SchVO-PflBG
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)

Vom 8. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 84 - VORIS 21064 -)
Geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 236)
Aufgrund des § 36 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2581 ) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle1
Geschäftsstelle2
Amtszeit3
Abberufung und Amtsniederlegung4
Einleitung des Schiedsverfahrens5
Schiedsverfahren6
Entschädigung7
Verfahrensgebühr, Kostenaufstellung8
Inkrafttreten9

§ 1 SchVO-PflBG - Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle

(1) Zum vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und zu seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer
1.
die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt und
2.
weder entgeltlich noch ehrenamtlich bei einer Organisation tätig ist oder in den letzten zwei Jahren war, deren Interessen durch das Ergebnis eines Schiedsverfahrens berührt werden.
(2) 1 Von den drei Vertreterinnen oder Vertretern der Kranken- und Pflegekassen wird je eine Person durch die Landesverbände der Krankenkassen in Niedersachsen, die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen und den Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. bestellt. 2 Die beiden Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhäuser werden durch die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft e. V. bestellt. 3 Die Vertreterin oder der Vertreter der ambulanten Pflegedienste wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen bestellt. 4 Die Vertreterin oder der Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen bestellt. 5 Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes wird gemeinsam durch das für Soziales zuständige Ministerium und das Kultusministerium bestellt.
(3) Von den vier Vertreterinnen oder Vertretern der Interessen der Pflegeschulen in Niedersachsen
werden
1.
zwei Personen durch die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft e. V.,
2.
eine Person durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und
3.
eine Person gemeinsam durch den VDP - Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. - und die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
bestellt.
(4) 1 Für jedes Mitglied nach den Absätzen 2 und 3 werden zwei Personen zu stellvertretenden Mitgliedern bestellt. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten für die Bestellung zu stellvertretenden Mitgliedern entsprechend.
(5) 1 Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll für die Stellvertretung ein Mann bestellt werden; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt ist, so soll für die Stellvertretung eine Frau bestellt werden. 2 Unter den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 1 sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein. 3 Unter den zwei stellvertretenden Mitgliedern nach Absatz 4 sollen eine Frau und ein Mann sein.
(6) 1 Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. 2 Das Losverfahren nach § 36 Abs. 2 Satz 4 PflBG wird von der Geschäftsstelle durchgeführt. 3 Ausgelost werden kann nur eine Person, die eine beteiligte Organisation der Geschäftsstelle vorgeschlagen hat. 4 Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über ihre Bestellung.

§ 2 SchVO-PflBG - Geschäftsstelle

1 Die Schiedsstelle erhält eine Geschäftsstelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. 2 Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der Schiedsstelle, soweit nicht das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle zuständig ist.

§ 3 SchVO-PflBG - Amtszeit

1 Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle beginnt jeweils am 1. Mai und dauert vier Jahre. 2 Die erste Amtszeit beginnt am 1. Mai 2019.

§ 4 SchVO-PflBG - Abberufung und Amtsniederlegung

(1) 1 Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter können von den beteiligten Organisationen gemeinsam durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen werden. 2 Die Abberufung wird erst wirksam, wenn eine neue Person bestellt worden ist.
(2) 1 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach § 1 Abs. 2 bis 4 können von der bestellenden Organisation oder von den bestellenden Organisationen gemeinsam durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen werden. 2 Die Abberufung wird erst wirksam, wenn eine neue Person bestellt worden ist.
(3) 1 Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Organisation oder den Organisationen, durch die es bestellt wurde, niederlegen. 2 Die Organisationen unterrichten die Geschäftsstelle unverzüglich über die Niederlegung. 3 Wird für das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Niederlegung oder dem Versterben eine neue Person bestellt, so sind § 36 Abs. 2 Satz 4 PflBG und § 1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, so wird das nachfolgende Mitglied oder stellvertretende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt. 2 § 1 Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 5 SchVO-PflBG - Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) 1 Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet.
2 Im Antrag sind anzugeben
1.
die Parteien,
2.
die Gegenstände, über die bisher eine Einigung nicht erzielt werden konnte, und der Sachstand sowie
3.
Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in die Verhandlungen eingebracht worden
sind.
(2) 1 Die Frist nach § 30 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 PflBG beginnt mit Vorliegen des vollständigen Antrags. 2 Die antragstellende Partei erhält, wenn der Antrag vollständig ist, eine Eingangsbestätigung unter Angabe des Datums, an dem der Antrag vollständig vorlag. 3 Die Geschäftsstelle leitet die Antragsschrift den anderen Parteien unter Mitteilung der vom vorsitzenden Mitglied für die Erwiderung bestimmten Frist zu.

