Nds. DVO-WeinR
DE - Landesrecht Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)

Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)

Vom 7. März 2023 (Nds. GVBl. S. 26 - VORIS 78570 -)
Aufgrund
des § 6 Abs. 2 und 6 , des § 7e Abs. 3 , des § 24 Abs. 5 Nr. 1 und des § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 ( BGBl. I S. 66 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), jeweils in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. a der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2022 (Nds. GVBl. S. 574),
des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 ( BGBl. I S. 1624 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873), in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. b der Subdelegationsverordnung ,
des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Halbsätze 1 und 2 Nrn. 1, 2 und 6 des Weingesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung , in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. c der Subdelegationsverordnung ,
des § 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. d der Subdelegationsverordnung und
des § 33 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. e der Subdelegationsverordnung
wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Wiederbepflanzung (§ 6 Abs. 2 und 6 des Weingesetzes)1
Kontrolle der Angabe von Rebsorte und Erntejahr bei Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und ohne geschützte geografische Angabe (§ 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)2
Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (§ 44 Abs. 1 des Weingesetzes)3
Vereinfachte Buchführung (§ 11 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)4
Genehmigung des Buchführungsverfahrens (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)5
Herbstbuch (§ 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)6
Meldungen über Rebflächen, Erntemengen und Bestände (§ 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung und § 7e Abs. 3 des Weingesetzes)7
Meldungen über önologische Verfahren (§ 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)8
Ordnungswidrigkeiten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes)9
Inkrafttreten10
HerbstbuchAnlage

§ 1 Nds. DVO-WeinR - Wiederbepflanzung (§ 6 Abs. 2 und 6 des Weingesetzes)

(1) 1 Beabsichtigt eine Erzeugerin oder ein Erzeuger, eine Rebfläche, die zuvor von ihr oder ihm gerodet wurde, wiederzubepflanzen, so gilt die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde, wenn die Erzeugerin oder der Erzeuger der zuständigen Behörde bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgte, die Wiederbepflanzung mitteilt [vereinfachtes Verfahren nach Artikel 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 60), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2567 der Kommission vom 13. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 330 S. 139), in der jeweils geltenden Fassung]. 2 § 6 Abs. 1 des Weingesetzes bleibt unberührt.
(2) Einer Erzeugerin oder einem Erzeuger, die oder der sich verpflichtet hat, eine Rebfläche zu roden, kann die zuständige Behörde auf Antrag ( § 6 Abs. 1 des Weingesetzes ) genehmigen, dass die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorgenommen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird.
(3) 1 In der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 und in dem Antrag nach Absatz 2 sind die Lage, die Größe und die Rebsorte der betroffenen Flächen sowie der Zeitpunkt der Rodung und der Wiederanpflanzung anzugeben. 2 Für die Mitteilung und den Antrag sind die von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. 3 Dem Antrag nach Absatz 2 ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte beizufügen, in der die betroffenen Flächen eingezeichnet sind.

§ 2 Nds. DVO-WeinR - Kontrolle der Angabe von Rebsorte und Erntejahr bei Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und ohne geschützte geografische Angabe (§ 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

(1) Bei Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und ohne geschützte geografische Angabe werden in Bezug auf die Angabe der Rebsorte und des Erntejahres von der zuständigen Behörde Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren nach Artikel 120 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 durchgeführt.
(2) Zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren werden
1.
das Begleitdokument nach Artikel 8 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 1; 2019 Nr. L 120 S. 34), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2566 der Kommission vom 13. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 330 S. 134), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Unterlagen, die durch die vereinfachte Buchführung nach § 4 oder durch das Buchführungsverfahren nach § 5 vorliegen,
3.
das Herbstbuch nach § 6 und
4.
die Meldungen nach § 7
verwendet.

§ 3 Nds. DVO-WeinR - Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (§ 44 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1) Die jährliche Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird nur erhoben, wenn die dort genannte Voraussetzung am 1. Januar eines Kalenderjahres vorliegt.
(2) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich durch Abgabenbescheid festgesetzt.
(3) 1 Die Abgabe wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. 2 Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 Prozent des rückständigen Abgabebetrags zu entrichten. 3 Dabei werden die Säumniszuschläge auf volle Eurobeträge abgerundet. 4 Säumniszuschläge von zehn Euro und weniger werden nicht erhoben.
(4) 1 Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt nach drei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, für das die Abgabe erhoben wird. 3 Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 231 der Abgabenordnung entsprechend.
(5) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe erlischt insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung und Verjährung.
(6) Die zuständige Behörde vereinnahmt die aufgrund der Festsetzungen nach Absatz 2 erfolgten Zahlungen und führt diese an den Deutschen Weinfonds ab.

§ 4 Nds. DVO-WeinR - Vereinfachte Buchführung (§ 11 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Soweit Erzeugerinnen und Erzeuger selbst erzeugten Traubenmost oder Wein abgeben,
ohne dass eine der in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach
Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/273 als Buchführung.

§ 5 Nds. DVO-WeinR - Genehmigung des Buchführungsverfahrens (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

1 Der Antrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung auf Genehmigung des Buchführungsverfahrens nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 ist bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. 2 Dem Antrag sind eine Benennung und genaue Beschreibung des Buchführungsverfahrens mit Beispielen und Mustern beizufügen. 3 Die Erzeugerin oder der Erzeuger hat der zuständigen Behörde und den von ihr oder ihm beauftragten Personen die Prüfung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen zu ermöglichen. 4 Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind bereitzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5 Änderungen eines genehmigten Buchführungsverfahrens sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Nds. DVO-WeinR - Herbstbuch (§ 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Erzeugerinnen und Erzeuger haben das Herbstbuch nach § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung nach dem Muster der Anlage zu führen.

§ 7 Nds. DVO-WeinR - Meldungen über Rebflächen, Erntemengen und Bestände (§ 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung und § 7e Abs. 3 des Weingesetzes)

(1) Die Erzeugerinnen und Erzeuger haben der zuständigen Behörde bis zum 5. Januar eines jeden Jahres auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu melden
1.
die Rebflächen und die Ertragsrebfläche des Betriebes nach dem Stand 31. Juli des Vorjahres,
2.
die seit der letzten Meldung vorgenommenen Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen,
Rodungen und Aufgaben,
3.
beabsichtigte Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen, Rodungen und Aufgaben und
4.
die Erntemengen des aktuellen Weinwirtschaftsjahres nach Rebsorten und Herkunft entsprechend
den Angaben in der Erntemeldung nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/274 ) sowie der Verwendung der Ernte im Hinblick auf die Weinverarbeitung entsprechend
den Angaben in der Erzeugungsmeldung nach Artikel 22 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/274 .
(2) Die Erzeugerinnen und Erzeuger haben der zuständigen Behörde bis zum 31. August eines jeden Jahres auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken den am 31. Juli desselben Jahres vorhandenen Bestand an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Wein entsprechend den Angaben in der Bestandsmeldung nach Artikel 23 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zu melden.
(3) Wird durch die Bepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im eigenen Haushalt der Weinanbauerinnen und Weinanbauer bestimmt sind und für die nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/273 eine Pflanzungsgenehmigung nicht erforderlich ist, die Gesamtrebfläche der Weinanbauerinnen und Weinanbauer von 500 m² überschritten, so haben die Weinanbauerinnen und Weinanbauer dies der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach der Bepflanzung zu melden.

§ 8 Nds. DVO-WeinR - Meldungen über önologische Verfahren (§ 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Erzeugerinnen und Erzeuger haben der zuständigen Behörde zu melden
1.
eine Anreicherung nach Artikel 29 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 spätestens zwei Werktage vor Beginn der Maßnahme und
2.
eine Säuerung oder Entsäuerung nach Artikel 29 Abs. 2 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 spätestens am zweiten Werktag nach dem Beginn der Maßnahme.
(2) Die in einem Weinwirtschaftsjahr beabsichtigten Anreicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 können im Voraus im August des Weinwirtschaftsjahres mitgeteilt werden.

§ 9 Nds. DVO-WeinR - Ordnungswidrigkeiten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 oder Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 die Abgabe nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag zahlt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden ( § 50 Abs. 3 des Weingesetzes ).

§ 10 Nds. DVO-WeinR - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 7. März 2023
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Staudte Ministerin

Anlage Nds. DVO-WeinR - Herbstbuch

(zu § 6 )
Name der Erzeugerin oder des Erzeugers
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Lfd. Nr.Tag der Lese(TT.MM.JJJJ) Herkunft(Gemarkung, Flur, Flurstück) RebsorteErntemenge 1)Mostgewicht(in Grad Oechsle)
Trauben(in Kilogramm) Maische(in Kilogramm oder Liter) 2)Most(in Liter)
KilogrammLiter
12345678
1)
Angaben wahlweise für Trauben, Maische oder Most.
2)
Angaben wahlweise in Kilogramm oder Liter.
Markierungen
Leseansicht