Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft
Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft
                            Vom 26. November 2004 (Nds. GVBl. S. 519 - VORIS 78620 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2019 (Nds. GVBl. S. 267)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund des   § 22 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes         in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 156 der Verordnung vom 25. November 2003 (     BGBl. I S. 2304   ), in Verbindung mit   § 1 Nr. 5 Buchst. a der Subdelegationsverordnung       vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), geändert durch Verordnung vom 13. September 2004 (Nds. GVBl. S. 316), wird im Benehmen mit der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e.V. verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 UmlVO-Milch
                            Molkereien mit Betriebsstätten in Niedersachsen und Milchsammelstellen haben zur Förderung der Milchwirtschaft eine Umlage in Höhe von 0,045 Cent je Kilogramm in Niedersachsen erzeugter und angelieferter Milch zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 UmlVO-Milch
                            Umlageschuldner ist der Inhaber des umlagepflichtigen Betriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 UmlVO-Milch
                            (1) Zuständig für die Erhebung und Einziehung der Umlage ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Umlageschuldner hat der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bis zum 15. eines jeden Monats die Menge der im vergangenen Monat angelieferten Milch in Kilogramm mitzuteilen. Die Form der Mitteilung bestimmt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Umlage ist am 20. des auf den Meldetermin folgenden Monats fällig. Sie ist auf ein vom Fachministerium zu bestimmendes Konto zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Kommt der Umlageschuldner seiner Mitteilungs- und Zahlungspflicht nach Absatz 2 nicht oder nicht richtig nach, so veranlagt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen den Umlageschuldner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Lässt sich die monatliche Milchanlieferungsmenge nicht genau ermitteln, so ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen berechtigt, die Umlageschuld aufgrund einer Schätzung festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Umlage ist innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Zustellung des Veranlagungsbescheides auf das nach Absatz 2 Satz 4 zu bestimmende Konto zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 UmlVO-Milch
                            (1) Umlagen, die nicht gestundet sind, sind mit Ablauf des Fälligkeitstages (  § 3 Abs. 2        ) mit 3 vom Hundert jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach   § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs       zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Rückständige Umlagen und Zinsen werden durch das zuständige Finanzamt nach den Bestimmungen der   Abgabenordnung       und ihrer Durchführungsbestimmungen beigetrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 UmlVO-Milch
                            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die  Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft  vom 22. Mai 1973 (Nds. GVBl. S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 697), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 26. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E h l e n Minister