Gebührenordnung für Bibliotheken des Landes und Hochschulbibliotheken
Gebührenordnung für Bibliotheken des Landes und Hochschulbibliotheken
Vom 10. November 2004 (Nds. GVBl. S. 454 - VORIS 20220 -)
Geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (Nds. GVBl. S. 757)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), und des § 13 Abs. 10 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 352), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1 GebOBibl
Die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover, die Landesbibliothek Oldenburg und die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel sowie die Hochschulbibliotheken im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur erheben Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
§ 2 GebOBibl
(1) Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage .
(2) Auslagen, insbesondere Portokosten, sind neben den Gebühren zu entrichten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausleihbare oder benutzbare Werk.
§ 3 GebOBibl
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Bibliotheken des Landes Niedersachsen vom 29. Februar 1996 (Nds. GVBl. S. 45), geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 678), außer Kraft.
Hannover, den 10. November 2004
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
S t r a t m a n n
Minister
Anlage 1 GebOBibl - Gebührenverzeichnis
(zu § 2 Abs. 1 )
Nr. | Gegenstand | Gebühr |
---|---|---|
Euro | ||
1 | Ausstellen eines Bibliotheksausweises | |
1.1 | erstmaliges Ausstellen | 5,00 |
1.2 | erneutes Ausstellen nach Verlust, Zerstörung oder Beschädigung | 5,00 |
2 | Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr | |
je Einheit | 1,50 | |
3 | Mahnung je Einheit (Aufwendungen für die Übersendung sind jeweils in der Gebühr enthalten) | |
3.1 | für die erste Mahnung | 2,00 |
3.2 | für die zweite Mahnung | 5,00 |
3.3 | für die dritte Mahnung | 10,00 |
4 | Verzug (Hochschulbibliotheken) | |
je Einheit und Tag | 1,00 | |
höchstens jedoch | 10,00 | |
Für dieselbe Einheit können nicht zugleich Verzugs- und Mahngebühren erhoben werden. | ||
5 | Wiederbeschaffung von verlorenem, zerstörtem oder beschädigtem Bibliotheksgut oder Wertersatz für solches Bibliotheksgut | |
5.1 | Beschaffung von Ersatzexemplaren je Einheit | 5,00 |
5.2 | Einarbeitung von Ersatzexemplaren je Einheit | 15,00 |
5.3 | Bestimmung der Höhe des Wertersatzes je Einheit | 15,00 |
Für dieselbe Einheit können nicht zugleich Gebühren nach den Nummern 5.2 und 5.3 erhoben werden | ||
6 | Reparatur oder Ersatz von Schlössern nach Verlust eines Schlüssels | 10,00 |
7 | Ersatz eines verlorenen, zerstörten oder beschädigten Buchdatenträgers, ausgenommen Bibliotheksgut | 2,50 |
8 | Anordnung des Ausschlusses von der Benutzung | 25,00 |
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