APVO-BAkad
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Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)

Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)

Vom 25. September 1995 (Nds. GVBl. S. 294 - VORIS 22280 01 01 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 1998 (Nds. GVBl. S. 695)
Auf Grund des § 4 des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes (Nds. BAkadG) vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 233) wird verordnet:

§ 1 APVO-BAkad - Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Rahmenvorschriften für das Studium an Berufsakademien und für deren Prüfungsordnungen.

§ 2 APVO-BAkad - Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die mindestens dreijährige Ausbildung gliedert sich in jedem Halbjahr jeweils in einen Ausbildungsabschnitt im Betrieb und in einen mindestens zehnwöchigen Studienabschnitt an der Berufsakademie. Eine Anrechnung von Studienzeiten bleibt unberührt.
(2) Bei Ausbildungen, die im Zusammenwirken mit Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien durchgeführt werden, kann an die Stelle des zusammenhängenden zehnwöchigen Studienabschnitts an der Berufsakademie eine Mehrzahl kürzerer Studienabschnitte treten, die in ihrer Summe mindestens zehn Wochen pro Halbjahr erreichen müssen. Diese Blöcke können auch einzelne Tage oder Teile von Tagen umfassen.
(3) Das Studium gliedert sich in der Regel in ein vier Halbjahre umfassendes Grundstudium und ein zwei Halbjahre umfassendes Vertiefungsstudium. Die im Studium mindestens vorzusehenden Fächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 6 .

§ 3 APVO-BAkad - Ziel der Abschlußprüfung

Durch die Abschlußprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden in einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten Ausbildung Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen erworben haben, die erforderlich sind, um fachliche Zusammenhänge zu überblicken und praktische Probleme auf wissenschaftlicher Grundlage zu lösen.

§ 4 APVO-BAkad - Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die übrigen durch diese Verordnung und die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben hat die Prüfungsordnung die Bildung eines Prüfungsausschusses unter Vorsitz der Studienleiterin oder des Studienleiters vorzusehen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen anwesend zu sein.
(3) Der Prüfungsausschuß kann seine Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.

§ 5 APVO-BAkad - Prüfende; Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Zu Prüfenden dürfen nur Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine Lehrtätigkeit an der jeweiligen Berufsakademie ausüben und die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 2 und 3 Nds. BAkadG erfüllen.
(2) An der Abschlußprüfung müssen mindestens zwei Angehörige der Professorengruppe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes als Prüfende mitwirken. Die Mitwirkung muß sich insgesamt auf mindestens zwei Prüfungsleistungen erstrecken.

§ 6 APVO-BAkad - Zulassung zur Abschlußprüfung

(1) Zur Abschlußprüfung wird vom Prüfungsausschuß schriftlich zugelassen, wer nach Maßgabe dieser Verordnung und der Prüfungsordnung die studienbegleitend zu erbringenden Leistungen erbracht hat und für den der Prüfungsausschuß anerkennt, daß die praktische Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan erfolgreich abgeschlossen ist.
(2) Die Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der praktischen Ausbildung setzt voraus, daß die Studierenden
1.
während jeder der ersten fünf Halbjahre der Ausbildung einen Praxisbericht angefertigt haben, mit dem nachgewiesen wird, daß die im Studium erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in der beruflichen Praxis angewendet werden können,
2.
nach Abschluß des Grundstudiums die nach dem Berufsbildungsgesetz vorgesehene Prüfung bestanden haben.

§ 7 APVO-BAkad - Gliederung und Inhalt der Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Prüfungsteile:
1.
die schriftliche Abschlußarbeit,
2.
eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jedem Prüfungsfach und
3.
die mündliche Prüfung.
(2) Die Prüfungsordnungen regeln unter Berücksichtigung der Anlagen 1 bis 6
1.
die Prüfungsfächer als Pflicht- oder Wahlpflichtfächer, letztere entsprechend den im Vertiefungsstudium gewählten Fächern,
2.
abschließend die Prüfungsanforderungen in den jeweiligen Fächern,
3.
die Bearbeitungsfristen für die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2; die Frist für die Abschlußarbeit muß mindestens acht Wochen betragen.
(3) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, daß
1.
Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 ganz oder teilweise studienbegleitend erbracht werden können,
2.
die Prüfung sich über die in den
Anlagen 1 bis 6
bestimmten Prüfungsfächer hinaus auf ein weiteres Prüfungsfach erstrecken kann,
3.
eine mündliche Prüfung ausnahmsweise entfallen kann, wenn der Prüfling dies beantragt oder nach Entscheidung des Prüfungsausschusses im Einzelfall in einem Prüfungsfach das Ergebnis der schriftlichen Prüfung von der durchschnittlichen Gesamtleistung aus dem Studium nicht wesentlich abweicht,
4.
in der mündlichen Prüfung auch ein Vortrag zu halten ist.
(4) Dem Prüfling werden die Namen der jeweiligen Prüfenden und der Beisitzenden rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

