Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (DVO Nds. SÜG)
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (DVO Nds. SÜG)
                            Vom 17. März 2015 (Nds. GVBl. S. 37 - VORIS 12000 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund des   § 27a des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG)       in der Fassung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 DVO Nds. SÜG
                            Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne des   § 1 Abs. 4 Nds. SÜG         sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Organisationseinheiten der Landesverwaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren des Landes oder der mit den Rechenzentren verbundenen informationstechnischen Strukturen ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen, pathogenen Mikroorganismen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit kerntechnischen Anlagen im Sinne des   § 2 Abs. 3a Nr. 1 des Atomgesetzes         arbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Organisationseinheiten der Landtagsverwaltung, denen technische Aufgaben obliegen und deren Ausfall die Tätigkeiten des Landtages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten des Landes, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Geschäftsbereich des für die Justiz zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitstechnik in den Justizvollzugs- und Jugendanstalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 DVO Nds. SÜG
                            1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt die  Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes  vom 30. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 218) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 17. März 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Niedersächsische Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            P i s t o r i u s