebäudes, so ist ein Bezug zwischen Flurstücksgrenze und Gebäude (Grenzbezug) herzustellen.
Bei der Festlegung neuer Flurstücksgrenzen ist von der Vermessungsstelle darauf hinzuwirken, dass keine Flurstücke gebildet werden, die kleiner als 0,5 m² und im Wert gering sind.
Sonderung
Die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessung (Sonderung) ist möglich, wenn ihre Lage eindeutig vorgegeben ist und das Liegenschaftskataster sachgerecht geführt werden kann.
Bei Sonderungen müssen die Flurstücksgrenzen, auf die sich die Festlegungen beziehen (Bezugsgrenzen), grundsätzlich im Liegenschaftskataster festgestellt nachgewiesen sein und die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 vorliegen.
Abweichend davon sind kleine Sonderungen zulässig, wenn die Bezugsgrenzen im Liegenschaftskataster abgemarkt nachgewiesen sind und die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 vorliegen oder mit dieser Qualität berechnet werden können.
Eine kleine Sonderung liegt in der Regel vor, wenn
ein kleines Trennstück gebildet wird,
wenige neue Grenzpunkte entstehen,
ein geringer Wert des Trennstücks vorliegt und
keine oder nur eine geringe Wertschöpfung erfolgt.
In begründeten Einzelfällen kann auf die vorstehenden Anforderungen für Sonderungen verzichtet werden, wenn die Sonderung zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist (z. B. bei lang gestreckten Flurstücken öffentlicher Verkehrsflächen oder Gewässerflurstücken).
Die durch Sonderung festgelegten Grenzpunkte erhalten die Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit der Bezugsgrenzen.
Die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durch Sonderung in Bezug auf Besondere Gebäude- oder Bauwerkspunkte ist nur zulässig, wenn diese mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 vorliegen und die Sonderung im Zusammenhang mit der Gebäudevermessung durchgeführt wird.
2.3.6 Abmarkung
Festgestellte und neue Grenzpunkte sind auf Antrag oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses abzumarken. Ein öffentliches Interesse an einer Abmarkung kann vorliegen, wenn Flurstücksgrenzen an öffentlichen Flächen oder aus besonderen Gründen (z. B. Landesgrenze) zu kennzeichnen sind.
Eine Grenzmarke ist standsicher einzubringen und muss aus dauerhaftem Material beschaffen und als Grenzmarke zweifelsfrei erkennbar sein. Kann eine Grenzmarke nicht zentrisch eingebracht werden, so soll sie im Grenzverlauf mit einem runden Maß, nicht unter 1 m vom Grenzpunkt entfernt, eingebracht werden.
Auf eine Grenzmarke kann verzichtet werden, wenn dauerhafte Grenzeinrichtungen (z. B. Mauern, Gebäudeecken, Zaunpfosten u. Ä.) den Grenzpunkt eindeutig und zweifelsfrei kennzeichnen.
Werden vorgefundene Grenzmarken bei einer Liegenschaftsvermessung verändert (z. B. höher oder tiefer gesetzt), sind die Grenzpunkte erneut festzustellen und abzumarken.
Eine Grenzmarke, die wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedeutung zugleich Kulturdenkmal ist, darf weder zerstört noch gefährdet oder so verändert und von ihrem Platz entfernt werden, dass ihr Denkmalwert hierdurch beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Grenzmarken, die sich in einem baulichen Zusammenhang mit einem Kulturdenkmal befinden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Wird bei Vermessungsarbeiten auf Grenzsteine gestoßen, von denen zu vermuten ist, dass es sich bei ihnen um Kulturdenkmale handelt, so sind diese Funde dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege über die Vermessungs- und Katasterbehörde mitzuteilen. Die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind soweit möglich auf ihre Verpflichtungen nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz hinzuweisen.
Auf Deichen oder Schutzdünen dürfen Grenz- und Vermessungsmarken nur mit Genehmigung der zuständigen Deichbehörde eingebracht werden (Anlage 16) .
Entbehrliche Grenzmarken und Grenzpunkte sollen entfernt werden.
2.3.7 Bekanntgabe
Die Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung sind den Beteiligten mündlich oder schriftlich anhand des Amtlichen Grenzdokuments (Anlage 12) bekannt zu geben. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Bei mündlicher Bekanntgabe (Anlage 14) hat sich die Vermessungsstelle von der Identität der anwesenden Beteiligten zu überzeugen. Beteiligte können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen; auf Verlangen ist die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (Muster einer Vollmacht siehe Anlage 11). Auf Wunsch ist eine Kopie des Amtlichen Grenzdokuments zu übersenden. Beteiligten, die nach der mündlichen Bekanntgabe keinen Rechtsbehelfsverzicht erklären, ist eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung auszuhändigen.
Der schriftlichen Bekanntgabe (Anlage 15) ist eine Kopie des Amtlichen Grenzdokuments beizufügen. Sofern es aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist, insbesondere bei umfangreichen Amtlichen Grenzdokumenten, ist den Beteiligten ein ihre Rechte betreffender Auszug zu übermitteln.
Die Bekanntgaben der Verwaltungsakte sind zu dokumentieren und mit den Rechtsbehelfsverzichtserklärungen bei den Geschäftsnachweisen aufzubewahren.
Bei einer Offenlegung nach § 4 Abs. 5 NVermG wird das Amtliche Grenzdokument zur Einsicht bei der Vermessungsstelle ausgelegt.
Sonderungen werden mit der Eintragung in das Liegenschaftskataster bekannt gegeben.
2.4 Fertigungsaussage
Mit der Fertigungsaussage wird dokumentiert, dass
das Verwaltungsverfahren entsprechend dem Antrag und den Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt worden ist und
bei Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren die Grenzfeststellung und die Abmarkung bestandskräftig sind.
Die Fertigungsaussage ist für Liegenschaftsvermessungen als interner Verfügungsvermerk auf dem Amtlichen Grenzdokument und, sofern kein Amtliches Grenzdokument beurkundet wird, auf dem Fortführungsriss abzugeben.
Zur Erteilung der Fertigungsaussage sind befugt
a)
bei Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 NVermG
die Leiterin oder der Leiter eines Dezernates Geoinformation, Liegenschaftskataster
und Vermessung,
die Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des technischen
Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
die Teamleiterin oder der Teamleiter eines Dezernates Geoinformation, Liegenschaftskataster und Vermessung bei der Erhebung von Angaben zu Gebäuden,
b)
bei Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 2 NVermG die oder der ÖbVI sowie
c)
bei Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 3 NVermG
die Leiterin oder der Leiter der anderen behördlichen Vermessungsstelle,
die Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des technischen
Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen.
Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung muss für die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters geeignet sein.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Abschnitt 3 LiegVermErl - Gebäude

