Nds. AVO PStG
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Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)

Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)

Vom 11. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 413 - VORIS 21051 -)
Aufgrund
des Artikels I § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 1997 (Nds. GVBl. S. 489),
des § 12 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), und
des § 74 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313),
wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zuständigkeit der Gemeinden1
Aufsichtsbehördliche Befugnisse2
Zuständige Verwaltungsbehörde3
Bestellung4
Fachbezogene Fortbildung5
Pflicht zum Widerruf der Bestellung6
Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister7
Aufbewahrung der Sammelakten8
Archivklausel9
Inkrafttreten10

§ 1 Nds. AVO PStG - Zuständigkeit der Gemeinden

1 Die Aufgaben der Standesämter obliegen den Gemeinden. 2 Sie gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 2 Nds. AVO PStG - Aufsichtsbehördliche Befugnisse

(1) Die nach dem Personenstandsgesetz und den zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften der Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse werden
1.
von den kreisfreien Städten und den großen selbständigen Städten selbst und
2.
gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden vom Landkreis
ausgeübt.
(2) Wer im Standesamt tätig ist, darf nicht Befugnisse der Aufsichtsbehörde ausüben.

§ 3 Nds. AVO PStG - Zuständige Verwaltungsbehörde

1 Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Personenstandsgesetzes und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 2 Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

§ 4 Nds. AVO PStG - Bestellung

(1) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten kann bestellt werden, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(2) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten kann auch bestellt werden, wer
1.
die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder eine gleichwertige Qualifikation und
2.
Verwaltungserfahrung im Aufgabenbereich des Standesamts
besitzt.
(3) 1 Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte können zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellt werden, auch wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen. 2 Die Bestellung einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten kann auf die Beurkundung von Eheschließungen, der Begründung von Lebenspartnerschaften und der wegen einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft abgegebenen Namenserklärungen beschränkt werden.
(4) 1 Die Bestellung setzt den erfolgreichen Abschluss einer fachbezogenen Grundschulung
voraus. 2 Bei der Bestellung nach Absatz 3 Satz 2 genügt der erfolgreiche Abschluss einer den beschränkten Aufgabenbereich umfassenden Kurzschulung.
(5) Für jedes Standesamt sind mindestens zwei Standesbeamtinnen oder Standesbeamte zu bestellen, deren Befugnisse nicht beschränkt sind.
(6) 1 Im Notfall kann eine Gemeinde eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung vorübergehend zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellen. 2 Die Aufsichtsbehörde erhält hierüber eine Mitteilung.
(7) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten werden durch Aushändigung einer Urkunde auf Widerruf bestellt.

§ 5 Nds. AVO PStG - Fachbezogene Fortbildung

1 Die Gemeinde sorgt dafür, dass die nach § 4 Abs. 1 und 2 bestellten Standesbeamtinnen und Standesbeamten innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren an mindestens zwei fachbezogenen Fortbildungen teilnehmen, von denen eine mehrtägig ist. 2 Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, die in entsprechendem zeitlichem Umfang als Lehrpersonal für die Fortbildung von Standesbeamtinnen und Standesbeamten tätig sind, erfüllen die Verpflichtung durch ihre Lehrtätigkeit.

§ 6 Nds. AVO PStG - Pflicht zum Widerruf der Bestellung

(1) Erweist sich eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter in fachlicher oder persönlicher Hinsicht als ungeeignet, die Aufgaben zu erfüllen, so hat die Gemeinde die Bestellung zu widerrufen.
(2) Die Bestellung soll widerrufen werden, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte
die nach § 5 vorgeschriebenen fachbezogenen Fortbildungen nicht absolviert oder seit einem Jahr keine Amtshandlung als Standesbeamtin oder Standesbeamter vorgenommen hat.

§ 7 Nds. AVO PStG - Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister

(1) Zweitbücher und Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, werden bei der zuständigen Verwaltungsbehörde aufbewahrt.
(2) Die in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister, die wie Zweitbücher behandelt werden, werden bei der zuständigen Verwaltungsbehörde aufbewahrt.
(3) 1 Die elektronischen Sicherungsregister werden bei den Gemeinden aufbewahrt. 2 Mit der Aufbewahrung können Dritte beauftragt werden.

§ 8 Nds. AVO PStG - Aufbewahrung der Sammelakten

(1) 1 Sammelakten sind jahrgangsweise und nach den Personenstandsregistern aufzubewahren.
2 Die Zuordnung zu dem jeweiligen Registereintrag ist zu gewährleisten.
(2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 1. Januar des auf den Abschluss des Personenstandsregisters folgenden Kalenderjahres und endet
1.
für die das Eheregister und das Lebenspartnerschaftsregister betreffenden Sammelakten nach 80 Jahren,
2.
für die das Geburtenregister betreffenden Sammelakten nach 110 Jahren und
3.
für die das Sterberegister betreffenden Sammelakten nach 30 Jahren.

§ 9 Nds. AVO PStG - Archivklausel

Die allgemeinen archivrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 10 Nds. AVO PStG - Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 13. April 1988 (Nds. GVBl. S. 53), geändert durch § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 527), außer Kraft.
Hannover, den 11. Dezember 2008
Die Niedersächsische Landesregierung
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