§ 8 APVO-BAkad - Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
1=sehr gut=eine besonders hervorragende Leistung,
2=gut=eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
3=befriedigend=eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4=ausreichend=eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht,
5=nicht ausreichend=eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Jede Prüfungsleistung wird von mindestens zwei Prüfenden bewertet; der Prüfungsausschuß kann Ausnahmen vorsehen, wenn nicht genügend Prüfende zur Verfügung stehen. Mündliche Prüfungen können auch von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden abgenommen und bewertet werden.

§ 9 APVO-BAkad - Einzelnoten; Gesamtnote

(1) Für jedes Prüfungsfach wird eine Einzelnote aus dem rechnerischen Mittel der Noten der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung gebildet.
(2) In die Gesamtnote der Abschlußprüfung gehen ein,
1.
die Note der Abschlußarbeit mit 20 vom Hundert,
2.
das rechnerische Mittel der Einzelnoten für alle Prüfungsfächer mit 80 vom Hundert; alle Prüfungsfächer einschließlich des Prüfungsfaches gemäß
§ 7 Abs. 3 Nr. 2
haben gleiches Gewicht.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Einzelnote der Abschlußarbeit oder in einem der Prüfungsfächer schlechter als "ausreichend" ist. Wird die jeweilige Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, so muß die Leistung von beiden mit mindestens "ausreichend" benotet worden sein.
(4) Die Prüflinge werden nach Ablegung jedes Prüfungsteils über das erzielte Teilergebnis unterrichtet.

§ 10 APVO-BAkad - Wiederholung von Prüfungsleistungen

Mit "nicht ausreichend" bewertete Prüfungsleistungen können mindestens einmal wiederholt werden. Die Prüfungsordnungen können eine zweite Wiederholung für den Fall zulassen, daß die übrigen Prüfungsergebnisse ein Bestehen erwarten lassen.

§ 11 APVO-BAkad - Zeugnisse; Abschlußbezeichnungen

(1) Bei bestandener Abschlußprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem auch die Ergebnisse der in den Anlagen 1 bis 5 vorgeschriebenen studienbegleitenden Leistungskontrollen auszuweisen sind.
(2) Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde über die Berufsbezeichnung ausgehändigt, die nach § 5 Nds. BAkadG geführt werden darf.
(3) Das Nichtbestehen der Abschlußprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.

§ 12 APVO-BAkad - Anrechnung

Sind an einer Hochschule, einer anderen staatlich anerkannten Berufsakademie oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung Studienzeiten absolviert, studienbegleitende Leistungsnachweise erworben und Prüfungsleistungen erbracht worden, so sind sie nach Maßgabe der Gleichwertigkeit ganz oder teilweise anzurechnen. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 13 APVO-BAkad - Prüfungsordnungen

Die Prüfungsordnungen haben auch Regelungen zu treffen über
1.
Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung während der Prüfung, Täuschung und sonstige Ordnungsverstöße und deren Folgen,
2.
die Einsichtnahme in Prüfungsakten,
3.
die jeweils mit der Abschlußprüfung erreichte Berufsbezeichnung,
4.
die Notenbildung in dem Fall, daß sich die Prüfenden bei mindestens ausreichender Bewertung einer Prüfungsleistung nicht auf eine gemeinsame Note einigen können.

§ 14 APVO-BAkad - Einwendungen

Ablehnende Entscheidungen nach diesen Prüfungsvorschriften sind schriftlich zu begründen. Über Einwendungen von Prüflingen gegen Prüfungsentscheidungen entscheidet der Prüfungsausschuß. § 4 Abs. 3 findet keine Anwendung.

