Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung für den Hochschulzugang
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung für den Hochschulzugang

Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung für den Hochschulzugang

Vom 31. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 406 - VORIS 22210 -)
Aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Kriterien für die Gleichwertigkeitsfeststellung1
Gleichwertigkeit bestimmter Vorbildungen2
Inkrafttreten3
Berufliche Weiterbildungen als gleichwertige Vorbildungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHGAnlage

§ 1 GlwBerBildVO - Kriterien für die Gleichwertigkeitsfeststellung

(1) Eine abgeschlossene Vorbildung wird nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG als gleichwertig festgestellt, wenn
1.
eine mindestens zweijährige Ausbildung abgeschlossen wurde und
2.
eine einschlägige Weiterbildung abgeschlossen wurde, die
a)
auf der Ausbildung aufbaut,
b)
auf bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften beruht,
c)
sich nicht nur auf einzelne Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht und
d)
mindestens 720 Stunden umfasst.
(2) Eine im Ausland erworbene Vorbildung wird abweichend von Absatz 1 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG als gleichwertig festgestellt, wenn sie zu einem Bildungsstand geführt hat, der dem Bildungsstand einer abgeschlossenen Vorbildung nach Absatz 1 gleichwertig ist.

§ 2 GlwBerBildVO - Gleichwertigkeit bestimmter Vorbildungen

Die in der Anlage aufgeführten beruflichen Weiterbildungen sind gleichwertige Vorbildungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG.

§ 3 GlwBerBildVO - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Hannover, den 31. Juli 2007
Niedersächsisches Kultusministerium
B u s e m a n n Minister

Anlage 1 GlwBerBildVO - Berufliche Weiterbildungen als gleichwertige Vorbildungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG

Anlage (zu § 2 )
1.
Abschluss an einer zweijährigen Fachschule
a)
als staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher,
b)
als staatlich anerkannte Haus- und Familienpflegerin oder staatlich anerkannter Haus-
und Familienpfleger,
c)
als staatlich anerkannte Familienpflegerin oder staatlich anerkannter Familienpfleger,
d)
als staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin oder staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter,
e)
als staatlich geprüfte Gestalterin oder staatlich geprüfter Gestalter,
wenn vor dem Besuch der Fachschule eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
2.
Abschluss an einer Fachschule - Heilerziehungspflege -, wenn vor dem Besuch der Fachschule eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
3.
Abschluss an einer Fachschule - Altenpflege - nach den in Niedersachsen bis zum 31. Juli 2003 maßgeblichen Ausbildungsbestimmungen, wenn vor dem Besuch der Fachschule
a)
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde oder
b)
eine mindestens einjährige einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen und eine mindestens einjährige pflegerische Tätigkeit ausgeübt wurde.
4.
Abschluss als geprüfte Dorfhelferin oder geprüfter Dorfhelfer nach einjähriger Weiterbildung, wenn vor der Weiterbildung eine Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter abgeschlossen und im Anschluss daran eine Prüfung zur staatlich geprüften Wirtschafterin oder zum staatlich geprüften Wirtschafter bestanden wurde.
5.
Abschluss einer Weiterbildung nach der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18. März 2002 (Nds. GVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 586), nach einer einschlägigen Ausbildung.
6.
Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes oder eines gleichwertigen Bildungsstandes für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, wenn nach diesem Erwerb eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt wurde.
7.
Bestandene Fortbildungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
a)
zur Fachkauffrau oder zum Fachkaufmann,
b)
zur Fachwirtin oder zum Fachwirt,
c)
zur Betriebswirtin oder zum Betriebswirt,
d)
zur Technischen Betriebswirtin oder zum Technischen Betriebswirt,
e)
zur Geprüften Wirtschaftsinformatikerin oder zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker,
f)
zur Geprüften Handelsassistentin-Einzelhandel oder zum Geprüften Handelsassistenten-Einzelhandel,
wenn zuvor eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen wurde.
8.
Abschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie
a)
als Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA) oder Verwaltungs-Betriebswirt (VWA),
b)
als Verwaltungs-Diplom-Inhaberin (VWA) oder Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA),
c)
als Betriebswirtin (VWA) oder Betriebswirt (VWA),
d)
als Betriebswirtin in einem Schwerpunktfach (VWA) oder Betriebswirt in einem Schwerpunktfach
(VWA),
wenn vor der Ausbildung an der Akademie eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
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