Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
                            Vom 7. September 1995 (Nds. GVBl. S. 290 - VORIS 21131 02 02 00 000 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (Nds. GVBl. S. 178)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des   § 8 des Jugendförderungsgesetzes       in der Fassung vom 15. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel IV § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 533), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 JArbFördV
                            (1) Bildungsveranstaltungen im Sinne von   § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes         sind Veranstaltungen mit einem ganzheitlichen Bildungsansatz (  § 11 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch         - Kinder- und Jugendhilfe -), die unter einem bestimmten Thema der Bildung junger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Menschen dienen und dem Thema entsprechend aufgebaut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Veranstaltungen, in denen Multiplikatoren der Jugendarbeit in der Anwendung kultureller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und sportlicher Angebote als Medien der Jugendarbeit unterwiesen werden, gelten als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsveranstaltungen im Sinne von   § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes        , soweit aus der Einladung und dem Programmablauf diese Zielgruppe erkennbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Veranstaltungen mit Schulklassen gelten dann als Bildungsveranstaltungen im Sinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von   § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes        , wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Programm gemeinsam vom anerkannten Träger und der Schule aufgestellt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Veranstaltung vom anerkannten Träger in eigener pädagogischer Verantwortung durchgeführt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Tätigkeit der Lehrkräfte sich im Wesentlichen auf Aufsichtsfunktionen beschränkt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Arbeit mit Schulklassen nicht Schwerpunkt der Bildungsarbeit des anerkannten Trägers ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Eintägige Bildungsveranstaltungen werden nur bei mindestens sechsstündiger Dauer berücksichtigt. Bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen sind An- und Abreisetag zusammen nur als ein Teilnehmertag zu berücksichtigen; sie sind als zwei Teilnehmertage zu berücksichtigen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bildungsveranstaltung am ersten Tag bis 12.00 Uhr beginnt und am letzten Tag nach 15.30 Uhr endet oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei zweitägigen Bildungsveranstaltungen zwischen Freitag und Sonntag insgesamt mindestens acht Stunden Bildungsarbeit geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 JArbFördV
                            Eine Bildungsveranstaltung wird nur berücksichtigt, wenn mindestens zehn Personen teilgenommen haben. Es dürfen höchstens 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Bildungsveranstaltung angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 JArbFördV
                            Zum Nachweis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist die Teilnahmeliste im Original
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzulegen, die Datum und Titel der Veranstaltung sowie Namen, Alter, Anschrift und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthalten muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 JArbFördV
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit vom 17. September 1981 (Nds. GVBl. S. 256) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 7. September 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersächsisches Kultusministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            W e r n s t e d t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister