Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Vom 11. April 2013 (Nds. GVBl. S. 109 - VORIS 32210 -)
Aufgrund
des § 814 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745), in Verbindung mit § 1 Nr. 48 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 6. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 124), und
des § 979 Abs. 1 b Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit § 983, des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277), in Verbindung mit § 1 Nr. 6 der Subdelegationsverordnung-Justiz
wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Regelungsbereich | 1 |
Versteigerungsplattform | 2 |
Zulassung und Ausschluss | 3 |
Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen | 4 |
Versteigerungsbedingungen | 5 |
Datenschutz | 6 |
Verfahren | 7 |
Inkrafttreten | 8 |
§ 1 NIntVerstVO - Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt
1.
die zu verwendende Versteigerungsplattform und das Verfahren der Versteigerung im Internet für Sachen, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet sind (§ 2 Nr. 1 und §§ 3 bis 7), und
2.
die zu verwendende Versteigerungsplattform für Fundsachen und unanbringbare Sachen im Bereich der Justizbehörden (§ 2 Nr. 2).
§ 2 NIntVerstVO - Versteigerungsplattform
Ab dem 1. Mai 2013 ist für allgemein zugängliche Versteigerungen im Internet
1.
von nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändeten Sachen durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ( § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung ) und
2.
von Fundsachen und unanbringbaren Sachen (§ 979 Abs. 1 a, auch in Verbindung mit § 983, BGB) im Bereich der Justizbehörden
die Versteigerungsplattform "Justiz-Auktion" unter der Internetadresse " www.justiz-auktion.de " zu verwenden.
§ 3 NIntVerstVO - Zulassung und Ausschluss
(1) 1 Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet sind unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften zugelassen. 2 Zugelassen sind auch beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und Betreute, soweit sie für die Abgabe von Geboten in Bezug auf die zu versteigernde Sache einer Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters nicht bedürfen. 3 Bedürfen beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und Betreute für die Abgabe von Geboten in Bezug auf die zu versteigernde Sache einer Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, so sind sie zugelassen, soweit die Einwilligung gegenüber dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm erklärt worden ist.
(2) Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind
1.
Personen, denen die Verfügungsbefugnis über die Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren entzogen worden ist,
2.
die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die oder der die Versteigerung im Internet durchführt,
3.
die von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zur Versteigerung im
Internet zugezogenen Gehilfen ( § 450 Abs. 1 BGB ),
4.
Angehörige der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs und
5.
bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtvollzieher beschäftigte Personen.
(3) 1 Gibt eine Person oder Personengesellschaft, die nach Absatz 1 oder 2 nicht zugelassen ist, ein Gebot ab, so kann sie von der Versteigerung ausgeschlossen werden. 2 Auszuschließen ist, wer nach § 817 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen ist. 3 Über den Ausschluss entscheidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die oder der die Versteigerung durchführt. 4 Die ausgeschlossene Person oder Personengesellschaft wird von dem Ausschluss durch
E-Mail in Kenntnis gesetzt. 5 Der Ausschluss ist an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei
dem Generalstaatsanwalt in Hamm mitzuteilen.
§ 4 NIntVerstVO - Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen
(1) 1 Die Versteigerung im Internet beginnt und endet zu den von der Gerichtsvollzieherin
oder dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. 2 Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Beschreibung der Sache im Ausgebot
angezeigt.
(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Versteigerung im Internet
abzubrechen,
1.
wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
2.
wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken und die Sache von der Beschränkung betroffen ist,
3.
sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht ( § 818 der Zivilprozessordnung ),
4.
wenn die Veräußerung der Sache aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
5.
wenn sich ergibt, dass die Beschreibung der Sache unzutreffend ist.
(3) Die Versteigerung im Internet ist abgebrochen, wenn die Versteigerungsplattform vom Betreiber infolge einer technischen Störung während der letzten 30 Minuten vor dem Versteigerungsende im Internet nicht durchgängig zur Verfügung gestellt wird.
(4) Mit dem Abbruch der Versteigerung im Internet erlöschen die Gebote.
§ 5 NIntVerstVO - Versteigerungsbedingungen
(1) 1 Die Sache ist im Ausgebot zu beschreiben. 2 In der Beschreibung ist zu erklären, ob und inwieweit die Sache auf Mängel untersucht worden ist. 3 Festgestellte Mängel, insbesondere Funktionsuntauglichkeit, sind im Ausgebot zu beschreiben. 4 Das Ausgebot muss eine Darstellung der Versand- und Zahlungsbedingungen und den Hinweis enthalten, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind ( § 806 der Zivilprozessordnung ).
(2) Gebote können nur von Personen und Personengesellschaften abgegeben werden, die von der Versteigerung im Internet nicht ausgeschlossen und bei dem Betreiber der Versteigerungsplattform registriert (Absätze 3 und 4) sind.
(3) 1 Wer Gebote in einer Versteigerung im Internet abgeben will, muss sich vor der erstmaligen
Abgabe eines Gebots bei dem Betreiber der Versteigerungsplattform registrieren. 2 Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name oder Firma, die Anschrift, eine E-Mail-Adresse sowie bei natürlichen Personen das Geburtsjahr anzugeben. 3 Ändern sich die der Registrierung zugrundeliegenden Daten, so hat die registrierte Person oder Personengesellschaft die Registrierung unverzüglich zu aktualisieren.
(4) 1 Wer registriert ist, kann vom Betreiber der Versteigerungsplattform schriftlich oder durch E-Mail die Aufhebung der Registrierung verlangen; der Name oder die Firma, die E-Mail-Adresse, der Benutzername und bei natürlichen Personen das Geburtsjahr sind anzugeben. 2 Der Betreiber der Versteigerungsplattform hat die Registrierung aufzuheben, wenn sich die registrierte Person oder Personengesellschaft zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform angemeldet hat. 3 Die Daten sind zu löschen, wenn sie für eine Versteigerung und zur Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden. 4 Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung der Person oder Personengesellschaft
an abgegebene Gebote.
(5) 1 Der Zuschlag ist der Person oder Personengesellschaft erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat ( § 817 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung ). 2 Sie wird von dem Zuschlag durch E-Mail benachrichtigt. 3 Durch eine weitere E-Mail erhält sie einen Hinweis auf die Versand- und Zahlungsbedingungen.
§ 6 NIntVerstVO - Datenschutz
1 Das Ausgebot soll Angaben, die Rückschlüsse auf die Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zulassen, nicht enthalten. 2 Es ist zu gewährleisten, dass die Bieterinnen und Bieter für die Versteigerung im Internet ein Pseudonym verwenden können.
§ 7 NIntVerstVO - Verfahren
1 Das Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens 10 Tage nach Absendung der E-Mail nach § 5 Abs. 5 Satz 3 zu zahlen. 2 Die zugeschlagene Sache darf nicht vor Zahlung des Kaufgeldes und anfallender Versandkosten
abgeliefert werden. 3 Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.
§ 8 NIntVerstVO - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Hannover, den 11. April 2013
Niedersächsisches Justizministerium N i e w i s c h - L e n n a r t z Ministerin
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