§ 15 APVO-BAkad - Übergangsvorschrift

(1) Für die Prüfung derjenigen Studierenden, die ihre Ausbildung an der Berufsakademie bereits vor dem 1. Januar 1995 begonnen haben, gelten die bisherigen Prüfungsbestimmungen der Berufsakademie. Mit ihrem Einverständnis können diese Studierenden nach dieser Verordnung und der hiernach erlassenen Prüfungsordnung geprüft werden. Soweit der Berufsakademie bisher die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen war, findet die Prüfung nicht mehr unter dem Vorsitz einer oder eines Beauftragten der Schulbehörde statt.
(2) Liegt am 1. Januar 1996 eine nach § 4 Abs. 2 Nds. BAkadG auf der Grundlage dieser Verordnung genehmigte Prüfungsordnung nicht vor, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend für die Studierenden, die ihre Ausbildung an der Berufsakademie im Jahre 1995 begonnen haben.

§ 16 APVO-BAkad - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Hannover, den 25. September 1995
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
S c h u c h a r d t
Ministerin

Anlage 1 APVO-BAkad

(zu § 2 Abs. 3 )
Ausbildungsgang Betriebswirtschaft
I. Prüfungsfächer
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
2. Volkswirtschaftslehre und Recht
3. Wahlpflichtfach oder Wirtschaftsinformatik (1)
4. Wahlpflichtfach
II. Im Studium mindestens vorzusehende Fächer mit Anforderungen
FächerPrüfungsanforderungenBerücksichtigung in der Abschlußprüfung Ausweisung der Ergebnisse von Leistungskontrollen im Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1
1.Allgemeine VeranstaltungenGrundkenntnisse und -fähigkeiten in angewandter Psychologie (zum Beispiel Rhetorik/Kommunikation/ Präsentation, Führung) und mindestens einer Fremdsprache
2.PropädeutikGrundkenntnisse des Rechnungswesens (Buchführung, Kostenrechnung) und der quantitativen Methoden (Mathematik, Statistik)
3.EDV/Informatik Grundkenntnisse der Programmierung, des Aufbaus von Datenverarbeitungssystemen, Kenntnisse von Betriebssystemen und Anwendungssoftware
4.Allgemeine Betriebswirtschaftslehre IKenntnisse der Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen: ja (Pflichtfach)
a)Rechnungswesen
b)Steuern
c)Produktion
d)Logistik
e)Marketing
f)Finanzierung
g)Führung und Personal
h)Controlling
und vertiefte Kenntnisse in drei Bereichen, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis h
5.Allgemeine Betriebswirtschaftslehre IIUmfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 4 Buchst. a bis h oder in einem weiteren Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angeboten ja (Wahlpflichtfach)
6.Spezielle BetriebswirtschaftslehreUmfassende Kenntnisse einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre, zum Beispielja (Wahlpflichtfach)
a)Bankbetriebslehre
b)Industriebetriebslehre
c)Handelsbetriebslehre
d)Versicherungsbetriebslehre
e)Speditions-/Verkehrsbetriebslehre
7.VolkswirtschaftslehreGrundkenntnisse mindestens in folgenden Bereichen:ja(wenn Volkswirtschaftslehre undRecht gemeinsamdas Prüfungsfachbilden) ja(wenn Volkswirt-schaftslehre nichtPrüfungsfach ist)
a)Mikroökonomie
b)Makroökonomie
c)Allgemeine Wirtschaftspolitik
d)Geld- und Währungspolitik
e)Konjunktur- und Wachstumspolitik
f)Sozialpolitik
Grundkenntnisse mindestens in den Bereichen der Buchstaben a bis f und vertiefte Kenntnisse in mindestens drei Bereichen der Volkswirtschaftslehre, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis fja(wenn Volkswirtschaftslehre alleindas Prüfungsfach ist)
8.RechtGrundkenntnisse in folgenden Bereichen:ja (wenn Recht und Volkswirtschaftslehre gemeinsamdas Prüfungsfachbilden) ja (wenn Recht nichtPrüfungsfach ist)
a) Bürgerliches Recht
b)Handelsrecht
c)Gesellschaftsrecht
d)Arbeits- und Sozialrecht
Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der Buchstaben a bis d ja (wenn Recht allein Prüfungsfach ist)
9.Wirtschaftsinformatik (2)Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja (Pflichtfach) (2)
a) DV-Organisation und Systementwicklung
b)Programmierung
c)Betriebssysteme
d)DV-Anwendungen
e)Datenbanken und Informationssysteme
und vertiefte Kenntnisse in zwei Bereichen der Buchstaben a bis e
III.
1.
Die Prüfungsordnungen können zu Abschnitt I Nr. 2 vorsehen, daß in der Abschlußprüfung entweder nur Volkswirtschaftslehre oder nur Recht geprüft wird. Sehen sie dies nicht vor, so sind jeweils Grundkenntnisse gemäß Abschnitt II Nrn. 7 und 8 zu prüfen.
2.
Als Wahlpflichtfächer können die Prüfungsordnungen vorsehen:
a)
einen Bereich aus der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre II (Abschnitt II Nr. 5),
b)
eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre (Abschnitt II Nr. 6),
c)
Volkswirtschaftslehre (Abschnitt II Nr. 7), soweit nicht durch die Prüfungsordnung zum obligatorischen Prüfungsfach bestimmt,
d)
Recht (Abschnitt II Nr. 8), soweit nicht durch die Prüfungsordnung zum obligatorischen Prüfungsfach bestimmt.
3.
In den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik können die Prüfungsordnungen als Wahlpflichtfach nur einen Bereich gemäß Nr. 2 Buchst. a oder b vorsehen.
(1) Amtl. Anm.:
Wirtschaftsinformatik (Pflichtfach) nur in den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik (soweit an der Berufsakademie eingerichtet).
(2) Amtl. Anm.:
Prüfungsfach in den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik (soweit an der Berufsakademie eingerichtet).
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: Wirtschaftsinformatik (Pflichtfach) nur in den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik (soweit an der Berufsakademie eingerichtet).
(²) Amtl. Anm.: Prüfungsfach in den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik (soweit an der Berufsakademie eingerichtet).

