Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 327 - VORIS 21072 02 12 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 357)
Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der §§ 87 und 95 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Begriffe | 1 |
Zu- und Abfahrten | 2 |
Rampen | 3 |
Einstellplätze und Verkehrsflächen | 4 |
Lichte Höhe | 5 |
Tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile, Dächer | 6 |
Außenwände | 7 |
Trennwände und sonstige Innenwände, Tore, Einbauten | 8 |
Brandwände | 9 |
Stützen | 10 |
Rauchabschnitte | 11 |
Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen | 12 |
Rettungswege | 13 |
Beleuchtung | 14 |
Lüftung | 15 |
Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug | 16 |
Brandmeldeanlagen | 17 |
Bauvorlagen, Feuerwehrpläne | 18 |
Betriebsvorschriften für Garagen | 19 |
Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen | 20 |
(weggefallen) | 21 |
Ausnahmen und weiter gehende Anforderungen | 22 |
Ordnungswidrigkeiten | 23 |
Bestehende Garagen | 24 |
Übergangsvorschriften | 25 |
In-Kraft-Treten | 26 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
§ 1 GaStplVO - Begriffe
(1) Garagen mit einer Nutzfläche
1.
bis 100 m² sind Kleingaragen,
2.
über 100 m² bis 1 000 m² sind Mittelgaragen und
3.
über 1 000 m² sind Großgaragen.
(2) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.
(3) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
(4) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllen.
(5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden in einem Geschoss im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.
(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrzeugverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen zu den Einstellplätzen und von den Einstellplätzen befördert werden.
(7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 GaStplVO - Zu- und Abfahrten
(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.
(2) Vor Garagentoren und Schranken von Garagen sowie vor anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Tore von Einfriedungen, muss ein ausreichender Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden sein, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordert.
(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten von Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. § 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) bleibt unberührt.
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt sein.
(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 3 GaStplVO - Rampen
(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v.H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Teile von Rampen nach Satz 1 müssen eine Querneigung von mindestens 3 v.H. haben; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.
(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v.H. Neigung muss eine Fläche von mindestens 3 m Länge liegen, deren Neigung nicht mehr als 10 v.H. betragen darf.
(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden dürfen, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt sein muss. Rampen, die von Fußgängern nur bei Gefahr als zweiter Rettungsweg benutzt werden, brauchen keinen Gehweg zu haben. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das eingeschränkte Benutzungsverbot für Fußgänger hinzuweisen.
(4) Für Rampen zu Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.
§ 4 GaStplVO - Einstellplätze und Verkehrsflächen
(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss eine Länge von mindestens 5 m haben. Ein notwendiger Einstellplatz, der barrierefrei sein muss, muss eine Breite von mindestens 3,50 m haben; im Übrigen genügt eine Breite
1.
von 2,50 m, wenn auf beiden Längsseiten im Abstand von bis zu 0,10 m Bauteile oder Einrichtungen vorhanden sind,
2.
von 2,40 m, wenn nur auf einer Längsseite im Abstand von bis zu 0,10 m Bauteile oder Einrichtungen vorhanden sind,
3.
von 2,30 m, wenn auf beiden Längsseiten im Abstand von 0,10 m weder Bauteile noch Einrichtungen vorhanden sind.
Notwendige Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen müssen eine Breite von mindestens 2,30 m haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und in automatischen Garagen.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig zu interpolieren:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse | Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von | ||
---|---|---|---|
2,30 m | 2,40 m | 2,50 m | |
90° | 6,50 | 6,00 | 5,50 |
bis 45° | 3,50 | 3,25 | 3,00 |
Fahrgassen vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen, wenn die Hebebühnen mehrere Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen, mindestens 8 m breit sein.
(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein.
(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein, soweit sich aus Absatz 2 keine weiter gehenden Anforderungen ergeben. Dies gilt entsprechend für Fahrgassen von Stellplätzen.
(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
1.
Kleingaragen ohne Fahrgassen,
2.
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und
3.
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen dürfen in Fahrgassen angeordnet sein, wenn
1.
in der Fahrgasse noch eine mindestens 2,75 m breite Fahrspur zur Verfügung steht und
2.
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet sind.
In Fahrgassen, in denen Gegenverkehr zugelassen ist, dürfen Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen nur angeordnet sein, wenn Durchgangsverkehr nicht stattfinden darf.
(7) In Mittel- und Großgaragen dürfen Abschlüsse zwischen Fahrgassen und Einstellplätzen nur vorhanden sein, wenn dadurch wirksame Löscharbeiten nicht behindert werden können.
§ 5 GaStplVO - Lichte Höhe
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für Bereiche unter kraftbetriebenen Hebebühnen.
§ 6 GaStplVO - Tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile, Dächer
(1) In Mittel- und Großgaragen müssen tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung an diese Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 5 erfüllen, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. § 10 Abs. 5 Satz 4 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden.
(2) Tragende Wände, aussteifende Wände sowie Decken über, unter und zwischen Garagengeschossen müssen bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein. Sie müssen abweichend von Satz 1 bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; weitergehende Anforderungen der §§ 5 und 10 DVO-NBauO bleiben unberührt. Sie müssen abweichend von den Sätzen 1 und 2
1.
in Gebäuden, die ausschließlich der Garagennutzung dienen,
a)
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, auch mit Dacheinstellplätzen, und
b)
bei offenen oberirdischen Mittel- und Großgaragen sowie
2.
in Gebäuden, die ausschließlich als automatische Garage genutzt werden,
nur feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Sätze 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Gebäude mit Einstellplätzen, die mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen.
(3) Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und nicht zu den Kleingaragen gehörenden Räumen müssen mindestens feuerhemmend sein; weitergehende Anforderungen des § 10 DVO-NBauO bleiben unberührt. § 10 Abs. 5 Satz 4 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Decken in Gebäuden, in denen außer Kleingaragen nur Abstellräume mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Grundfläche vorhanden sind oder an deren Decken Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes nicht gestellt werden.
(4) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
(5) Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen
1.
in Großgaragen aus nichtbrennbaren und
2.
in Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen. Abweichend von Satz 1 müssen Bekleidungen in Großgaragen nur aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn ihr Abstand zur Decke oder zum Dach nicht mehr als 2 cm beträgt und ihre in Bezug auf das Volumen überwiegenden Bestandteile nichtbrennbar sind.
(6) § 11 DVO-NBauO bleibt unberührt. § 23 Abs. 5 , auch in Verbindung mit Abs. 6 bis 8, DVO-NBauO ist nicht anzuwenden.
§ 7 GaStplVO - Außenwände
Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
§ 8 GaStplVO - Trennwände und sonstige Innenwände, Tore, Einbauten
(1) Zwischen Garagen und nicht zu den Garagen gehörenden Räumen müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile vorhanden sein. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennwände nach Satz 1 muss der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses entsprechen; die Trennwände müssen jedoch mindestens feuerhemmend sein.
(2) Garagen müssen von anderen Gebäuden durch Wände abgetrennt sein, die 1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig und 2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein müssen. § 7 Abs. 3 DVO-NBauO gilt entsprechend.
(3) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände, Tore und Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
Kleingaragen, wenn die nicht zu den Kleingaragen gehörenden Räume nach Absatz 1 und die Gebäude nach Absatz 2 nur Abstellzwecken dienen und insgesamt nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben, und
2.
offene Kleingaragen.
§ 9 GaStplVO - Brandwände
(1) Anstelle von Brandwänden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO genügen
1.
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude ausschließlich der Garagennutzung dient,
2.
bei Kleingaragen, die nicht offene Kleingaragen sind, mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO gilt nicht für offene Kleingaragen.
(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVO-NBauO gilt nicht für Garagen. Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Gebäudeabschnitte von nicht mehr als 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
§ 10 GaStplVO - Stützen
Für Stützen gelten § 6 Abs. 1 und 2 und die §§ 7 bis 9 sinngemäß.
