SchVO-SGB XI
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Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)

Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)

Vom 27. März 1995 (Nds. GVBl. S. 58 - VORIS 83000 00 01 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 236)
Auf Grund des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 ), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Schiedsstelle1
Bestellung der Mitglieder; Amtszeit2
Abberufung der Mitglieder3
Einleitung des Schiedsverfahrens4
Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung5
Mündliche Verhandlung6
Entscheidung der Schiedsstelle7
Entschädigung8
Kosten9
In-Kraft-Treten10

§ 1 SchVO-SGB XI - Schiedsstelle

(1) 1 Für das Land Niedersachsen wird nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) eine Schiedsstelle errichtet. 2 Sie besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern
und acht sonstigen Mitgliedern. 3 Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 4 Für jedes sonstige Mitglied werden jeweils zwei stellvertretende Mitglieder bestellt.
(2) 1 Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 2 Einigen sich die beteiligten Organisationen nicht über eine Geschäftsordnung, so trifft die Aufsichtsbehörde die notwendigen Regelungen. 3 Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie geführt, soweit nicht das vorsitzende Mitglied zuständig ist.

§ 2 SchVO-SGB XI - Bestellung der Mitglieder; Amtszeit

(1) 1 Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder werden von
den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 2 Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll deren Vertretung ein Mann
sein; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll dessen Vertretung
eine Frau sein. 3 Unter den zwei unparteiischen Mitgliedern sollen eine Frau und ein Mann sein.
(2) 1 Die sonstigen Mitglieder der Schiedsstelle werden wie folgt bestellt:
1.
zwei Mitglieder durch die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen,
2.
ein Mitglied durch den Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
3.
ein Mitglied durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
4.
zwei Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in
Niedersachsen,
5.
zwei Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen.
2 Die in Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 genannten Organisationen bestellen jeweils auch die stellvertretenden Mitglieder für die von ihnen bestellten Mitglieder. 3 Für das nach Satz 1 Nr. 3 bestellte Mitglied bestellen die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens das erste stellvertretende Mitglied und der überörtliche Träger der Sozialhilfe das zweite stellvertretende Mitglied. 4 Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 sowie unter ihren Vertretungen sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein.
(3) 1 Als vorsitzendes Mitglied und dessen Vertretung darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt. 2 Als vorsitzendes Mitglied, weiteres unparteiisches Mitglied und deren Vertretung darf nicht bestellt werden, wer in einem Beschäftigungs- oder sonstigen Tätigkeitsverhältnis zu einer Pflegekasse, Pflegeeinrichtung oder Pflegeorganisation steht oder in den letzten zwei Jahren stand, deren Interessen durch eine Entscheidung der Schiedsstelle unmittelbar berührt werden können.
(4) 1 Die bestellten Mitglieder werden der Aufsichtsbehörde unter Beifügung des schriftlichen Einverständnisses der Bestellten benannt. 2 Diese bestätigt die Bestellung und teilt dies den beteiligten Organisationen mit.
(5) Werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde keine Mitglieder bestellt oder Kandidatinnen oder Kandidaten benannt, so werden diese im Fall des § 76 Abs. 2 Satz 6 SGB XI von der Aufsichtsbehörde bestimmt.
(6) 1 Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle beginnt jeweils am 1. Januar und dauert vier Jahre. 2 Die erste Amtszeit endet am 31. Dezember 1998.

§ 3 SchVO-SGB XI - Abberufung der Mitglieder

(1) 1 Es werden von der Aufsichtsbehörde abberufen:
1.
das vorsitzende Mitglied und dessen Vertretung sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder
und deren Vertretung
a)
auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle aus wichtigem Grund,
b)
auf gemeinsames Verlangen der in § 2 Abs. 2 genannten Organisationen,
2.
die übrigen Mitglieder und deren Vertretung, wenn die entsendende Organisation dies verlangt,
3.
jedes Mitglied auf eigenes Verlangen.
2 Eine Abberufung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur erfolgen, wenn zugleich ein neues Mitglied bestellt wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigem Grund Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertretung abberufen.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt.

§ 4 SchVO-SGB XI - Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) 1 Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet.
2 Im Antrag sind anzugeben:
1.
die Parteien,
2.
die Gegenstände, über die bisher keine Einigung erzielt werden konnte, und
3.
der Sachstand nach den vorangegangenen Verhandlungen.
3 Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in den Verhandlungen eingebracht worden sind, sind dem Antrag beizufügen. 4 Kann die antragstellende Partei den Antrag oder die Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollständig vorlegen, so hat sie dies bei Antragstellung darzulegen und den Antrag und die Unterlagen unverzüglich nachzureichen.
(2) 1 Liegen der Antrag und die Unterlagen vollständig vor, so übermittelt die Geschäftsstelle den Antrag und die Unterlagen an die andere Partei oder die anderen Parteien und fordert sie zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen auf. 2 Die Übermittlung soll elektronisch erfolgen. 3 Liegt der Geschäftsstelle eine Stellungnahme nicht innerhalb von sechs Wochen vor, so entscheidet die Schiedsstelle über den Antrag ohne Stellungnahme oder setzt eine angemessene Nachfrist.

