Schulisches Qualitätsmanagement an berufsbildenden Schulen auf der Grundlage des Kernaufgabenmodells-BBS (KAM-BBS)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Schulisches Qualitätsmanagement an berufsbildenden Schulen auf der Grundlage des Kernaufgabenmodells-BBS (KAM-BBS)

Schulisches Qualitätsmanagement an berufsbildenden Schulen auf der Grundlage des Kernaufgabenmodells-BBS (KAM-BBS)

RdErl. d. MK v. 16.2.2022 - 42 - 81821 - VORIS 22410 -
Vom 16. Februar 2022 (SVBl. S. 402)
Bezug:
a)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) v. 10.6.2009 (Nds. MBl. S. 538, SVBl. S. 238), zuletzt geändert durch RdErl. v. 25.1.2019 (Nds. MBl. S. 338, SVBl. S. 103) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. "Funktionsstellen an berufsbildenden Schulen" v. 1.3.2019 (SVBl. S. 169) - VORIS 22410 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems berufsbildender Schulen1
Qualitätsbereiche, Qualitätssegmente, Kernaufgaben und Anforderungen an die Bearbeitung der Kernaufgaben2
Prozesshafte Ausgestaltung der Kernaufgaben3
Beratung und Unterstützung, Evaluation4
Schlussbestimmungen5
Liste der - Qualitätsbereiche, - Kernaufgaben, - Qualitätssegmente und -verbindliche Anforderungen an die Bearbeitung der Kernaufgaben (A) Anlage

Abschnitt 1 KAM-BBSRdErl - Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems berufsbildender Schulen

In Niedersachsen sind öffentliche berufsbildende Schulen seit 2011 verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem zu implementieren, das auf dem landesweit einheitlichen Kernaufgabenmodell für berufsbildende Schulen (KAM-BBS) in Niedersachsen basiert.
Seit Einführung des KAM-BBS durchlaufen berufsbildende Schulen strategische Qualitätsentwicklungsprozesse der Schul- und Unterrichtsentwicklung. Diese Prozesse sind die Grundlage für die zukunftsfähige und nachhaltige Ausrichtung der Regionalen Kompetenzzentren.
Die Schulen sind gehalten, alle Kernaufgaben (KA) der sieben obligatorischen Qualitätsbereiche (QB) des KAM-BBS prozesshaft auszugestalten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 16. Februar 2022 (SVBl. S. 402)

Abschnitt 2 KAM-BBSRdErl - Qualitätsbereiche, Qualitätssegmente, Kernaufgaben und Anforderungen an die Bearbeitung der Kernaufgaben

Die Qualitätsbereiche (QB), denen eine allgemeine Beschreibung zugeordnet ist, bieten allen an der Qualitätsentwicklung Beteiligten den Vorteil der Vereinheitlichung, Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Die sieben QB stellen den Rahmen der Ausgestaltung schulischer Prozesse sowie der Festlegung von Verantwortlichkeiten bei gleichzeitiger Offenheit für schulindividuelle Entwicklungen dar.
Im Einzelnen sind folgende Qualitätsbereiche festgelegt:
Qualitätsbereich F "Schule leiten" (QB F)
Qualitätsbereich S "Schule entwickeln" (QB S)
Qualitätsbereich P "Personal führen" (QB P)
Qualitätsbereich B "Bildungsangebote gestalten" (QB B)
Qualitätsbereich R "Ressourcen managen" (QB R)
Qualitätsbereich K "Kooperationen entwickeln" (QB K)
Qualitätsbereich E "Ergebnisse und Erfolge bewerten" (QB E)
Den Qualitätsbereich B "Bildungsangebote gestalten" (QB B) gilt es gezielt weiterzuentwickeln, um die Unterrichtsentwicklung in den Mittelpunkt des schulindividuellen Qualitätsentwicklungsprozesses zu stellen.
Allen Qualitätsbereichen sind jeweils verbindliche Kernaufgaben zugeordnet, die zentrale Prozesse oder Aufgaben in Schule benennen. Die prozesshafte
Beschreibung der Kernaufgaben wird durch verbindliche Anforderungen an die Bearbeitung der Kernaufgaben ergänzt. Zum Teil sind Kernaufgaben zu Qualitätssegmenten gebündelt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 16. Februar 2022 (SVBl. S. 402)

Abschnitt 3 KAM-BBSRdErl - Prozesshafte Ausgestaltung der Kernaufgaben

Die Schulen sind gehalten, zur Bearbeitung der Kernaufgaben innerschulische Prozesse zu entwickeln und auszugestalten. Die Kernaufgaben sind in der Schule nachweisbar verlässlich zu implementieren. Es geht nicht um ein formales Abhandeln und aufwendiges Beschreiben. Schulische Qualitätsentwicklungsprozesse dienen der Weiterentwicklung und können nicht als "abgeschlossen" betrachtet werden.
Die schulindividuelle Arbeit mit dem KAM-BBS ist durch die strategischen Überlegungen des Landes und der Schule geprägt und wird in schulischen Handlungsfeldern konkretisiert. Diese sind innerhalb eines für die Schule angemessenen Zeitraumes zu bearbeiten.
Mit den verbindlichen Anforderungen an die Bearbeitung der Kernaufgaben (in der Anlage mit (A) gekennzeichnet) wird eine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der prozesshaften Ausgestaltung der Kernaufgaben im Rahmen externer und interner Evaluationen beschrieben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 16. Februar 2022 (SVBl. S. 402)

Abschnitt 4 KAM-BBSRdErl - Beratung und Unterstützung, Evaluation

Die Schulen werden bei der schulweiten prozesshaften Ausgestaltung der Qualitätsbereiche und der Implementierung der Kernaufgaben weiterhin vertraulich und schulindividuell durch die QM-Prozessberatung-BBS beraten und unterstützt.
Insbesondere zur Gestaltung des Qualitätsbereiches B "Bildungsangebote gestalten" (QB B) stehen die Fachberaterinnen und Fachberater für berufsbildende Schulen zur Verfügung.
Die Mitwirkung der Schulinspektion-BBS ergibt sich aus der externen Evaluation des QM-Prozesses an den berufsbildenden Schulen. Die Einschätzung der Prozesse zur Ausgestaltung der Kernaufgaben und damit der Prozessqualität steht dabei im Vordergrund.
Über Prüfaufträge des Niedersächsischen Kultusministeriums an die Schulinspektion-BBS des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) erfolgt die Festlegung der für die Evaluation landesweit vorgesehenen Kernaufgaben, wobei Kernaufgaben des QB B grundsätzlich gesetzt sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 16. Februar 2022 (SVBl. S. 402)

Abschnitt 5 KAM-BBSRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 16. Februar 2022 (SVBl. S. 402)

Anlage KAM-BBSRdErl - Liste der - Qualitätsbereiche, - Kernaufgaben, - Qualitätssegmente und -verbindliche Anforderungen an die Bearbeitung der Kernaufgaben (A)

Anlage als pdf
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 16. Februar 2022 (SVBl. S. 402)
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