Stellenobergrenzenverordnung für dienstordnungsmäßige Angestellte landesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung
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Stellenobergrenzenverordnung für dienstordnungsmäßige Angestellte landesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung

Stellenobergrenzenverordnung für dienstordnungsmäßige Angestellte landesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung

Vom 31. März 1987 (Nds. GVBl. S. 77 - VORIS 20441 01 12 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 1993 (Nds. GVBl. S. 236)
Auf Grund des Artikels II § 1 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Besoldungsanpassungsgesetzes vom 28. April 1977 (Nieders. GVBl. S. 88) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1 StOVOSozV

(1) An die Stelle der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der auf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen besonderen Obergrenzen treten für die in den §§ 2 und 3 genannten Körperschaften die dort festgelegten Obergrenzen.
(2) Die bundesrechtlichen Obergrenzen und die in den §§ 2 und 3 festgelegten abweichenden Obergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, soweit eine sachgerechte Bewertung dies erfordert.
(3) Stellenbruchteile, die sich bei der Anwendung der Obergrenzen ergeben, dürfen von 0,5 an aufgerundet und nicht ausgeschöpfte Stellenanteile einer niedrigeren Besoldungsgruppe hinzugerechnet werden.

§ 2 StOVOSozV

Nach Maßgabe des § 1 können folgende Stellen ausgebracht werden:
1.
beim AOK-Landesverband Niedersachsen in der Besoldungsgruppe A 12 bis zu einer Obergrenze von 50 vom Hundert,
2.
beim Landesverband der Betriebskrankenkassen Niedersachsen 3 Stellen der Besoldungsgruppe A 12,
3.
beim Landesverband der Innungskrankenkassen Niedersachsen 1 Stelle der Besoldungsgruppe A 13 und 3 Stellen der Besoldungsgruppe A 12,
4.
bei der Hannoverschen landwirtschaftlichen Krankenkasse für die Aufgaben des Landesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen zusätzlich 1 Stelle der Besoldungsgruppe A 13 und 2 Stellen der Besoldungsgruppe A 12.

§ 3 StOVOSozV

(1) Landesunmittelbare Orts- und Innungskrankenkassen mit weniger als 50.000 Versicherten,
bei denen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes als höchstbesoldete Stelle nur eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 oder A 13 zulässig ist, können eine weitere Stelle dieser Besoldungsgruppe ausbringen, soweit dies zur gleichen Bewertung der Leiter wichtiger und gleichwertiger Abteilungen erforderlich ist. Diese weitere Stelle ist auf die zulässige Zahl der Stellen der nächstniedrigen Besoldungsgruppe anzurechnen.
(2) Versicherte im Sinne des Absatzes 1 sind die Pflicht- und freiwilligen Mitglieder einschließlich der Rentenantragsteller und Rentenempfänger. Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den letzten beiden abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand.
(3) Wird im mittleren Dienst einer Orts- oder Innungskrankenkasse oder eines landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgers nur eine Planstelle mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen, darf diese Planstelle mit der Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben.

§ 4 StOVOSozV

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 31. März 1987.
Der Niedersächsische Sozialminister
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