Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
Vom 31. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 48 - VORIS 92100 -)
Aufgrund
des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 19. April 1994 ( BGBl. I S. 854 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 ( BGBl. I S. 4015 ), in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften vom 28. Juni 1999 (Nds. GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2002 (Nds. GVBl. S. 361), und
des § 21 Satz 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378), im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium
wird verordnet:
§ 1 GebSoNuStrVO
Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten und an Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten werden Sondernutzungsgebühren nach dem Gebührentarif ( Anlage ) erhoben.
§ 2 GebSoNuStrVO
(1) In dem Gebührentarif sind Jahresbeträge je Kalenderjahr angegeben, soweit anderes nicht bestimmt ist.
(2) Wird eine Sondernutzung, für die im Gebührentarif eine Gebühr als Jahresbetrag bestimmt ist, für mindestens drei und weniger als sechs Monate erlaubt oder genehmigt, so wird nur die Hälfte des Jahresbetrages erhoben. Wird die Sondernutzung für weniger als drei Monate erlaubt oder genehmigt, so wird nur ein Viertel des Jahresbetrages erhoben.
(3) Wird die Erlaubnis oder Genehmigung einer Sondernutzung, für die im Gebührentarif eine Gebühr als Jahresbetrag bestimmt ist, aufgehoben, so wird die Sondernutzungsgebühr nach Maßgabe des Absatzes 2 herabgesetzt.
(4) Ist für eine Sondernutzung eine Gebühr als Tagesbetrag bestimmt, so wird die Gebühr auch dann in voller Höhe erhoben, wenn die Sondernutzung nur an einem Teil des Tages erlaubt oder genehmigt ist oder ausgeübt wird.
§ 3 GebSoNuStrVO
Die Gebühr schuldet, wer die Erlaubnis oder die Genehmigung zur Sondernutzung erhalten hat oder wer die Sondernutzung ohne eine Erlaubnis oder eine Genehmigung ausübt.
§ 4 GebSoNuStrVO
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der straßenrechtlichen Erlaubnis für die Sondernutzung oder der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG oder des § 19 Satz 1 NStrG . Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn der Sondernutzung.
(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei einer Sondernutzung, für die im Gebührentarif eine Gebühr als Jahresbetrag bestimmt ist, wird die Gebühr ab dem zweiten Kalenderjahr der Sondernutzung zum Ende des ersten Quartals des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
§ 5 GebSoNuStrVO
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen vom 15. Juni 1983 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2001 (Nds. GVBl. S. 721), außer Kraft.
(3) Für Sondernutzungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erlaubt, genehmigt oder ausgeübt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2004 fort.
Hannover, den 31. Januar 2003
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
Knorre Ministerin
Anlage GebSoNuStrVO - Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
(zu § 1 )
Nummer | Art der Sondernutzung | Gebühr in EUR | |
---|---|---|---|
1 | Zufahrt (§ 8a FStrG oder § 20 NStrG) | ||
1.1 | von einer Gärtnerei, einem Gartenbau- oder einem Baumschulbetrieb | 60 je ha, mindestens jedoch 60 und höchstens 600 | |
1.2 | von einem gewerblich oder freiberuflich genutzten Grundstück (ausgenommen Grundstücke nur mit Anlagen der öffentlichen Versorgung) | 60 bis 1.000 je Zufahrt | |
2 | Kreuzung einer Straße bei Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs | ||
2.1 | mit einer Leitung einschließlich des Zubehörs (über- oder unterirdisch), die gewerblichen Zwecken dient, | 100 bis 400 | |
ausgenommen | |||
a) | Leitungen der Unternehmen und Betriebe, die andere Abnehmer mit elektrischer Energie oder Gas versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, unabhängig davon, ob die Unternehmen und Betriebe einer Genehmigung zur Aufnahme der Energieversorgung bedürfen oder der Genehmigungspflicht nicht unterliegen, jeweils mit Hausanschlüssen, | ||
b) | Leitungen der öffentlichen Versorgung für Fernwärme oder Wasser jeweils mit Hausanschlüssen, | ||
c) | öffentliche Abwasserleitungen mit Hausanschlüssen sowie | ||
d) | sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse, z.B. Fernleitungen für Mineralöl und Mineralölprodukte | ||
2.2 | mit einer Schienenbahn oder einer Seilbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient, jedoch nicht Anschlussbahnen und diesen gleichgestellte Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes | ||
2.2.1 | höhengleich | 200 bis 900 | |
2.2.2 | nicht höhengleich | 100 bis 400 | |
2.3 | mit einem Förderband oder einer ähnlichen Fördereinrichtung einschließlich der Masten, Schächte und des sonstigen Zubehörs | 100 bis 400 | |
2.4 | mit einem privaten Weg in Form einer Über- oder Unterführung | 100 bis 400 | |
3 | Längsverlegung in einer Straße bei Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs | ||
3.1 | Leitung mit Zubehör (über- und unterirdisch), die gewerblichen Zwecken dient, | 100 bis 400 je angefangene 100 m | |
ausgenommen | |||
a) | Leitungen der Unternehmen und Betriebe, die andere Abnehmer mit elektrischer Energie oder Gas versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, unabhängig davon, ob die Unternehmen und Betriebe einer Genehmigung zur Aufnahme der Energieversorgung bedürfen oder der Genehmigungspflicht nicht unterliegen, jeweils mit Hausanschlüssen, | ||
b) | Leitungen der öffentlichen Versorgung für Fernwärme oder Wasser jeweils mit Hausanschlüssen, | ||
c) | öffentliche Abwasserleitungen mit Hausanschlüssen sowie | ||
d) | Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten | ||
3.2 | Gleise für eine Schienenbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient | 200 bis 900 je angefangene 100 m | |
4 | Bauliche Anlagen einschließlich Schildern, Pfosten, Masten u.Ä. bei Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs | ||
4.1 | Werbeanlage, Schild, Transparent oder Fahne zu gewerblichen Zwecken einschließlich Pfosten und Masten, | 200 | |
ausgenommen Hinweisschilder auf Unfall- und Kfz-Hilfsdienste, Messen, Hotels, Gaststätten und andere Einrichtungen von allgemeinem Interesse | |||
4.2 | Kiosk, Imbissstand oder ein sonstiger Verkaufsstand, Schaustellungseinrichtung, Verladestelle, Anlage zur Holzabfuhr oder Waage, Baustelleneinrichtung | 60 je angefangene 1 qm in Anspruch genommene Verkehrsfläche | |
5 | Besondere Veranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG oder des § 19 Satz 1 NStrG bei Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs | ||
5.1 | Versuchsfahrt oder motorsportliche Veranstaltung | 100 bis 1.000 je Tag | |
5.2 | Sonstige Veranstaltung, wenn sie gewerblicher Art ist | 50 bis 200 je Tag |
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