Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
Vom 6. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 419 - VORIS 21069 04 01 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 2016 (Nds. GVBl. S. 180)
Auf Grund des § 31 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272) und des § 24 Satz 3 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes (Nds. MVollzG) vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 367), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Berufung und Zusammensetzung des Ausschusses | 2 |
Bildung und Zusammensetzung der Besuchskommissionen, Berufung der Mitglieder | 3 |
Bildung und Zusammensetzung der besonderen Besuchskommissionen, Berufung der Mitglieder | 4 |
Amtsperiode | 5 |
Aufgabenwahrnehmung der Gremien | 6 |
Geschäftsführung | 7 |
Verfahren, Geschäftsordnungen | 8 |
In-Kraft-Treten | 9 |
§ 1 PsychGremV - Anwendungsbereich
Diese Verordnung trifft Regelungen über
1.
den Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung (Ausschuss),
2.
die Besuchskommissionen nach § 30 NPsychKG (Besuchskommissionen) und
3.
die besonderen Besuchskommissionen nach § 24 Satz 2 Nds. MVollzG (besondere Besuchskommissionen).
§ 2 PsychGremV - Berufung und Zusammensetzung des Ausschusses
(1) Das Fachministerium beruft als Mitglieder des Ausschusses
1.
je eine Person aus der Mitte jeder Fraktion des Landtages auf deren Vorschlag,
2.
eine Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände,
3.
eine Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Niedersachsen,
4.
zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
5.
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie auf Vorschlag der Ärztekammer Niedersachsen,
6.
eine Psychologische Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
oder ein Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
auf Vorschlag der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen,
7.
eine Person mit Erfahrungen bei Hilfen gemäß § 1 Nr. 1 NPsychKG auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
8.
zwei Personen mit Erfahrungen bei Hilfen gemäß § 1 Nr. 1 NPsychKG nach Anhörung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen , des Katholischen Büros Niedersachsen, der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen, der Niedersächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren sowie solcher berufsständischer Vereinigungen in Niedersachsen, die einen repräsentativen Teil der in die Hilfen einbezogenen Berufsangehörigen vertreten,
9.
eine Person mit Erfahrungen bei Hilfen gemäß § 1 Nr. 1 NPsychKG , die in einer Laieninitiative der Angehörigen tätig ist,
10.
eine Person mit Erfahrungen bei Hilfen gemäß § 1 Nr. 1 NPsychKG , die in einer Laieninitiative der Psychiatrie-Erfahrenen tätig ist,
11.
eine Person mit der Befähigung zum Richteramt.
(2) Von den Personen nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 soll eine in leitender Funktion in einer klinischen psychiatrischen Einrichtung tätig, eine als niedergelassene Fachärztin oder niedergelassener Facharzt an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt und eine in Forschung und Lehre qualifiziert sein.
(3) Eine der Personen nach Absatz 1 Nr. 8 muss eine leitende Funktion in einem nicht ärztlichen Heilberuf wahrnehmen oder als Diplom-Psychologin oder Diplom-Psychologe oder im Sozialdienst tätig sein, die andere soll in der Seelsorge tätig sein.
(4) Für jedes Mitglied wird entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ein stellvertretendes Mitglied berufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds rückt das stellvertretende Mitglied nach; für den Rest der Amtsperiode kann ein neues stellvertretendes Mitglied berufen werden.
(5) Liegt dem Fachministerium innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung ein ordnungsgemäßer Vorschlag nicht vor, so trifft dieses die erforderlichen Entscheidungen.
(6) Die §§ 83 , 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Vor der Abberufung eines Mitglieds sind die bei der Berufung zu beteiligenden Stellen anzuhören.
§ 3 PsychGremV - Bildung und Zusammensetzung der Besuchskommissionen, Berufung der Mitglieder
(1) Der Ausschuss bildet die Besuchskommissionen im Benehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Fachbehörde).
(2) Es sollen gebildet werden
1.
für Krankenhäuser und Einrichtungen der Erwachsenenpsychiatrie und -psychotherapie
a)
eine Besuchskommission für die Gebiete der Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie der Landkreise Gifhorn, Goslar, Göttingen, Helmstedt, Northeim, Peine und Wolfenbüttel,
b)
eine Besuchskommission für die Gebiete der Region Hannover sowie der Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser) und Schaumburg,
c)
eine Besuchskommission für die Gebiete der Landkreise Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie
d)
eine Besuchskommission für die Gebiete der Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wilhelmshaven sowie der Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Leer, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wesermarsch und Wittmund
und
2.
für Krankenhäuser und Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie eine Besuchskommission für das gesamte Landesgebiet.
Der Ausschuss soll für ein Gebiet mehrere Besuchskommissionen bilden, wenn eine Besuchskommission zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht.
(3) Die Besuchskommissionen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bestehen jeweils aus mindestens fünf, höchstens acht Mitgliedern. Als Mitglieder werden jeweils berufen
1.
bis zu drei Personen vom Ausschuss aus dessen Mitte,
2.
die weiteren Personen von der Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Ausschuss nach Anhörung
a)
der Landkreise und kreisfreien Städte,
b)
der Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte und der nichtärztlichen Heilberufe,
c)
der evangelischen Kirchen und der katholischen Kirche und
d)
der Vertretungen der Freien Wohlfahrtspflege und der Suchtkrankenhilfe
im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Besuchskommission.
Ergibt sich kein Einvernehmen zwischen der Fachbehörde und dem Ausschuss, so entscheidet das Fachministerium.
(4) Jeder Besuchskommission nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 muss ein Mitglied angehören, das die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erfüllt oder als Ärztin oder Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes längere Erfahrung in der Beurteilung psychischer Krankheiten besitzt. Ein Mitglied soll die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 erfüllen. Ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben.
(5) Die Besuchskommission nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 besteht aus zwölf Mitgliedern. Als Mitglieder werden von der Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Ausschuss berufen:
1.
zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie auf Vorschlag der Ärztekammer Niedersachsen,
2.
eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
auf Vorschlag der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen,
3.
eine bei dem Pflege- und Erziehungsdienst einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung tätige Person auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
4.
eine bei einem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst tätige Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,
5.
eine Person mit Erfahrungen bei Hilfen gemäß § 1 Nr. 1 NPsychKG , die in einer Laieninitiative der Angehörigen tätig ist,
6.
eine bei einem Jugendamt tätige Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,
7.
eine mit Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe befasste Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,
8.
eine in der Leitung einer Jugendhilfeeinrichtung im Bereich Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche tätige Person auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
9.
eine bei der Landesschulbehörde oder in einer Schulleitung tätige Person auf Vorschlag des Kultusministeriums,
10.
ein Mitglied des Landeselternrates und
11.
eine Person mit der Befähigung zum Richteramt mit Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht auf Vorschlag des Justizministeriums.
Von den Personen nach Satz 2 Nr. 1 soll eine an der stationären und die andere an der ambulanten Versorgung teilnehmen. Ergibt sich kein Einvernehmen zwischen der Fachbehörde und dem Ausschuss, so entscheidet das Fachministerium.
(6) § 2 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 4 PsychGremV - Bildung und Zusammensetzung der besonderen Besuchskommissionen, Berufung der Mitglieder
Für die besonderen Besuchskommissionen gilt § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 3 , 4 und 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Mitglieder nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden auf Vorschlag des Justizministeriums berufen; die Fachbehörde hört vor ihrem Vorschlag die Verbände und Vereinigungen an, die in Niedersachsen einen repräsentativen Teil derjenigen Personen vertreten, die in den in Nummer 2 genannten Aufgabengebieten beruflich oder ehrenamtlich tätig sind.
2.
Die Mitglieder nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sollen über bereichsspezifische Berufs- oder Lebenserfahrung verfügen, insbesondere durch berufliche oder ehrenamtliche Arbeit in der forensischen Psychiatrie, der Strafrechtspflege, der Führungsaufsicht, dem Ambulanten Justizsozialdienst, der Jugendgerichtshilfe, der Straffälligenhilfe oder der Hilfe für Abhängigkeitskranke oder -gefährdete.
3.
Ein Mitglied soll zugleich der örtlich zuständigen Besuchskommission nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angehören.
§ 5 PsychGremV - Amtsperiode
Die Amtsperiode des Ausschusses sowie der Besuchskommissionen und besonderen Besuchskommissionen beginnt und endet mit der Wahlperiode des Landtages. Alle Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit jedoch über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis ein neuer Ausschuss berufen ist. Für die Mitglieder der Kommissionen gilt Satz 2 entsprechend bis zur Bildung neuer Kommissionen.
