Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Vom 1. August 2023 (Nds. GVBl. S. 173 - VORIS 78210 -)
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Nrn. 4 und 5 des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes | 1 |
Anpassung der Verpflichtung | 2 |
Allgemeine Vorschriften zur Berechnung | 3 |
Sanktionen aufgrund von Übererklärungen bei Flächen und Tieren (Flächensanktion, Tiersanktion) | 4 |
Sanktionen aufgrund der Nichteinhaltung anderer Fördervoraussetzungen (Vepflichtungssanktion) | 5 |
Verspätete Einreichung des Auszahlungsantrags (Fristsanktion) | 6 |
Sanktionen aufgrund der Nichtangabe von Flächen (Nichtanmeldungssanktion) | 7 |
Reihenfolge der Sanktionen | 8 |
Inkrafttreten | 9 |
§ 1 NEFG-VO - Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes
(1) Wird ein Betrieb nach dem Einreichen des Auszahlungsantrages und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen vollständig von einer betriebsinhabenden Person an eine andere betriebsinhabende Person verkauft, verpachtet oder auf sonstige Weise übertragen, so sind die Zahlungen der übertragenden betriebsinhabenden Person zu gewähren, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.
(2) 1 Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche oder Tiere, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche oder Tiere entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. 2 Abweichend von Satz 1 ist bei den Maßnahmen, bei denen eine dauerhafte Umsetzung des Fördergegenstandes über den Verpflichtungszeitraum hinaus gefordert wird, zwingend die Verpflichtung zu übernehmen; wird die Verpflichtung nicht übernommen, so ist der bisher gewährte Zuwendungsbetrag zurückzuzahlen.
§ 2 NEFG-VO - Anpassung der Verpflichtung
(1) 1 Die bewilligte Verpflichtung und die Höhe der Zahlung können durch die Bewilligungsbehörde angepasst werden, wenn Änderungen am Rechtsrahmen der Förderung vorgenommen werden oder die obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. Februar 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), (Konditionalität) so geändert werden, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der bewilligten Fördermaßnahme berühren. 2 Die Höhe der Zahlung ist auch anzupassen, wenn sich die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 ("Öko-Regelungen") ändern, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. 3 Werden diese Anpassungen von der begünstigten Person nicht akzeptiert, so endet damit die Verpflichtung, ohne dass eine Rückforderung erfolgt.
(2) 1 Ist die begünstigte Person an der weiteren Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtungen gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebes neu parzelliert wurde, Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder der von den zuständigen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist, so trifft die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebes anzupassen. 2 Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
§ 3 NEFG-VO - Allgemeine Vorschriften zur Berechnung
(1) Eine ELER-Fördermaßnahme im Sinne der Regelung ist eine Teilintervention mit eigenständigem Fördergegenstand.
(2) Bei flächenbezogenen ELER-Fördermaßnahmen kann die Anzahl an Hektar, für die eine Verpflichtung gilt und für die eine Zahlung erfolgt, jährlich variieren, wenn sich der Fördergegenstand der betreffenden Verpflichtung nicht auf feste Flächen bezieht.
(3) Angemeldete Flächen und Tiere sind die von der begünstigten Person im Auszahlungsantrag angegebenen Flächen und Tiere.
(4) 1 Ermittelte Flächen und Tiere sind solche,
1.
für die eine ELER-Fördermaßnahme beantragt und eine Förderung bewilligt wurde,
2.
für die eine Auszahlung beantragt wurde,
3.
die im Rahmen von Kontrollen tatsächlich vorgefunden wurden und die grundsätzlich förderberechtigt sind.
2 Kann das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen mangels Mitwirkung der begünstigten Person nicht vollständig geprüft werden, so gelten diese als nicht erfüllt.
(5) 1 Jede Auszahlung ist auf Grundlage der im Auszahlungsantrag angemeldeten Flächen und Tiere zu berechnen. 2 Liegt die angemeldete Größe über der ermittelten Größe, so erfolgt die Berechnung der Zahlung auf Grundlage der ermittelten Größe.
(6) Zuschläge zur Grundförderung werden nur gezahlt, wenn die dafür einzuhaltenden Förderverpflichtungen oder sonstigen Auflagen vollständig erfüllt werden.
§ 4 NEFG-VO - Sanktionen aufgrund von Übererklärungen bei Flächen und Tieren (Flächensanktion, Tiersanktion)
(1) 1 Ist die im Auszahlungsantrag für die Grundförderung insgesamt angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche und ist der Unterschied größer als
1.
3 Prozent der ermittelten Fläche oder
2.
2 Hektar,
so wird die ermittelte Fläche um eine Sanktionsfläche im Umfang der Flächenabweichung reduziert (Flächensanktion). 2 Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche, so ist der Auszahlungsantrag für die betroffene ELER-Fördermaßnahme abzulehnen.
(2) 1 Ist die im Auszahlungsantrag für die Grundförderung insgesamt angemeldete Anzahl an Tieren größer als die ermittelte Anzahl an Tieren und ist der Unterschied größer als
1.
3 Prozent der ermittelten Tiere und
2.
3 Tiere,
so wird die ermittelte Anzahl im Umfang der Differenz zwischen den angemeldeten und
den ermittelten Tieren reduziert (Tiersanktion). 2 Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Tiere, so ist die Tiersanktion zu verdoppeln. 3 Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, so ist der Auszahlungsantrag für die betroffene ELER-Fördermaßnahme abzulehnen.
§ 5 NEFG-VO - Sanktionen aufgrund der Nichteinhaltung anderer Fördervoraussetzungen (Vepflichtungssanktion)
(1) 1 Die Förderung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind. 2 Verpflichtungen oder sonstige Auflagen zählen nicht zu den Fördervoraussetzungen.
(2) 1 Die Förderung kann ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn Förderverpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden. 2 Dabei erfolgt eine Bewertung der Verstöße in Bezug auf die Gesamtverpflichtung.
(3) 1 Bei der Entscheidung gemäß Absatz 2 sind die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und die Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderverpflichtungen oder sonstigen Auflagen zu berücksichtigen. 2 Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Förderverpflichtungen oder sonstigen Auflagen sind. 3 Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand des Umfangs des Verstoßes auf die Fördermaßnahme beurteilt. 4 Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. 5 Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits gleiche Verstöße derselben begünstigten Person bei demselben Fördergegenstand oder, wenn nicht vorhanden, derselben Teilintervention oder, wenn nicht vorhanden, Interventionen während des gesamten Verpflichtungszeitraums festgestellt wurden, die im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurden.
(4) 1 Die Bewilligungsbehörde lehnt die beantragte Förderung insgesamt ab oder hebt die Bewilligung insgesamt auf, wenn die begünstigte Person vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. 2 Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauffolgenden Kalenderjahr von der betreffenden ELER-Fördermaßnahme ausgeschlossen.
§ 6 NEFG-VO - Verspätete Einreichung des Auszahlungsantrags (Fristsanktion)
(1) 1 Die Zahlung ist zu kürzen, sofern der Auszahlungsantrag nach Ablauf der in § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird. 2 Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Auszahlungsantrag verspätet eingereicht wird, 1 Prozent des Auszahlungsbetrages.
(2) Die Nachmeldung von zusätzlichen Flächen ist bis zum 31. Mai zulässig, eine spätere Meldung führt zur Ablehnung der Zahlung für die betreffende Fläche.
(3) Wird der Auszahlungsantrag nach dem 31. Mai eingereicht, so ist er abzulehnen.
(4) Wird in dem betreffenden Auszahlungsjahr kein Auszahlungsantrag gestellt oder erfolgt die Einreichung so spät, dass eine vollständige Kontrolle des Antrags nicht mehr möglich ist, so ist der Bewilligungsbescheid für die Vergangenheit und die Zukunft zurückzunehmen und die bereits gezahlte Zuwendung zu erstatten.
§ 7 NEFG-VO - Sanktionen aufgrund der Nichtangabe von Flächen (Nichtanmeldungssanktion)
Der Gesamtbetrag der die begünstigte Person für ein bestimmtes Jahr im Rahmen von flächenbezogenen ELER-Fördermaßnahmen zu gewährenden Zahlungen ist um 3 Prozent zu kürzen, sofern
1.
die begünstigte Person für dieses Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Auszahlungsantrag angibt und
2.
der Unterschied zwischen der im Auszahlungsantrag angemeldeten Gesamtfläche der angegebenen Parzellen und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angegebenen Parzellen mehr als
a)
3 Prozent der angemeldeten Fläche oder
b)
10 Hektar der angemeldeten Fläche
beträgt.
§ 8 NEFG-VO - Reihenfolge der Sanktionen
(1) Die Sanktionen sind in folgender Reihenfolge anzuwenden:
1.
die Flächen- oder Tiersanktion nach § 4,
2.
die Verpflichtungssanktionen nach § 5,
3.
die Fristsanktion nach § 6,
4.
die Nichtanmeldungssanktion nach § 7.
(2) Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag angewandt.
§ 9 NEFG-VO - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Hannover, den 1. August 2023
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Staudte Ministerin
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