3.1 Erhebung von Gebäuden
Nach § 2 NVermG sind Gebäude dauerhaft errichtete Bauwerke, die für die Beschreibung des Grund und Bodens bedeutsam sind. Gebäude sind als dauerhaft anzusehen, wenn sie von ihrer Bauausführung her für eine Langzeitnutzung geeignet und fest mit der Erdoberfläche verbunden sind. Gebäude sind bedeutsam, sofern sie den Grund und Boden maßgeblich nachhaltig charakterisieren und insoweit im Interesse des Allgemeinwohls als Basisinformation anzusehen sind.
Ausgehend von der Gebäudedefinition erfolgt eine Einteilung der Gebäude in Gebäude mit Gebäudefunktion (Nummer 3.1.1) und Gebäude mit Bauwerksfunktion (Nummer 3.1.2).
Die Lage und der Grundriss von Gebäuden mit dazugehöriger Gebäude- oder Bauwerksfunktion, die Lagebezeichnung einschließlich der Hausnummer sowie ggf. weitere Attribute nach den Geobasisdaten Niedersachsen, wie z. B. der Eigenname des Gebäudes, die Bauweise oder die Objekthöhe, sind nach den Vorgaben des LiegVermErlasses zu erheben.
Der Grundriss wird durch prägende Elemente, in der Regel durch die aufsteigende Außenwand im Erdgeschoss, gebildet. Die Vermessungsreife des Gebäudes liegt vor, wenn die äußeren Begrenzungen der erhebungswürdigen Außenwände erstellt sind.
Ein Bezug zur Flurstücksgrenze ist herzustellen, wenn dies
besonders beantragt wird oder
vermessungstechnisch zweckmäßig ist.
Vorgelegte Unterlagen zum Nachweis von Gebäuden in geschlossenen Werks- und Nutzungsbereichen können berücksichtigt werden, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters geeignet sind und der Verwaltungsaufwand dadurch reduziert wird. Die Entscheidung über die Eignung der vorgelegten Unterlagen trifft die Vermessungsstelle im Rahmen der Erhebung.
Gebäude, die nach ihrer Ausführung nur für eine vorübergehende Verwendung errichtet sind, werden regelmäßig nicht erhoben. Sind hingegen seit Errichtung der Gebäude mehr als fünf Jahre vergangen, ist nicht mehr von einer vorübergehenden Verwendung auszugehen und die Gebäude sind zu erheben.
3.1.1 Gebäude mit Gebäudefunktion
Gebäude mit Gebäudefunktion sind dauerhaft errichtete Bauwerke mit überwiegend geschlossenem Raum von in der Regel mindestens 10 m² Grundfläche, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Als nicht bedeutsam gelten in der Regel
Gartenhäuser und Abstell-/Gartengerätehäuser in nicht massiver Bauweise sowie überwiegend geschlossene Carports mit einer Grundfläche kleiner als 20 m²,
überwiegend offene Carports oder Unterstände mit einer Grundfläche kleiner als 25 m²,
Gartenlauben in einer Kleingartenanlage i. S. des BKleingG.
Noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene zusammenhängende Gebäude auf einem Grundstück sind zu erheben, soweit bereits eines der Gebäude zu erheben ist. Soweit nicht bereits eines der zusammenhängenden Gebäude zu erheben ist, ist die Summe der Grundflächen maßgebend. Es gelten die Erhebungskriterien des Gebäudes mit der größten Grundfläche. Überdachungen mit einer Länge oder Breite kleiner als 3 m und Überdachungen mit einer Grundfläche kleiner als 25 m² bleiben unberücksichtigt.
Bauteile (z. B. Arkaden, Durchfahrten, Türme, Schornsteine) sind bei Gebäuden mit Gebäudefunktion stets zu erheben. Bauteile liegen immer innerhalb des Gebäudes.
Abweichende Geschosshöhen (z. B. Staffelgeschosse) sind nicht zu erheben.
3.1.2 Gebäude mit Bauwerksfunktion
Gebäude mit Bauwerksfunktion sind dauerhaft errichtete Bauwerke, die die Erhebungskriterien nach Nummer 3.1.1 nicht erfüllen, jedoch wegen ihrer infrastrukturellen Funktion bedeutsam sind oder das Landschafts- oder Stadtbild nachhaltig prägen.
Als nicht bedeutsam gelten in der Regel Überdachungen mit einer Länge oder Breite kleiner als 3 m und Überdachungen mit einer Grundfläche kleiner als 25 m².
Nicht zu den Gebäuden mit Bauwerksfunktion zählen Bauwerke, die durch ihre Einbettung in das Gelände der Topografie zuzuordnen sind.
3.2 Aktualisierungspflicht, Amtsverfahren
Für Gebäude oder Teile von Gebäuden, die bisher noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, haben die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und sonstigen Berechtigten nach § 7 Abs. 1 NVermG zur Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters die Erhebung und die Eintragung zu veranlassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so ist von der Vermessungs- und Katasterbehörde das Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises einzuleiten.
Im Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises hat das Mitteilungsschreiben folgende Punkte zu enthalten:
a)
Einräumung einer Frist von einem Monat, den Antrag bei einer amtlichen Vermessungsstelle (ÖbVI oder Vermessungs- und Katasterbehörde) zu stellen,
b)
Hinweise auf
gesetzliche Verpflichtung (Auszug aus dem Gesetzestext),
Antragstellung bei erfolglosem Fristablauf (Ersatzvornahme),
Betretungsbefugnis und Durchführung der Vermessung,
Kostenpflicht und Höhe der zu erwartenden Kosten (Auszug aus der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen),
Hinweis auf die Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 und 2 NVermG .
Sofern bis zum Fristablauf kein Antrag gestellt wurde, ist die Gebäudevermessung von der Vermessungs- und Katasterbehörde zu veranlassen.
ÖbVI sowie andere behördliche Vermessungsstellen haben die Vermessungs- und Katasterbehörde auf im unmittelbaren Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten örtlich festgestellte, noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene erhebungspflichtige Gebäudeveränderungen hinzuweisen. Bei Hauptgebäuden hat der Hinweis innerhalb einer Woche zu erfolgen.
3.3 Aktualität des Gebäudenachweises
Gebäude, deren Aktualität von Bedeutung ist (Hauptgebäude) oder die das Landschaftsbild prägen, sollen innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Vermessungsreife in das Liegenschaftskataster eingetragen sein.
Die Vermessungsstelle kann die Erhebung von Hauptgebäuden einmalig um bis zu sechs Monate zurückstellen, wenn sich auf dem Grundstück ein noch nicht vermessungsreifes Nebengebäude befindet oder ein Nebengebäude errichtet werden soll.
Für Nebengebäude , die nicht im Zusammenhang mit Hauptgebäuden auf demselben Grundstück errichtet wurden, sind die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung regelmäßig innerhalb von zwei Jahren nach Vorliegen der Vermessungsreife zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen.
Geringfügige Veränderungen an Gebäudegrundrissen (in der Regel weniger als 10 m² oder Fassadenverkleidungen) sind zeitlich auszusetzen und sollen nur im Zusammenhang mit anderen Liegenschaftsvermessungen auf dem Grundstück erhoben werden.
Bei Vorliegen der Vermessungsreife sind die Gebäude zu erheben und die Vermessungsschriften innerhalb von fünf Monaten ab Antragstellung zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen. Soweit Fristen nicht eingehalten werden, sind die Gründe in den Geschäftsnachweisen zum Antrag zu dokumentieren.
Gebäude, deren Vermessungsreife nicht vorliegt, sind spätestens nach einem Jahr von der Vermessungsstelle auf Vorliegen der Vermessungsreife zu prüfen. Dies ist zum Antrag zu dokumentieren.
ÖbVI und andere behördliche Vermessungsstellen haben der Vermessungs- und Katasterbehörde den Antrag sowie Änderungen (z. B. Nichtausführung des Bauvorhabens) spätestens drei Arbeitstage nach Eingang oder Bekanntwerden mitzuteilen.
Die Vermessungs- und Katasterbehörde registriert alle Anträge auf Gebäudevermessungen in den Automatisierten Geschäftsnachweisen. Die registrierten und die bei den Vermessungsstellen vorliegenden Anträge sind jährlich abzugleichen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Abschnitt 4 LiegVermErl - Grundsätze der Erhebung und Auswertung

Für die Prüfung und Kalibrierung der Vermessungsgeräte ist Anlage 3 zu beachten.
Zur Erhebung sind die in Anlage 5 aufgeführten Vermessungsverfahren zulässig. Liegenschaftsvermessungen sind auf das amtliche Landesbezugssystem zu beziehen. Im Einzelfall kann bei der Erhebung von Gebäuden auf diesen Bezug verzichtet werden, wenn die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters gewährleistet ist (Anlage 5 Nr. 4).
Wenn geeignete Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte fehlen und satellitengestützte Vermessungsverfahren für die Erhebung der Objektpunkte nicht wirtschaftlich einsetzbar sind, können Aufnahme- und Sicherungspunkte im amtlichen Landesbezugssystem eingerichtet und bestimmt werden (Anlage 4) .
Auswertungen sind nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung und nach Anlage 9 durchzuführen.
Die Grenzen der Tatsächlichen Nutzung und ggf. weitere Topografie sind mit Dezimetergenauigkeit zu erheben.
Der automatisierte Datenfluss ist entsprechend den informations- und kommunikationstechnischen Möglichkeiten zu nutzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Abschnitt 5 LiegVermErl - Dokumente

