Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg" (StiftVO-ULG)
Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg" (StiftVO-ULG)
Vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847 - VORIS 22210 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)
Aufgrund des § 55 Abs. 1 Sätze 1, 3, 4 und 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) und des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 3 , 6 und 10 des Gesetzes betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 768) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Errichtung und Satzung | 1 |
Stiftungszweck | 2 |
Stiftungsvermögen | 3 |
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung | 4 |
Beamtenverhältnisse und Beamtenversorgung | 5 |
Beihilfen | 6 |
Schadenshaftung | 7 |
Übergangsvorschriften | 8 |
In-Kraft-Treten | 9 |
Satzung der "Stiftung Universität Lüneburg" | Anlage 1 |
Grundstücksverzeichnis | Anlage 2 |
Verzeichnis der dinglichen Rechte | Anlage 3 |
§ 1 StiftVO-ULG - Errichtung und Satzung
(1) Unter dem Namen "Stiftung Universität Lüneburg" errichtet das Land Niedersachsen (im Folgenden: Land) eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Lüneburg.
(2) Die Stiftung erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung.
§ 2 StiftVO-ULG - Stiftungszweck
(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Universität Lüneburg (im Folgenden: Universität).
(2) Die Stiftung unterhält und fördert die Universität in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu steigern.
(3) Die Stiftung kann
1.
die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und
2.
rechtsfähige Stiftungen verwalten,
soweit deren Zwecke mit den Aufgaben der Stiftung vereinbar sind.
(4) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften
beteiligen, wenn deren Aufgaben mit denen der Stiftung vereinbar sind.
§ 3 StiftVO-ULG - Stiftungsvermögen
(1) Die in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücke gehen unentgeltlich in das Eigentum der Stiftung über und bilden das Grundstockvermögen. Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum an diesen Grundstücken ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftung über.
(2) Die in der Anlage 3 aufgeführten dinglichen Rechte gehen unentgeltlich auf die Stiftung über.
(3) Das nach § 56 Abs. 5 NHG auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der Universität und ihrer Einrichtungen festgestellt.
(4) Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Universität gegenüber dem Land oder Dritten gehen auf die Stiftung über.
(5) Die Stiftung ist verpflichtet, das Land gegenüber Dritten von Verbindlichkeiten freizustellen,
1.
die sich infolge des Verlustes des Eigentums der Stiftung an Sachen oder der Aufgabe
der bisherigen Nutzung einer Sache der Stiftung ergeben und
2.
die das Land, vertreten durch die Universität, eingegangen ist.
Die Stiftung zahlt mit befreiender Wirkung für das Land die Bezüge für die Beschäftigten, die nicht zur Stiftung übergehen oder von ihrem Rückkehrrecht nach § 4 Abs. 4 oder nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" vom 22. Oktober 2002 (Nds. MBl. S. 975) Gebrauch machen.
(6) Die Einnahmen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NHG dürfen auf die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHG nicht angerechnet werden. Dies gilt auch für die Einnahmen, die die Stiftung aufgrund der wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit der Universität sowie der Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und Einrichtungen durch Dritte erzielt.
§ 4 StiftVO-ULG - Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung
(1) Die Stiftung tritt an die Stelle des Landes in den Arbeits- und Ausbildungsverträgen einschließlich der Verträge mit Schülerinnen und Schülern, die das Land mit Personen geschlossen hat, die an der Universität tätig sind oder ausgebildet werden. Die Stiftung ist verpflichtet, die nach Satz 1 übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber den Beschäftigten, die ihr Rückkehrrecht nach Absatz 4 oder nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" geltend machen. Die Stiftung übt insoweit das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus. Die Stiftung hat den Übergang nach Satz 1 den Beschäftigten persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen und dabei die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen.
(2) Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung ( § 58 Abs. 4 Satz 1 NHG ). Die Stiftung ist verpflichtet,
1.
einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten sowie
2.
zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben
( § 58 Abs. 4 Satz 2 NHG ).
(3) Die Stiftung ist für die übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die "Gemeinsame Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Staatsmodernisierung und Vereinbarung nach § 81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung" (Bekanntmachung vom 27. März 2000, Nds. MBl. S. 290) insoweit gebunden, als betriebsbedingte Kündigungen zum Zweck der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
1.
einen im Sinne der Rationalisierungsschutztarifverträge zumutbaren Ersatzarbeitsplatz oder eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung nicht annehmen,
2.
eine Vermittlung durch mangelnde Mitwirkung verhindern und damit die angebotene Chance, eine Beschäftigung zu erhalten, nicht wahrnehmen oder
3.
einen zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb der Landesverwaltung nicht annehmen.
Die Bindung nach Satz 1 erstreckt sich auf eine entsprechende Nachfolgeregelung. Sie entfällt, sobald eine entsprechende Regelung oder Nachfolgeregelung nicht mehr besteht.
