Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Vom 16. Januar 1953 (Nds. GVBl. S. 5 - VORIS 25100 01 01 00 000 -)
Auf Grund des § 25 des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Mai 1952 (Nieders. GVBl. S.
30) wird verordnet:
Absch. 1, Zu § 1:
Absch. 1
Abschnitt 1 SondhilfGDVO
Von der Sonderhilfe kann insbesondere ausgeschlossen werden, wer
a)
wegen unehrenhaften Verhaltens,
wegen aus niedriger Gesinnung begangener Straftaten
oder wegen wiederholter oder schwerer krimineller Verurteilung auch unter Berücksichtigung des Umfanges der nationalsozialistischen Verfolgung und Unterdrückung einer Sonderhilfe unwürdig erscheint,
b)
Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen war oder den Nationalsozialismus gefördert hat. Bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann ausnahmsweise Sonderhilfe gewährt werden, wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war oder wenn der Geschädigte trotz der Mitgliedschaft den Nationalsozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist.
Absch. 2 - 17, Zu § 2:
Absch. 2
Abschnitt 2 SondhilfGDVO
Bei der Entscheidung über Anträge auf Sonderhilfe nach § 2 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes sind die persönlichen Verhältnisse, die Fähigkeiten und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers sowie die Art des Personenschadens und die Höhe des Hundertsatzes der Erwerbsbeschränkung zu berücksichtigen.
Absch. 3, I. - Berufsausbildung und Umschulung
Abschnitt 3 SondhilfGDVO
(1) Die Ausbildung nach § 2 Nr. 2 und die Umschulung nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes haben zur Voraussetzung, daß der Geschädigte zur Ausübung des vorgesehenen Berufes geeignet ist und der Beruf die Schaffung einer Lebensgrundlage ermöglicht.
(2) Der Ersatz der Kosten für Ausbildung oder Umschulung nach § 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes darf erst vom 1. des Monats ab gewährt werden, in dem der Antrag gestellt wird.
Absch. 4 - 9, II. - Darlehn
Abschnitt 4 SondhilfGDVO
(1) Ein Darlehn ist nur zu gewähren, wenn der Geschädigte infolge des Personenschadens zur Aufgabe seines früheren Berufes gezwungen ist.
(2) Das Darlehn soll der Begründung einer neuen Erwerbsgrundlage dienen, insbesondere zur Beschaffung der für das Unternehmen erforderlichen Einrichtungsgegenstände (Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Büroausstattung), sowie zur Bereitstellung von Betriebsmitteln. Es soll nur gewährt werden, wenn der neue Betrieb sonst nicht lebensfähig wäre und das Darlehn im Wege der ordentlichen Kreditaufnahme nicht beschafft werden kann. Höchstens ein Fünftel des Darlehns darf auf Betriebsmittel entfallen.
(3) Das Darlehn darf nicht zu anderen Zwecken als denen, für die es bestimmt ist, verwendet werden, insbesondere nicht zur Abdeckung und Verzinsung von Schulden, die mit der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen (Abs. 2) nicht in Verbindung stehen oder die im Wege der ordentlichen Kreditaufnahme entstanden sind.
Abschnitt 5 SondhilfGDVO
Der Darlehnsnehmer hat bei Stellung des Antrages nachzuweisen, daß die Beschaffung der zur Begründung der Erwerbsgrundlage notwendigen Gegenstände gesichert und die zur Eröffnung des Betriebes etwa erforderlichen Genehmigungen erteilt sind.
Abschnitt 6 SondhilfGDVO
(1) Darlehn bis zur Höhe von 1.000 DM sind zinslos zu gewähren. Darlehn über diesen Betrag hinaus sind mit zwei vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Die Tilgungsbeträge richten sich nach der Höhe des Darlehns. Sie sind in der Höhe festzusetzen, daß Darlehn bis zu 1.000 DM im Laufe von drei Jahren und Darlehn über diesen Betrag hinaus im Laufe von fünf Jahren getilgt werden.
(3) Zinsen und Tilgungsbeträge sind jeweils am 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres zu entrichten. Die Zahlung der Zinsen und der Tilgungsbeträge kann nur bei Bewilligung des Darlehns und längstens bis zu zwei Jahren gestundet werden. In diesem Fall beginnt der Lauf der in Absatz 2 genannten Fristen mit der Aufnahme des Zins- und Tilgungsdienstes.
