Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Gem. RdErl. d. MF u. d. ML v. 17.10.2022 - S 4500-133-351, 306-05111/2 -
Vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)
- VORIS 78350 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 18.4.2017 (Nds. MBl. S. 578) - VORIS 78350 -
Präambel
Durch Artikel 32 JStG 2020 (BGBl I 2020 S. 3096) und Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vom 3.6.2021 (Fondsstandortgesetz-FoStoG) (BGBl I 2021 S. 1498) wird in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG gesetzlich geregelt, dass der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs von der Besteuerung ausgenommen ist, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Auch eine Mehrzuteilung ist ausgenommen, wenn der Wert des zugeteilten Grundstücks den sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch nicht um mehr als 20 % übersteigt.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Steuerbarkeit und Steuerpflicht | 2 |
Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG | 3 |
Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung | 4 |
Bemessungsgrundlage | 5 |
Steuerentstehung | 6 |
Anzeige | 7 |
Allgemeines | 7.1 |
Besonderheiten beim Landabfindungsverzicht nach § 52 FlurbG | 7.2 |
Beispiele | 8 |
Steuerfreie Minderzuteilung | 8.1 |
Steuerfreie wertgleiche Zuteilung | 8.2 |
Steuerfreie unwesentliche Mehrzuteilung | 8.3 |
Steuerpflichtige wesentliche Mehrzuteilung | 8.4 |
Schlussbestimmungen | 9 |
Abschnitt 1 FlurbGrEStRdErl - Allgemeines
Das Flurbereinigungsverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das gemäß § 1 FlurbG der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung dient. Das FlurbG sieht verschiedene Arten von Flurbereinigungsverfahren vor, mit denen das Ziel der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes erreicht werden kann:
Regelflurbereinigungsverfahren (§§ 1 und 37 FlurbG),
Vereinfachte Flurbereinigung (§ 86 FlurbG),
Unternehmensflurbereinigung (§§ 87 ff. FlurbG),
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 ff. FlurbG) und
Freiwilliger Landtausch (§ 103a ff. FlurbG).
Am Flurbereinigungsverfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (haupt-) beteiligt (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Nebenbeteiligte sind nach § 10 Nr. 2 FlurbG:
a)
Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
b)
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c)
Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d)
Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e)
Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes nach § 61 Satz 2 FlurbG und
f)
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird § 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Das Flurbereinigungsverfahren wird beherrscht von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung. Jeder Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ist gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG für seine in das Verfahren eingebrachten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden (Sollanspruch, im Weiteren unter Nummer 3 definiert). Die Landabfindung erfolgt grundsätzlich durch Zuteilung von Grundstücken. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind gemäß § 44 Abs. 3 FlurbG in Geld auszugleichen (Wertausgleich). Das Gleiche gilt für darüberhinausgehende Mehrzuteilungen.
Eine Zuteilung von Grundstücken kann auch auf Grundlage
des § 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet,
des § 44 Abs. 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet,
des § 48 FlurbG bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum,
des § 49 Abs. 1 und § 73 FlurbG zum Ausgleich für aufgehobene oder in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück,
des § 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile oder
des § 55 Abs.1 FlurbG an Siedler aus dem Landabfindungsanspruch eines Siedlungsunternehmens erfolgen.
Eine Zuteilung von Grundstücken kann sich zudem nach § 54 Abs. 2 FlurbG aus Land ergeben, das durch den Verzicht eines Teilnehmers auf Landabfindung (§ 52 FlurbG), durch eine Aufbonitierung (§ 46 FlurbG) oder in sonstiger Weise (z. B. nach § 49 FlurbG) anfällt und zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird.
Wenn der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden ist, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung gemäß § 61 Satz 1 FlurbG an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG). Hierdurch geht das Eigentum an den zugeteilten Grundstücken kraft Gesetzes auf die Zuteilungsbegünstigten über und die öffentlichen Bücher werden unrichtig. Nach § 63 Abs. 1 FlurbG kann die Ausführung des Flurbereinigungsplans auch vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden (vorzeitige Ausführungsanordnung). Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück (§ 63 Abs. 2 Satz 1 FlurbG).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)
Abschnitt 2 FlurbGrEStRdErl - Steuerbarkeit und Steuerpflicht
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der nach den §§ 61, 63 FlurbG erfolgende Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück in den Verfahren nach dem FlurbG in seiner jeweils geltenden Fassung der Grunderwerbsteuer, wenn und soweit die zugeteilten Grundstücke mit den eingebrachten Grundstücken nicht identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich, sind (vgl. analog BFH-Urteil vom 29.10.1997, II R 36/95, BStBl II 1998 S. 27, zu den Verfahren der Baulandumlegung).
