Verordnung über die Einführung landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen (Rechtseinführungsverordnung)
Verordnung über die Einführung landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen (Rechtseinführungsverordnung)
                            Vom 18. März 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S.16 - VORIS 10100 00 06 00 000 -) (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geändert durch   § 23 des Gesetzes vom 24. Juli 1968       (Nds. GVBl. S. 119)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 6 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 13. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 303) (2)  wird folgendes verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Amtl. Anm.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Preuß. Gesetzsamml. S. 40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Amtl. Anm.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vgl. Sb. II S. 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Fußnoten | |
|---|---|
| (¹) Amtl. Anm.: | Preuß. Gesetzsamml. S. 40. | 
| (²) Amtl. Anm.: | Vgl. Sb. II S. 12. | 
§ 1 REinfVO
                            (1) In den nach dem  Groß-Hamburg-Gesetz  auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen werden mit Wirkung vom 1. April 1938 ab die preußischen Landesgesetze, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften eingeführt, die in den aufnehmenden Verwaltungsbezirken gelten, soweit im nachstehenden nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ist das in dem aufnehmenden Verwaltungsbezirke geltende Recht örtlich verschieden, so treffen die zuständigen  Minister  im Einvernehmen mit dem  Minister des Innern  Bestimmung über das einzuführende Recht. Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die zuständigen  Minister  können im Einvernehmen mit dem  Minister des Innern  zum Zwecke der Überleitung die Einführung abgeänderter preußischer Rechtsvorschriften anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 REinfVO
                            Bis zu dem von den zuständigen  Ministern  im Einvernehmen mit dem  Minister des Innern  durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkte bleiben in Abweichung von dem Grundsatze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 1 von den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften aufrechterhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in sämtlichen auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die landesrechtlichen Vorschriften, die in den   Artikeln 57 bis 61      ,   113      ,   139       und   200 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch       zugelassen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die landesrechtlichen Vorschriften über die Auflösung von Familienfideikommissen und sonstigem gebundenen Besitze,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die landesrechtlichen Vorschriften über die Entlastung der Richter durch Urkundsbeamte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die landesrechtlichen Vorschriften über die Einrichtung des nach   § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung         zur Grundstücksbezeichnung im Grundbuch dienenden amtlichen Verzeichnisses einschließlich der Vorschriften zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und diesem Verzeichnisse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die landesrechtlichen Vorschriften über das Grundbuchwesen, die im § 189 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichneten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die landesrechtlichen Vorschriften über Schiffsregister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Schiedsmannswesens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Hebammenwesens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die landesrechtlichen Vorschriften über die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Landfahrzeugen, soweit sie nicht durch das  Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1320)  und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen außer Kraft gesetzt worden sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die landesrechtlichen Vorschriften über landwirtschaftliche und bäuerliche Nutzungsrechte, Erbpachtrechte und ähnliche Rechte dinglicher oder nichtdinglicher Art an Grundstücken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die landesrechtlichen Vorschriften über die Einführung und Fortführung des Katasters,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ( weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) - d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 REinfVO
                            (weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 REinfVO
                            (weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 REinfVO
                            (1) Das preußische Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 (Preuß. Gesetzsamml. S. 149) in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 45) nebst Ausführungsvorschriften tritt in den auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen mit Rückwirkung vom 1. April 1937 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) (weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 REinfVO
                            (weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 REinfVO
                            Die Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft.