Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
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Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen

Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen

Vom 13. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 754 - VORIS 21064 -)
Aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 189) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Feststellung der Gebiete mit besonderem öffentlichem Bedarf1
Zeitlicher Umfang der Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung nach der Weiterbildung2
Vertragliche Verpflichtung3
Zeitpunkt des Auswahlverfahrens4
Antrag auf Auswahl einschließlich der Zuordnung zu einer Hochschule5
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber6
Rangplatz für die Vorleistungen7
Rangplatz für das strukturierte Auswahlgespräch8
Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber9
Übermittlung an die Stiftung für Hochschulzulassung, Bescheide10
Zuständige Stelle11
Inkrafttreten12
GesundheitsberufeAnlage

§ 1 NLAVO - Feststellung der Gebiete mit besonderem öffentlichem Bedarf

1 Das für Gesundheit zuständige Ministerium (Fachministerium) stellt unter Berücksichtigung von Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen die Gebiete fest, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen besteht, und macht die Gebiete im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen übermittelt dem Fachministerium jährlich, erstmals bis zum 1. März 2032, eine Prognoserechnung für den Bedarf von Ärztinnen und Ärzten in der hausärztlichen Versorgung. 3 Die Prognoserechnung ist auf der Grundlage der Daten der amtlichen Statistik über die Bevölkerungszahlen einschließlich der Bevölkerungsvorausberechnung sowie der Zahl der in der hausärztlichen Versorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte und deren Altersstruktur zu erstellen. 4 Das Fachministerium überprüft die Feststellung nach Satz 1 regelmäßig unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen. 5 Die Gebiete sind erstmals bis zum 1. September 2032 bekannt zu machen.

§ 2 NLAVO - Zeitlicher Umfang der Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung nach der Weiterbildung

1 Die Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen ist in Vollzeit auszuüben. 2 Die zuständige Stelle kann auf Antrag zulassen, dass Menschen, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sind, den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX und Personen, für die eine Vollzeittätigkeit aus einem besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Grund nicht in Betracht kommt, die Tätigkeit in Teilzeit ausüben.

§ 3 NLAVO - Vertragliche Verpflichtung

In dem Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zu verpflichten, an dem Ort in der hausärztlichen Versorgung tätig zu werden, den die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Ortswünsche bestimmt.

§ 4 NLAVO - Zeitpunkt des Auswahlverfahrens

1 Das Auswahlverfahren nach § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen findet einmal im Kalenderjahr ab dem 1. April statt. 2 Es betrifft die Studienplatzvergabe für das nächste Wintersemester, bei der Universitätsmedizin Göttingen auch für das Sommersemester des Folgejahres.

§ 5 NLAVO - Antrag auf Auswahl einschließlich der Zuordnung zu einer Hochschule

(1) 1 Der Antrag auf Auswahl einschließlich der Zuordnung zu einer Hochschule nach § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen muss bis zum 31. März bei der zuständigen Stelle elektronisch und mit den Unterlagen nach Absatz 2 in Papierform eingegangen sein (Ausschlussfrist). 2 Wünsche für die Zuordnung nach § 9 können in dem Antrag angegeben werden. 3 Es sind die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Formulare für die elektronische Form und die Papierform zu verwenden.
(2) Dem Antrag in Papierform sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
zwei Exemplare des von der Bewerberin oder dem Bewerber unterschriebenen Formulars für den Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen und
3.
soweit vorhanden,
a)
ein Nachweis über das Ergebnis eines von der ITB Consulting GmbH, Bonn, als strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen bereitgestellten Tests für medizinische Studiengänge,
b)
eine amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises über einen erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in einem in der Anlage genannten Gesundheitsberuf oder in einem Beruf mit gleichwertigem Berufsabschluss
im Ausland,
c)
eine Bestätigung der Beschäftigungsstelle über die Dauer einer Tätigkeit oder Ausbildung in einem in der Anlage genannten Gesundheitsberuf oder in einem Beruf mit gleichwertigem Berufsabschluss
im Ausland und
d)
eine Bestätigung der Beschäftigungsstelle über die Ausübung einer Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz.
(3) 1 Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein.
(4) 1 Legt die Bewerberin oder der Bewerber einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in einem Beruf mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland oder eine Bestätigung über die Ausübung einer Tätigkeit in einem solchen Beruf vor, so hat sie oder er dem Antrag in Papierform einen Nachweis über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses beizufügen. 2 Legt die Bewerberin oder der Bewerber eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung vor, so hat sie oder er dem Antrag in Papierform eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beizufügen.
(5) 1 Dem Antrag in elektronischer Form ist die Identifikationsnummer der Stiftung Hochschulzulassung
nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung beizufügen. 2 Die Identifikationsnummer kann bis zum 1. Juli per E-Mail nachgereicht werden.
(6) Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

§ 6 NLAVO - Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

1 Ausgewählt sind die 60 Bewerberinnen oder Bewerber, die in einer Rangliste die Listenplätze 1 bis 60 erreichen. 2 Der Listenplatz ergibt sich aus dem Mittelwert des Rangplatzes für die Vorleistungen ( § 7 ) und des Rangplatzes für das strukturierte Auswahlgespräch ( § 8 ). 3 Je größer der Mittelwert ist, desto besser ist der Listenplatz. 4 Bei gleichem Mittelwert richtet sich die Auswahl nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333).

§ 7 NLAVO - Rangplatz für die Vorleistungen

(1) 1 Der Rangplatz für die Vorleistungen ergibt sich aus der Summe
1.
des dreifachen Punktwertes für die Hochschulzugangsberechtigung (Absatz 2),
2.
des dreifachen Punktwertes für den strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest (Absatz 3) und
3.
des vierfachen Punktwertes für Zeiten der einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit (Absatz 4).
2 Je größer die Summe nach Satz 1 ist, desto besser ist der Rangplatz. 3 Ist die Summe nach Satz 1 für mehrere Personen gleich, so werden die auf diese Personengruppe entfallenden Rangplätze in der Weise belegt, dass diese Personen gemeinsam den Rangplatz erhalten, der sich durch Teilung der Summe der Zahlen der auf die Gruppe entfallenden Rangplätze durch die Zahl der Personen ergibt; Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
(2) 1 Ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Durchschnittsnote ausgewiesen, so ist der Punktwert für die Hochschulzugangsberechtigung die Zahl, die sich ergibt, wenn der Punktwert der Durchschnittsnote von der Zahl "4" abgezogen und die Differenz durch drei geteilt wird. 2 Ist in der Hochschulzugangsberechtigung statt einer Durchschnittsnote eine Punktzahl ausgewiesen, so ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass zuvor eine Durchschnittsnote nach Anlage 2 der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung ermittelt wird.
(3) 1 Der Punktwert für den strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest ist die Zahl, die sich ergibt, wenn von dem im Test erzielten Testwert 70 abgezogen und die Differenz durch 60 geteilt wird. 2 Liegt der Testwert unter 70, so gilt 70 als Testwert; liegt der Testwert über 130, so gilt 130 als Testwert.
(4) 1 Der Punktwert für Zeiten der einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit ist die Zahl der Monate in einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit geteilt durch 48. 2 Einschlägig sind nur Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten und praktische Tätigkeiten in Gesundheitsberufen, die in der Anlage genannt sind, und in Berufen mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland. 3 Berücksichtigt werden insgesamt höchstens 48 Monate. 4 Kalendermonate, die nicht vollständig mit der Ausbildung oder Tätigkeit belegt sind, werden als ganze Monate gezählt.

