Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (NDVO FoVG)
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (NDVO FoVG)
Vom 12. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 15 - VORIS 79100 -)
Aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 ( BGBl. I S. 1658 ) in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. g der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306) wird verordnet:
§ 1 NDVO FoVG
(1) Forstliches Vermehrungsgut nach § 2 Nr. 1 FoVG darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzerin oder des Wald- oder Baumbesitzers oder einer beauftragten Person unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden. Das nach Satz 1 erzeugte forstliche Vermehrungsgut ist vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über eine Sammelstelle zu leiten. Die Sammelstellen sind jeweils von der Wald- oder Baumbesitzerin oder dem Wald- oder Baumbesitzer oder dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss einzurichten.
(2) Die Menge des nach Absatz 1 Satz 1 erzeugten Vermehrungsgutes ist laufend und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erzeugung von der Wald- oder Baumbesitzerin oder dem Wald- oder Baumbesitzer oder einer beauftragten Person in einer Sammelliste zu erfassen. Die Sammellisten sind nach dem Muster der Anlage für jede Zulassungseinheit und jede Baumart getrennt zu führen und nach Abschluss der Ernte zehn Jahre lang von der Wald- oder Baumbesitzerin oder dem Wald- oder Baumbesitzer aufzubewahren.
§ 2 NDVO FoVG
(1) Zur Verwendung als Zierzapfen dürfen Zapfen
1. | der japanischen Lärche | nur vom 1. Mai bis zum 31. August, |
---|---|---|
2. | der europäischen Lärche | nur vom 1. Mai bis zum 31. August, |
3. | der Douglasie | nur vom 1. November bis zum 31. Mai und |
4. | aller übrigen Nadelbaumarten | nur vom 1. April bis zum 30. September |
geerntet werden.
(2) Die Landesstelle kann im Einzelfall zulassen, dass Zapfen zur Verwendung als Zierzapfen auch außerhalb der Zeiträume nach Absatz 1 geerntet werden, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse vorliegt und die Gewähr dafür gegeben ist, dass aus den Zierzapfen kein Saatgut gewonnen wird und die Zapfen nicht als Vermehrungsgut in den Verkehr gebracht werden.
§ 3 NDVO FoVG
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 forstliches Vermehrungsgut erzeugt,
2.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 forstliches Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle leitet,
3.
eine Sammelliste nicht nach § 1 Abs. 2 führt,
4.
die Aufbewahrungsfrist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 für Sammellisten nicht einhält oder
5.
Zapfen zur Verwendung als Zierzapfen außerhalb der
a)
in § 2 Abs. 1 bestimmten oder
b)
nach § 2 Abs. 2 zugelassenen
Zeiten erntet.
§ 4 NDVO FoVG
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 20. März 1987 (Nds. GVBl. S. 61), geändert durch § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 527), außer Kraft.
Anlage 1 NDVO FoVG
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