Die Verzichtserklärung eines Teilnehmers auf Landabfindung nach § 52 FlurbG ist kein steuerbarer Rechtsvorgang i. S. von § 1 GrEStG und unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer. Es findet lediglich ein Verzicht zugunsten der Teilungsmasse statt, über den die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Neuverteilung entscheidet. Dies gilt auch für Verzichtserklärungen zugunsten eines bestimmten anderen Teilnehmers oder eines bestimmten Dritten, der erst durch den Landabfindungsverzicht als Nebenbeteiligter in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen wird, und zwar auch dann, wenn der durch die Verzichtserklärung Begünstigte bis zur Neuverteilung eine Einweisung in Besitz und Nutzungen erhält. In einem solchen Fall liegt auch kein Übergang der Verwertungsbefugnis i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG vor (vgl. BFH-Urteil vom 17.5.2000, II R 47/99, BStBl II 2000 S. 627). Erst die Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG (bei Verzicht zugunsten der Teilungsmasse) oder nach § 44 Abs. 1 FlurbG (bei Verzicht zugunsten eines bestimmten anderen Teilnehmers oder eines bestimmten Dritten) unterliegt zum Zeitpunkt der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG. Gleiches gilt im Falle des § 55 Abs. 1 FlurbG, wenn mit Zustimmung eines Siedlungsunternehmens das ihm zustehende Abfindungsland Siedlern zugeteilt wird.
Ein steuerbarer Rechtsvorgang ist steuerpflichtig, wenn eine Steuerbefreiung (Hinweis auf die Nummern 3 und 4) nicht in Betracht kommt. Grunderwerbsteuerpflichtig sind
Grundstückserwerbe, die auf einem privatrechtlichen Rechtsvorgang beruhen (z. B. Kaufvertrag, Tauschvertrag oder Auflassung),
die Zuteilung von Flächen an den Träger eines Unternehmens nach § 88 Nr. 4 FlurbG,
der Ankauf von Land im Rahmen der Bodenbevorratung nach § 26c Abs. 1 FlurbG.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)
Abschnitt 3 FlurbGrEStRdErl - Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG ist der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem FlurbG in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs grunderwerbsteuerfrei (d. h. Minderzuteilung oder wertgleiche Zuteilung), wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Dies gilt auch, wenn die Abfindung gemäß § 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet erfolgt oder nach § 44 Abs. 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet.
Steuerfrei ist die wertgleiche Landabfindung in Höhe des Sollanspruchs. Der Sollanspruch ergibt sich aus dem Wert der eingebrachten Grundstücke i. S. des § 2 GrEStG aus der Anspruchsberechnung für die Teilnehmer und ist der Anspruch auf wertgleiche Abfindung vor Landabzug nach § 47 FlurbG. Der Sollanspruch umfasst daher auch:
bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum nach § 48 FlurbG den Anteil, den ein Teilnehmer vor der Teilung an der Teilungsmasse innehatte oder den Anteil, der in das gemeinschaftliche Eigentum eingebracht wird,
Abfindungen in Land für eingebrachte grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht)
Abfindungen in Land nach § 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile.
Übersteigt die Abfindung eines Teilnehmers in Land seinen Sollanspruch, liegt eine Mehrzuteilung vor. Die Mehrzuteilung umfasst den Teil der Zuteilung, der den Sollanspruch übersteigt. Eine Mehrzuteilung ist grunderwerbsteuerfrei, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen Sollanspruch nicht um mehr als 20 % übersteigt (unwesentliche Mehrzuteilung). Erfolgt dagegen eine Zuteilung, die den Sollanspruch um mehr als 20 % übersteigt (wesentliche Mehrzuteilung), ist die gesamte Mehrzuteilung, d. h. die Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch, grunderwerbsteuerpflichtig.
Zur Abfindung rechnet auch der Wert der zugeteilten Grundstücke, die ein Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens durch die Landverzichtserklärung eines anderen Teilnehmers nach § 52 FlurbG oder aus Masseland nach § 54 FlurbG hinzuerwirbt, weil sich hierdurch der Abfindungsanspruch erhöht. Landabfindungsansprüche, auf die ein Teilnehmer verzichtet, verringern hingegen den Abfindungsanspruch.
Die Werte der eingebrachten Grundstücke und die Werte der zugeteilten Grundstücke werden regelmäßig als Werteinheiten (WE) oder Wertverhältnisse (WV) bezeichnet und sind auch als solche gegenüberzustellen und, falls erforderlich, nach dem von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Umrechnungsfaktor in Geld umzurechnen.
Erwirbt ein Dritter durch den Landabfindungsverzicht eines Teilnehmers nach § 52 FlurbG oder auf andere Weise Landabfindungsansprüche ohne zuvor einen Sollanspruch zu haben, ist die aufgrund der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan erfolgende Eigentumszuweisung an den Dritten nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG steuerfrei.