5.1 Vermessungsunterlagen
Liegenschaftsvermessungen sind auf der Grundlage aktueller Vermessungsunterlagen durchzuführen. Diese sind antragsbezogen im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erstellen. Bei Gebäudevermessungen ist der zeitliche Zusammenhang bei Vorliegen der Vermessungsreife anzunehmen.
Verantwortlich für die Aktualität der Vermessungsunterlagen zum Zeitpunkt
der Bereitstellung ist die Vermessungs- und Katasterbehörde,
der Erhebung und Auswertung ist die Vermessungsstelle.
Mit dem Antrag auf Vermessungsunterlagen sind Zweck und Umfang der Liegenschaftsvermessung sowie bei Gebäudevermessungen der Herstellungswert der Gebäude anzugeben. Eine von Zweck oder Umfang abweichende Verwertung der Vermessungsunterlagen für nichteigene oder wirtschaftliche Zwecke oder deren öffentliche Wiedergabe ist nicht gestattet.
Für den beantragten Zweck werden Vermessungsunterlagen im erforderlichen sachlichen und räumlichen Umfang entsprechend Anlage 2 bereitgestellt. Die Anträge müssen mit den Vermessungsunterlagen wirtschaftlich erledigt werden können.
Die verwendeten Vermessungsunterlagen sind bei Bedarf mit dem Antrag auf Eintragung
in das Liegenschaftskataster einzureichen.
5.2 Vermessungsschriften
Vermessungsschriften i. S. des LiegVermErlasses sind das Amtliche Grenzdokument und die Fortführungsdokumente.
Aufgabenträger nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG haben die Vermessungsschriften unverzüglich nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder Abschluss der Vermessung bei der Vermessungs- und Katasterbehörde vollständig einzureichen. Wenn die beantragte Vermessung nicht abschließend bearbeitet werden konnte, sind bis dahin entstandene Teile einzureichen. Hierbei sind Antragstellerinnen, Antragsteller, Kostenschuldnerinnen, Kostenschuldner und die maßgeblichen Gebührenparameter anzugeben.
Unvollständige oder für die sachgerechte Führung nicht geeignete Vermessungsschriften sind zurückzugeben, soweit die Mängel nicht kurzfristig behoben werden können. Kommen Vermessungsstellen dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde das Recht, die Ersatzvornahme auf Kosten der Vermessungsstelle zu veranlassen.
5.2.1 Amtliches Grenzdokument
Im Amtlichen Grenzdokument (Anlage 12) sind die Verwaltungsverfahren der Grenzfeststellung und der Abmarkung eindeutig und vollständig nachzuweisen.
Soweit es für die Bestimmtheit der Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung erforderlich ist, sind in die Skizze die bestimmenden Angaben zum Grenzverlauf (z. B. Abstände zu Gebäuden und dauerhafter Topografie) einzutragen.
Geburtsdatum, Geburtsname oder weitere Angaben zur Person sind nur anzugeben, sofern es für ihre eindeutige Bezeichnung erforderlich ist.
Wird ein Grenzfeststellungsvertrag (Anlage 13) geschlossen, ist dieser Bestandteil des Amtlichen Grenzdokuments.
Das Amtliche Grenzdokument ist eine öffentliche Urkunde nach den §§ 415 ff. ZPO . Es darf keine äußeren Mängel beinhalten, die seine Beweiskraft aufheben oder mindern können.
5.2.2 Fortführungsdokumente
Die Fortführungsdokumente enthalten die Ergebnisse der Erhebung und der Auswertung mit den für die Eintragung in das ALKIS erforderlichen Angaben.
Die Fortführungsdokumente umfassen
den Fortführungsriss mit der Liste zum Fortführungsriss,
ggf. den Nachweis der Bestimmung der zum Anschluss verwendeten Netz- und Objektpunkte sowie der temporär bestimmten Anschlusspunkte,
den Fortführungsauftrag der Erhebung (Fortführungsdatensatz),
die Fortführungsentwürfe der Flurstücksnachweise und Liegenschaftskarte,
den Nachweis der Flächenberechnung sowie sonstige Angaben zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters (z. B. Adressen der Beteiligten).
Der Fortführungsriss als Dokumentation der Erhebung besteht aus einer bildlichen Darstellung und ggf. aus ergänzenden Listen. Er ist entsprechend Anlage 8 zu erstellen und in der Regel im Format DIN A 4 zu führen.
Der Fortführungsriss mit der Liste zum Fortführungsriss enthält vor allem Angaben zu
Flurstücksgrenzen und Flurstücksbezeichnungen,
Grenzpunkten und Grenzmarken,
Besonderen Gebäudepunkten und Besonderen Bauwerkspunkten,
Grundrissen von Gebäuden und Bauteilen, Gebäude- oder Bauwerksfunktionen, Bauweisen,
Lagebezeichnungen, Hausnummern und Eigennamen,
verwendeten Anschluss- und Kontrollpunkten sowie örtlichen Transformationspunkten,
verwendeten sonstigen Vermessungspunkten und Vermessungsmarken,
Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit der Objektpunkte sowie sonstiger Vermessungspunkte,
Abgrenzungen und Bezeichnungen der Tatsächlichen Nutzung,
Topografie (z. B. Grenzeinrichtungen).
Bei Sonderungen sind zusätzlich die Bestimmungselemente der neuen Flurstücksgrenzen in Bezug zu den nachgewiesenen Flurstücksgrenzen ohne Überbestimmungen anzugeben.
5.3 Aufbewahrung
Anträge i. S. des LiegVermErlasses sind mit Beendigung der Amtshandlung oder der Rücknahme des Antrags zu schließen. Dokumente, die von der Vermessungs- und Katasterbehörde nicht dauerhaft archiviert werden, sind aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Antrag
geschlossen worden ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Abschnitt 6 LiegVermErl - Amtliche Grenzauskunft

Amtliche Grenzauskünfte werden nach den Grundsätzen des LiegVermErlasses durchgeführt. Hierbei werden Sachverhalte zu Liegenschaften örtlich angezeigt. Bei einer amtlichen Grenzauskunft werden vorhandene Grenzmarken nicht verändert.
Eine amtliche Grenzauskunft zur Lage von Grenzpunkten oder zum Verlauf von Flurstücksgrenzen ist zulässig, wenn die Übertragung der Vermessungszahlen in einfacher Weise möglich ist. Dies kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Koordinaten der Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 vorliegen. In Einzelfällen ist eine amtliche Grenzauskunft zulässig, wenn die Grenzpunkte im Liegenschaftskataster als abgemarkt nachgewiesen sind und deren Koordinaten mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 vorliegen oder mit dieser Qualität berechnet werden können.
Werden Grenzpunkte markiert, dürfen keine Materialien verwendet werden, die üblicherweise auch für die Abmarkung von Grenzpunkten benutzt werden.
Die amtliche Grenzauskunft ist auf einfache Weise im Fortführungsriss zu dokumentieren. Die Dokumentation enthält
vermessungstechnische Angaben,
Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen, auf die sich die amtliche Grenzauskunft erstreckt und
die Namen der Auskunftsnehmenden.
Die Dokumentation ist zur Archivierung bei der Vermessungs- und Katasterbehörde einzureichen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Abschnitt 7 LiegVermErl - Bodenordnungsverfahren

Für Liegenschaftsvermessungen in Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB und in Verfahren nach dem FlurbG gelten die Vorschriften des LiegVermErlasses.
Werden innerhalb eines Verfahrensgebietes im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenzen festgestellt oder abgemarkt, so können die Grenzfeststellung und die Abmarkung im Verfahrensplan (z. B. Flurbereinigungsplan) bekannt gegeben werden. In diesen Fällen kann auf die Erstellung eines Amtlichen Grenzdokuments verzichtet werden. Dies gilt auch, wenn neue Grenzpunkte abgemarkt werden. Auf den abweichenden Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 1 NJG ist hinzuweisen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Abschnitt 8 LiegVermErl - Hoheitsgrenzen

8.1 Bundesgrenze
Für Liegenschaftsvermessungen an der Bundesgrenze zum Königreich der Niederlande gilt das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze vom 30. 10. 1980 (Anhang C).
8.2 Landesgrenze
Dem MI ist zu berichten, wenn
eine Flurstücksgrenze zugleich Landesgrenze ist und Widersprüche nach beiderseitigem Zusammenwirken nicht geklärt werden konnten,
es zweckmäßig ist, den Verlauf der Landesgrenze (z. B. bei Überbauten, Flussregulierungen) zu ändern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Abschnitt 9 LiegVermErl - Verfügbarkeit im Internet