Abschnitt 7 SondhilfGDVO
(1) Das Darlehn ist, wenn andere ausreichende Sicherheiten nicht gestellt werden können, durch Übereignung der aus seinen Mitteln beschafften Einrichtungsgegenstände zu sichern. Dem Land ist das Recht vorzubehalten, Wiedergutmachungs- und Rückerstattungsforderungen des Darlehnsnehmers zur Abdeckung des Darlehns und etwaiger Leistungsrückstände in Anspruch zu nehmen und deren Abtretung zu verlangen.
(2) Das Darlehn kann jederzeit zurückgefordert werden, wenn
a)
sich herausstellt, daß der Darlehnsnehmer, um das Darlehn zu erhalten, falsche Angaben gemacht hat,
b)
der Darlehnsnehmer seinen Verpflichtungen nach
Nr. 6
nicht nachkommt, in Vermögensverfall gerät oder die Erwerbsgrundlage, zu deren Begründung das Darlehn bewilligt wurde, verliert oder aufgibt.
Abschnitt 8 SondhilfGDVO
(1) Bei Bewilligung eines Darlehns ist im Bescheid
a)
die Höhe und Zweckbestimmung des Darlehns,
b)
der Zinsfuß,
c)
die Tilgungsfrist und der Tilgungsbetrag,
d)
die Dauer der Stundung der Zins- und Tilgungsbeträge nach
Nr. 6 Abs. 3 Satz 2
,
e)
die Verpflichtung des Darlehnsnehmers zu ausreichender Sicherstellung des Darlehns,
f)
die Berechtigung zur Rückforderung des Darlehns nach
Nr. 7 Abs. 2
festzulegen.
(2) Die Auszahlung des Darlehns erfolgt, nachdem der Darlehnsnehmer
a)
die nach
Nr. 7 Abs. 1
erforderlichen Sicherheiten gestellt, insbesondere die notwendigen Sicherungsverträge abgeschlossen hat und
b)
die Rechnungen über die aus den bewilligten Mitteln zu bezahlenden Gegenstände vorgelegt hat.
(3) Der Darlehnsnehmer hat vor der Auszahlung glaubhaft zu machen, daß in den bei Antragstellung bestehenden Verhältnissen keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
(4) Die Darlehnsbewilligung verfällt, wenn das Darlehn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides in Anspruch genommen worden ist.
Abschnitt 9 SondhilfGDVO
Nach Rückzahlung der Darlehn und der Nebenleistungen sind die gestellten Sicherheiten freizugeben.
Absch. 10 - 17, III. - Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld (Heilfürsorge)
Abschnitt 10 SondhilfGDVO
(1) Für einen Personenschaden wird dem Geschädigten als Heilfürsorge gewährt:
a)
Heilbehandlung nach
§ 10 Abs. 4
,
§§ 11 bis 13
,
16
und
24 des Bundesversorgungsgesetzes
,
b)
Krankengeld nach
§ 17 des Bundesversorgungsgesetzes
,
c)
Hausgeld nach
§ 18 Abs. 2
und
5 des Bundesversorgungsgesetzes
und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften. Aufwendungen des Geschädigten für Heilanstaltspflege, Badekuren oder Heilstättenbehandlung werden nur erstattet, wenn vor ihrem Beginn die Notwendigkeit oder die Dauer durch ein vom Sonderhilfsausschuß einzuholendes ärztliches Gutachten belegt und vom Sonderhilfsausschuß durch Bescheid anerkannt ist.
(2) Heilfürsorge kann auch gewährt werden, wenn eine Geldrente nicht zuerkannt worden ist. Führt der Geschädigte vor Anerkennung des Personenschadens eine Heilbehandlung durch, so können ihm die dadurch entstandenen Kosten sowie Krankengeld und Hausgeld in angemessenem Umfang gezahlt werden.
Abschnitt 11 SondhilfGDVO
(1) Geschädigte, die infolge des Personenschadens in ihrer Erwerbsfähigkeit um 50% oder mehr beschränkt sind, erhalten Heilfürsorge auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Personenschäden sind. Ihre Angehörigen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen überwiegend unterhalten werden, erhalten ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandsmittel sowie Krankenhausbehandlung. Die Vorschriften des Satzes 1 und 2 gelten nicht, wenn die Krankenbehandlung anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann.