Die vorstehenden Grundsätze gelten im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs nach § 103b Abs. 1 FlurbG entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)
Abschnitt 4 FlurbGrEStRdErl - Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
In den Verfahren nach dem FlurbG ist die über eine steuerfreie Abfindung nach Sollanspruch hinausgehende wesentliche Mehrzuteilung nach § 3 Nr. 1 GrEStG steuerfrei, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (§ 8 GrEStG) 2 500 EUR nicht übersteigt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)
Abschnitt 5 FlurbGrEStRdErl - Bemessungsgrundlage
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung (§ 9 GrEStG). Diese besteht bei einem Grundstückserwerb in den Verfahren nach dem FlurbG regelmäßig in der Ausgleichszahlung, die für die über den Sollanspruch auf Zuteilung hinausgehende steuerpflichtige wesentliche Mehrzuteilung zu zahlen ist.
Erwirbt ein Teilnehmer aufgrund des Verzichts eines anderen Teilnehmers gemäß § 52 FlurbG Landabfindungsansprüche hinzu und ergibt sich aufgrund dieser Ansprüche eine Eigentumszuweisung an den Teilnehmer, gehört die von ihm hierfür geleistete Abfindungszahlung zur Gegenleistung. Veräußert der Teilnehmer wiederum einen Teil dieser erworbenen Ansprüche an einen anderen Teilnehmer oder an einen Dritten durch Verzicht nach § 52 FlurbG weiter, gehört die von ihm geleistete Abfindungszahlung nur insoweit zur Gegenleistung, als sie auf die Eigentumszuweisung entfällt, die sich aus den bei ihm verbliebenen - d. h. nicht weiterveräußerten - Landabfindungsansprüchen ergibt. Ist der auf die Eigentumszuweisung entfallende Teil der Abfindungszahlung hingegen nicht bekannt und nicht ermittelbar, ist die Abfindungszahlung im Verhältnis des Wertes der bei dem Teilnehmer verbliebenen Landabfindungsansprüchen zum Wert der insgesamt von dem Teilnehmer hinzuerworbenen Landabfindungsansprüchen aufzuteilen. Die auf die verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallende anteilige Abfindungszahlung gehört zur Gegenleistung. Eine Saldierung der geleisteten und erhaltenen Abfindungszahlungen kommt nicht in Betracht, da bei einer gewinnbehafteten Weiterveräußerung der Landabfindungsansprüche der "Veräußerungsgewinn" die Bemessungsgrundlage des Teilnehmers im Rahmen der Saldierung in unzutreffender Weise schmälern würde. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn ein Dritter durch Verzichtserklärungen nach § 52 FlurbG Landabfindungsansprüche hinzuerwirbt und diese ggf. teilweise weiterveräußert.
Werden gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 Abs. 1 FlurbG) an die Teilnehmergemeinschaft nach § 42 Abs. 2 Satz 1 FlurbG oder an die Gemeinde nach § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG unentgeltlich zugeteilt, bemisst sich die Grunderwerbsteuer für diese Zuteilung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nach dem Grundbesitzwert i. S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG. Dabei ist grundsätzlich von einem Grundbesitzwert in Höhe von null EUR auszugehen, weil die gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden nur für die gemeinschaftliche Nutzung begrenzt auf den Teilnehmerkreis, von dem die Grundstücke letztlich stammen, oder für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche Zuteilung von Flächen für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG, jedoch nur soweit diese zugleich gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 Abs. 1 FlurbG) sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)
Abschnitt 6 FlurbGrEStRdErl - Steuerentstehung
Die Grunderwerbsteuer entsteht in dem in der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung nach den §§ 61, 63 FlurbG bestimmten Zeitpunkt, zu dem der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)
Abschnitt 7 FlurbGrEStRdErl - Anzeige
7.1 Allgemeines
Nach § 18 GrEStG hat die Flurbereinigungsbehörde über Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird, dem zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten und zwar auch dann, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).
Die Anzeigefrist beträgt zwei Wochen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG) und beginnt in den Verfahren nach dem FlurbG mit dem in Nummer 6 genannten Zeitpunkt. Innerhalb dieser Frist erstattet die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt Anzeige über die (vorzeitige) Ausführungsanordnung, den darin bestimmten Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§§ 61, 63 FlurbG) sowie darüber, dass die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan (Nachweise der Teilnehmer - alter und neuer Bestand -, jedoch ohne die Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs) bei der Flurbereinigungsbehörde eingesehen werden können. Die Anzeige ist unabhängig davon zu erstatten, ob die Ausführungsanordnung Rechtskraft erlangt hat oder nicht.
Die nach dem unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplan endgültigen Erwerbsvorgänge zeigt die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt im Einzelnen erst zum Zeitpunkt des Ersuchens auf Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) an. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 82 FlurbG.
