Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
                            Vom 4. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 355 - VORIS 20470 02 06 00 000 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des   § 117 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG)         vom 2. März 1994 (Nds. GVBl. S. 95) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 PersVNUDKV - Wahl des Personalrats
                            (1)  In Dienststellen, die durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vollständigen oder teilweisen Zusammenschluss oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verselbstständigung ausgegliederter Teile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus anderen Dienststellen entstanden sind (neu gebildete Dienststellen), sind nach Maßgabe des   § 10 Abs. 1 Nds. PersVG         Personalräte zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)  In Dienststellen, aus denen Teile ausgegliedert worden sind oder deren Personalbestand durch sonstige Organisationsmaßnahmen verändert worden ist (umgebildete Dienststellen), sind die Personalräte neu zu wählen, wenn als Folge der Umbildung die Zahl der wahlberechtigten, regelmäßig Beschäftigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um mindestens die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um mindestens die Hälfte gestiegen oder gesunken ist und sich diese Veränderung auf die Zahl der Personalratsmitglieder (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 Nds. PersVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) auswirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 PersVNUDKV - Übergangspersonalrat
                            (1)  In einer neu gebildeten Dienststelle wird ein Übergangspersonalrat eingerichtet. Er hat die Rechte und Pflichten des Personalrats dieser Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)  Der Übergangspersonalrat besteht aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vorsitzenden der Personalräte oder bisherigen Personalräte der betroffenen Dienststellen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je zwei ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die unter Berücksichtigung der im Personalrat vertretenen Gruppen von den Personalräten oder bisherigen Personalräten der betroffenen Dienststellen zu bestellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)  Gehören dem Übergangspersonalrat nach Absatz 2 nur Angehörige eines Personalrats oder bisherigen Personalrats an, so treten dessen übrige Mitglieder hinzu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)    § 28 Nds. PersVG       ist entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)  Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der konstituierenden Sitzung (  § 29 Abs. 1 Nds. PersVG        ) des neu gewählten Personalrats, jedoch spätestens vier Monate nach Wirksamwerden der Neubildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 PersVNUDKV - Weiterführung der Geschäfte durch den bisherigen Personalrat
                            In umgebildeten Dienststellen führt der bisherige Personalrat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung (  § 29 Abs. 1 Nds. PersVG        ) des neu gewählten Personalrats weiter, jedoch längstens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 PersVNUDKV - Frist für die Neuwahl; Bestellung des Wahlvorstandes
                            (1)  Die Wahl des neuen Personalrats ist innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)  Der Übergangspersonalrat oder der bisherige Personalrat bestellt spätestens einen Monat nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung den Wahlvorstand.   § 18 Abs. 2 Nds. PersVG         ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Personalversammlung einzuberufen ist, wenn eine Woche nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Wahlvorstand nicht bestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 PersVNUDKV - Mitgliedschaft in Personalvertretungen
                            Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Personalrats nach den §§ 2 und 3 bleiben dies auch dann, wenn sie in Vollzug der Neu- oder Umbildung bei einer anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienststelle verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 PersVNUDKV - Stufenvertretungen
                            (1)  Wird durch die Neu- oder Umbildung einer Dienststelle eine Stufenvertretung betroffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle einer Personalversammlung die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Bezirks- oder Hauptwahlvorstand bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)  Werden in der Landesverwaltung Verwaltungszweige dem Geschäftsbereich einer anderen mittleren oder obersten Dienstbehörde zugeordnet und sind neue Stufenvertretungen nicht zu wählen, so bestimmt die bisher zuständige Stufenvertretung ein Mitglied, das an den Sitzungen der Stufenvertretung bei der neuen Dienstbehörde für die Dauer der laufenden Amtszeit mit beratender Stimme teilnimmt. Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestimmt werden. Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen nach der Zuordnung im Geschäftsbereich der jeweiligen neuen Dienstbehörde tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 PersVNUDKV - Gesamtpersonalrat; Personalräte in verselbstständigten Dienststellen
                            Ist ein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt bei der Anwendung der §§ 1 bis 5 an die Stelle des Personalrats der Gesamtpersonalrat und an die Stelle des bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalrats der bisherige Gesamtpersonalrat, es sei denn, von der Neu- oder Umbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist innerhalb einer Gesamtdienststelle nur eine nach   § 6 Abs. 3 Nds. PersVG         verselbstständigte Dienststelle betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 PersVNUDKV - Inkrafttreten
                            (1)  Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)  Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Personalvertretung bei Umbildung von Körperschaften und sonstigen Dienststellen vom 10. April 1972 (Nds. GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 6. September 1986 (Nds. GVBl. S. 300), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 4. Juli 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersächsisches Innenministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S c h a p p e r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatssekretär