ZustVO-Deich
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich)

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich)

Vom 29. November 2004 (Nds. GVBl. S. 549 - VORIS 28200 -)
Aufgrund des § 30a Satz 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird verordnet:

§ 1 ZustVO-Deich

Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist für folgende Aufgaben zuständig:
1.
Widmung eines Deiches oder Bauwerks nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) ;
2.
Festsetzung der Abmessungen eines Deiches nach § 4 Abs. 1 NDG ;
3.
Entgegennahme der Anzeige über den Bau eines Deiches und die weiteren Aufgaben nach § 11 Abs. 1 NDG ;
4.
Widmung eines Deiches nach § 11 Abs. 2 bis 4 NDG ;
5.
Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 NDG ;
6.
Anordnung der Verlegung einer Deichlinie nach § 13 Abs. 1 NDG ;
7.
Entwidmung eines Deiches oder Sperrwerks nach § 20 Abs. 1 NDG;
8.
Widmung einer Düne nach § 20a Abs. 1 NDG ;
9.
Schutzdünenschau nach § 18 NDG in Verbindung mit § 20a Abs. 3 NDG ;
10.
Entwidmung einer Schutzdüne nach § 20 Abs. 1 NDG in Verbindung mit § 20a Abs. 3 NDG ;
11.
Bestimmung der Breite des Deichvorlandes nach § 21 Abs. 1 Satz 1 NDG und Bestimmung der Breite des Vorlandes eines Hochwasser- oder Schutzdeiches nach
§ 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 NDG ;
12.
Anordnung zur Anlegung und Erhaltung eines Notdeiches nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NDG;
13.
Fristbestimmung nach § 28 Abs. 3 NDG, soweit es sich um einen Notdeich handelt, der einen vom Land oder vom Bund zu erhaltenden
Deich ersetzt;
14.
Widmung eines Deiches als zweite Deichlinie nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NDG und Entwidmung eines Deiches der zweiten Deichlinie nach § 29 Abs. 4 NDG, wenn der Deich vom Land oder vom Bund zu erhalten ist;
15.
Festlegung des Umfangs der Unterhaltung eines Deiches der zweiten Deichlinie nach
§ 29 Abs. 1 Satz 3 NDG, wenn der Deich vom Land oder vom Bund zu erhalten ist;
16.
Aufhebung und Beschränkung von Rechten sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen nach § 34 Abs. 1 und 2 NDG;
17.
im Übrigen deichrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, die ein Sperrwerk oder eine Schutzdüne oder einen Deich betreffen, der vom Land oder vom Bund zu erhalten ist.

§ 2 ZustVO-Deich

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Hannover, den 29. November 2004
Niedersächsisches Umweltministerium
S a n d e r
Minister
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