Die Dokumentation der Geobasisdaten Niedersachsen und die Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung in der jeweils geltenden Fassung sind auf den Internetseiten des LGLN ( www.lgln.de ) verfügbar.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Abschnitt 10 LiegVermErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)
An das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure die anderen behördlichen Vermessungsstellen

Anlage 1 LiegVermErl - Befugnis zur Vermessung von Liegenschaften

1. Umfang der Befugnis
Die Vermessung von Liegenschaften umfasst die Aufgaben
1.1 Angaben zu Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) zu erheben,
1.2 amtliche Grenzauskünfte zu erteilen sowie
1.3 Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung zu erlassen, Amtliche Grenzdokumente aufzunehmen und Grenzfeststellungsverträge abzuschließen.
2. Befugnis für Beschäftigte der Aufgabenträger nach § 6 NVermG
Befugt zur Wahrnehmung der Aufgaben sind:
2.1 nach den Nummern 1.1 bis 1.3 bei den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 und 3 NVermG
Beamtinnen und Beamte, die ein Studium an einer Hochschule im Studiengang Vermessungswesen, Geodäsie oder in einem inhaltlich gleichwertigen Studiengang 1) erfolgreich abgeschlossen haben und ein Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung
Technische Dienste wahrnehmen, oder
Beamtinnen und Beamte, die eine Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker erfolgreich abgeschlossen haben und nach entsprechender Qualifikation 2) ein Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste wahrnehmen;
2.2 nach den Nummern 1.1 und 1.2 bei den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG
Beschäftigte, die ein Studium an einer Hochschule im Studiengang Vermessungswesen, Geodäsie oder Geoinformatik oder in einem inhaltlich gleichwertigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen haben, oder
Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker mit entsprechender Qualifikation 2) ;
2.3 nach Nummer 1.1 zur Erhebung von Angaben zu Gebäuden bei den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG
Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker oder
sonstige Beschäftigte mit entsprechender Qualifikation 2) .
1)
Über die Eignung eines Studiengangs entscheidet das MI.
2)
Die Maßnahmen zur Erreichung der Qualifikation sind vom MI festzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)
Fußnoten
¹) Über die Eignung eines Studiengangs entscheidet das MI.
²) Die Maßnahmen zur Erreichung der Qualifikation sind vom MI festzulegen.

Anlage 2 LiegVermErl - Art und Umfang der Vermessungsunterlagen für amtliche Vermessungsleistungen

Analoge AbgabeElektronische AbgabeAbrufverfahren amtliche UnterlagenGrenzfeststellung, Zerlegung, langgestreckte AnlageSonderungGebäudevermessungamtliche Grenzauskunft
123a3b45678
1NAS
1.1FlurstückeXXXXXX
1.2GebäudeXXXXXX
1.3Tatsächliche NutzungXXXXXX
1.4BodenschätzungXXXXXX
1.5EigentumsangabenXXXXXX
1.6Netzpunkte des LiegenschaftskatastersXXX-XX
2Reservierte Punktkennungen und FlurstückskennzeichenXX 1)XXX-
3Übersichtskarte 1 : 5 000/AK5XX(x)(x)(x)(x)
4AP-Beschreibung, NetzpunktübersichtXXX-XX
5Festpunktübersicht (Beschreibung der Lagefestpunkte)XX(x)-(x)(x)
6Punktnummernübersicht (weitere Angaben zu Objektpunkten 2)) XXXXXX
7Vermessungsriss, Fortführungsriss etc.XXXXXX
8Urkarte, Coupon, Stückvermessungshandriss oder andere historische NachweiseXX(x)---
9Rissübersicht (in der Regel bei Liegenschaftsvermessungen größeren Umfangs)XX(x)(x)(x)(x)
10Amtliches GrenzdokumentXX(x)---
11Übersicht über vorliegende Anträge i. S. des LiegVermErlassesXXX-X-
Erläuterungen:
X Die Unterlage ist grundsätzlich zur Antragserledigung bereitzustellen.
(x) Die Unterlage ist antragsbedingt nach sachlichem Ermessen bereitzustellen.
- Für die Erledigung dieser Antragsart ist die Bereitstellung nicht erforderlich.
Für die Bereitstellung der Bestandsdaten ist ein Auszug zu generieren, der in der Regel das Vermessungsgebiet sowie mindestens seine unmittelbare Nachbarschaft umfasst und die Objektarten nach den Nummern 1.1 bis 1.4 und 1.6 der vorstehenden Liste enthält. Die Eigentumsangaben nach Nummer 1.5 werden im erforderlichen Umfang (Grundsatz der Datenminimierung) bereitgestellt. Soweit dieser Bestandsdatenauszug keine ausreichende Anzahl von Aufnahme- und Sicherungspunkten beinhaltet, ist ein weiterer Bestandsdatenauszug zu generieren, der das Vermessungsgebiet so großflächig umschließt, dass ein Anschluss an das Landesbezugssystem möglich ist. Dieser Bestandsdatenauszug soll die Objekte der Angaben zum Netzpunkt, die Grenzpunkte, die Flurstücksgeometrien und die Objekte der Angaben zum Gebäude beinhalten. Die Übersichten als analoge Abgabeprodukte sind in ihrem Format angemessen zu erstellen.
Der bereitgestellte Bestandsdatenauszug soll zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das Liegenschaftskataster nicht älter als zwei Jahre sein. Der Fristlauf beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Bestandsdatenbereitstellung.
1)
Reservierte Punktkennungen und Flurstückskennzeichen werden übergangsweise elektronisch abgegeben.
2)
Hierzu gehören die Attribute Datenerhebung, Vertrauenswürdigkeit und ggf. Festgestellter Grenzpunkt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)
Fußnoten
¹) Reservierte Punktkennungen und Flurstückskennzeichen werden übergangsweise elektronisch abgegeben.
²) Hierzu gehören die Attribute Datenerhebung, Vertrauenswürdigkeit und ggf. Festgestellter Grenzpunkt.

Anlage 3 LiegVermErl - Prüfung und Kalibrierung der Vermessungsgeräte

Die Vermessungsgeräte und das Zubehör müssen den Qualitätsanforderungen für Liegenschaftsvermessungen entsprechen. Vermessungsgeräte sind regelmäßig, in der Regel einmal jährlich, zu prüfen. Zubehör ist nach Bedarf zu prüfen.
Bei Vermessungsgeräten zur Richtungsmessung sind Höhenindexfehler, Zielachsenfehler, Kippachsenneigung und der Fehler der automatischen Zielerfassung zu bestimmen und entweder durch Justierung zu beheben oder bei der Aufbereitung der Messwerte zu berücksichtigen.
Die Standardabweichung der gemessenen Richtungen darf 2 mgon nicht überschreiten.
Vermessungsgeräte mit elektronischer Distanzmessung sind
vor dem ersten Einsatz,
nach jeder Reparatur und
nach signifikanten Abweichungen
durch geeignete Verfahren mit entsprechender Genauigkeit zu kalibrieren.
Dabei sind die Nullpunktskorrektion und die Maßstabskorrektion durch eine ausgleichende Gerade zu ermitteln. Die Korrektionswerte sind bei den Auswertungen zu berücksichtigen. Die restlichen Abweichungen (gegenüber den korrigierten Messwerten) dürfen absolut nicht größer als 0,008 m und im Mittel nicht größer als 0,005 m sein.
Die Kalibrierungskorrektionen der Vermessungsgeräte sind durch Koordinaten- oder Streckenvergleich zu prüfen. Ergeben sich signifikante Abweichungen, so sind die Vermessungsgeräte erneut zu kalibrieren.
Satellitenempfänger sind mittels Koordinatenvergleich zu prüfen. Dabei darf die Lageabweichung 0,008 m nicht überschreiten.
Prüfung und Kalibrierung sind zu dokumentieren oder durch Erklärung des Herstellers zu belegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 4 LiegVermErl - Netzpunkte des Liegenschaftskatasters

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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 5 LiegVermErl - Vermessungsverfahren

