Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des Kulturgutschutzes (ZustVO-Kulturgutschutz)
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des Kulturgutschutzes (ZustVO-Kulturgutschutz)
                            Vom 29. August 2017 (Nds. GVBl. S. 274 - VORIS 22510 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund des   § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten         vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 ZustVO-Kulturgutschutz
                            (1) Die Staatskanzlei ist zuständig für die Aufgaben nach dem   Kulturgutschutzgesetz (KGSG)       in Bezug auf Kulturgut, das Archivgut im Sinne des   § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes         ist (archivisches Kulturgut), soweit nicht eine Behörde des Bundes zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das für Kultur zuständige Ministerium ist zuständig für die Aufgaben nach dem Kulturgutschutzgesetz in Bezug auf nicht archivisches Kulturgut, soweit weder eine Behörde des Bundes noch nach Absatz 3 das Landesamt für Denkmalpflege zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Landesamt für Denkmalpflege ist in Bezug auf nicht archivisches Kulturgut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständig für die Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach   § 22 KGSG      ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständig für die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach   § 24 KGSG      ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Behörde für das Benehmen nach   § 27 Abs. 1 KGSG        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständig für die Sicherstellung von Kulturgut und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben nach den   §§ 33 bis 35       und   37 bis 39 KGSG       und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständig für die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden nach   § 81 Abs. 1        ,   3         und   5 KGSG        , soweit ein Zusammenhang mit einer Aufgabe nach den Nummern 1 bis 4 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Landesamt für Denkmalpflege unterstützt das für Kultur zuständige Ministerium bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach   § 61 KGSG      .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 ZustVO-Kulturgutschutz
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 29. August 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Niedersächsische Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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