Zur Erstattung der Anzeige sendet die Flurbereinigungsbehörde einen Abdruck des Grundbuchberichtigungsersuchens und der nach § 80 FlurbG oder § 82 Satz 2 FlurbG erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung für die Bewertungsstelle) an das Finanzamt, jedoch ohne Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches. Sofern die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland Beteiligter ist, ist das Grundbuchberichtigungsersuchen um die Angabe und Anschrift der örtlichen Behörde, die die Gebietskörperschaft im Flurbereinigungsverfahren vertreten hat, zu ergänzen. Darüber hinaus sind die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan - Grundstücke - durch folgende Angaben zu ergänzen:
Bezeichnung der für die Grunderwerbsteuer in Betracht kommenden Grundstücke (ggf. mit dem Vermerk "teilweise"),
Größe dieser Grundstücke, Höhe des festgesetzten Geldbetrages und evtl. Wert sonstiger Gegenleistungen,
Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuteilung (auch bei unentgeltlichen Zuteilungen).
Dabei ist es notwendig, diese Angaben über die steuerpflichtigen Zuteilungen, Mehrausweisungen und sonstigen Erwerbsvorgänge den Finanzämtern unsaldiert und ohne Abzug eventueller Flächenabgänge, Minderausweisungen u. Ä. mitzuteilen, da andernfalls die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen nicht zutreffend gezogen werden können.
Sofern eine Steuer dadurch entsteht, dass die Flurbereinigungsbehörde Grundstücke mit dem Wert null in den Abfindungsnachweisen ausgewiesen hat (weil diese unverändert "neu wie alt" zugeteilt wurden und eine Bewertung daher entfiel) und wird dadurch die Berechnung, ob eine wesentliche Mehrzuteilung (mehr als 20 % über Sollanspruch) vorliegt, verfälscht, hat die Flurbereinigungsbehörde diese Tatsachen dem Finanzamt anzuzeigen und detaillierte Berechnungen vorzulegen. Die Anzeige- und Erläuterungspflicht besteht auch dann, wenn die Flurbereinigungsbehörde aufgrund sonstiger Tatsachen, die Rechtsfolge einer Besteuerung für nicht gerechtfertigt hält.
Der Anzeige ist eine Aufstellung der eventuell grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgänge aus Anlass der Grundbuchberichtigung je Ordnungsnummer beizufügen. Diese Unterlagen treten dann an die Stelle des Anzeigenvordrucks GrESt 1 A - G (Veräußerungsanzeige).
Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet das Finanzamt über die nach Erstattung der Anzeige eingetretenen Änderungen oder Ergänzungen des Flurbereinigungsplans (§ 64 FlurbG) durch Übersendung eines berichtigten Auszugs entsprechend den vorstehenden Ausführungen für die jeweils betroffenen Ordnungsnummern.
Das Finanzamt übersendet die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Flurbereinigungsbehörde.
7.2 Besonderheiten beim Landabfindungsverzicht nach § 52 FlurbG
Nach Mitteilung des ML werden die erworbenen oder weiterveräußerten Abfindungsansprüche nur noch als WE oder WV bezeichnet. Diese Angabe lässt für sich nicht erkennen, in welchem Umfang die an den ursprünglichen Teilnehmer geleistete Abfindungszahlung auf die nunmehr dem neuen Eigentümer zugeteilten Flächen entfällt.
Die Verzichtserklärungen gemäß § 52 FlurbG werden in einer Plan- und Abfindungsvereinbarung abgegeben. Aus den Plan- und Abfindungsvereinbarungen geht z. B. hervor,
in welchem Umfang der Abgeber, der den Verzicht nach § 52 FlurbG erklärt, im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Abfindungsansprüche (WE) erworben hat,
in welchem Umfang der Abgeber auf Abfindungsansprüche (WE) zugunsten des Empfängers verzichtet und diese auf ihn überträgt,
welcher Fläche (in ha) die übertragenen Abfindungsansprüche (WE) entsprechen (soweit ermittelbar),
wie hoch das Abfindungsentgelt ist, das der Empfänger an den Abgeber zu zahlen hat und
wie sich das Abfindungsentgelt errechnet.
Die für die Prüfung der Grunderwerbsteuerpflicht erforderlichen Angaben über die Höhe der aufgrund der Grundstückseinbringung in das Flurbereinigungsverfahren erhaltenen Abfindungsansprüche und über die Höhe der für die Grundstückszuteilung maßgebenden Abfindungsansprüche gehen aus dem sog. "Nachweis über Anspruch und Abfindung, Anspruchsberechnung und Geldleistung" hervor. Weiterhin enthält der Nachweis jeweils unter Angabe der Aktenstelle eine Übersicht über die durch Landverzichtserklärungen erfolgten Zu- und Abgänge von Abfindungsansprüchen und eine Auflistung der jeweils gezahlten oder erhaltenen Abfindungsentgelte.
In den Fällen der Minderzuteilung (Hinweis auf Nummer 8.1 Beispiel 1), der wertgleichen Zuteilung (Hinweis auf Nummer 8.2 Beispiel 2) und der Mehrzuteilung im Fall des Hinzuerwerbs von Landabfindungsansprüchen aufgrund von § 52 FlurbG (Hinweis auf Nummer 8.3 Beispiel 4 und Nummer 8.4 Beispiel 5) übersendet die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt einen Nachweis über Anspruch und Abfindung, Anspruchsberechnung und Geldleistung sowie eine Aufstellung der eventuell grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgänge aus Anlass der Grundbuchberichtigung je Ordnungsnummer.