§ 11 GaStplVO - Rauchabschnitte
(1) Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
1.
in oberirdischen geschlossenen Großgaragen 5 000 m²
2.
in sonstigen geschlossenen Großgaragen 2 500 m²
betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen mit über die Fläche verteilten Sprühdüsen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) In Wänden nach Absatz 1 Satz 1 müssen Öffnungen dichtschließende, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
§ 12 GaStplVO - Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1) Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen, dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein.
(2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen im Sinne des Absatzes 1 nur durch einen Raum verbunden sein, der feuerbeständige Wände und Decken sowie Türen hat, die in Fluchtrichtung aufschlagen und zur Garage rauchdicht, selbstschließend und mindestens feuerhemmend sowie zu den Fluren, Treppenräumen und Aufzügen rauchdicht und selbstschließend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Sicherheitsschleuse). Ein Aufzug, der weder in einem eigenen feuerbeständigen Schacht liegt noch direkt ins Freie führt, darf mit einer geschlossenen Mittel- oder Großgarage nur über eine Sicherheitsschleuse und einen zusätzlichen Aufzugsvorraum verbunden sein.
(3) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen und mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen verbunden sein, die rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Türen haben. Satz 1 gilt nicht für Kleingaragen und für Verbindungen von Garagen mit Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und insgesamt nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben.
(4) Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen und mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.
(5) Treppenräume, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Türen haben.
§ 13 GaStplVO - Rettungswege
(1) Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben; § 33 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 NBauO gilt entsprechend. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Abweichend von Satz 1 genügt für oberirdische Mittel- und Großgaragen ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in nicht mehr als 10 m Entfernung erreichbar ist. In oberirdischen Garagen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig.
(2) Von jeder Stelle einer Mittelgarage und einer Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe
1.
bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von nicht mehr als 50 m und
2.
bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von nicht mehr als 30 m
erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile
zu messen.
(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Dächer mit Einstellplätzen von Mittel- und Großgaragen entsprechend. Sie gelten nicht für automatische Garagen.
§ 14 GaStplVO - Beleuchtung
(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen sein und in mindestens zwei Stufen so geschaltet werden können, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in 0,85 m Höhe über dem Fußboden eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux in der ersten und von mindestens 20 Lux in der nächsten Stufe erreicht wird.
(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.
§ 15 GaStplVO - Lüftung
(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr wie Wohnhausgaragen, genügt abweichend von Absatz 1 eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen
1.
einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Garageneinstellplatz haben,
2.
in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,
3.
unverschließbar sein und
4.
so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gesichert ist.
Die Lüftungsschächte müssen untereinander in einem Abstand von nicht mehr als 20 m angeordnet sein. Lüftungsschächte mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m müssen einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Einstellplatz und, wenn sie eine Höhe von mehr als 2 m haben, einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 cm² je Einstellplatz haben.
(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von Absatz 1 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm³/m³) betragen wird, und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen bestätigt wird.
(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.
(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.
(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu aufgefordert werden, die Garage mit dem Fahrzeug zügig zu verlassen oder bei Fahrzeugen im Stand die Motoren abzustellen. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein. Während der Warnungen müssen die Garagenausfahrten offen gehalten werden.
(7) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen an der Zufahrt und in jedem Geschoss leicht erkennbar und dauerhaft folgende Hinweise vorhanden sein:
"Abgase gefährden die Gesundheit. Vermeiden Sie längeren Aufenthalt!"
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für automatische Garagen.
(9) § 23 Abs. 5 , auch in Verbindung mit Abs. 8, DVO-NBauO ist nicht anzuwenden.
§ 16 GaStplVO - Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug
(1) In Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter oder mehr als 15 m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Ausgangs zu einem Treppenraum Wandhydranten an einer Steigleitung vorhanden sein.
(2) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
1.
in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, und
2.
in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen.
Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle die Art der erforderlichen Feuerlöschanlage.
(3) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein
1.
in automatischen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen und
2.
in Großgaragen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient, jeweils in den Geschossen, deren Fußboden mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt.
