Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich)
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich)
                            Vom 29. November 2004 (Nds. GVBl. S. 549 - VORIS 28200 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund des § 30a Satz 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 ZustVO-Deich
                            Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist für folgende Aufgaben zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widmung eines Deiches oder Bauwerks nach   § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG)        ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung der Abmessungen eines Deiches nach   § 4 Abs. 1 NDG        ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgegennahme der Anzeige über den Bau eines Deiches und die weiteren Aufgaben nach   § 11 Abs. 1 NDG        ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widmung eines Deiches nach   § 11 Abs. 2 bis 4 NDG        ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidungen nach   § 12 Abs. 1 NDG        ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnung der Verlegung einer Deichlinie nach   § 13 Abs. 1 NDG        ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwidmung eines Deiches oder Sperrwerks nach § 20 Abs. 1 NDG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widmung einer Düne nach   § 20a Abs. 1 NDG        ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzdünenschau nach § 18 NDG in Verbindung mit   § 20a Abs. 3 NDG        ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwidmung einer Schutzdüne nach § 20 Abs. 1 NDG in Verbindung mit   § 20a Abs. 3 NDG        ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung der Breite des Deichvorlandes nach   § 21 Abs. 1 Satz 1 NDG         und Bestimmung der Breite des Vorlandes eines Hochwasser- oder Schutzdeiches nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 NDG        ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnung zur Anlegung und Erhaltung eines Notdeiches nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NDG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fristbestimmung nach § 28 Abs. 3 NDG, soweit es sich um einen Notdeich handelt, der einen vom Land oder vom Bund zu erhaltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deich ersetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widmung eines Deiches als zweite Deichlinie nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NDG und Entwidmung eines Deiches der zweiten Deichlinie nach § 29 Abs. 4 NDG, wenn der Deich vom Land oder vom Bund zu erhalten ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festlegung des Umfangs der Unterhaltung eines Deiches der zweiten Deichlinie nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29 Abs. 1 Satz 3 NDG, wenn der Deich vom Land oder vom Bund zu erhalten ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung und Beschränkung von Rechten sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen nach § 34 Abs. 1 und 2 NDG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Übrigen deichrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, die ein Sperrwerk oder eine Schutzdüne oder einen Deich betreffen, der vom Land oder vom Bund zu erhalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 ZustVO-Deich
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 29. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersächsisches Umweltministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S a n d e r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister