Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO)
Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO)
Vom 13. März 1995 (Nds. GVBl. S. 60 - VORIS 21011 10 07 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 599)
Auf Grund des § 50 Abs. 2 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 13. April 1994 (Nds. GVBl. S. 172) wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Umweltministerium und dem Frauenministerium verordnet:
§ 1 VollzBeaVO
(1) Die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen für
1.
die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
1a.
die Überwachung aufgrund futtermittelrechtlicher Vorschriften,
2.
die Überwachung des Handels mit Arzneimitteln und Giften außerhalb der Apotheken,
3.
die Gewerbeüberwachung,
4.
das Sprengstoffwesen,
5.
die Bauaufsicht,
6.
die Aufgaben der Beseitigung tierischer Nebenprodukte, der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes,
7.
die Fischereiaufsicht,
8.
die Luftaufsicht sowie für den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs,
9.
die Unterbringung von psychisch Kranken,
10.
die Zuführung Schulpflichtiger zur Schule,
11.
die Gewässeraufsicht,
12.
die Abfallentsorgung,
13.
den Immissionsschutz,
14.
den Infektionsschutz,
15.
die Überwachung der Anwendung, der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln,
15a.
die Überwachung der Anwendung von Düngemitteln sowie des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfemitteln,
16.
die Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Hygieneschädlingen,
17.
die Zwangsstilllegung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
18.
die Sicherstellung von Erzeugnissen, Gütern und Leistungen nach den Sicherstellungsgesetzen,
19.
die Anforderung von Leistungen nach dem Sachleistungsrecht,
20.
die Aufgaben der Energiesicherung,
21.
die Obdachlosenunterbringung,
22.
den Arbeitsschutz einschließlich Unfallverhütung und Gesundheitsschutz sowie die Sicherheitstechnik,
23.
die Überwachung auf Grund fleisch- und geflügelfleischhygienischer Vorschriften,
24.
Maßnahmen zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften,
25.
den Bodenschutz,
26.
die Gentechnik,
27.
den Strahlenschutz,
28.
den Schutz vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen.
(2) Die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte bestellen für
1.
strom- und schifffahrtspolizeiliche Angelegenheiten,
2.
die Hafenaufsicht,
3.
die Überwachung des Straßenverkehrs,
4.
den Jugendschutz,
5.
die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen von Ausländerinnen und Ausländern,
6.
Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ,
7.
Aufgaben nach dem Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz ,
8.
Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ,
9.
Aufgaben nach dem Waffengesetz ,
10.
die Überwachung der Einhaltung der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften,
11.
Aufgaben nach dem Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz ,
12.
Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ,
13.
Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz .
(3) Die Verwaltungsbehörden, die für den Brandschutz und die Hilfeleistung zuständig sind, können zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellen:
1.
zur Durchführung der Brandverhütungsschau
a)
die Brandschutzprüferinnen und -prüfer,
b)
die Bediensteten der Berufsfeuerwehren;
2.
zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung
a)
die hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Bediensteten der Landkreise und Gemeinden,
b)
die Regierungsbrandmeisterinnen und -meister sowie die stellvertretenden Regierungsbrandmeisterinnen
und -meister mit eigenem Aufsichtsbereich,
c)
die Kreisbrandmeisterinnen und -meister sowie die Abschnittsleiterinnen und -leiter Freiwilliger Feuerwehren, die Bereitschaftsführerinnen und -führer der Kreisfeuerwehrbereitschaften sowie deren Vertretungen,
d)
die Gemeinde- und Ortsbrandmeisterinnen und Gemeinde- und Ortsbrandmeister sowie
deren Vertretungen.
§ 2 VollzBeaVO
Zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten kann bestellt werden, wer in einem Beamten- oder Dienstverhältnis zu der bestellenden Körperschaft steht. In einem Beamten- oder Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft stehende Personen können bestellt werden, wenn sie und ihre Anstellungskörperschaft zustimmen und Gründe einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nicht entgegenstehen. Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes können ausnahmsweise bestellt werden, wenn zwischen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit und der Vollzugsaufgabe ein enger Sachzusammenhang besteht und die Weisungsgebundenheit an die bestellende Verwaltungsbehörde gewährleistet ist; die Bestellung setzt die Zustimmung der betroffenen Person und, soweit diese in einem Beschäftigungsverhältnis steht, die Zustimmung ihres Arbeitgebers voraus.
§ 3 VollzBeaVO
Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die allgemeinen Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei ( § 11 Nds. SOG ) sowie die Befugnisse zur Befragung ( § 12 Nds. SOG ), zur Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen ( § 13 Nds. SOG ), zur Platzverweisung ( § 17 Nds. SOG ), zur Gewahrsamnahme ( § 18 Nds. SOG ), zur Durchsuchung von Personen und Sachen ( §§ 22 , 23 Nds. SOG ), zum Betreten und zur Durchsuchung von Wohnungen ( § 24 Nds. SOG ), zur Sicherstellung von Sachen ( § 26 Nds. SOG ), zur Datenerhebung ( § 31 Abs. 1 und 3 Nds. SOG ) und zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ( § 38 Abs. 1 Nds. SOG ). Dabei sind sie berechtigt, Zwangsmittel ( §§ 64 bis 75 Nds. SOG ) anzuwenden. Die Anwendung von Waffen ist ausgeschlossen ( § 69 Abs. 8 Nds. SOG ).
§ 4 VollzBeaVO
(1) Bei der Bestellung ist die Ausübung der Befugnisse nach § 3 auf den nach Art und Ausmaß der Vollzugsaufgaben erforderlichen Umfang zu beschränken.
(2) Den Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten ist ein Dienstausweis
auszustellen, aus dem die Vollzugsaufgaben ( § 1 ) und der Umfang der Befugnisse ( § 3 ) zu ersehen sind.
§ 5 VollzBeaVO
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte vom 5. Januar 1982 (Nds. GVBl. S. 1), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 597), außer Kraft.
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