Weist die Aufstellung der eventuell grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgänge neben der für den Erwerb von Abfindungsansprüchen nach § 52 FlurbG geleisteten Abfindungszahlung auch (für die teilweise Weiterübertragung der Landabfindungsansprüche) erhaltene Abfindungszahlungen aus, übersendet die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt - zusätzlich zur Aufstellung der eventuell grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgänge und zum Nachweis über Anspruch und Abfindung, Anspruchsberechnung und Geldleistung - die in dem Nachweis aufgeführten maßgeblichen Aktenstellen. Diese umfassen entweder die von dem jeweiligen Zuweisungsberechtigten als Abgeber oder Empfänger abgeschlossenen Plan- und Abfindungsvereinbarungen oder die Verhandlungsniederschriften. Hierunter fallen insbesondere die Fälle des Hinzuerwerbs und Verzichts nach § 52 FlurbG (Hinweis auf Nummer 8.4 Beispiel 6), des mehrfachen Hinzuerwerbs und Verzichts nach § 52 FlurbG (Hinweis auf Nummer 8.4 Beispiel 7) und des bloßen Erwerbs von Landabfindungsansprüchen und des Verzichts nach § 52 FlurbG - ohne Einbringung eigener Flächen - (Hinweis auf Nummer 8.4 Beispiel 8). Anhand der vorstehend aufgeführten Unterlagen ist zu ermitteln, welcher Anteil der an den ursprünglichen Teilnehmer geleisteten Abfindungszahlung auf die Zuteilung entfällt (Hinweis auf die Nummern 3 und 5).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)
Abschnitt 8 FlurbGrEStRdErl - Beispiele
8.1 Steuerfreie Minderzuteilung
Beispiel 1:
Sachverhalt 1:
Teilnehmer A (TA) bringt Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE in das Flurbereinigungsverfahren ein. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens verzichtet TA zugunsten eines Dritten (D) nach § 52 FlurbG auf Landabfindungsansprüche für 5 ha mit einem Wert von 10 WE und erhält hierfür ein Abfindungsentgelt in Höhe von 50 000 EUR. Am Ende des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Fläche von 95 ha und einem Wert von insgesamt 170 WE zugeteilt.
Lösung 1:
Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG. Denn der Wert der TA zugeteilten Grundstücke mit einer Fläche von 95 ha und einem Wert von 170 WE unterschreitet seinen Sollanspruch auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von ihm zuvor in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt.
TA:
Einbringung: | 180 WE |
---|---|
Zuteilung: | 170 WE (180 WE abzüglich 10 WE) |
Minderzuteilung: | 10 WE. |
Die Zuteilung an D ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG kommt nicht zur Anwendung, weil D selbst keine Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat. D ist erst durch den Landverzicht des TA in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden.
D:
Einbringung: | 0 WE |
---|---|
Zuteilung: | 10 WE (0 WE zuzüglich 10 WE) |
Steuerpflichtige Mehrzuteilung: | 10 WE. |
Die Grunderwerbsteuer gegenüber D bemisst sich nach dem von ihm an TA zu leistenden Entgelt in Höhe von 50 000 EUR.
8.2 Steuerfreie wertgleiche Zuteilung
Beispiel 2:
Sachverhalt 2:
Teilnehmer A (TA) bringt Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE in das Flurbereinigungsverfahren ein. Am Ende des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von insgesamt 180 WE zugeteilt.
Lösung 2:
Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG. Denn der Wert der TA zugeteilten Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE entspricht seinem Sollanspruch auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von ihm zuvor in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt.
TA:
Einbringung: | 180 WE |
---|---|
Zuteilung: | 180 WE. |
8.3 Steuerfreie unwesentliche Mehrzuteilung
8.3.1 Beispiel 3:
Sachverhalt 3:
Teilnehmer A (TA) bringt Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE in das Flurbereinigungsverfahren ein. Am Ende des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Fläche von 120 ha und einem Wert von insgesamt 200 WE zugeteilt.
Lösung 3:
Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG. Denn der Wert der TA zugeteilten Grundstücke mit einer Fläche von 120 ha und einem Wert von 200 WE übersteigt seinen Sollanspruch auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt, nicht um mehr als 20 %.
