Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (GemZuweisVO)
Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (GemZuweisVO)
Vom 17. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 342 - VORIS 61330 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. März 2023 (Nds. GVBl. S. 24)
Aufgrund des § 12 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 26. Mai 1999 (Nds. GVBl. S. 116, 320), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 312), wird verordnet:
§ 1 GemZuweisVO
Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten
1. | die großen selbständigen Städte | 73,18 vom Hundert, |
---|---|---|
2. | die selbständigen Gemeinden | 50,21 vom Hundert, |
3. | die übrigen Gemeinden und die Samtgemeinden | 34,44 vom Hundert |
des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages.
§ 2 GemZuweisVO
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis vom 20. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 471) außer Kraft.
Hannover, den 17. Juli 2007
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
S c h ü n e m a n n
Minister
Feedback