Anlage 2 APVO-BAkad

(zu § 2 Abs. 3 )
Ausbildungsgang Wirtschaftsinformatik
I. Prüfungsfächer
1. Betriebswirtschaftslehre I
2. Informatik I
3. Betriebswirtschaftslehre II (Wahlpflichtfach)
4. Informatik II (Wahlpflichtfach)
II. Im Studium mindestens vorzusehende Fächer mit Anforderungen
FächerPrüfungsanforderungenBerücksichtigung in der Abschlußprüfung Ausweisung der Ergebnisse von Leistungskontrollen im Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1
1. Allgemeine VeranstaltungenGrundkenntnisse und -fähigkeiten in angewandter Psychologie (zum Beispiel Rhetorik/Kommunikation/Präsentation, Führung) und mindestens einer Fremdsprache
2.PropädeutikGrundkenntnisse des Rechnungswesens (Buchführung, Kostenrechnung) und der quantitativen Methoden (Mathematik, Statistik)
3.Betriebswirtschaftslehre I Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre: ja (Pflichtfach)
a)Rechnungswesen
b)Steuern
c)Produktion
d)Logistik
e)Marketing
f)Finanzierung
g) Führung und Personal
h)Controlling
Grundkenntnisse der Speziellen Betriebswirtschaftslehren und vertiefte Kenntnisse in zwei Bereichen der Buchstaben a bis h
4.Informatik IGrundkenntnisse mindestens in folgenden Bereichen:ja (Pflichtfach)
a)DV-Organisation und Systementwicklung
b)Programmierung
c)Betriebssysteme
d)DV-Anwendungen
e)Datenbanken/Kommunikationssysteme/Informationssysteme
und vertiefte Kenntnisse in zwei Bereichen der Buchstaben a bis e
5.Betriebswirtschaftslehre II Umfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 3 Buchst. a bis h oder in einem weiteren Bereich der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre von vergleichbarem Gewicht oder in einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre, soweit von der Berufsakademie angeboten ja (Wahlpflichtfach)
6.Informatik IIUmfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 4 Buchst. a bis e oder in einem weiteren Bereich der Informatik von vergleichbarem Gewicht ja (Wahlpflichtfach)
7.Volkswirtschaftslehre Grundkenntnisse in den Bereichen Mikro- und Makroökonomie, Wirtschaftspolitik ja
8.Recht Grundkenntnisse in Wirtschaftsprivatrecht ja