1. Grundsätze
Vermessungen i. S. des LiegVermErlasses werden in der Regel durch satellitengestützte oder polare Vermessungsverfahren durchgeführt. Die Verfahren können innerhalb einer Vermessung miteinander kombiniert werden. Die Verfahren sind so anzulegen, dass grobe Fehler vermieden, systematische Fehler beseitigt und zufällige Fehler klein gehalten werden.
Die Lageidentität der zum Anschluss verwendeten Punkte sowie der Kontroll- und Transformationspunkte ist zu überprüfen.
Kontrollpunkte sind Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte. Sie dienen
bei SA POS ® -Messungen dem Nachweis der Nachbarschaftstreue.
Transformationspunkte sind Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte, mit
denen eine nachbarschaftliche Anpassung der SA POS ® -Messung an den amtlichen Nachweis des Liegenschaftskatasters berechnet wird.
Objektpunkte des Liegenschaftskatasters, die entsprechend den nachfolgenden Vermessungsverfahren bestimmt werden, erhalten grundsätzlich die Datenerhebung 1300 und die Vertrauenswürdigkeit 1200.
2. Satellitengestützte Vermessungsverfahren
2.1 Vermessung und Auswertung
Für Vermessungen i. S. des LiegVermErlasses sind SA POS ® -Dienste zu verwenden und folgende Grundsätze einzuhalten:
der PDOP als Indikator der Satellitengeometrie darf den Wert 3 nicht überschreiten,
beim Messvorgang ist auf ausreichende Nord-Süd- und Ost-West-Verteilung der Satelliten zu achten,
für die Elevationsmaske sollte der Wert von 10° nicht unterschritten werden,
die Beobachtungsdauer bis zur Festsetzung der Trägerphasen-Mehrdeutigkeiten (Initialisierung) sollte nicht mehr als 1 min betragen; wird diese Zeitdauer überschritten, so ist die Messung zu wiederholen,
Antennenhöhen sind für alle Punkte zu messen und bei der Auswertung zu berücksichtigen.
Es sind grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Messungen durchzuführen. Unabhängige Messungen liegen vor, wenn zwischen den beiden Aufstellungen desselben Punktes eine Zeitdifferenz von mindestens 15 min besteht. Eine Aufstellung erfolgt durch Zentrierung der Satellitenantenne über dem zu bestimmenden Punkt. Die Koordinaten ergeben sich aus dem Mittelwert der Aufstellungen (Gesamtmittel).
Bei Kontrollpunkten kann die Zeitdifferenz von 15 min unterschritten werden, sofern die zweite Aufstellung mit einer um mindestens 0,50 m geänderten Höhe der Antenne erfolgt.
Bei der nachbarschaftlichen Anpassung ergeben sich die gemessenen Koordinaten der
Transformationspunkte aus dem Mittelwert der Einzelmessungen einer Aufstellung.
Die gemessenen Koordinaten für Aufnahme- und Sicherungspunkte sowie für Kontroll- und Transformationspunkte sind bei jeder Aufstellung aus dem Mittelwert mindestens dreier Einzelmessungen abzuleiten; dabei ist vor jeder Einzelmessung neu zu initialisieren. Die größten zulässigen Abweichungen v E und v N
zwischen dem Mittelwert einer Aufstellung und den zugehörigen Einzelmessungen und
zwischen dem Gesamtmittel und dem Mittelwert einer Aufstellung (nicht bei Transformationspunkten)
betragen jeweils 0,012 m.
Für die Bestimmung der Objektpunkte sind zwei Aufstellungen mit je einer Einzelmessung erforderlich.
2.2 Kontrolle der Nachbarschaft und nachbarschaftliche Anpassung
Durch Messung eines für das Messgebiet repräsentativen Kontrollpunktes ist zu prüfen, ob die Messergebnisse unmittelbar auf das Landesbezugssystem gegründet werden können. Als Kontrollpunkte sind lagesichere Lagefestpunkte, Aufnahme- oder Sicherungspunkte zu verwenden, für die Koordinaten mit der Datenerhebung 0130 oder 3100 und mit einer Vertrauenswürdigkeit ≤ 1200 vorliegen.
Diese Überprüfung gilt als einwandfrei, wenn die Differenz zwischen amtlichen und gemessenen Koordinaten des Kontrollpunktes die größte zulässige Abweichung in der Lage dL = 0,020 m nicht überschreitet.
Wird die größte zulässige Abweichung am Kontrollpunkt überschritten, so ist eine nachbarschaftliche Anpassung an den Nachweis des Liegenschaftskatasters durchzuführen. Sie ist mit einer ausreichenden Anzahl (≥ 4) repräsentativ für das Messgebiet verteilter Transformationspunkte mit der Datenerhebung 0130 oder 3100 und der Vertrauenswürdigkeit ≤ 1200 vorzunehmen. Die nachbarschaftliche Anpassung ist zweimal unabhängig voneinander durchzuführen.
Die nachbarschaftliche Anpassung ist nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung als Vier-Parameter-Transformation (Helmert-Transformation) zu berechnen. Die größten zulässigen Restabweichungen aus den Transformationen betragen 0,020 m und sind entfernungsabhängig gewichtet zu verteilen.
Die Vermessungs- und Katasterbehörde teilt der Landesvermessung und Geobasisinformation - Landesbetrieb - die Gebiete mit, in denen wiederholt nachbarschaftliche Anpassungen erforderlich waren.
3. Polare Vermessungsverfahren
Aufnahmestandpunkte sind an das Landesbezugssystem über Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte anzuschließen. Die Aufnahmestandpunkte sind dabei so zu wählen, dass der Anschluss über
drei flächenhaft verteilte Punkte oder
jeweils zwei Punkte aus zwei Punktgruppen oder
je einen Punkt aus zwei Punktgruppen mit mindestens zwei zur Kontrolle geeigneten
Objektpunkten
möglich ist.
Objektpunkte sind zur Kontrolle der Anschlusspunkte geeignet, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Anschlusspunktes befinden und mindestens mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 bestimmt sind.
Bei Gebäudevermessungen ist der Anschluss über mindestens drei flächenhaft verteilte Objektpunkte mit der Datenerhebung 1300 zulässig. Werden Besondere Gebäude- oder Bauwerkspunkte nach diesem Verfahren bestimmt, ist die Datenerhebung 1400 und die Vertrauenswürdigkeit 1300 zu vergeben.
Die Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind grundsätzlich von zwei Standpunkten aus aufzunehmen (doppelte Polaraufnahme).
Bei Gebäudepunkten genügt die einfache Polaraufnahme, wenn die Vertrauenswürdigkeit der Aufnahme anderweitig (z. B. bei rechtwinkligen Gebäuden durch die Erhebung von mindestens drei Besonderen Gebäude- oder Bauwerkspunkten und aller Gebäudeumringsmaße) gesichert ist. Die Kontrolle der einfachen Polaraufnahme ist durch die abschließende Aufnahme eines Anschlusspunktes zu dokumentieren.
Standpunkte und Objektpunkte sollen von dem entferntesten Anschlusspunkt nicht weiter
als das 1,5-Fache der Strecke zwischen den Anschlusspunkten entfernt sein.
Objektpunkte, die von einem Standpunkt aus nicht einsehbar sind, können über einmal vorgeschobene Stand- oder Anschlusspunkte (temporäre Hilfspunkte) erhoben werden. Die Hilfspunkte sind doppelt polar zu bestimmen. Von diesem Grundsatz kann abgesehen werden, sofern bei der einfachen polaren Bestimmung von vorgeschobenen Standpunkten die Vertrauenswürdigkeit durch die Messanordnung gewährleistet wird; die neuen Objektpunkte sind zweimal unabhängig zu bestimmen.
4. Orthogonalverfahren
Das Orthogonalverfahren ist für die Erhebung von Gebäuden mit geringem Herstellungswert auf Grundstücken mit schon im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäuden zulässig.
Beim Orthogonalverfahren werden Objektpunkte durch die Messung von Abszissen und Ordinaten in Bezug auf eine durch Anfangs- und Endpunkt definierte Vermessungslinie bestimmt. Die Koordinaten der verwendeten Anfangs- und Endpunkte müssen mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 vorliegen oder berechnet werden können. Die Überprüfung der verwendeten Anfangs- und Endpunkte ist zu dokumentieren. Die Objektpunkte sollen von dem entferntesten Punkt der Vermessungslinie nicht weiter als das Zweifache der Strecke zwischen Anfangs- und Endpunkt entfernt sein. Ordinaten und Abszissen sind wirksam zu kontrollieren.
Beim Orthogonalverfahren sind
rechte Winkel,
eingefluchtete Linienpunkte,
Ordinaten und
Abszissen
mit einer Genauigkeit von mindestens 0,020 m zu bestimmen.
5. Einstufungen zur Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit
Aus den zulässigen Vermessungsverfahren ergeben sich folgende Einstufungen zur Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit:
Datenerhebung/VertrauenswürdigkeitNetzpunkte des LiegenschaftskatastersObjektpunkte des Liegenschaftskatasters
AufnahmepunktSicherungspunktSonstiger VermessungspunktGrenzpunktBesonderer Gebäude-, Bauwerkspunkt
(DH/VW)(AP)(SP)(VP)(GP)(BGP, BBP)
123456
Satellitengestütztes Vermessungsverfahren0130/11000130/11001300/12001300/12001300/1200
Terrestrisches Vermessungsverfahren3100/1100----
Sicherungsvermessung-3100/1200---
Doppelt polares Vermessungsverfahren--1300/12001300/12001300/1200
Einfach polares Vermessungsverfahren----1300/1300
Anschluss an Objektpunkte mit DH 1300----1400/1300
Orthogonalverfahren----1400/1300
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 6 LiegVermErl - Genauigkeit und Vertrauenswürdigkeit für Objektpunkte des Liegenschaftskatasters

