Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft
Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft
Vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 430, 434 - VORIS 21064 -) (1)
Aufgrund des § 16 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erstattung von Kosten für die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht | 1 |
Erstattung von Investitionskosten | 2 |
Verfahren | 3 |
(1) Red. Anm.:
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 430)
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Red. Anm.: | Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 430) |
§ 1 PflSchKEVO - Erstattung von Kosten für die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht
Die Kosten, die den Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in freier Trägerschaft durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht gemäß der Verordnung über berufsbildende Schulen entstehen, werden auf Antrag in Höhe einer monatlichen Pauschale von 390 Euro je Klasse erstattet, soweit die Kosten nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden.
§ 2 PflSchKEVO - Erstattung von Investitionskosten
(1) Die Investitionskosten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG der Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erstattet, soweit die Kosten nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden.
(2) Jede Pflegeschule in freier Trägerschaft erhält als Pauschalen
1.
für das Vorhalten allgemeiner Räumlichkeiten monatlich 1 600 Euro und
2.
für das Vorhalten der erforderlichen Unterrichtsräume
a)
beim Führen einer Klasse monatlich 500 Euro,
b)
beim Führen von zwei Klassen monatlich 400 Euro je Klasse und
c)
beim Führen von mehr als zwei Klassen monatlich 800 Euro für zwei Klassen und monatlich 300 Euro je weiterer Klasse.
(3) Sind die Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 für das Vorhalten der erforderlichen Räume nicht auskömmlich, so werden die tatsächlichen Kosten erstattet, höchstens jedoch das 1,5-Fache des Betrages, der sich aus Absatz 2 Nr. 2 ergibt.
§ 3 PflSchKEVO - Verfahren
(1) 1 Über Anträge nach den §§ 1 und 2 entscheidet die Schulbehörde. 2 Die Anträge sind spätestens zwei Monate nach Beginn des Schuljahres für das gesamte Schuljahr zu stellen. 3 Werden Kosten nach § 2 Abs. 3 geltend gemacht, so sind sie darzulegen.
(2) 1 Auf Antrag werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Erstattung gewährt. 2 Die Abschläge werden jeweils zum Monatsende gezahlt. 3 Ändert sich die Anzahl der Klassen im Laufe des Schuljahres, so hat die Pflegeschule dies unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1 Nach Ablauf des Schuljahres wird für die einzelnen Monate der Erstattungsbetrag festgesetzt. 2 Hierfür hat die Pflegeschule der Schulbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Schuljahres einen Nachweis über die Zahl der Klassen und gegebenenfalls Nachweise in Bezug auf § 2 Abs. 3 vorzulegen. 3 Hält die Schulbehörde die Darlegungen und Nachweise für nicht ausreichend, so fordert sie die Pflegeschule auf, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Nachweise vorzulegen. 4 Kommt die Pflegeschule der Aufforderung nicht nach, so kann die Schulbehörde den Erstattungsbetrag aufgrund einer Schätzung festsetzen.
Feedback