TA:
Einbringung: | 180 WE |
---|---|
Zuteilung: | 200 WE (180 WE zuzüglich 20 WE) |
Steuerfreie Mehrzuteilung: | 20 WE |
Mehrzuteilung wäre steuerfrei bis maximal: | 36 WE (180 WE multipliziert mit 20 %). |
8.3.2 Beispiel 4 (Hinzuerwerb nach § 52 FlurbG):
Sachverhalt 4:
Teilnehmer A (TA) bringt Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE in das Flurbereinigungsverfahren ein. Er erwirbt von Teilnehmer B des Flurbereinigungsverfahrens (TB) Landabfindungsansprüche nach § 52 FlurbG gegen ein Entgelt von 300 000 EUR. Diese Landabfindungsansprüche betreffen Grundstücke mit einer Fläche von 20 ha und haben einen Wert von 30 WE. Am Ende des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Fläche von 120 ha und einem Wert von insgesamt 210 WE zugeteilt.
Lösung 4:
Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG. Denn der Wert der TA zugeteilten Grundstücke mit einer Fläche von 120 ha und einem Wert von 210 WE übersteigt seinen Sollanspruch auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt, nicht um mehr als 20 %.
TA:
Einbringung: | 180 WE |
---|---|
Zuteilung: | 210 WE (180 WE zuzüglich 30 WE) |
Steuerfreie Mehrzuteilung: | 30 WE |
Mehrzuteilung ist steuerfrei bis maximal: | 36 WE (180 WE multipliziert mit 20 %). |
8.4 Steuerpflichtige wesentliche Mehrzuteilung
8.4.1 Beispiel 5 (Hinzuerwerb nach § 52 FlurbG):
Sachverhalt 5:
Teilnehmer A (TA) bringt Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE in das Flurbereinigungsverfahren ein. Er erwirbt von Teilnehmer B des Flurbereinigungsverfahrens (TB) Landabfindungsansprüche nach § 52 FlurbG gegen ein Entgelt von 500 000 EUR. Diese Landabfindungsansprüche betreffen Grundstücke mit einer Fläche von 35 ha und haben einen Wert von 50 WE. Am Ende des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Fläche von 150 ha und einem Wert von insgesamt 230 WE zugeteilt.
Lösung 5:
Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG bis zur Höhe des Sollanspruchs auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von TA in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt (180 WE). Die Mehrzuteilung (Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch in Höhe von 50 WE) ist dagegen steuerpflichtig, weil die Zuteilung den Sollanspruch um mehr als 20 % übersteigt.
TA:
Einbringung: | 180 WE |
---|---|
Zuteilung: | 230 WE (180 WE zuzüglich 50 WE) |
Steuerpflichtige Mehrzuteilung: | 50 WE |
Mehrzuteilung wäre steuerfrei bis maximal: | 36 WE (180 WE multipliziert mit 20 %). |
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber TA bildet das von TA an TB zu leistende Abfindungsentgelt in Höhe von 500 000 EUR.
8.4.2 Beispiel 6 (Hinzuerwerb und Verzicht nach § 52 FlurbG):
Sachverhalt 6:
Teilnehmer A (TA) hat Grundstücke mit einer Fläche von 40 ha und einem Wert von 150 WE in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht. Er erwirbt von Teilnehmer B des Flurbereinigungsverfahrens (TB) Landabfindungsansprüche nach § 52 FlurbG gegen ein Entgelt von 900 000 EUR. Diese Landabfindungsansprüche betreffen Grundstücke mit einer Fläche von 60 ha und haben einen Wert von 200 WE. Anschließend verzichtet TA zugunsten eines Dritten (D) auf einen Teil der erworbenen Ansprüche mit einem Wert von 120 WE. Diese Ansprüche entfallen auf Grundstücke mit einer Fläche von 35 ha. Als Entschädigung wird ein Entgelt von 600 000 EUR vereinbart. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 65 ha und D Grundstücke mit einer Fläche von 35 ha zugeteilt. Die TA zugeteilten Grundstücke (65 ha) haben einen Wert von 230 WE. Für die auf D weiter übertragenen Landabfindungsansprüche hat TA von dem Gesamtbetrag von 900 000 EUR einen anteiligen Abfindungsbetrag von insgesamt 480 000 EUR an TB aufzubringen.
Lösung 6:
Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG bis zur Höhe des Sollanspruchs auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von TA in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt (150 WE). Die Mehrzuteilung (Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch in Höhe von 80 WE) ist dagegen steuerpflichtig, weil die Zuteilung den Sollanspruch um mehr als 20 % übersteigt.
TA:
Einbringung: | 150 WE |
---|---|
Zuteilung: | 230 WE (150 WE zzgl. 200 WE abzüglich 120 WE) |
Steuerpflichtige Mehrzuteilung: | 80 WE |
Mehrzuteilung wäre steuerfrei bis maximal: | 30 WE (150 WE multipliziert mit 20 %). |
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber TA ermittelt sich nicht durch Saldierung der von TA an TB gezahlten und von D an TA gezahlten Abfindungsentgelte (900 000 EUR abzüglich 600 000 EUR = 300 000 EUR), da die Landabfindungsansprüche zu einem höheren Entgelt an D weiter übertragenen wurden als TA ursprünglich dafür aufzubringen hatte und der "Gewinn" im Rahmen der Saldierung die Bemessungsgrundlage des TA in unzutreffender Weise schmälern würde. Das von TA an TB zu entrichtende Entgelt von 900 000 EUR darf zur Ermittlung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nur insoweit gemindert werden, wie dieses Entgelt auf Landabfindungsansprüche entfällt, die im Anschluss an D weiter übertragen wurden (480 000 EUR). Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber D beträgt daher 420 000 EUR (900 000 EUR abzüglich 480 000 EUR).