1. Genauigkeit
1.1 Grundsätze
Lageabweichungen und Streckenabweichungen sind nach Nummer 1.2 zu ermitteln. Sie dürfen die größten zulässigen Abweichungen nach Nummer 1.3 nicht überschreiten.
Die sich aus den größten zulässigen Abweichungen für neu erhobene Objektpunkte (Nummer 1.3) ergebende Genauigkeit ist in Nummer 1.4 aufgeführt.
1.2 Berechnung der Abweichungen
Lageabweichungen (dL) sind zwischen Soll- und Istwerten sowie bei Mehrfachbestimmungen zwischen größtem (g) und kleinstem (k) Wert nach
zu ermitteln.
Streckenabweichungen (d S ) zwischen Soll- und Istwerten sowie zwischen gerechneten (ger) und gemessenen (gem) Strecken errechnen sich aus den horizontalen Strecken (Sh) in Höhe des Standpunktes nach
1.3 Größte zulässige Abweichungen
Lagefestpunkte und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters gelten grundsätzlich als örtlich unverändert, wenn die Koordinaten aus der Überprüfungsvermessung - bezogen auf die Sicherungs- oder Nachbarpunkte - um nicht mehr als 0,014 m voneinander abweichen.
Die größten zulässigen Abweichungen (d L ) betragen für den vorgesehenen Anschluss beim polaren Vermessungsverfahren sowie für die Kontroll- und Transformationspunkte beim satellitengestützten Vermessungsverfahren d L = 0,020 m.
Für neu bestimmte Objektpunkte betragen die größten zulässigen Abweichungen (d G ) in allen Vermessungsverfahren bei Mehrfachbestimmungen d G = 0,040 m. Dieser Wert gilt auch für die Übertragung von Sollwerten mit abschließender Kontrollaufnahme.
Als größte zulässige Abweichungen bei Gebäudevermessungen sollen
a)
bei den Restabweichungen nach der Transformation auf die direkt aufgenommenen Punkte
v E bzw. v N den Betrag von 0,060 m und
b)
bei Rechtwinkel-Polygonen
nicht überschreiten.
1.4 Standardabweichung
Aus der größten zulässigen Abweichung d G ergibt sich für die Lage mehrfach bestimmter Objektpunkte für das Mittel eine Standardabweichung s ≤ 0,020 m.
Für Grenzpunkte sind ellipsoidische Höhen im ETRS89_h mit einer Standardabweichung s ≤ 5 m zu erheben (Genauigkeitsstufe 3300). Die Differenz zwischen Geräte- und Reflektorhöhe kann vernachlässigt werden, wenn sie weniger als 1,5 m beträgt.
2. Vertrauenswürdigkeit
Alle Vermessungen und Auswertungen sind so durchzuführen, dass deren Ergebnisse wirksam kontrolliert und somit vertrauenswürdig sind.
Die Vertrauenswürdigkeit ist durch Doppelbestimmung rechnerisch nachzuweisen (Vertrauenswürdigkeit 1200). Bei Gebäuden, die ohne Doppelbestimmung erhoben worden sind, kann die Überprüfung durch Sachverstand, z. B. Rechtwinkelpolygon, erfolgen (Vertrauenswürdigkeit 1300).
Höhen von Grenzpunkten sind einmal zu erheben (Vertrauenswürdigkeit 1400).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 7 LiegVermErl - Größte zulässige Abweichung für die Grenzermittlung

Die Abweichungen zwischen übertragenen und örtlichen Grenzpunkten hängen von der Qualität der Vermessung, die der Grenzermittlung zugrunde liegt, und den Punktidentitäten ab.
Größte zulässige Abweichungen sind für
1. Vermessungen seit 1986
D 1 [m] = 0,040
2. Kontrollierte Vermessungen vor 1986
S bis [m]D2 bis [m] S bis [m]D2 bis [m] S bis [m]D2 bis [m] S bis [m]D2 bis [m]
12121212
2566631 123
30,092750,396850,691 1470,99
80,112930,417070,711 1711,01
150,123120,427290,721 1951,02
230,143310,447520,741 2191,04
320,153510,457750,751 2431,05
430,173700,477970,771 2671,07
540,183900,488200,781 2921,08
660,204100,508430,801 3161,10
790,214300,518660,811 3401,11
930,234510,538890,831 3651,13
1070,244710,549120,841 3891,14
1220,264920,569350,861 4141,16
1370,275130,579580,871 4391,17
1530,295340,599810,891 4631,19
1690,305550,601 0050,901 4881,20
1860,325760,621 0280,921 5131,22
2030,335980,631 0520,931 5381,23
2210,356200,651 0750,951 5631,25
2380,366410,661 0990,961 5881,26
2560,386630,681 1230,981 6131,28
Anmerkung:
Die Tabellenwerte sind das 1,5-Fache der Formel
3. Ältere Vermessungen (Verkopplungen, Separationen, Grundsteuervermessungen, oldenburgische Landesaufnahme u. Ä.)
3.1 Mit gemessenen Maßen
Vermessung beiVoraussetzungenD3 [m]
abgemarktenGrenzen günstigungünstig 0,002 · S + 0,30,003 · S + 0,4
nicht abgemarktenGrenzen günstigungünstig 0,002 · S + 1,00,003 · S + 1,5
3.2 Nach grafisch entnommenen Maßen
S bisBei abgemarkt dargestellten GrenzenBei nicht abgemarkt dargestellten Grenzen
[m]D4 [m] D4 [m]
1 : 1 000
500,81,2
1001,01,4
2001,31,7
3001,62,0
1 : 2 000
501,01,4
1001,21,6
2001,41,8
3001,62,0
1 : 3 000
501,41,7
1001,51,8
2001,72,0
3001,92,2
Für andere Maßstäbe können die Werte des nächstkleineren Maßstabes ohne Zwischenberechnung angenommen werden. Bei ungünstigen Voraussetzungen (z. B. Geländeschwierigkeiten, Verwendung von abgeleiteten Karten statt der nach der Urvermessung kartierten Karte) können die Werte bis zu 25 % erweitert werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 8 LiegVermErl - Fortführungsriss

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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 9 LiegVermErl - Auswertung