§ 5 SchVO-SGB XI - Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das vorsitzende Mitglied oder seine Vertretung Verfahrensentscheidungen außerhalb der Sitzung der Schiedsstelle.

§ 6 SchVO-SGB XI - Mündliche Verhandlung

(1) 1 Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu laden sind. 2 Eine Verhandlung in Abwesenheit von Parteien ist nur zulässig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. 3 Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist zulässig, wenn die Parteien sich außerhalb der mündlichen Verhandlung geeinigt und der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftlich zugestimmt haben.
(2) 1 Das vorsitzende Mitglied kann in der Ladung bestimmen, dass an der mündlichen Verhandlung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die an der mündlichen Verhandlung Teilnehmenden während der gesamten Verhandlung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2 Das vorsitzende Mitglied kann durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik nur teilnehmen, wenn die übrigen Mitglieder und die Parteien an der Verhandlung unter Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 3 Personen, die per Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 4 Bei einer Störung der Zuschaltung per Videokonferenztechnik bei einem in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Mitglied oder bei einer Partei ist die Sitzung vom vorsitzenden Mitglied
zu unterbrechen oder abzubrechen. 5 Ist die Zuschaltung des vorsitzenden Mitglieds gestört, so entscheidet über das Unterbrechen oder Abbrechen das ältere der weiteren unparteiischen Mitglieder.
(3) 1 Bei der mündlichen Verhandlung können Beauftragte der Aufsichtsbehörde anwesend sein. 2 Nehmen die in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teil, so können Beauftragte der Aufsichtsbehörde nur durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7 SchVO-SGB XI - Entscheidung der Schiedsstelle

(1) 1 Die Schiedsstelle ist mit dem vorsitzenden Mitglied, den beiden weiteren unparteiischen
Mitgliedern, mindestens zwei Mitgliedern nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und mindestens zwei Mitgliedern nach § 2 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 oder den jeweiligen Vertretungen beschlussfähig. 2 Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des vorsitzenden Mitglieds oder seiner Vertretung. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) 1 Die Schiedsstelle entscheidet in Abwesenheit der Parteien. 2 Sie trifft unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Entscheidung auch eine Regelung über die Kosten. 3 Die Parteien tragen die Kosten ihrer Vertretung selbst.
(3) 1 Die Schiedsstelle soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des vollständigen Antrags und der vollständigen Unterlagen über den Antrag entscheiden. 2 Die Geschäftsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde monatlich eine Übersicht der offenen Verfahren. 3 Kann eine Entscheidung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 getroffen werden, so sind die Hinderungsgründe in der Übersicht anzugeben.
(4) 1 Die Schiedsstelle soll Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie veröffentlichen. 2 Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Angaben über das Stimmverhalten der Mitglieder und das Verhältnis der Anzahl von Zustimmung und Ablehnung zu der Entscheidung dürfen nicht veröffentlicht werden. 3 Das Nähere zur Veröffentlichung regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 SchVO-SGB XI - Entschädigung

(1) 1 Das vorsitzende Mitglied erhält
1.
eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,
2.
für jeden Antrag einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro und
3.
für jeden Abschluss eines Verfahrens durch Entscheidung der Schiedsstelle zusätzlich zu dem Pauschalbetrag nach Nummer 2 einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro.
2 Hat das stellvertretende vorsitzende Mitglied das Schiedsverfahren geführt, so gilt Satz 1 entsprechend. 3 Haben sowohl das vorsitzende Mitglied als auch das stellvertretende Mitglied am Schiedsverfahren mitgewirkt, so sind die Pauschalbeträge entsprechend dem Zeitaufwand aufzuteilen.
(2) 1 Die unparteiischen Mitglieder erhalten
1.
eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,
2.
für jeden Antrag einen Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro und
3.
für jeden Abschluss eines Verfahrens durch Entscheidung der Schiedsstelle zusätzlich zu dem Pauschalbetrag nach Nummer 2 einen Pauschalbetrag in Höhe von 100 Euro.
2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die übrigen Mitglieder tragen die entsendenden Stellen die Kosten.

§ 9 SchVO-SGB XI - Kosten

(1) 1 Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden je Antrag
1.
eine Gebühr in Höhe von 1 000 bis 15 000 Euro,
2.
Auslagen für Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen sowie Sachverständigengutachten
erhoben. 2 Von der antragstellenden Partei wird ein Vorschuss erhoben.
(2) Die Höhe der zu erhebenden Gebühr und den Kostenvorschuss setzt das vorsitzende Mitglied nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest.
(3) Die beteiligten Organisationen tragen die nicht durch die Gebühren gedeckten Kosten des Verfahrens und der Schiedsstelle anteilig.

§ 10 SchVO-SGB XI - In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 27. März 1995
Die Niedersächsische Landesregierung
Schröder
Hiller
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