(2) Hinterbliebene, die nach § 4 des Gesetzes rentenberechtigt sind, erhalten, soweit Krankenbehandlung nicht anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann, ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandsmittel sowie Krankenhausbehandlung.
(3) Auf Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege von Pflegezulageempfängern ( § 3 Abs. 4 des Gesetzes ) nicht nur vorübergehend übernommen haben, findet Abs. 2 Anwendung.
Abschnitt 12 SondhilfGDVO
Die Heilbehandlung nach Nr. 10 Abs. 1 Buchst. a soll den Personenschaden und die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beseitigen oder wesentlich bessern, eine Verschlimmerung verhüten oder körperliche Beschwerden beheben. Sie soll außerdem andere körperliche Schäden verhüten, die infolge des Personenschadens entstehen können.
Abschnitt 13 SondhilfGDVO
Die Sonderhilfsausschüsse können jederzeit eine Heilbehandlung anordnen, wenn zu erwarten ist, daß sie den Gesundheitszustand des Geschädigten bessert. Eine Operation darf ohne Zustimmung des Geschädigten nicht vorgenommen werden.
Abschnitt 14 SondhilfGDVO
Hat der Geschädigte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden. Er ist auf diese Folge schriftlich hinzuweisen.
Abschnitt 15 SondhilfGDVO
(1) Die Durchführung der Heilfürsorge obliegt
a)
für die auf Grund der Reichsversicherungsordnung gegen Krankheit Versicherten und für nach der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 689) anspruchsberechtigte Rentner der jeweils zuständigen Krankenkasse,
b)
für die übrigen Heilfürsorgeberechtigten der für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständigen Ortskrankenkasse und - wo eine solche nicht besteht - der Landkrankenkasse.
(2) Auf die Durchführung der Heilfürsorge finden die Vorschriften der §§ 19 und 20 des Bundesversorgungsgesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften entsprechend Anwendung.
Abschnitt 16 SondhilfGDVO
Als Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Heilfürsorge gegenüber der Krankenkasse dient der dem Heilfürsorgeberechtigten erteilte Bescheid.
Abschnitt 17 SondhilfGDVO
Die Krankenkassen fordern Erstattung der durch die Heilfürsorge entstandenen Kosten vierteljährlich von dem für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Heilfürsorgeberechtigten zuständigen Sonderhilfsausschuß an.
Absch. 18 - 20, Zu § 3:
Absch. 18 - 20
Abschnitt 18 SondhilfGDVO
Bei der Bemessung der Erwerbsminderung infolge des Personenschadens ( § 3 Abs. 1 des Gesetzes ) hat der Sonderhilfsausschuß von der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben auszugehen; der vor Eintritt des Personenschadens ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu berücksichtigen.
Abschnitt 19 SondhilfGDVO
(1) Unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des § 3 Abs. 3 des Gesetzes sind die ehelichen Kinder ( §§ 1591 , 1719 ff. BGB). Den ehelichen Kindern werden gleichgestellt
a)
die für ehelich erklärten Kinder,
b)
die vor dem 8. Mai 1945 an Kindes Statt angenommenen Kinder,
c)
die vor dem 8. Mai 1945 erzeugten unehelichen Kinder des Geschädigten, wenn dessen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung feststeht,
d)
die Stiefkinder und Pflegekinder, sofern der Geschädigte bis zum Eintritt des Personenschadens oder - soweit er inhaftiert war - bis zum Tage der Inhaftierung ganz oder zu einem überwiegenden Teil ihr Ernährer gewesen ist und sie mit ihm in Hausgemeinschaft gelebt haben.
(2) Der Kinderzuschlag ist auch über das 18. Lebensjahr hinaus zu gewähren, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn das Kind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen im Sinne der Nr. 20 hilflos ist. Zum Nachweis dieser Voraussetzung hat der Sonderhilfsausschuß ein ärztliches Gutachten anzufordern.
Abschnitt 20 SondhilfGDVO
Körperliche Hilflosigkeit des Geschädigten im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes liegt in der Regel nur vor, wenn der Geschädigte infolge des Personenschadens für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht nur vorübergehend fremder Wartung und Pflege bedarf.
Absch. 21 - 23, Zu § 4:
Absch. 21 - 23,
Abschnitt 21 SondhilfGDVO
Der Tod des Geschädigten gilt auch dann als eine Folge des erlittenen Personenschadens, wenn der Verstorbene infolge einer mit Gefahr für seine Freiheit oder sein Leben verbundenen Verfolgung oder Bedrohung oder wegen des erlittenen Personenschadens vor dem 8. Mai 1945 Selbstmord begangen hat.