1. Programmeignung
Programme für die Auswertung von Liegenschaftsvermessungen sind vor dem Einsatz auf ihre Eignung zu prüfen. Dazu sind die in der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung angegebenen Datensätze für Liegenschaftsvermessungen (Prüfdatensätze) zu verwenden. Das Programm gilt als geeignet, wenn bei sachgerechtem und ordnungsgemäßem Einsatz die Ergebnisse der Prüfberechnung mit den vorgegebenen Ergebnissen übereinstimmen.
Bei Programmänderungen ist entsprechend zu verfahren.
Die Ergebnisse der Programmprüfung sind aktenkundig zu machen. Ein wesentlicher Bestandteil der Dokumentation ist der Ausdruck der Eingabedaten und der Ergebnisse der Prüfberechnung.
2. Aufbereitung der Messwerte
Die Messwerte sind
wegen systematischer Abweichungen zu korrigieren,
auf die Horizontale zu reduzieren und
zur Koordinatenberechnung im amtlichen Landesbezugssystem zu reduzieren.
3. Abstimmung von Daten
Erhobene Messwerte und Koordinaten sind mit den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Daten zu vergleichen. Nachgewiesene Daten, die den Anforderungen des LiegVermErlasses entsprechen, sind grundsätzlich unverändert anzuhalten; anderenfalls sind neue Werte einzuführen.
4. Koordinatenberechnung
Für Netzpunkte des Liegenschaftskatasters und Objektpunkte sind Koordinaten im amtlichen Landesbezugssystem zu berechnen.
Es sind die in der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung wiedergegebenen Rechenformeln zu benutzen.
Folgende Transformationen werden eingesetzt:
die Drei-Parameter-Transformation bei Polarvermessungen und
die Vier-Parameter-Transformation für die nachbarschaftliche Anpassung bei satellitengestützten Vermessungen.
Restabweichungen nach der Transformation in den Anschlusspunkten werden dadurch berücksichtigt, dass die aufgenommenen Objektpunkte eine zusätzliche Verbesserung erhalten (Nachbarschaftstreue Koordinatenanpassung).
Für Netzpunkte des Liegenschaftskatasters und Grenzpunkte sind Höhenwerte zu berechnen.
5. Berechnung von Flurstücksflächen
5.1 Grundsätze
Wird der Nachweis der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster verändert, so sind grundsätzlich die Flächen aller davon betroffenen Flurstücke neu zu berechnen.
Der Flächeninhalt für Flurstücke ist zu berechnen, wenn
ein Flurstück entsteht,
die Flurstücksgrenzen erstmalig im ganzen Umfang ermittelt worden sind,
ein Fehler berichtigt wird oder eine Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters erfolgt.
Der Nachweis der Flächenberechnung umfasst
1.
die Berechnung der Fläche des Flurstücks,
2.
den Vergleich von amtlicher mit berechneter Fläche und
3.
die Entscheidung über die einzutragende Fläche.
Die Fläche ist für die mittlere Geländehöhe im ETRS89_h zu berechnen, hierbei ist die Flächenverbesserung v (Tabelle 2) nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung zu berücksichtigen.
5.2 Berechnungsarten
Flächen werden grundsätzlich aus Koordinaten der nummerierten Grenzpunkte berechnet. Sofern Koordinaten nicht mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 aus den Vermessungszahlen berechenbar sind, ist die Fläche nach der Liegenschaftskarte zu ermitteln.
Berechnete Koordinaten sind einschließlich ihrer Qualitätsangaben zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen.
5.3 Größte zulässige Abweichungen zur amtlichen Fläche (DF)
Bei dem Vergleich der amtlichen mit den berechneten Flächen müssen die nachstehend angegebenen größten zulässigen Abweichungen eingehalten werden:
nach Koordinaten bzw. Vermessungszahlen:
nach der Liegenschaftskarte:
5.4 Entscheidung über einzutragende Flurstücksflächen
Die neu berechnete Fläche ist als amtliche Fläche einzuführen, wenn die Abweichung zwischen der berechneten und der amtlichen Fläche die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte überschreitet, anderenfalls ist sie nur einzuführen, wenn das bisherige Flächenmaß zweifelsfrei verbessert wird.
Bei einer abzusteckenden Sollfläche darf der Unterschied zur berechneten Flurstücksfläche die Abweichungen nach Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten. Bei der Einführung einer Sollfläche müssen die Koordinaten aller Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 festgestellt vorliegen. Die Sollfläche ist im Fortführungsriss zu dokumentieren und als amtliche Fläche einzuführen.
Sind Flurstücksflächen zusammenhängend vermessen worden, so ist die Gesamtfläche aller Flurstücke zu berechnen (Massenberechnung).
Entstehen Flurstücksflächen, für die Vermessungszahlen nicht hinreichend vorliegen, sind diese ausnahmsweise durch Abzug von der amtlichen Fläche zu ermitteln (Rest durch Abzug). Die durch Abzug ermittelte Fläche ist durch Vergleich mit der nach der Liegenschaftskarte durchgeführten Flächenberechnung in Bezug auf die größte zulässige Abweichung nach Tabelle 1 Spalte 3 zu überprüfen.
Entstehen mehrere derartige Flurstücksflächen, sind sie nach ihrem Größenverhältnis auf die zu berücksichtigende Masse zurückzuführen.
Werden bei der Berechnung einzelner Flurstücksflächen verschiedene Berechnungsarten angewendet, soll die unterschiedliche Genauigkeit bei der Zurückführung berücksichtigt werden.
Größte zulässige Abweichung (DF) bei der Flächenberechnung
Tabelle 1
Fläche bisFlächenberechnung nach
Koordinaten/VermessungszahlenLiegenschaftskarte
123
DF bis
[m²] [m²] [m²]
503
1014
2516
5019
75210
100212
250319
500427
750533
1 000638
1 250743
1 500847
1 750851
2 000954
2 250958
2 5001061
2 7501064
3 0001167
3 2501169
3 5001272
3 7501275
4 0001377
4 2501380
4 5001382
4 7501484
5 0001486
7 50017106
10 00020123
15 00024151
20 00028176
25 00032197
30 00035217
35 00037235
40 00040252
45 00042268
50 00045283
55 00047298
60 00049312
65 00051325
70 00053338
75 00055351
80 00057363
85 00058375
90 00060387
95 00062398
100 00063409
200 00089597
300 000110747
400 000126879
500 000141999
5.5 Flächenverbesserung im Lagebezugssystem ETRS89 und der UTM-Abbildung
Bei Flächenberechnungen aus Koordinaten oder nach der Liegenschaftskarte ist die Flächenverbesserung zu berücksichtigen.
Flächenverbesserung v [m ² /ha]
wegen ellipsoidischer Höhe und linearer Projektionsverzerrung in der UTM-Abbildung
Tabelle 2
EastEastEllipsoidische Höhe
(ohne 32)(ohne 32)01002003004005006007008009001000
500 000500 0008,08,38,68,99,39,69,910,210,510,811,1
490 000510 0008,08,38,68,99,29,59,910,210,510,811,1
480 000520 0007,98,28,58,89,29,59,810,110,410,711,0
470 000530 0007,88,18,48,79,09,49,710,010,310,610,9
460 000540 0007,67,98,28,68,99,29,59,810,110,410,7
450 000550 0007,47,78,08,38,69,09,39,69,910,210,5
440 000560 0007,17,47,78,18,48,79,09,39,69,910,3
430 000570 0006,87,17,47,78,18,48,79,09,39,69,9
420 000580 0006,46,77,17,47,78,08,38,68,99,39,6
410 000590 0006,06,36,67,07,37,67,98,28,58,89,2
400 000600 0005,55,96,26,56,87,17,47,78,18,48,7
390 000610 0005,05,35,76,06,36,66,97,27,57,98,2
380 000620 0004,54,85,15,45,76,06,36,77,07,37,6
370 000630 0003,94,24,54,85,15,45,76,06,46,77,0
360 000640 0003,23,53,84,14,44,85,15,45,76,06,3
350 000650 0002,52,83,13,43,74,04,44,75,05,35,6
340 000660 0001,72,02,32,73,03,33,63,94,24,54,9
330 000670 0000,91,21,51,82,22,52,83,13,43,74,0
320 000680 0000,00,40,71,01,31,61,92,22,62,93,2
Beispiel:
Berechnete Fläche (Fläche in der UTM-Abbildung):27,3060 ha
East für die Mitte der berechneten Fläche (ohne 32):610 000
Mittlere ellipsoidische Höhe:130 m
Verbesserung aus Tabelle 2:5,42 m²/habei 27,3 ha ⇒ v = + 148 m²
Fläche in der Örtlichkeit (Fläche in mittlerer ellipsoidischer Höhe):27,3208 ha
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Anlage 10 LiegVermErl - Mitteilung zu einer Liegenschaftsvermessung (Muster)

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Anlage 11 LiegVermErl - Vollmacht (Muster)

