NLVO-Bildung
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Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)

Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)

Vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218 - VORIS 20411 -) (1) (2)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 57) (3)
Aufgrund des § 25 Nrn. 1, 2, 3, 9 und 10 , des § 60 Abs. 5 Satz 1 und des § 117 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird verordnet:
Inhaltsübersicht*§§
Erster Abschnitt
Allgemeines
Regelungsbereich1
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter2
Tätigkeiten an anerkannten Ersatzschulen als Probezeit oder Erprobungszeit3
Zweiter Abschnitt
Erwerb der Laufbahnbefähigung, Zugang für die Einstiegsämter
Grundsatz4
Zugang für die Einstiegsämter5
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und Vorbereitungsdienst6
Dauer des Vorbereitungsdienstes7
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit8
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen8a
Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis9
Erwerb der Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer10
Dritter Abschnitt
Lehrbefähigungen für besondere Lehrämter, Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen
Erwerb der Lehrbefähigung für besondere Lehrämter an Förderschulen11
Erwerb der Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst12
Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen13
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen14
Lehrbefähigungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Realschulen14a
Übergangsbestimmungen für den Aufstieg15
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst16
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 der Verordnung zum Laufbahnrecht der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218)
(2) Red. Anm.:
SVBl. S. 241
(3) Red. Anm.:
SVBl. S. 411
* Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Artikel 1 der Verordnung zum Laufbahnrecht der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218)
(²) Red. Anm.: SVBl. S. 241
(³) Red. Anm.: SVBl. S. 411
* Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 NLVO-Bildung - Regelungsbereich

Diese Verordnung enthält für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung von § 13 Abs. 3 Satz 4 und den §§ 14 und 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes abweichende Regelungen und Regelungen, die die Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) ergänzen oder von ihr abweichen.

§ 2 NLVO-Bildung - Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

Abweichend von § 3 Abs. 1 NLVO kann ein Amt mit Zulage auch übertragen werden, wenn ein derselben Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt ohne Zulage nicht durchlaufen ist.

§ 3 NLVO-Bildung - Tätigkeiten an anerkannten Ersatzschulen als Probezeit oder Erprobungszeit

(1) Lehrkräfte im Dienst des Landes können die Probezeit ganz oder teilweise während eines Urlaubs mit oder ohne Dienstbezüge an einer anerkannten Ersatzschule ableisten.
(2) Für eine Lehrkraft im Dienst des Landes kann die Eignung für ein höheres Amt auch festgestellt werden, wenn ihr kein Dienstposten übertragen ist, weil sie für Tätigkeiten an einer anerkannten Ersatzschule mit oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung mindestens den Anforderungen eines dem höheren Amt zugeordneten Dienstpostens entsprechen.

§§ 4 - 10, Zweiter Abschnitt - Erwerb der Laufbahnbefähigung, Zugang für die Einstiegsämter

§ 4 NLVO-Bildung - Grundsatz

(1) 1 Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung hat abweichend von § 15 Abs. 2 NLVO erworben, wer nach § 6 , 8 , 9 oder 10 eine Lehrbefähigung erworben hat. 2 Die §§ 24 bis 26 NLVO sind nicht anzuwenden.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung hat auch erworben, wer nach § 8a eine Lehrbefähigung erworben hat.

§ 5 NLVO-Bildung - Zugang für die Einstiegsämter

(1) Die Lehrbefähigung
1.
für das Lehramt an Grundschulen,
2.
für das Lehramt an Haupt- und Realschulen,
3.
für das Lehramt für Sonderpädagogik,
4.
als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis,
5.
als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer und
6.
als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung.
(2) Die Lehrbefähigung
1.
für das Lehramt an Gymnasien,
2.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und
3.
für eines der besonderen Lehrämter an Förderschulen
eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung.

