Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Vom 17. August 2001 (Nds. GVBl. S. 598 - VORIS 21067 00 03 00 000 -)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften vom 28. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 297), wird verordnet:
§ 1 HygieneVO - Geltungsbereich
Wer, ohne Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt oder Heilpraktikerin oder Heilpraktiker zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Krankheitserreger, insbesondere Erreger von Aids oder Virushepatitis B oder C, oder deren toxische Produkte durch Blut auf Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung, soweit bei der Ausübung dieser Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen regelmäßig Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können.
§ 2 HygieneVO - Pflichten
(1) Wer eine Handlung vornimmt, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsieht,
hat zuvor
1.
seine Hände sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren,
2.
die zu behandelnden Hautflächen zu desinfizieren und
3.
Schleimhautflächen antiseptisch zu behandeln.
Während der Handlung sind Handschuhe zu verwenden, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.
(2) Handlungen, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind mit sterilen Geräten, Werkzeugen oder Gegenständen vorzunehmen. Dabei benutzte sterile Einwegartikel dürfen nach dem Gebrauch ohne adäquate Aufbereitung nicht wieder verwendet werden. Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge und Gegenstände, die für eine Handlung nach Satz 1 bestimmt sind, sind nach jedem Gebrauch zunächst einer desinfizierenden Reinigung und anschließend einer Heißluft- oder Dampfsterilisation zu unterziehen sowie bis zur nächsten Anwendung steril aufzubewahren.
(3) Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge und Gegenstände, die nicht zur Durchdringung der Haut oder Schleimhaut bestimmt sind, bei deren Anwendung es jedoch zu einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren. Sie sind, wenn es zu einer Verletzung gekommen ist, zunächst zu desinfizieren, danach sorgfältig zu reinigen und zu sterilisieren.
§ 3 HygieneVO - Desinfektion
Desinfektionen sind mit geeigneten Mitteln und Verfahren zur Inaktivierung bakterieller
und viraler Krankheitserreger vorzunehmen.
§ 4 HygieneVO - Beseitigung von Abfällen
Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften dürfen verletzungsgefährliche Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von § 1 benutzt worden sind, nur dann gemeinsam mit anderen gemischten Siedlungsabfällen aus Haushaltungen beseitigt werden, wenn sie in stich- und bruchfesten sowie entsprechend gekennzeichneten Behältnissen verpackt sind.
§ 5 HygieneVO - In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hygiene-Verordnung vom 21. Januar 1988 (Nds. GVBl. S. 27), geändert durch Verordnung vom 17. September 1992 (Nds. GVBl. S. 247), außer Kraft.
Hannover, den 17. August 2001
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
T r a u e r n i c h t
Ministerin
Feedback