§ 6 SchVO-PflBG - Schiedsverfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Beschluss.
(2) 1 Die mündliche Verhandlung wird vom vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. 2 Es legt Ort, Zeit und Tagesordnung der mündlichen Verhandlung fest. 3 Die Parteien sind rechtzeitig zu laden. 4 Eine Verhandlung in Abwesenheit der Parteien ist nur zulässig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen wurde.
(3) 1 Das vorsitzende Mitglied kann in der Ladung bestimmen, dass an der mündlichen Verhandlung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die an der mündlichen Verhandlung Teilnehmenden während der gesamten Verhandlung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2 Das vorsitzende Mitglied kann durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik nur teilnehmen, wenn die übrigen Mitglieder oder im Fall der Verhinderung deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Parteien an der Verhandlung unter Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 3 Personen, die per Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 4 Bei einer Störung der Zuschaltung per Videokonferenztechnik bei einer in Absatz 4 genannten Person oder bei einer Partei ist die Sitzung vom vorsitzenden Mitglied zu unterbrechen oder abzubrechen. 5 Ist die Zuschaltung des vorsitzenden Mitglieds gestört, so entscheidet über das Unterbrechen oder Abbrechen das ältere der weiteren unparteiischen Mitglieder.
(4) 1 Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 PflBG und bei Schiedsverfahren zu den individuellen Pflegebudgets der Pflegeschulen nach
§ 31 Abs. 3 PflBG ist der Termin der mündlichen Verhandlung den Mitgliedern nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 5 und Abs. 3 und bei den übrigen Schiedsverfahren den Mitgliedern nach § 1 Abs. 2 rechtzeitig mitzuteilen. 2 Ist ein Mitglied an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert, so teilt es dies der Geschäftsstelle unverzüglich mit und benennt das stellvertretende Mitglied, das an seiner Stelle an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wird.
(5) 1 Die mündliche Verhandlung kann bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 PflBG und bei Schiedsverfahren zu den individuellen Pflegebudgets der Pflegeschulen nach
§ 31 Abs. 3 PflBG nur durchgeführt werden, wenn das vorsitzende Mitglied, mindestens zwei der nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 5 bestellten Mitglieder und mindestens zwei der nach § 1 Abs. 3 bestellten Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend
sind. 2 Bei den übrigen Schiedsverfahren müssen das vorsitzende Mitglied, mindestens zwei der nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 5 bestellten Mitglieder und mindestens zwei der nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 bestellten Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend
sein.
(6) 1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds und die stellvertretenden
Mitglieder nach § 1 Abs. 4 können an den Verhandlungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, an denen sie im Fall der Verhinderung des Mitglieds, für das sie als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestellt sind, teilzunehmen hätten. 2 Weitere Zuhörerinnen und Zuhörer können vom vorsitzenden Mitglied zugelassen werden. 3 Nehmen die in Absatz 3 Satz 2 genannten Personen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teil, so können die Zuhörerinnen und Zuhörer nur durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 4 Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Schriftführerin oder Schriftführer an der Verhandlung teil.
(7) 1 Für die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle gilt Absatz 4 entsprechend. 2 Stimmübertragung und Stimmenthaltung sind nicht zulässig.
(8) 1 Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und im Fall des Absatzes 5 Satz 3 auch von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muss
1.
den Ort und den Tag der mündlichen Verhandlung und der Beschlussfassung sowie die Dauer der mündlichen Verhandlung nennen,
2.
die Namen der Personen, die bei der mündlichen Verhandlung und der Beschlussfassung anwesend waren, enthalten,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge nennen,
4.
die gefassten Beschlüsse wiedergeben und
5.
die Begründung der Entscheidung enthalten.
3 Die Niederschrift ist den Parteien mit einer Rechtsbehelfsbelehrung betreffend die
Entscheidung zuzustellen.

§ 7 SchVO-PflBG - Entschädigung

1 Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten
von der Schiedsstelle
1.
jeweils eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro,
2.
für jede Entscheidung der Schiedsstelle eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 000 Euro und
3.
für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Erstattung der Barauslagen nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.
2 Haben sowohl das vorsitzende Mitglied als auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter am Schiedsverfahren mitgewirkt, so ist die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nr. 2 entsprechend dem Zeitaufwand aufzuteilen. 3 Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer nach § 6 Abs. 5 Satz 1 . 4 Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

§ 8 SchVO-PflBG - Verfahrensgebühr, Kostenaufstellung

(1) Eine Verfahrensgebühr wird nicht erhoben.
(2) 1 Die Geschäftsstelle legt den Kostenträgern nach § 36 Abs. 5 Satz 2 PflBG jährlich bis zum 31. März für das Vorjahr eine Aufstellung über die entstandenen Kosten der Schiedsstelle, einschließlich der Kosten für den Betrieb der Geschäftsstelle, die von den Kostenträgern geleisteten Zahlungen sowie den auf jeden Kostenträger entfallenden Anteil vor. 2 Die Kostenträger treffen im Benehmen mit der Geschäftsstelle Regelungen zur Zahlungsweise.

§ 9 SchVO-PflBG - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 8. Mai 2019
Die Niedersächsische Landesregierung
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