[Vermessungsstelle]; [Geschäftszeichen]
Vollmacht
Ich
_______________________________________________________________________
(Vorname Name)
_______________________________________________________________________
(Ort, Straße, Hausnummer)
bevollmächtige Frau/Herrn
_______________________________________________________________________
(Vorname Name)
_______________________________________________________________________
(Ort, Straße, Hausnummer)
mich bei der Anhörung/Bekanntgabe der Grenzfeststellung und Abmarkung zu vertreten.
___________________________________________________________________________
Ort, DatumUnterschrift
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Anlage 12 LiegVermErl - Amtliches Grenzdokument

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Anlage 13 LiegVermErl - Grenzfeststellungsvertrag

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Anlage 14 LiegVermErl - Mündliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (Muster)

Geschäftszeichen:
V1-123/2020
Die Grenzfeststellung und die Abmarkung sind den Beteiligten zu lfd. Nrn. * .............................. anhand des Amtlichen Grenzdokuments vom ................. mündlich bekannt gegeben worden.
Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich unbefugt Punkte des Landesbezugssystems oder Grenzpunkte kennzeichnet, Kennzeichen verändert, beseitigt oder deren Standsicherheit gefährdet ( § 9 Abs. 1 Buchst. a NVermG ).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Grenzfeststellung und die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Verwaltungsgericht Musterstadt in 23456 Musterstadt, Musterstraße 12.
Rechtsbehelfsverzicht
Ich erkläre, dass ich auf einen Rechtsbehelf gegen die in dem Amtlichen Grenzdokument bezeichnete Grenzfeststellung und Abmarkung verzichte.
Lfd. Nr. *Name oder vertreten durch Bevollmächtigte(n)Ausgewiesen durch **Ort, DatumUnterschrift
1Schulze, ErikaPA
2Mustermann, FritzRP
3Musterfrau, Mariav. P. b.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist der/dem/den Beteiligten zu lfd. Nr. * .................. zusätzlich schriftlich, der/dem/den Beteiligten zu lfd. Nr. * .................. zusätzlich elektronisch erteilt worden.
*
Lfd. Nr.=Laufende Nummer der Liste der Beteiligten
**
v. P. b.=von Person bekannt
PA=Personalausweis
RP=Reisepass
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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)
Fußnoten
*
Lfd. Nr.=Laufende Nummer der Liste der Beteiligten
**
v. P. b.=von Person bekannt
PA=Personalausweis
RP=Reisepass

Anlage 15 LiegVermErl - Schriftliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (Muster)

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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anlage 16 LiegVermErl - Grenz- und Vermessungsmarken auf Deichen

Wenn auf Deichen oder Schutzdünen Grenzpunkte abgemarkt oder Netzpunkte des Liegenschaftskatasters vermarkt werden sollen, ist zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NDG i. d. F. vom 23. 2. 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. 10. 2011 (Nds. GVBl. S. 353), einzuholen.
Nach § 1 Nr. 17 ZustVO-Deich vom 29. 11. 2004 (Nds. GVBl. S. 549) ist der NLWKN zuständig, sofern es sich um ein Sperrwerk oder eine Schutzdüne oder einen Deich handelt, der vom Land oder vom Bund zu erhalten ist. In allen anderen Fällen ist die untere Deichbehörde für die Genehmigung zuständig. Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen nach § 30 Abs. 2 NDG die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte wahr.
Unabhängig davon gilt:
1.
Grabearbeiten sind nur in der Zeit vom 15. April bis zum 31. August durchzuführen.
2.
Nach den Grabearbeiten muss der Deich in seinem ursprünglichen Zustand wiederhergerichtet werden.
3.
Die Grenz- und Vermessungsmarken sollen mit der Geländeoberfläche höhengleich abschließen.
4.
Über das Gelände hinausragende Marken müssen derart gekennzeichnet sein, dass der Verkehr auf dem Deich und die Deichunterhaltung nicht gefährdet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anhang A LiegVermErl - Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) - Auszug -

In der Fassung vom 1. 12. 1970 (Nds. GVBl. S. 457)
§ 53 3) Eigentum an oberirdischen Gewässern
Eigentum an oberirdischen Gewässern, das am 15. Juli 1960 bestanden hat, bleibt aufrechterhalten. Für die Eigentumsgrenzen am oder im Gewässer gilt § 53a 4) .
3)
Diese bereits außer Kraft getretene Vorschrift ist sinngemäß weiter anzuwenden.
4)
Die Regelung des zitierten § 53a Satz 2 entspricht § 41 NWG in der derzeit geltenden Fassung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)
Fußnoten
³) Diese bereits außer Kraft getretene Vorschrift ist sinngemäß weiter anzuwenden.
⁴) Die Regelung des zitierten § 53a Satz 2 entspricht § 41 NWG in der derzeit geltenden Fassung.

Anhang B LiegVermErl - Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften bei Vermessungsarbeiten

Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz bestimmt. Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen erleichtern sollen.
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 43 StVO - "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA)
2. Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen
Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)
Laserstrahlung (DGUV Vorschrift 11)
Eisenbahnen (DGUV Vorschrift 72)
Arbeiten im Bereich von Gleisen (DGUV Vorschrift 78)
Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen (DGUV Information 201-021)
Vermessungsarbeiten (DGUV Information 201-060)
Anleitung zur Ersten Hilfe (DGUV Information 204-006)
Warnkleidung (DGUV Information 212-016)
3. Andere Schriften
Kabel- und Rohrleitungsschutzanweisung der Leitungsbetreiber
Diese und weitere Regelungen stehen z. B. unter folgenden Adressen im Internet zur Verfügung:
zu Nummer 1: www.nds-voris.de ; www.rsa-95.de
zu Nummer 2: http://publikationen.dguv.de
zu Nummer 3: Internetseiten der Leitungsbetreiber
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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Anhang C LiegVermErl - Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze - Auszug -

Vom 30. 10. 1980 (BGBl. 1982 II S. 750)
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass der Grenzverlauf, wie er im Grenzurkundenwerk und in anderen amtlichen Unterlagen niedergelegt ist, stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich insbesondere, die notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Abkommens instand zu halten und erforderlichenfalls zu erneuern.
Artikel 2
(1) Soweit nicht bisherige Grenzsteine wiederverwendet werden können, sind für die Vermarkung grundsätzlich Grenzsteine aus Granit vorzusehen, wobei je nach der Bedeutung des Grenzpunktes und den örtlichen Verhältnissen verwendet werden können:
a)Hauptgrenzsteine1,80 × 0,24 × 0,24 m,
b)Zwischengrenzsteine1,00 × 0,18 × 0,18 m,
c)gewöhnliche Grenzsteine0,65 × 0,15 × 0,15 m.
(2) Die Grenzpunkte werden vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 5 durch die Mitte des Kopfes des Steins bezeichnet.
(3) Soweit möglich wird jeder Grenzstein unterirdisch gesichert.
(4) An Stellen, wo wegen der örtlichen Verhältnisse eine Vermarkung 5) durch Steine nicht möglich ist, können Eisenrohre, Bolzen oder ähnliches verwendet werden.
(5) Wenn die Grenze in Wegen, Flüssen, Bächen und dergleichen verläuft, sind an geeigneten Stellen Steinpaare (Doppelgrenzzeichen) zu setzen (seitliche Vermarkung). Der auf diese Weise vermarkte Grenzpunkt befindet sich in der Regel in der Mitte der Geraden, die bei einem jeden Paar die Mittelpunkte der beiden Grenzzeichen verbindet.
Artikel 3
(1) Auf den Haupt- und Zwischengrenzsteinen werden die Nummern der Grenzpunkte in schwarzer Farbe auf weißem Grund angebracht.
(2) Die Nummern zusätzlich vermarkter Punkte werden so gewählt, dass sie sich der bisherigen Nummerierung anpassen. Neue Haupt- und Zwischengrenzsteine erhalten im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zu der vorausgehenden Nummer den Zusatz A, B, ..., im Gebiet des Landes Niedersachsen den Zusatz I, II, ... Gewöhnliche Grenzsteine und Vermarkungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhalten die Bezeichnung des vorhergehenden Haupt- oder Zwischensteins mit dem Zusatz 1, 2, ...
Artikel 4
In die Grenze dürfen künftig Grenzmarken, die nur zur Kennzeichnung abgehender Eigentumsgrenzen dienen, nicht eingebracht werden. Diese Grenzmarken sollen in der Regel mindestens zwei Meter von der Grenze entfernt sein.
5)
Jetzt: Abmarkung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)
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