§ 6 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und Vorbereitungsdienst

(1) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat erworben, wer
1.
das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat oder ein anderes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann, und
2.
den nach § 7 sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher bestimmten Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen hat auch erworben, wer
1.
das für das Lehramt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
2.
den nach § 7 sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher bestimmten Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen hat auch erworben, wer
1.
das für das Lehramt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
2.
den nach § 7 sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher bestimmten Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 7 NLVO-Bildung - Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert achtzehn Monate.
(2) 1 Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden bereits in Niedersachsen abgeleistete Zeiten eines Vorbereitungsdienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Zeiten eines nach den Vorschriften eines anderen Landes abgeleisteten Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt mit bis zu zwölf Monaten angerechnet. 2 Ausgenommen sind Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, in dem auch die wiederholte Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.
(3) Auf Antrag können auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer förderlichen Ausbildung oder einer förderlichen beruflichen Tätigkeit mit bis zu zwölf Monaten angerechnet werden.
(4) Es ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

§ 8 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit

(1) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat auch erworben, wer
1.
ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann, und
2.
mindestens vier Jahre lang eine berufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ausgeübt hat.
(2) Die berufliche Tätigkeit muss
1.
fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt entsprechen und
2.
im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.
(3) Die Dauer der beruflichen Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.

§ 8a NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

1 Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen hat auch erworben, wer im Ausland eine der Lehrbefähigung gleichwertige Berufsqualifikation nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) erworben hat. 2 Die §§ 35 bis 42 NLVO bleiben unberührt.

§ 9 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis

(1) 1 Die Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis hat erworben, wer
1.
als Bildungsvoraussetzung einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand besitzt,
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine Berufsausbildung und eine für die berufliche Fachrichtung geeignete Fachschulausbildung von mindestens drei Schulhalbjahren abgeschlossen hat,
b)
eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine für die berufliche Fachrichtung geeignete Meisterprüfung bestanden hat oder
c)
eine gleichwertige Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen hat
und
3.
mindestens zwei Jahre lang eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.
2 § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die berufliche Tätigkeit muss
1.
fachlich an die Vorbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
2.
im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.
(3) 1 In Fachgebieten, in denen es eine Fachschulausbildung oder Meisterprüfung nicht gibt, wird die Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis durch eine in diesem Fachgebiet abgeschlossene Berufsausbildung und eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende sechsjährige berufliche Tätigkeit erworben. 2 § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer

(1) Die Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer hat erworben, wer
1.
das Befähigungszeugnis
a)
als Kapitän für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
b)
als Kapitän für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei (BG) oder
c)
als Leiter der Maschinenanlage für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung
erworben hat und
2.
ein für die Aufgabenwahrnehmung geeignetes Hochschulstudium mit einem Bachelorgrad oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.
(2) Über die Geeignetheit eines Hochschulstudiums und die Gleichwertigkeit eines Abschlusses entscheidet das Kultusministerium.

§§ 11 - 13, Dritter Abschnitt - Lehrbefähigungen für besondere Lehrämter, Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen

§ 11 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für besondere Lehrämter an Förderschulen

(1) Die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte hat erworben, wer
1.
die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben hat und
2.
das Studium
a)
der Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik oder der sonderpädagogischen Fachrichtung "Hören" und
b)
einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung
erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Lehrbefähigung für das in Absatz 1 genannte Lehramt hat auch erworben, wer
1.
die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik erworben hat,
2.
mindestens ein Jahr lang als Lehrkraft an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören, an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören und Sehen oder an einer anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule überwiegend im Unterricht, in der Beratung oder in der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören tätig war und
3.
ein Studium nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde hat erworben, wer
1.
die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben hat und
2.
das Studium
a)
der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik, der Blindenpädagogik oder der sonderpädagogischen Fachrichtung "Sehen" und
b)
einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung
erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Die Lehrbefähigung für das in Absatz 3 genannte Lehramt hat auch erworben, wer
1.
die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik erworben hat,
2.
mindestens ein Jahr lang als Lehrkraft für blinde Schülerinnen und Schüler an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen, an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören und Sehen oder an einer anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule überwiegend im Unterricht, in der Beratung oder in der Förderung von blinden Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Sehen tätig war und
3.
ein Studium nach Absatz 3 Nr. 2 erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 12 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

Die Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst hat erworben, wer eine in § 6 genannte Lehrbefähigung erworben hat.

§ 13 NLVO-Bildung - Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte, die eine Lehrbefähigung nach § 8 , 9 oder 10 erworben haben, müssen während der Probezeit pädagogisch-didaktische Qualifizierungen erfolgreich abschließen.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmalig ein Amt übertragen werden soll, das einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 2 zugeordnet ist, und die nicht die Voraussetzung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 NLVO erfüllen, ist eine Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO auch erforderlich, wenn es sich nicht um die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch Beförderung handelt.
(3) Beamtinnen und Beamten, die eine Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO erfolgreich abgeschlossen haben, kann das Amt einer Studienrätin oder eines Studienrates übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.
(4) Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO kann ein Amt, das einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 1 zugeordnet ist, auch ohne Qualifizierung übertragen werden.
(5) 1 Die erstmalige Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst durch Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
1.
ein vom Kultusministerium bestimmtes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat
und
2.
während der Erprobungszeit ( § 10 NLVO ) auf einem Dienstposten im Schulaufsichtsdienst eine vom Kultusministerium bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen sowie die Eignung für den Schulaufsichtsdienst unter Beweis gestellt hat.
2 Neben einer Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 2 ist eine Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO nicht erforderlich. 3 Für die erstmalige Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst, die keine Beförderung ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erprobungszeit eine Einweisungszeit von sechs Monaten auf einem Dienstposten im Schulaufsichtsdienst tritt. 4 Für die Einweisungszeit gilt § 10 Abs. 1 Satz 3 NLVO entsprechend.
(6) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes einer Regierungsschulrätin oder eines Regierungsschulrates, so kann dieses Amt übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.

§§ 14 - 16, Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14 NLVO-Bildung - Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen

(1) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen kann bis zum 31. Dezember 2018 nach näherer Bestimmung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erwerben, wer das für dieses Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und den für dieses Lehramt vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung.
(3) Wer die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen erworben hat, hat
1.
die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte erworben, wenn er die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 erfüllt,
2.
die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde erworben, wenn er die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 erfüllt, und
3.
die Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst erworben.

§ 14a NLVO-Bildung - Lehrbefähigungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Realschulen

(1) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Realschulen kann bis zum 31. Juli 2024 nach näherer Bestimmung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erwerben, wer das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigem Abschluss abgeschlossen hat und den für das betreffende Lehramt vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Realschulen gilt § 14 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 15 NLVO-Bildung - Übergangsbestimmungen für den Aufstieg

(1) 1 Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 8 , 9 oder 11 der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 42), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 254), zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften. 2 Das erfolgreiche Durchlaufen eines Aufstiegsverfahrens gilt als Qualifizierung nach
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO .
(2) Beamtinnen und Beamten, die ein Aufstiegsverfahren nach § 8 der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung erfolgreich durchlaufen haben, kann das Amt einer Studienrätin oder eines Studienrates übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.
(3) Beamtinnen und Beamten, die ein Aufstiegsverfahren nach § 9 der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung erfolgreich durchlaufen haben, kann das Amt einer Regierungsschuldirektorin oder eines Regierungsschuldirektors übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.

§ 16 NLVO-Bildung - Übergangsbestimmungen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst

(1) 1 Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Juni 2010 in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt worden sind, richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach den bisher geltenden Vorschriften. 2 Unterbrechen sie den Vorbereitungsdienst länger als insgesamt sechs Monate, so richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Juni 2010 sechs Monate oder weniger im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt befinden, richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung, wenn sie dies vor dem 1. August 2010 beantragen.
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