(4) Nach Absatz 1 Satz 1 übernommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, werden auf ihr Verlangen unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- oder Vergütungsgruppe und der Beschäftigungszeit wieder vom Land übernommen, wenn Schutzbestimmungen dieser Verordnung oder des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in einer Weise geändert werden, die nicht als eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers im Sinne des § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes zu werten sind. Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung ihrer Verpflichtung, die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten, dauerhaft nicht nachkommt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die auf die Stiftung zu überführenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes beim Staatlichen Baumanagement Niedersachsen.
§ 5 StiftVO-ULG - Beamtenverhältnisse und Beamtenversorgung
(1) Die an der Universität tätigen Beamtinnen und Beamten setzen das Beamtenverhältnis mit der Stiftung fort. Die Stiftung verfügt die Übernahme; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.
(2) Die Stiftung nimmt in ihrer Eigenschaft als oberste Dienstbehörde ihrer Beamtinnen und Beamten auch die Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr, die durch Rechtsvorschrift einem Ministerium oder mehreren Ministerien gemeinsam oder der Landesregierung zugewiesen sind. Die Stiftung hat die Genehmigung des Landes gemäß § 199 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) für alle Entscheidungen, die nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) der obersten Dienstbehörde obliegen.
(3) Die Stiftung hat die Zustimmung zur Einrichtung neuer Planstellen und zum Wegfall vorhandener Planstellen für Beamtinnen und Beamte.
(4) Das Land übernimmt es, namens und im Auftrag der Stiftung insgesamt
1.
die Versorgungsleistungen nach § 2 BeamtVG einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge zu erbringen,
2.
die Zahlungen zu erbringen, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,
3.
die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vorzunehmen und
4.
die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung für eine Beschäftigung bei der Stiftung beanspruchen können, vorzunehmen.
§ 6 StiftVO-ULG - Beihilfen
Das Land übernimmt es, namens und im Auftrag der Stiftung die Beihilfeleistungen gemäß § 87c Abs. 1 NBG und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen zu erbringen.
§ 7 StiftVO-ULG - Schadenshaftung
(1) Das Land übernimmt die Erstattung von Schäden, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. Dies umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden, insbesondere Risiken, die sich ergeben
1.
für das bewegliche und unbewegliche Vermögen aus Feuer, Wasser, Sturm und Hagel,
2.
für das bewegliche Vermögen aus Diebstahl und Beschädigung und
3.
für Personen- und Sachschäden aus Betriebshaftpflicht einschließlich der Haftpflicht für Altlasten
Satz 1 gilt nicht, soweit die Stiftung zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet ist.
(2) Die Übernahme ist jährlich auf den Gesamtwert des unbeweglichen Anlagevermögens der Stiftung am 1. Januar des betreffenden Jahres beschränkt. Bagatellschäden bis 10.000 Euro im Einzelfall werden nicht übernommen.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich die Stiftung mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (im Folgenden: Fachministerium) gegen die Haftung für ein Risiko versichert hat.
§ 8 StiftVO-ULG - Übergangsvorschriften
(1) Sobald die Mitglieder des Stiftungsrats bestellt sind, beruft das Fachministerium
den Stiftungsrat zu dessen erster Sitzung ein. Bis eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender
bestimmt ist, leitet das Mitglied des Stiftungsrats nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHG die erste Sitzung.
(2) Bis zur ersten Sitzung des Stiftungsrats nimmt das Fachministerium die Aufgaben des
Stiftungsrats wahr.
§ 9 StiftVO-ULG - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Hannover, den 17. Dezember 2002
Die Niedersächsische Landregierung
G a b r i e l
O p p e r m a n n
Anlage 1 StiftVO-ULG - Satzung der "Stiftung Universität Lüneburg" (1)
(zu § 1 Abs. 2 )
(1) Red. Anm.:
Satzung geändert durch Bek. vom 7. Juli 2016 (Nds. MBl. S. 765)
§ 1 Status, Sitz, Dienstsiegel
Die "Stiftung Universität Lüneburg" (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist Lüneburg. Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 2 Zielsetzung und Aufgaben der Stiftung
(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Universität Lüneburg (im Folgenden: Universität).
(2) Die Stiftung unterhält und fördert die Universität in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu steigern.
(3) Die Stiftung kann
1.
die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und
2.
rechtsfähige Stiftungen verwalten,
soweit deren Zwecke mit den Aufgaben der Stiftung vereinbar sind.
(4) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen, wenn deren Aufgaben mit denen der Stiftung vereinbar sind. Die Entscheidung über die Errichtung von oder die Beteiligung an juristischen Personen des privaten Rechts bedarf der Einwilligung des Fachministeriums.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die in der Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg" aufgeführten Grundstücke bilden das Grundstockvermögen bei Errichtung der Stiftung als Teil des Stiftungsvermögens. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter einschließlich Erbschaften oder Vermächtnisse erhöht werden. Das Grundstockvermögen dient der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten und darf nicht belastet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums. Das Grundstockvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder zur Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind.
(3) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
§ 4 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
(1) Das Präsidium hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf, so ist hinsichtlich des Wirtschaftsplans entsprechend zu verfahren. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter beizufügen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes des Bundes und der Länder entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.
(3) Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) wird für die Dauer von bis zu fünf Jahren in eine Rücklage eingestellt und steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. Der nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchte Teil kann dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 5 Dienstrechtliche Befugnisse
(1) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes . Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.
(2) Der Stiftungsrat ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.
§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Präsidium der Universität.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen
sein sollen. Mitglieder sind
1.
fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Universität nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die im Einvernehmen mit dem Senat der Universität vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund von diesem wieder entlassen werden können,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats der Universität sowie
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Wei-sungen nicht gebunden. Davon unberührt bleibt die Bindung der Stiftung an Weisungen des Fachministeriums bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied aus, so wird das neue Mitglied alsbald nach dem Ausscheiden bestellt. Bis dahin führt das ausgeschiedene Mitglied seine Geschäfte als Mitglied des Stiftungsrats fort.
(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten und sonstiger angemessener Auslagen. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil. Der Stiftungsrat kann weitere Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat berät die Universität, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Universität,
2.
Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,
3.
Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
4.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
5.
Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,
6.
Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,
7.
Rechtsaufsicht über die Universität und
8.
Beschluss von Änderungen der Stiftungssatzung sowie Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung.
Der Stiftungsrat beschließt die Ausgestaltung des Dienstsiegels.
(2) Der Stiftungsrat kann für bestimmte Aufgaben Beiräte einrichten, die seiner Beratung dienen.
§ 9 Innere Ordnung des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter entweder die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend ist. Soweit durch Rechtsvorschrift Abweichendes nicht bestimmt ist, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds den Ausschlag, das den Vorsitz führt. Eine schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Stiftungsrats ein. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Mitglied, das den Vorsitz geführt hat, und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Präsidium
(1) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt diese aus. Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 NHG . In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Stiftung nach außen.
(3) Entscheidungen über Billigkeitsleistungen der Stiftung, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Veränderung von Verträgen, der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums zu treffen. Diese können die Aufgaben nach Satz 1 auf Bedienstete der Stiftung übertragen.
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats und des Präsidiums sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz, Beschlüsse des Stiftungsrats, Entscheidungen des Präsidiums oder besondere Anordnung vorgeschrieben ist, auch nach Ausscheiden aus dem Amt Verschwie-genheit zu bewahren. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die an Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilnehmen oder zu Sitzungen des Stiftungsrats hinzugezogen werden, sowie für die Mitglieder eines Beirats.
§ 12 Zusammenwirken mit der Universität
(1) Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Universität aus. Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber der Universität durchgeführt. Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums der Stiftung ergeben, werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. Beschlüsse über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 kommen nur mit der Stimme des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zustande. Das Mitglied nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Universität.
(3) Sind Ordnungen der Universität genehmigungsbedürftig, so ist der Stiftungsrat zuständig, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt.
§ 13 Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land zurück mit Ausnahme des aus privaten Zustiftungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 NHG und aus privaten Spenden angesammelten Vermögens. Das Vermögen, das nicht an das Land zurückfällt, fällt an eine bei Auflösung zu bestimmende oder zu errichtende gemeinnützige Stiftung des Privatrechts zur Förderung der Universität. Bei einer gemischten Finanzierung aus Mitteln des Landes und aus einer anderen Finanzierungsquelle findet bei Auflösung der Stiftung eine anteilige Verteilung auf das Land und die Stiftung nach Satz 2 oder, wenn eine Teilung nicht möglich ist, ein entsprechender Interessenausgleich statt.
§ 14 Satzungsänderungen
Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Beschlussfassung des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und der Genehmigung der Landesregierung. Satzungsänderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Red. Anm.: | Satzung geändert durch Bek. vom 7. Juli 2016 (Nds. MBl. S. 765) |
Anlage 2 StiftVO-ULG - Grundstücksverzeichnis
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 )
Folgende Grundstücke im Eigentum des Landes gehen in das Eigentum der "Stiftung Universität Lüneburg" über ( § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 NHG ):
Katastereintrag | Grundbucheintragung | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe in m² | Grundbuch von | lfd. Nr. | Band | Blatt |
Lüneburg | 38 | 1/42 | 6.056,00 | Lüneburg | 16 | 419 | 11052 |
Lüneburg | 38 | 1/198 | 137.646,00 | Lüneburg | 19 | 419 | 11052 |
Anlage 3 StiftVO-ULG - Verzeichnis der dinglichen Rechte
(zu § 3 Abs. 2 )
Folgende dinglichen Rechte an Grundstücken Dritter gehen auf die "Stiftung Universität Lüneburg" über ( § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 NHG ):
Grundbuch von | Blatt | lfd. Nr. | Flur | Flurstück | Dingliches Recht |
---|---|---|---|---|---|
Lüneburg | 32150 | 2 | 38 | 1/104 | Recht einer Telefonanlage gemäß Bewilligung vom 20. Dezember 1999 |
Lüneburg | 32150 | nachrangig | 38 | 1/104 | Erwerbsvormerkung für das Land Niedersachsen |
Lüneburg | 32310 | nachrangig | 38 | 1/199 | Erwerbsvormerkung für das Land Niedersachsen |
Lüneburg | 32310 | 2 | 38 | 1/199 | Nutzungsrecht für Zwecke der Universität betreffend die Kunsthalle |
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