(4) In geschlossenen Großgaragen müssen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient, jeweils in den Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, für den Rauch- und Wärmeabzug vorhanden sein
1.
Öffnungen oder Schächte ins Freie mit einem freien Gesamtquerschnitt von insgesamt mindestens 1 000 cm² je Einstellplatz oder
2.
maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
a)
die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten,
b)
die einer Temperatur von 300°C für mindestens eine Stunde standhalten,
c)
die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten und
d)
deren elektrische Leitungen bei Brandeinwirkung für mindestens eine Stunde funktionsfähig bleiben.
Die Öffnungen nach Satz 1 Nr. 1 müssen so angeordnet sein, dass jeder Einstellplatz nicht mehr als 20 m von einer Öffnung entfernt ist. Für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach Satz 1 Nr. 2 muss eine ausreichende Versorgung mit Zuluft gewährleistet sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Garagen, in denen sowohl Sprinkleranlagen nach Absatz 3 als auch maschinelle Abluftanlagen nach § 15 Abs. 1 , die mindestens 12 m³ Abluft je m² Garagennutzfläche in der Stunde abführen können, oder eine natürliche Lüftung nach § 15 Abs. 2 vorhanden sind.
§ 17 GaStplVO - Brandmeldeanlagen
Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.
§ 18 GaStplVO - Bauvorlagen, Feuerwehrpläne
(1) Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über:
1.
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
2.
die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
3.
die CO-Warnanlagen,
4.
die Lüftungsanlagen,
5.
die Sicherheitsbeleuchtung.
(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass Feuerwehrpläne vorgelegt werden, die mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abgestimmt sind.
§ 19 GaStplVO - Betriebsvorschriften für Garagen
(1) In Mittel- und Großgaragen muss die elektrische Beleuchtung nach § 14 Abs. 1 während der Benutzungszeit der Garage ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein, soweit die Garage nicht durch Tageslicht entsprechend beleuchtet ist.
(2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen Kraftstoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern, jedoch nicht mehr als 200 l Dieselkraftstoff und nicht mehr als 20 l Benzin aufbewahrt werden.
(4) In geschlossenen Großgaragen, deren Benutzung entgeltlich ist, muss, damit der Volumengehalt an Kohlenmonoxid in der Luft durch einen unnötig langen Aufenthalt an den Abfahrtssperren nicht erhöht wird, sichergestellt sein, dass die Entgelte entrichtet werden, bevor die abgestellten Fahrzeuge die Einstellplätze verlassen.
§ 20 GaStplVO - Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
1.
das Fassungsvermögen ihrer Kraftstoffbehälter nicht mehr als 12 l beträgt, Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird, diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen, in denen Feuerstätten vorhanden sind oder leichtentzündliche Stoffe aufbewahrt werden, durch Türen abgetrennt sind,
2.
die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind oder
3.
die Räume Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind.
§ 21 GaStplVO
(weggefallen)
§ 22 GaStplVO - Ausnahmen und weiter gehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 NBauO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt.
§ 23 GaStplVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiberin oder Betreiber einer geschlossenen Mittel- oder Großgarage
1.
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine maschinelle Abluftanlage nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise
betreibt oder
2.
nicht für eine § 19 Abs. 1 entsprechende Beleuchtung sorgt.
§ 24 GaStplVO - Bestehende Garagen
Die Anforderungen nach § 19 in der ab dem 1. November 2012 geltenden Fassung gelten auch für die am 31. Oktober 2012 bestehenden Garagen.
§ 25 GaStplVO - Übergangsvorschriften
Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Garagenverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 327), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 263), anzuwenden.
§ 26 GaStplVO - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Garagenverordnung vom 26. November 1975 (Nds. GVBl. S. 373), geändert durch Artikel I Nr. 2 der Verordnung zur Bereinigung von Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Bereich des Bauordnungsrechts vom 25. Januar 1983 (Nds. GVBl. S. 8), außer Kraft.
H a n n o v e r, den 4. September 1989.
Niedersächsisches Sozialministerium
S c h n i p k o w e i t Minister
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