Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)
                            Vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 423 - VORIS 20412 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 91)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ | 
|---|---|
| Höhere Disziplinarbehörden | 1 | 
| Disziplinarbehörden | 2 | 
| Zuständigkeit für Disziplinarklagen | 3 | 
| In-Kraft-Treten | 4 | 
§ 1 ZustVO-NDiszG-MJ - Höhere Disziplinarbehörden
                            (1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)  1 Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten und die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten Behörden höhere Disziplinarbehörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Oberlandesgerichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesarbeitsgericht Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Niedersächsische Finanzgericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Generalstaatsanwaltschaften und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der Generalstaatsanwaltschaften.  3 Satz 1 Nr. 7 gilt nicht für die Rektorin oder den Rektor der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 ZustVO-NDiszG-MJ - Disziplinarbehörden
                            (1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)  1 Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Behörden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landgerichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Amtsgerichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Arbeitsgerichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verwaltungsgerichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Sozialgerichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Staatsanwaltschaften und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Justizvollzugseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Satz 1 gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden und Einrichtungen sind; Disziplinarbehörden sind insoweit die den in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen übergeordneten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 ZustVO-NDiszG-MJ - Zuständigkeit für Disziplinarklagen
                            Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG sind die Justizvollzugseinrichtungen die für die Erhebung der Disziplinarklage gegen ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Leiterinnen oder Leiter der Einrichtungen zuständigen Behörden (Klagebehörden).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 ZustVO-NDiszG-MJ - In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 15. Dezember 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersächsisches Justizministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H e i s t e r - N e u m a n n Ministerin