Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege (ZustVO-Naturschutz)
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege (ZustVO-Naturschutz)
                            Vom 18. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 269 - VORIS 28100 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuletzt geändert durch § 14 der Verordnung vom 20. November 2020 (Nds. GVBl. S. 401)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund des § 32 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), auch in Verbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit   § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen        )" vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit   § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer        " vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit   § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue        " vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ | 
|---|---|
| Rechte und Befugnisse | 1 | 
| Oberste Naturschutzbehörde | 2 | 
| Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Biosphärenreservatsverwaltung | 3 | 
| Inkrafttreten | 4 | 
§ 1 ZustVO-Naturschutz - Rechte und Befugnisse
                            Die nach den   §§ 2       und   3       zuständigen Behörden sind bei der Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben auch zuständig für die Ausübung der im Zusammenhang damit stehenden gesetzlichen Rechte und Befugnisse, insbesondere Anordnungs-, Betretens-, Auskunfts-, Kontroll- und Untersuchungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 ZustVO-Naturschutz - Oberste Naturschutzbehörde
                            Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Übertragung der Betreuung von Naturparken nach § 36 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum   Bundesnaturschutzgesetz       (  NAGBNatSchG      ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die allgemeine Zulassung von Ausnahmen nach   § 17 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)       und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Stellungnahme zum Erhaltungszustand der Wolfspopulation im Rahmen der Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Ausnahmegenehmigungen nach   § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)        .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 ZustVO-Naturschutz - Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Biosphärenreservatsverwaltung
                            (1) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen nach   § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG         auf Flächen, die das Land für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erworben hat und außerhalb von gesetzlich bestimmten Nationalparken und Biosphärenreservaten liegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz (  § 33 NAGBNatSchG      ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Begründung eines Vorkaufsrechts des Landes durch Verordnung nach   § 40 Abs. 1 NAGBNatSchG        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung nach   § 40c Abs. 1 BNatSchG         für die Forschung an invasiven Arten, nach § 40c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BNatSchG und nach   § 40c Abs. 3 BNatSchG        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestimmung von Stellen nach   § 45 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zulassung von Ausnahmen nach   § 45 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG         und die Gewährung von Befreiungen nach   § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG         von den Besitz- und Vermarktungsverboten in Bezug auf die Verwertung beschlagnahmter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder eingezogener Tiere und Pflanzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zulassung von Ausnahmen nach   § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG         und die Gewährung von Befreiungen nach   § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG         jeweils von den Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3,   BNatSchG      ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nach   § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG         vom Land zu erfüllenden Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verwertung von nach   § 47 Satz 1       oder   § 72 BNatSchG       unanfechtbar eingezogenen Tieren und Pflanzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme einer Anzeige nach   § 7 Abs. 2 BArtSchV        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zulassung von Ausnahmen nach   § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme von Informationen nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,   BArtSchV      ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zustimmung nach   § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach   § 13 Abs. 1 Satz 9 BArtSchV        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach   § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung einer Kennzeichnung nach   § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme von Mitteilungen der Vereine nach   § 15 Abs. 6 BArtSchV        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bekanntgabe der offiziellen Zähltage nach   § 8 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die öffentliche Bekanntmachung im Internet nach Artikel 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 6, der   Verordnung (EU) Nr. 1143/2014       des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die   Verordnung (EU) 2016/2031       des Europäische Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestimmung von Einrichtungen nach   Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014       für das Halten von Wirbeltieren der nicht jagdbaren Arten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nimmt außerhalb des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Mündungstrichter der Bundeswasserstraßen Ems, Weser und Elbe und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den von den Küstengewässern eingeschlossenen oder an diese angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)   1 Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung einer Genehmigung nach   § 40c Abs. 1 BNatSchG         für die Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zulassung einer Ausnahme nach   § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG         von Verboten nach   § 44 Abs. 1         und   2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG         und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gewährung einer Befreiung nach   § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG         von Verboten nach   § 44 Abs. 1         und   2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG         für Zwecke und Maßnahmen, die in   § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG         genannt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist im gesamten Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" die Biosphärenreservatsverwaltung zuständig.  2 Ist für eine Maßnahme eine Genehmigung, Zulassung oder Gewährung erforderlich, die in Satz 1 genannt ist und für die mehrere Naturschutzbehörden zuständig sind, so geht insoweit die Zuständigkeit auf den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 ZustVO-Naturschutz - Inkrafttreten
                            1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt die   Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege       vom 9. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 583), geändert durch Verordnung vom 27. November 2007 (Nds. GVBl. S. 684), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 18. Juli 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz  S a n d e r Minister