§ 8 NLAVO - Rangplatz für das strukturierte Auswahlgespräch

(1) 1 Die zuständige Stelle lässt zur Teilnahme an den strukturierten Auswahlgesprächen ( § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen ) 120 Bewerberinnen und Bewerber zu. 2 Die Zulassung richtet sich nach dem Rangplatz für die Vorleistungen. 3 Führt § 7 Abs. 1 Satz 3 dazu, dass mehr als 120 Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen wären, so entscheidet das Los, welche Personen, die gemeinsam den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz belegen, zugelassen werden.
(2) 1 Die strukturierten Auswahlgespräche dienen dazu, die sozial-kommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage von Stationen zu bewerten. 2 Diese bestehen aus kurzen standardisierten Interviews und aus Rollenspielen, in denen für die hausärztliche Tätigkeit typische Situationen simuliert werden. 3 Sie werden in den einzelnen Stationen jeweils von einer Bewertungskommission (Absatz 3) durchgeführt. 4 Die strukturierten Auswahlgespräche sind nicht öffentlich; Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und des Fachministeriums können als Zuhörende teilnehmen.
(3) 1 Die zuständige Stelle bildet in jedem Auswahlverfahren für jede Station eine Bewertungskommission, die aus drei oder vier Mitgliedern besteht. 2 Die Mitglieder werden aus dem Kreis der in jedem Auswahlverfahren von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Fachministeriums berufenen Jurorinnen und Juroren bestimmt. 3 Als Jurorinnen und Juroren dürfen nur Personen berufen werden, die über die erforderliche, in der Regel ärztliche oder psychologische Sachkunde für die Mitwirkung in einer Bewertungskommission verfügen und für das standardisierte Bewertungsverfahren geschult sind. 4 Die zuständige Stelle kann eine Jurorin oder einen Juror aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Fachministeriums abberufen; mit der Abberufung verliert die Jurorin oder der Juror die Mitgliedschaft in der Bewertungskommission.
(4) 1 Die Mitglieder der Bewertungskommission bewerten für ihre Station die sozial-kommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und verwenden dabei ein von der zuständigen Stelle bestimmtes standardisiertes Verfahren mit einer Punkteskala. 2 Die erreichten Punkte werden addiert und durch die Anzahl der Mitglieder der Bewertungskommission
geteilt.
(5) 1 Die zuständige Stelle bestimmt die Stationen. 2 Sie kann den Bewertungskommissionen mit Zustimmung des Fachministeriums Vorgaben machen, um zu gewährleisten, dass die strukturierten Auswahlgespräche auf Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Konzeption durchgeführt und Qualitätsstandards berufsbezogener Eignungsdiagnostik berücksichtigt werden. 3 Die Vorgaben sind zu veröffentlichen.
(6) 1 Der Rangplatz für das strukturierte Auswahlgespräch richtet sich nach der Summe der erzielten Werte nach Absatz 4 Satz 2. 2 Je größer die Summe ist, desto besser ist der Rangplatz. 3 § 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 9 NLAVO - Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber

(1) 1 Die zuständige Stelle ordnet die nach § 6 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber den einzelnen Hochschulen unter Berücksichtigung der Zahl der dort für die Vorabquote vorzubehaltenden Studienplätze und der Hochschulwünsche nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 zu. 2 In der ersten Zuordnungsrunde wird der erstrangige Hochschulwunsch berücksichtigt. 3 Stehen in der Zuordnungsrunde an einer Hochschule weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung des erstrangigen Hochschulwunsches erforderlich sind, so entscheidet insoweit das Los. 4 In der zweiten Zuordnungsrunde wird für die noch nicht besetzten Studienplätze der zweitrangige Hochschulwunsch berücksichtigt und in der dritten Zuordnungsrunde für die auch danach nicht besetzten Studienplätze der drittrangige Hochschulwunsch; Satz 3 gilt jeweils entsprechend. 5 In der letzten Zuordnungsrunde werden die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Sätzen 2 bis 4 noch nicht zugeordnet sind, durch Los zugeordnet.
(2) 1 Die zuständige Stelle ordnet die Bewerberinnen und Bewerber, die sie der Universität Göttingen zugeordnet hat, unter Berücksichtigung der Wünsche einem Studienbeginn zum Wintersemester oder zum Sommersemester zu. 2 Stehen in einem Semester weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung der Wünsche erforderlich sind, so entscheidet insoweit das Los.

§ 10 NLAVO - Übermittlung an die Stiftung für Hochschulzulassung, Bescheide

1 Die zuständige Stelle übermittelt der Stiftung für Hochschulzulassung bis zum 15. Juli die Rangliste nach § 6 und gibt dabei an, welche Bewerberinnen und Bewerber nach § 9 Abs. 1 welchen Hochschulen zugeordnet worden sind. 2 Für die der Universitätsmedizin Göttingen zugeordneten Bewerberinnen und Bewerber wird zusätzlich angegeben, ob sie nach § 9 Abs. 2 dem Wintersemester oder dem Sommersemester des Folgejahres zugeordnet worden sind.
3 Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der zuständigen Stelle einen Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls für welche Hochschule und welches Semester sie ausgewählt worden sind.

§ 11 NLAVO - Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen und dieser Verordnung ist die Ärztekammer Niedersachsen ( § 1 Nr. 1 Buchst. j der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe ).

§ 12 NLAVO - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 13. Dezember 2022
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Behrens Ministerin

Anlage NLAVO - Gesundheitsberufe

(zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c sowie § 7 Abs. 4 Satz 2 )
Altenpflegerin und Altenpfleger
Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent
Diätassistentin und Diätassistent
Ergotherapeutin und Ergotherapeut
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger
Hebamme und Entbindungspfleger
Logopädin und Logopäde
Medizinisch-technische Assistentin - Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technischer
Assistent - Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin und Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter
Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent
Orthoptistin und Orthoptist
Pflegefachfrau und Pflegefachmann
Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent
Physiotherapeutin und Physiotherapeut
Rettungsassistentin und Rettungsassistent
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