§ 6 PsychGremV - Aufgabenwahrnehmung der Gremien
(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 30 Abs. 2 Satz 1 NPsychKG , auch in Verbindung mit § 24 Satz 1 Nds. MVollzG , hat der Ausschuss
1.
sich über die Verhältnisse betreuter und behandelter Personen sowie über die Arbeit der Personen, Behörden und Einrichtungen, die diese Betreuung oder Behandlung wahrnehmen, zu unterrichten,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Betreuung und Behandlung, die personelle und materielle
Ausstattung sowie die Zusammenarbeit der beteiligten Anbieter von Hilfen nach
§ 10 Abs. 1 NPsychKG
zu prüfen,
3.
die zuständigen Behörden über festgestellte Mängel zu informieren und darauf hinzuwirken, dass diese beseitigt werden.
(2) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 30 Abs. 2 Satz 2 NPsychKG , auch in Verbindung mit § 24 Satz 1 Nds. MVollzG , hat der Ausschuss
1.
das Fachministerium und die sonst betroffenen Personen, Behörden und Einrichtungen zu beraten,
2.
die Öffentlichkeit über aktuelle oder allgemein interessierende Fragen seiner Tätigkeit zu unterrichten und dazu öffentlich Stellungnahmen abzugeben,
3.
Belange von Laieninitiativen und entsprechenden Arbeitsgemeinschaften zu berücksichtigen.
(3) Stellt eine Besuchskommission oder eine besondere Besuchskommission bei dem Besuch einer Einrichtung einen Mangel fest, so hat sie darauf hinzuwirken, dass dieser unverzüglich behoben wird. Hierzu kann sie das Fachministerium und die Behörden, deren Aufsicht die besuchte Einrichtung untersteht, unterrichten und um Mitwirkung ersuchen sowie den Ausschuss in einem Bericht nach § 30 Abs. 4 Satz 3 NPsychKG um Mitwirkung ersuchen.
(4) Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind:
1.
psychiatrische Krankenhäuser und Fachabteilungen einschließlich stationärer Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie,
2.
stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Abhängigkeitskranke, psychisch Alterskranke und für Menschen, die infolge einer psychischen Störung krank oder behindert sind,
3.
komplementäre Einrichtungen wie Übergangs-, Wohn-, Pflege- und Altenheime, Werkstätten für Behinderte und therapeutische Wohngemeinschaften, sofern in diesen Einrichtungen Personen im Sinne des § 1 Nr. 1 NPsychKG betreut oder behandelt werden,
4.
ambulante Einrichtungen, die wie die Sozialpsychiatrischen Dienste der Beratung und
Behandlung sowie der sonstigen Betreuung, insbesondere der Vor- und Nachsorge, dienen.
(5) Soweit sich die Aufgaben des Ausschusses, der Besuchskommissionen oder der besonderen Besuchskommissionen mit den Aufgaben eines anderen Aufgabenträgers berühren, stimmt sich das Gremium bei seiner Tätigkeit mit diesem Träger ab.
§ 7 PsychGremV - Geschäftsführung
Die Fachbehörde führt die Geschäfte des Ausschusses, der Besuchskommissionen und der besonderen Besuchskommissionen.
§ 8 PsychGremV - Verfahren, Geschäftsordnungen
(1) Zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses lädt das Fachministerium ein und leitet die Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des vorsitzenden Mitglieds.
(2) Das vorsitzende Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied werden von den Mitgliedern des Ausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern aus der Mitte der Mitglieder in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen ermittelt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt. Wird die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter je ein Mitglied nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 und ein Mitglied nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 , anwesend ist.
(4) Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) Vertreterinnen und Vertreter des Fachministeriums können an den Besuchen und Sitzungen teilnehmen. Betroffene Dritte können zu Besuchen und sachkundige Personen zu Besuchen und Sitzungen hinzugezogen werden. Die Ausschussmitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 können an Besuchen und Sitzungen auch der Besuchskommissionen und der besonderen Besuchskommissionen teilnehmen, denen sie nicht angehören.
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Fachministeriums bedarf.
(7) Der Ausschuss erlässt im Benehmen mit der Fachbehörde eine Geschäftsordnung für die Besuchskommissionen und die besonderen Besuchskommissionen.
§ 9 PsychGremV - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und über die Besuchskommissionen vom 17. April 1980 (Nds. GVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1994 (Nds. GVBl. S. 89), außer Kraft.
Hannover, den 6. Juli 2001
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
T r a u e r n i c h t Ministerin
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