Anlage 3 APVO-BAkad

(zu § 2 Abs. 3 )
Ausbildungsgang Wirtschaftsingenieurwesen
I. Prüfungsfächer
1. Betriebswirtschaftslehre I
2. Technik I
3. Betriebswirtschaftslehre II (Wahlpflichtfach)
4. Technik II (Wahlpflichtfach)
II. Im Studium mindestens vorzusehende Fächer mit Anforderungen
FächerPrüfungsanforderungenBerücksichtigung in der Abschlußprüfung Ausweisung der Ergebnisse von Leistungs kontrollen im Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1
1.Allgemeine Veranstaltungen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in angewandter Psychologie (zum Beispiel Rhetorik/Kommunikation/ Präsentation, Führung), mindestens einer Fremdsprache sowie Berufs- und Arbeitspädagogik
2.PropädeutikGrundkenntnisse des Rechnungswesens (Buchführung, Kostenrechnung), der quantitativen Methoden (Mathematik, Statistik) und des technischen Zeichnens
3.EDV/InformatikGrundkenntnisse der Programmierung, des Aufbaus von Datenverarbeitungssystemen, Kenntnisse von Betriebssystemen und Anwendungssoftware im kaufmännischen und technischen Bereich ja
4.Betriebswirtschaftslehre I Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre in mindestens folgenden Bereichen: ja (Pflichtfach)
a)Rechnungswesen
b) Steuern
c)Produktion
d) Logistik
e) Marketing
f) Finanzierung
g)Führung und Personal
h) Controlling
und vertiefte Kenntnisse in drei Bereichen, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis h
5.Technik IGrundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen: ja (Pflichtfach)
a)Technische Physik
b) Elektrotechnik/Elektronik
c)Werkstoffkunde/Werkstoffprüfung
d)Konstruktion/Maschinenlehre
e)Fertigungstechnik
f)Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik
und vertiefte Kenntnisse in drei Bereichen, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis f
6. Betriebswirtschaftslehre II Umfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 4 Buchst. a bis h oder in einem weiteren Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angebotenja (Wahlpflichtfach)
7.Technik II Umfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 5 Buchst. a bis f oder in einem weiteren technischen Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angebotenja (Wahlpflichtfach)
8. Volkswirtschaftslehre Grundkenntnisse in den Bereichen Mikro- und Makroökonomie, Wirtschaftspolitik ja
9.Recht Grundkenntnisse in Wirtschaftsprivatrechtja

Anlage 4 APVO-BAkad

(zu § 2 Abs. 3 )
Ausbildungsgang Technische Betriebswirtschaft
I. Prüfungsfächer
1. Betriebswirtschaftslehre I
2. Technik I
3. Betriebswirtschaftslehre II (Wahlpflichtfach)
4. Technik II (Wahlpflichtfach)
II. Im Studium mindestens vorzusehende Fächer mit Anforderungen
FächerPrüfungsanforderungenBerücksichtigung in der Abschlußprüfung Ausweisung der Ergebnisse von Leistungskontrollen im Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1
1.Allgemeine Veranstaltungen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in angewandter Psychologie (zum Beispiel Rhetorik/Kommunikation/ Präsentation, Führung), mindestens einer Fremdsprache sowie Berufs- und Arbeitspädagogik
2.PropädeutikGrundkenntnisse des Rechnungswesens (Buchführung, Kostenrechnung), der quantitativen Methoden (Mathematik, Statistik) und des technischen Zeichnens
3.EDV/InformatikGrundkenntnisse der Programmierung des Aufbaus von Datenverarbeitungssystemen, Kenntnisse von Betriebssystemen und Anwendungssoftware im kaufmännischen und technischen Bereich ja
4.Betriebswirtschaftslehre I Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre in mindestens folgenden Bereichen: ja (Pflichtfach)
a)Rechnungswesen
b) Steuern
c)Produktion
d)Logistik
e)Marketing
f)Finanzierung
g)Führung und Personal
h)Controlling
und vertiefte Kenntnisse in drei Bereichen, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis h
5.Technik I Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja (Pflichtfach)
a)Technische Physik
b) Elektrotechnik/Elektronik
c)Werkstoffkunde/Werkstoffprüfung
d)Konstruktion/Maschinenlehre
e) Fertigungstechnik
f)Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik
6. Betriebswirtschaftslehre II Umfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 4 Buchst. a bis h oder in einem weiteren Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angeboten ja (Wahlpflichtfach)
7.Technik II Vertiefte Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 5 Buchst. a bis f oder in einem weiteren technischen Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angebotenja (Wahlpflichtfach)
8.Volkswirtschaftslehre Grundkenntnisse in den Bereichen Mikro- und Makroökonomie, Wirtschaftspolitik ja
9.Recht Grundkenntnisse in Wirtschaftsprivatrecht ja