Die Zuteilung an D ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG kommt nicht zur Anwendung, weil D selbst keine Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat. D ist erst durch den Landverzicht des ursprünglichen Teilnehmers TA in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden.
D:
Einbringung: | 0 WE |
---|---|
Zuteilung: | 120 WE (0 WE zuzüglich 120 WE) |
Steuerpflichtige Mehrzuteilung: | 120 WE. |
Die Grunderwerbsteuer gegenüber D bemisst sich nach dem von D an TA zu leistenden Entgelt in Höhe von 600 000 EUR.
8.4.2.1 Abwandlung 1 (zu Beispiel 6) zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des TA:
Der auf die bei TA verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallende Teil des Abfindungsentgelts (im Beispiel 420 000 EUR) ist nicht bekannt und lässt sich nicht bei den Beteiligten oder der Flurbereinigungsbehörde ermitteln. Das von TA geleistete Abfindungsentgelt in Höhe von 900 000 EUR ist im Verhältnis des Wertes der bei TA verbliebenen Landabfindungsansprüche (80 WE) zum Wert der von TA insgesamt hinzuerworbenen Landabfindungsansprüche (200 WE) aufzuteilen. Das hiernach auf die bei TA verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallende anteilige Abfindungsentgelt stellt die Bemessungsgrundlage dar:
BMG: 900 000 EUR x
80 WE (verbliebene Landabfindungsansprüche/Mehrzuteilung) _______________________________________________________________ |
---|
200 WE (gesamter Hinzuerwerb) |
= 360 000 EUR.
8.4.2.2 Abwandlung 2 (zu Beispiel 6) zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des TA:
Auch die WE der ins Verhältnis zu setzenden Landabfindungsansprüche sind nicht bekannt und lassen sich nicht bei den Beteiligten oder der Flurbereinigungsbehörde ermitteln.
Das von TA geleistete Abfindungsentgelt ist anhand eines alternativen Maßstabs verhältnismäßig aufzuteilen. Dabei kommt eine Aufteilung anhand der jeweiligen Grundstücksflächen in Betracht:
BMG: 900 000 EUR x
25 ha (verbliebene Landabfindungsansprüche/Mehrzuteilung) _______________________________________________________________ |
---|
60 ha (gesamter Hinzuerwerb) |
= 375 000 EUR.
8.4.3 Beispiel 7 (Mehrfacher Hinzuerwerb und Verzicht nach § 52 FlurbG):
Sachverhalt 7:
Teilnehmer A (TA) hat Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens verzichtet TA zugunsten eines Dritten (D) nach § 52 FlurbG auf Landabfindungsansprüche mit einem Wert von 20 WE, welche auf Grundstücke mit einer Fläche von 10 ha entfallen. TA erhält hierfür ein Abfindungsentgelt in Höhe von 400 000 EUR. Später erwirbt TA von Teilnehmer B (TB) aufgrund eines Verzichts des TB nach § 52 FlurbG weitere Landabfindungsansprüche mit einen Wert von 50 WE, welche auf Grundstücke mit einer Fläche von 20 ha entfallen. TA zahlt hierfür 300 000 EUR. Anschließend erwirbt TA von Teilnehmer C (TC) aufgrund eines Verzichts des TC nach § 52 FlurbG weitere Landabfindungsansprüche mit einem Wert von 70 WE hinzu, welche auf Grundstücke mit einer Fläche von 40 ha entfallen. TA zahlt hierfür 600 000 EUR. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Fläche von 110 ha und einem Wert von insgesamt 200 WE zugeteilt.
Lösung 7:
Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG bis zur Höhe des Sollanspruchs auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von TA in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt (180 WE). Die Mehrzuteilung (Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch in Höhe von 100 WE) ist dagegen steuerpflichtig, weil die Zuteilung den Sollanspruch um mehr als 20 % übersteigt.