Abschnitt 22 SondhilfGDVO
Dem schuldig geschiedenen Ehegatten eines Geschädigten, der infolge des erlittenen Personenschadens verstorben ist, kann Witwenrente nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes nur gewährt werden, wenn ihm im Wege der Härtemilderungsklage (§ 77 des Kontrollratsgesetzes Nr. 16 Ehegesetz vom 20. Februar 1946 - Amtsbl. d. Mil.-Reg. f. d. brit. Kontrollgebiet Nr. 7 S. 110 -) die Rechte eines unschuldig geschiedenen Ehegatten zugebilligt worden sind. Bis zur gerichtlichen Entscheidung auf die Härtemilderungsklage ist das Verfahren auf Gewährung der Sonderhilfe auszusetzen.
Abschnitt 23 SondhilfGDVO
Waisen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes sind die ehelichen Kinder des Geschädigten und die ihnen nach Nr. 19 Abs. 1 gleichgestellten Kinder.
Absch. 24, Zu § 6:
Absch. 24
Abschnitt 24 SondhilfGDVO
(1) Dem Antragsteller ist bei Bewilligung einer Sonderhilfe, die sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt, aufzugeben, dem Sonderhilfsausschuß unaufgefordert Mitteilung zu machen, wenn in seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bewilligung der Sonderhilfe von Bedeutung waren, eine Änderung eintritt.
(2) Dem Antragsteller ist aufzugeben, insbesondere anzuzeigen
a)
Änderungen im Familienstand,
b)
einen Wohnsitzwechsel,
c)
eine wesentliche Änderung der Erwerbsbeschränkung,
d)
den Abschluß seiner Umschulung oder Berufsausbildung,
e)
den Abschluß der Berufsausbildung von Unterhaltsberechtigten, für die nach
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes
ein Kinderzuschlag über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt wird.
(3) Der Sonderhilfsausschuß kann von Amts wegen und auf Antrag des Beauftragten des öffentlichen Interesses die Empfänger von Sonderhilfsleistungen jederzeit unter Hinweis auf § 6 Abs. 4 des Gesetzes auffordern, Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit diese für die Bewilligung der Sonderhilfe von Bedeutung sind. Der Geschädigte hat sich, soweit nicht § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes Anwendung findet, auf Anfordern einer Nachuntersuchung zu unterziehen.
Absch. 25, Zu §§ 11-13:
Absch. 25
Abschnitt 25 SondhilfGDVO
Die Entschädigung der Mitglieder der Sonderhilfsausschüsse und des Landesausschusses, mit Ausnahme der ehrenamtlichen Beisitzer, sowie der Beauftragten des öffentlichen Interesses regelt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.
Absch. 26, Zu §§ 14:
Absch. 26
Abschnitt 26 SondhilfGDVO
Die Ausschlußfrist ( § 14 Abs. 2 des Gesetzes ) ist auch für die Sonderhilfsanträge nach § 2 Nr. 2 bis 7 und § 4 des Gesetzes gewahrt, wenn der Geschädigte rechtzeitig einen Antrag auf Geldrente ( § 3 des Gesetzes ) oder auf Feststellung des Personenschadens gestellt hat.
Absch. 27, Zu § 15 Abs. 3:
Abschnitt 27 SondhilfGDVO
(1) Ein ärztliches Gutachten ist erst einzuholen, nachdem festgestellt worden ist, daß für den Geschädigten die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes gegeben sind und Ausschließungsgründe nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes nicht vorliegen.
(2) Ein ärztliches Gutachten ist auch bei Anträgen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes in Zweifelsfällen darüber einzuholen, daß der Geschädigte infolge des erlittenen Personenschadens verstorben ist, nachdem festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes gegeben sind und Ausschließungsgründe nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes nicht vorliegen.
Absch. 28, Inkrafttreten:
Absch. 28
Abschnitt 28 SondhilfGDVO
(1) Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
(2) Die zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Verordnungen vom 6. Dezember 1948 (Nieders. GVBl. 1949 S. 1) und vom 24. April 1950 (Nieders. GVBl. S. 19) werden aufgehoben.
Hannover, den 16. Januar 1953.
Das Niedersächsische Landesministerium
Kopf
Borowski
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