Anlage 5 APVO-BAkad

(zu § 2 Abs. 3 )
Ausbildungsgang Maschinenbau
I. Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Maschinenbaus
2. Konstruktion und Maschinen
3. Fertigung und Betriebswirtschaftslehre
4. Wahlpflichtfach
II. Im Studium mindestens vorzusehende Fächer mit Anforderungen
FächerPrüfungsanforderungenBerücksichtigung in der AbschlussprüfungAusweisung der Ergebnisse von Leistungskontrollen im Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1
1.Allgemeine VeranstaltungenGrundkenntnisse und Fähigkeiten in angewandter Psychologie (zum Beispiel Rhetorik/Kommunikation, Präsentation, Führung), mindestens einer Fremdsprache sowie Berufs- und Arbeitspädagogik
2.EDV/InformatikGrundkenntnisse der Programmierung und des Aufbaus von Datenverarbeitungssystemen, Kenntnisse von Betriebssystemen und Anwendungssoftware im vorwiegend technischen Bereich ja
3.Grundlagen des MaschinenbausGrundkenntnisse des Maschinenbaus in mindestens folgenden Bereichen:ja(Pflichtfach) ja
a)Physik
b)Mathematik
c)Technische Mechanik
d)Werkstofftechnik
e)Thermodynamik
f)Strömungslehre
g)Elektrotechnik
h)Mess- und Regeltechnik
i)Maschinendynamik/Schwingungslehre
und vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der Buchstaben b und c.
4.Konstruktion und MaschinenGrundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja(Pflichtfach) ja
a)Maschinenelemente
b)Konstruktionslehre einschließlich CAD
c)Antriebs- und Arbeitsmaschinen
und vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der Buchstaben a und b.
5.Fertigung und BetriebswirtschaftslehreGrundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja(Pflichtfach) ja
a)Fertigungstechnik
b)Werkzeugmaschinen
c)Qualitätssicherung
d)Betriebswirtschaftslehre
6.WahlpflichtfachUmfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 4 Buchst. a bis c oder Nr. 5 Buchst. a bis c oder in einem weiteren technischen Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angebotenja(Wahlpflichtfach) ja

Anlage 6 APVO-BAkad

(zu § 2 Abs. 3 )
Ausbildungsgang Bauingenieurwesen
I. Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Bauingenieurwesens
2. Konstruktiver Ingenieurbau I
3. Konstruktiver Ingenieurbau II
4. Baubetrieb
5. Infrastruktur
6. Betriebswirtschaft und Recht (1)
7. Wahlpflichtfach (2)
II. Im Studium mindestens vorzusehende Fächer mit Anforderungen
FächerPrüfungsanforderungenBerücksichtigung in der Abschlussprüfung
1.Allgemeine VeranstaltungenGrundkenntnisse und -fähigkeiten in angewandter Psychologie (zum Beispiel Rhetorik/Kommunikation, Präsentation, Führung), mindestens einer Fremdsprache sowie Berufs- und Arbeitspädagogik
2.Grundlagen des BauingenieurwesensVertiefte Kenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja (Pflichtfach)
a)Mathematik
b)Statik und Festigkeitslehre
c)Baustoffkunde und Bauchemie
Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:
a)EDV-Anwendungen
b)Vermessungskunde
3.Konstruktiver Ingenieurbau IVertiefte Kenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja (Pflichtfach)
a)Baukonstruktion
b)Geotechnik
Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:
a)Bauphysik
b)Mauerwerksbau
4.Konstruktiver Ingenieurbau IIVertiefte Kenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja (Pflichtfach)
a)Stahlbau
b)Stahlbetonbau
Grundkenntnisse in mindestens folgendem Bereich:
Ingenieurholzbau
5.BaubetriebVertiefte Kenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja (Pflichtfach)
a)Bauverfahrenstechnik
b)Baubetriebswirtschaft
Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:
a)Baurecht
b)Projektmanagement
c)Qualitätsmanagement
6.InfrastrukturGrundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja (Pflichtfach)
a)Verkehrsplanung
b)Verkehrswegebau
c)Siedlungswasserwirtschaft
d)Abfalltechnik
Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen entweder der Buchstaben a und b oder der Buchstaben c und d
e)Hydraulik
7.Betriebswirtschaft und Recht (1)Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja (Pflichtfach)
a)Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre
b)Rechnungswesen
c)Controlling
d)Investition und Finanzierung
e)Unternehmensführung
f)Bürgerliches Recht
g)Handels- und Gesellschaftsrecht
h)Arbeitsrecht
8.Wahlpflichtfach (2)Umfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nummern 3 bis 6 nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung oder einem weiteren Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angebotenja (Wahlpflichtfach)
(1) Amtl. Anm.:
Prüfungsfach (Pflichtfach) nur in Ausbildungsgängen Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Betriebswirtschaft und Recht
(2) Amtl. Anm.:
Entfällt in Ausbildungsgängen Bauingenieurswesen mit dem Schwerpunkt Betriebswirtschaft und Recht
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