TA:
Einbringung: | 180 WE |
---|---|
Zuteilung: | 280 WE (180 WE abzüglich 20 WE zuzüglich 50 WE zzgl. 70 WE) |
Steuerpflichtige Mehrzuteilung: | 100 WE |
Mehrzuteilung wäre steuerfrei bis maximal: | 36 WE (150 WE multipliziert mit 20 %). |
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer des Erwerbs von TA ermittelt sich nicht durch Saldierung der Abfindungsentgelte, die TA an TB und TC gezahlt und TA von D erhalten hat, da aufgrund der "gewinnbehafteten" Weiterveräußerung des Landabfindungsanspruchs von TA an D der "Gewinn" im Rahmen der Saldierung die Bemessungsgrundlage des TA in unzutreffender Weise schmälern würde. Da in diesem Fall mehrere Hinzuerwerbe vorliegen, ist die Summe der von TA an TB und TC geleisteten Abfindungsentgelte (300 000 EUR zuzüglich 600 000 EUR = 900 000 EUR) im Verhältnis der Summe der Werte der bei TA verbliebenen Landabfindungsansprüche (50 WE zuzüglich 70 WE abzüglich 20 WE = 100 WE) zur Summe der Werte der insgesamt hinzuerworbenen Landabfindungsansprüche (50 WE zuzüglich 70 WE = 120 WE) aufzuteilen. Das auf die bei TA verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallende anteilige Abfindungsentgelt stellt die Bemessungsgrundlage dar:
BMG: 900 000 EUR x
100 WE (verbliebene Landabfindungsansprüche/Mehrzuteilung) _______________________________________________________________ |
---|
120 WE (gesamter Hinzuerwerb) |
= 750 000 EUR.
Die Zuteilung an D ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG kommt nicht zur Anwendung, weil D selbst keine Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat. D ist erst durch den Landverzicht des TA in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden.
D:
Einbringung: | 0 WE |
---|---|
Zuteilung: | 20 WE (0 WE zuzüglich 20 WE) |
Steuerpflichtige Mehrzuteilung: | 20 WE. |
Die Grunderwerbsteuer gegenüber D bemisst sich nach dem von ihm an TA zu leistenden Entgelt in Höhe von 400 000 EUR.
8.4.4 Beispiel 8 (Erwerb und Verzicht nach § 52 FlurbG jeweils durch einen Dritten [ohne Einbringung eigener Flächen]):
Sachverhalt 8:
Der Dritte (D) erwirbt von Teilnehmer A des Flurbereinigungsverfahrens (TA) Landabfindungsansprüche nach § 52 FlurbG gegen ein Entgelt von 900 000 EUR. Diese Landabfindungsansprüche betreffen Grundstücke mit einer Fläche von 60 ha und haben einen Wert von 200 WE. Anschließend verzichtet D zugunsten eines Vierten (V) auf einen Teil der erworbenen Ansprüche mit einem Wert von 120 WE. Diese Ansprüche entfallen auf Grundstücke mit einer Fläche von 35 ha. Als Entschädigung wird ein Entgelt von 600 000 EUR vereinbart. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens werden D Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 25 ha und V Grundstücke mit einer Fläche von 35 ha zugeteilt. Die D zugeteilten Grundstücke (25 ha) haben einen Wert von 80 WE. Die V zugeteilten Grundstücke (35 ha) haben einen Wert von 120 WE. Die Höhe des von dem Gesamtbetrag von 900 000 EUR auf die bei D verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallenden anteiligen Abfindungsbetrages ist nicht bekannt.
Lösung 8:
Die Zuteilungen an D und V sind steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG kommt jeweils nicht zur Anwendung, weil D und V selbst keine Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht haben. D und V sind erst durch den Landverzicht des ursprünglichen Teilnehmers in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden.
D:
Einbringung: | 0 WE |
---|---|
Zuteilung: | 80 WE (0 WE zuzüglich 200 WE abzüglich 120 WE) |
Steuerpflichtige Mehrzuteilung: | 80 WE. |
V:
Einbringung: | 0 WE |
---|---|
Zuteilung: | 120 WE (0 WE zuzüglich 120 WE) |
Steuerpflichtige Mehrzuteilung: | 120 WE. |
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer des Erwerbs von D ermittelt sich nicht durch Saldierung der Abfindungsentgelte, die D an TA gezahlt und D von V erhalten hat, da aufgrund der "gewinnbehafteten" Weiterveräußerung des Landabfindungsanspruchs von D an V der "Gewinn" im Rahmen der Saldierung die Bemessungsgrundlage des D in unzutreffender Weise schmälern würde. Im vorliegenden Fall ist das von D geleistete Abfindungsentgelt in Höhe von 900 000 EUR im Verhältnis des Werts der bei D verbliebenen Landabfindungsansprüche (80 WE) zum Wert der von D insgesamt hinzuerworbenen Landabfindungsansprüche (200 WE) aufzuteilen. Das auf die bei D verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallende anteilige Abfindungsentgelt stellt die Bemessungsgrundlage dar:
BMG: 900 000 EUR x
80 WE (verbliebene Landabfindungsansprüche/Mehrzuteilung) _______________________________________________________________ |
---|
200 WE (gesamter Hinzuerwerb) |
= 360 000 EUR.
Die Grunderwerbsteuer für den Erwerb von V bemisst sich nach dem von V an D zu leistenden Entgelt in Höhe von 600 000 EUR.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)
Abschnitt 9 FlurbGrEStRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 29.12.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28.12.2020 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)
An die Finanzämter Ämter für regionale Landesentwicklung
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