Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)
                            Vom 20. November 2006 (Nds. GVBl. S. 564 - VORIS 20412 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund des § 75 Nr. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ | 
|---|---|
| Höhere Disziplinarbehörden | 1 | 
| Disziplinarbehörden | 2 | 
| Inkrafttreten | 3 | 
§ 1 ZustVO-NDiszG-MU - Höhere Disziplinarbehörden
                            (1)  Das Umweltministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)   1 Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten Behörden sowie für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 ZustVO-NDiszG-MU - Disziplinarbehörden
                            (1)  Das Umweltministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)   1 Die in   § 1 Abs. 2 Satz 1         genannten Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörden.  2 Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der in   § 1 Abs. 2 Satz 1         genannten Behörden sowie für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 ZustVO-NDiszG-MU - Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 20. November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersächsisches Umweltministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S a n d e r Minister